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Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement

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Academic year: 2022

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Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart Seite 1 von 4 Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement

Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und

Kommunikationsmanagement

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart

– im Folgenden Hochschule genannt – vom 02.09.2019

Aufgrund der Entscheidung des Senats der Hochschule vom 02.09.2019 erlässt die Hochschule folgende Satzung:

§ 1

Die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement der Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart vom 15.03.2018 wird wie folgt geändert, um die Studien- und Prüfungsordnung an die neu akkreditierte viersemestrige Studienvariante und allgemeine Änderungen in der Hochschulstruktur anzupassen:

1. Die auf dem Titelblatt aufgeführten Anlagen der Studien- und Prüfungsordnung erhalten folgende neue Fassung:

„Anlage 1 Prüfungsregularien Anlage 2 Masterurkunde (Muster)

Anlage 3 Zeugnis über die Masterprüfung (Muster)

Anlagen, die gemäß § 4 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung nicht Teil der Studien- und Prüfungsordnung sind:

Anlage 4 Modulplan Anlage 5 Curriculum“

2. § 1 S. 2 erhält folgende neue Fassung:

2Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule in deren jeweils gültiger Fassung.“

3. Der bisherige § 3 wird gestrichen und durch folgenden § 3 ersetzt, da die Qualifikations- und Zulassungsvoraussetzungen für alle Studiengänge ab dem 01.10.2019 zentral durch die entsprechende allgemeine Ordnung der Hochschule geregelt werden:

㤠3 Qualifikations- und Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Das Studium im Masterprogramm Medien- und Kommunikationsmanagement kann beginnen, wer einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, der mindestens einem

(2)

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart Seite 2 von 4 Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement

Bachelorstudium mit 180 ECTS entspricht, nachweisen kann. 2Alle weiteren Einzelheiten zur Zulassung regelt die entsprechende Ordnung der Hochschule.“

4. § 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die Regelstudienzeit beträgt, je nach gewählter Studienvariante, vier beziehungsweise drei Semester beim Studium in Vollzeit und acht beziehungsweise sechs Semester beim Studium in Teilzeit.“

5. § 4 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) 1In der viersemestrigen Studienvariante beträgt der Umfang der im Masterstudium zu erbringenden Prüfungsleistungen 120 ECTS. 2In der dreisemestrigen Studienvariante beträgt der Umfang der im Masterstudium zu erbringenden Prüfungsleistungen 90 ECTS. 3Pro Semester werden gemäß Modulplan bei einem Studium in Vollzeit insgesamt 30 ECTS erworben, beim Studium in Teilzeit sollen gemäß Modulplan pro Semester 15 ECTS erworben werden.“

6. § 4 Abs. 3 wird durch folgende neue Fassung ersetzt:

„(3) 1Da die Verleihung des Master-Grades den Erwerb von insgesamt 300 ECTS erfordert, müssen Bewerber und Bewerberinnen, deren erster Studiengang nur 180 ECTS umfasst, die viersemestrige Studienvariante mit einem Umfang von 120 ECTS wählen.“

7. § 4 Abs. 5 S. 4 erhält folgende neue Fassung:

4Dies gilt für die folgenden Module der generischen Durchführungsvariante:

2. Semester (viersemestrige Studienvariante)/1. Semester (dreisemestrige Studienvariante):

Modul: Kommunikationstheorien und –modelle (5 ECTS) Modul: Unternehmenskommunikation (5 ECTS)

3. Semester (viersemestrige Studienvariante)/2. Semester (dreisemestrige Studienvariante):

Modul: Marken und Markenführung (5 ECTS) Modul: Fokusprojekt (10 ECTS)“

8. § 6 Abs. 2 S. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(2) 1Die Zulassung zur Masterarbeit kann erteilt werden, wenn mindestens 60 ECTS (viersemestrige Studienvariante) beziehungsweise 45 ECTS (dreisemestrige Studienvariante) aus den Modulen des Masterstudiums nachgewiesen werden.“

9. Aufgrund der Akkreditierung der neuen viersemestrigen Studienvariante werden Anlage 1 (Prüfungsregularien), Anlage 2 (Masterurkunde) und Anlage 3 (Zeugnis über die Masterprüfung) durch die nachfolgenden Anlagen ersetzt. Dadurch ändern sich auch Anlage 4 (ehemals Studienablaufplan, nun Modulplan) und Anlage 5 (ehemals Modulkatalog, nun Curriculum), die allerdings gemäß § 4 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule nicht Teil der betroffenen Studien- und Prüfungsordnung sind.

(3)

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart Seite 3 von 4 Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement

§ 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.10.2019 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart vom 02.09.2019.

München, den 02.09.2019 gez. Prof. Jürgen Faust, PhD

Prof. Jürgen Faust, PhD Präsident

(4)

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart Seite 4 von 4 Dritte Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement

Die Satzung wurde am 26.09.2019 in der Hochschule niedergelegt, die Niederlegung wurde am

26.09.2019 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 26.09.2019.

(5)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 1 von 8

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement

der Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart

- im Folgenden Hochschule genannt - vom 15.03.2018

in der konsolidierten, nicht-amtlichen Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 02.09.2019

bestehend aus

Präambel ... 2 

§ 1 Geltungsbereich und Zweck der Studien- und Prüfungsordnung ... 2 

§ 2 Studienziel ... 2 

§ 3 Qualifikations- und Zulassungsvoraussetzungen ... 3 

§ 4 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit ... 3 

§ 5 Projektarbeiten ... 4 

§ 6 Masterarbeit ... 4 

§ 7 Akademischer Grad ... 6 

§ 8 In-Kraft-Treten ... 6 

und

Anlage 1 Prüfungsregularien Anlage 2 Masterurkunde (Muster)

Anlage 3 Zeugnis über die Masterprüfung (Muster)

Anlagen, die gem. § 4 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung nicht Teil der Studien- und Prüfungsordnung sind:

Anlage 4 Modulplan Anlage 5 Curriculum

(6)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 2 von 8

Präambel

1Der Rechtsträger der Hochschule Macromedia hat seinen Sitz mit Wirkung zum 01.10.2018 von München, Bundesland Bayern, nach Stuttgart, Bundesland Baden-Württemberg, verlegt. 2Die Hochschule unterfällt daher ab diesem Zeitpunkt dem baden-württembergischen Hochschulrecht und unterliegt somit der Aufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg. 3Satzungen und Ordnungen sind nach § 70 Abs. 6 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg lediglich anzeigepflichtig, bedürfen jedoch keiner Genehmigung. 4Die bisherigen bestehenden Satzungen und Ordnungen der Hochschule Macromedia, insbesondere die Prüfungsordnungen der Hochschule, werden durch den Sitzwechsel des Trägers in ihrer Wirksamkeit und ihren Inhalten nicht berührt. 5Der Senat der Hochschule Macromedia hat dies in seinem Senatsbeschluss vom 18.10.2018 bestätigt.

6Aufgrund von Art. 80 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 80 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Bayerisches Hochschulgesetz und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Az: X.3-H6464.3.13/2/4, Bescheid vom 17.08.2017) erlässt die Hochschule folgende Studien- und Prüfungsordnung:

§ 1

Geltungsbereich und Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

1Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für das Masterprogramm Medien- und Kommunikationsmanagement an der Hochschule. 2Sie dient der Ausfüllung und Ergänzung der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule in deren jeweils gültiger Fassung.

§ 2 Studienziel

(1) 1Der Studiengang hat ein anwendungsorientiertes Profil, in dem ein unternehmerisches Denken und ein individuelles, zeitgemäßes Führungsverhalten ausgeübt werden.

(2) 1Zentrales Ziel des Masterprogramms ist Studierende zu befähigen, Phänomene des durch globale Trends getriebenen Wandels, insbesondere der digitalen Transformation, zu antizipieren und für den eigenen Handlungsbereich kreative und strategische Lösungen zu entwickeln. 2Das Masterprogramm fördert vor allem ein hohes Maß an Reflektions- und Urteilsvermögen, um sich in einem dynamischen, unternehmerischen oder kreativen Umfeld erfolgreich und kontinuierlich weiterentwickeln zu können.

(3) 1Der Studiengang bereitet die Studierenden auf die Anforderungen relevanter Berufsfelder vor, wobei seine Besonderheit darin besteht, dass die Studierenden eine breite Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Studienrichtungen haben und sich so individuell auf ihre persönlichen Berufsziele vorbereiten können.2 Im Zentrum des Aufbaus von Fachkompetenz stehen breit definierte Kompetenzen aus dem Medienbereich, vertiefte medienwirtschaftliche Kompetenzen sowie Kompetenzen des allgemeinen Managements sowohl in der Theorie als auch in konkreten praktischen Anwendungsfeldern.

3Im Verbund mit Methoden-, Sozial- und Individualkompetenz werden die Studierenden befähigt, die aktuelle Forschung im Bereich Medien und Kommunikation in ihrer disziplinspezifischen, inter- und transdisziplinären Bedeutung einzuschätzen. 4In zunehmend datengetriebenen Entscheidungssituationen des Medien- und Kommunikationsmanagements, wird Verantwortung für die nachhaltige Entwicklung des Wirkungsbereichs zu tragen, gefördert.

(4) 1Der Studiengang fördert neben dem erforderlichen Fachwissen vor allem den Erwerb von Führungskompetenz und Kompetenzen zu Selbstorganisation. 2Das Studium schult die Fähigkeit, übergreifende Zusammenhänge zu erfassen, flexibel zu reagieren und Menschen zu führen. 3Der Sinn für Leistungsbereitschaft, Entscheidungsfreude, Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft wird geweckt, insbesondere auch der Sinn für unternehmerisches Handeln und Entrepreneurship.

(7)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 3 von 8

§ 3

Qualifikations- und Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Das Studium im Masterprogramm Medien- und Kommunikationsmanagement kann beginnen, wer einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, der mindestens einem Bachelorstudium mit 180 ECTS entspricht, nachweisen kann. 2Alle weiteren Einzelheiten zur Zulassung regelt die entsprechende Ordnung der Hochschule.

§ 4

Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit

(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt, je nach gewählter Studienvariante, vier beziehungsweise drei Semester beim Studium in Vollzeit und acht beziehungsweise sechs Semester beim Studium in Teilzeit.

(2) 1In der viersemestrigen Studienvariante beträgt der Umfang der im Masterstudium zu erbringenden Prüfungsleistungen 120 ECTS. 2In der dreisemestrigen Studienvariante beträgt der Umfang der im Masterstudium zu erbringenden Prüfungsleistungen 90 ECTS. 3Pro Semester werden gemäß Modulplan bei einem Studium in Vollzeit insgesamt 30 ECTS erworben, beim Studium in Teilzeit sollen gemäß Modulplan pro Semester 15 ECTS erworben werden.

(3) 1Da die Verleihung des Master-Grades den Erwerb von insgesamt 300 ECTS erfordert, müssen Bewerber und Bewerberinnen, deren erster Studiengang nur 180 ECTS umfasst, die viersemestrige Studienvariante mit einem Umfang von 120 ECTS wählen. 2Dies kann durch die Belegung und erfolgreiche Absolvierung entsprechender Module aus den Bachelorstudiengängen Medienmanagement, Management oder Medien- und Kommunikationsdesign der Hochschule oder durch die Erbringung vergleichbarer Studienleistungen erfolgen. 3Über die Auswahl der an der Hochschule im Bachelorstudiengang zu belegenden Module sowie über die Anerkennung außerhalb der Hochschule erworbener Leistungen entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung von Art. 63 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 2 BayHSchG. 4Diese Studien- und Prüfungsleistungen unterliegen des Bestimmungender Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung sowie der jeweiligen fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung.

(4) 1Der Studiengang findet in einer deutschsprachigen und in einer englischsprachigen Studienvariante statt. 2In der englischsprachigen Studienvariante werden sämtliche Module, Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache abgehalten. 3In der deutschsprachigen Studienvariante können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten werden. Diese sind bei Semesterbeginn allen Studierenden bekannt zu geben. 4Den Studierenden der deutschsprachigen Studienvariante wird in jedem Fall ermöglicht, alle Lehrveranstaltungen in deutscher Sprache zu absolvieren.

(5) 1 Das Masterprogramm ermöglicht allen Studierenden eine Schwerpunktbildung durch das Angebot von verschiedenen Studienrichtungen/Wahlpflichtmodulkomplexe. 2Neben einer generischen Durchführungsvariante der Masterprogramme besteht die Möglichkeit, dass sich Studierende für eine Studienrichtung entscheiden. 3Studienrichtungsspezifische Module im Umfang von 25 ECTS der generischen Durchführungsvariante werden in der zu wählenden Studienrichtung durch Wahlpflichtmodule im gleichen Umfang ersetzt.

4Dies gilt für die folgenden Module der generischen Durchführungsvariante:

2. Semester (viersemestrige Studienvariante)/1. Semester (dreisemestrige Studienvariante):

Modul: Kommunikationstheorien und –modelle (5 ECTS) Modul: Unternehmenskommunikation (5 ECTS)

3. Semester (viersemestrige Studienvariante)/2. Semester (dreisemestrige Studienvariante):

Modul: Marken und Markenführung (5 ECTS) Modul: Fokusprojekt (10 ECTS)

(8)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 4 von 8

(6) 1Die Wahl der Studienrichtung erfolgt zu Beginn des Studiums im Zulassungsantrag. 2Ein nachträglicher Wechsel der Studienrichtung muss beim Prüfungsamt beantragt und von der Prüfungskommission genehmigt werden.

§ 5 Projektarbeiten

(1) 1Die Aufgabenstellungen der Projektarbeiten werden zu Beginn der Vorlesungszeit des entsprechenden Semesters bekannt gegeben. 2DerAbgabetermin für die Projektarbeiten liegt in der Regel in der letzten Woche der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters. 3Genaue Termine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und vom Prüfungsamt bekannt gegeben.

(2) 1Projektarbeiten sind entweder wissenschaftliche oder praktische Arbeiten. 2Weiterhin können sie als konzeptionelle bzw. designorientierte Arbeit verfasst werden.

(3)1Projektarbeiten werden in der Regel in deutscher oder englischer Sprache verfasst. 2In der englischsprachigen Studienvariante werden die Projektarbeiten grundsätzlich in englischer Sprache verfasst. 3In der deutschsprachigen Studienvariante werden die Projektarbeiten grundsätzlich in deutscher Sprache verfasst. 4In Absprache mit dem Dozenten bzw. mit der Dozentin können Projektarbeiten in der deutschsprachigen Studienvariante auch in englischer Sprache verfasst werden.

(4) 1Die Bewertungskriterien werden vom Studiengang festgelegt und in geeigneter Form veröffentlicht.

(5) 1Gruppenarbeiten sind bis zu fünf Studierenden prinzipiell möglich. 2Auf besonderen Antrag kann die Prüfungskommission abweichende Gruppengröße bewilligen. 3Hierzu ist der Prüfungskommission über das Prüfungsamt bis spätestens vier Wochen vor der Abgabefrist ein formloser Antrag vorzulegen. 4Bei Gruppenarbeiten ist grundsätzlich sicherzustellen, dass der Beitrag des einzelnen Gruppenmitglieds jeweils klar gekennzeichnet ist.

(6) 1Sowohl physische, als auch digitale Projektarbeiten sind fristgerecht einzureichen. 2Genaue Zeit- und Ortsangaben werden im Laufe des Semesters bekannt gegeben. 3Der Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht.

(7) 1Die Frist kann auf Antrag hin um bis zu zwei Wochen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden kann. 2Die Gründe für die Verlängerung sind dem Prüfungsamt schriftlich anzuzeigen und glaubhaft nachzuweisen. 3Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Krankheitstag vorzulegen. 4Der reguläre Abgabetermin ist der letztmögliche Tag, an dem ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit gestellt werden kann. 5Nur Krankheitstage während der Bearbeitungszeit können für die Verlängerung berücksichtig werden. 6Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

§ 6 Masterarbeit

(1) 1Das Masterstudium beinhaltet eine Abschlussarbeit (Masterarbeit). 2Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die Projektanteile umfassen kann. 3Der Kandidat und die Kandidatin soll in der Masterarbeit unter Beweis stellen, dass er oder sie in der Lage ist, eine Fragestellung aus dem Fach innerhalb einer gegebenen Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse adäquat darzustellen.

(2) 1Die Zulassung zur Masterarbeit kann erteilt werden, wenn mindestens 60 ECTS (viersemestrige Studienvariante) beziehungsweise 45 ECTS (dreisemestrige Studienvariante) aus den Modulen des Masterstudiums nachgewiesen werden. 2Außerdem ist neben der Onlineanmeldung im Studienportal ein vom Betreuer oder der Betreuerin unterzeichnetes Exposé zum gewählten Thema zum vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin beim Prüfungsamt einzureichen.

(9)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

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(3) 1Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sind bei der Ausgabe des Themas der jeweiligen Arbeit aktenkundig zu machen.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt vier Monate im Studium in Vollzeit und acht Monate im Studium in Teilzeit. 2Die Frist kann auf Antrag hin um bis zu acht Wochen verlängert werden, wenn sie wegen Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe nicht eingehalten werden kann. 3Die Gründe für die Verlängerung sind dem Prüfungsamt schriftlich anzuzeigen und glaubhaft nachzuweisen. 4Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Krankheitstag vorzulegen. 5Der reguläre Abgabetermin ist der letztmögliche Tag, an dem ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit gestellt werden kann. 6Nur Krankheitstage während der Bearbeitungszeit können für die Verlängerung berücksichtig werden. 7Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

(5) 1Das Thema der Masterarbeit wird von einer oder einem von der Prüfungskommission bestellten Prüferin oder Prüfer festgelegt, die oder der die Arbeit auch betreut und bewertet. 2Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen bewertet. 3Die Endpunktzahl der Masterarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Benotung des ersten Erstprüfers und des zweiten Erstprüfers. 4Ein Themenwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn sich aus nicht zu verantwortenden, zuvor unbekannten Schwierigkeiten eine Untersuchung nicht durchführen lässt) und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit möglich. 5Die Begründung ist der Prüfungskommission des Studiengangs über das Prüfungsamt zur Entscheidung vorzulegen. 6Die Bearbeitungszeit verlängert sich wenn ein Themenwechsel aus vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen erfolgt.

(6) 1Die Masterarbeit ist in der Regel keine Gruppenarbeit. Auf speziellen Antrag hin kann die Prüfungskommission eine Gruppenarbeit bewilligen. 2Hierzu ist der Prüfungskommission über das Prüfungsamt ein formloser Antrag zur Entscheidung vorzulegen. 3Bei Gruppenarbeiten ist grundsätzlich sicherzustellen, dass der Beitrag des einzelnen Gruppenmitglieds jeweils klar gekennzeichnet ist.

(7) 1Die Arbeit wird in gedruckter Form gebunden und in dreifacher Ausfertigung sowie in digitaler Form abgegeben.

(8) 1Das Modul „Master Thesis“ ist bestanden, wenn die Masterarbeit und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. 2Die Gesamtpunktzahl für die schriftliche Arbeit und die mündliche Prüfung beträgt jeweils 100 Punkte. Sowohl der erste Erstprüfende, als auch der zweite Erstprüfende vergibt jeweils maximal 100 Punkte. 3Die Punktzahl für die schriftliche Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punkte der beiden Prüfenden. 4Die Gesamtpunktzahl für das Modul „Master Thesis“ wird nach der Gewichtung der unten stehenden Formel berechnet.

X = (0,8  Y) + (0,2  Z) X = Gesamtpunktzahl

Y = Punkte für die Masterarbeit Z = Punkte für die mündliche Prüfung

(10)

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Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 6 von 8

4Für die Bewertung des Moduls „Master Thesis“ sind folgende Noten zu verwenden:

Punkte Note Beschreibung 96-100 1,0 sehr gut

91-95 1,3 86-90 1,7 gut 81-85 2,0 76-80 2,3

71-75 2,7 befriedigend 66-70 3,0

61-65 3,3

56-60 3,7 ausreichend 50-55 4,0

0-49 5,0 nicht ausreichend

§ 7

Akademischer Grad

(1) 1Sind alle Modulprüfungen des Studienganges bestanden und zusammen mit dem grundständigen Studium 300 ECTS erworben worden, wird der akademische Grad „Master of Arts“ (M.A.) verliehen.

(2) 1Über die Verleihung des akademischen Grads wird eine Urkunde dem jeweiligen Muster in der Anlage dieser Ordnung von der Hochschule ausgestellt. 2Auf Urkunde und Zeugnis wird die gewählte Studienrichtung ausgewiesen.

(3) 1Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module und die Note der Masterarbeit entsprechend ihrer ECTS-Kreditpunkte gewichtet.

(4) 1Die Angabe der Noten erfolgt laut ASPO §15 Abs. 1 in ganzen Zahlen von 1 bis 5. Die Noten können um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. 2Ausgeschlossen sind die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3.

§ 8 In-Kraft-Treten

1Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2017 in Kraft. 2Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017 ihr Studium an der Hochschule aufnehmen.

(11)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 7 von 8

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart vom 19.05.2017 sowie 20.12.2017 und 14.03.2018 und des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17.08.2017 Az. X.3-H6464.3.13/2/4.

München, den 15.03.2018 gez. Jürgen Faust

Prof. Dr. Jürgen Faust, PhD Präsident

(12)

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Medien- und Kommunikationsmanagement Verbindlich ist allein die amtliche Version

Hochschule Macromedia staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften der Macromedia GmbH mit Sitz in Stuttgart 15.03.2018 Seite 8 von 8

Die Satzung wurde am 15.03.2018 in der Hochschule niedergelegt, die Niederlegung wurde am 15.03.2018 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 15.03.2018.

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