• Keine Ergebnisse gefunden

Grundunterweisung. Hygienische Aspekte Grundlagen und Anforderungen. Institut für med. Mikrobiologie und Hygiene Graz.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Grundunterweisung. Hygienische Aspekte Grundlagen und Anforderungen. Institut für med. Mikrobiologie und Hygiene Graz."

Copied!
33
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DI Bernd Obenaus

Institut für med. Mikrobiologie und Hygiene Graz

Grundunterweisung

Hygienische Aspekte – Grundlagen und

Anforderungen

(2)

Summe der Maßnahmen zur Gestaltung der Wasserversorgung im Dienste der Gesundheit, z.B.:

• Jede Verunreinigung von Wasservorkommen muss vermieden werden.

• Materialien, die mit Trinkwasser in Kontakt stehen, müssen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

• Stoffe, die zur Aufbereitung verwendet werden, müssen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

• Schulung

• Persönliche Hygiene

• Untersuchung

Trinkwasserhygiene

(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)

Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften: LMSVG, TWV.

Weiteres:

Österreichisches Lebensmittelbuch Kapitel B 1 Trinkwasser.

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/codex/kapitel.html

Trinkwasserverordnung 2001 § 3. (1)

„Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der

menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.“

lebensmittelrechtliche Vorschriften

(9)

Parameterwert (Grenzwert):

Sind die oberen Begrenzungen der Gehalte von Inhaltsstoffen und Mikroorganismen, die nicht überschritten werden dürfen.

Indikatorparameterwert (Richtwert):

Sie stellen Konzentrationen von Inhaltsstoffen oder

Mikroorganismen dar, bei deren Überschreitung zu prüfen und

festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Trinkwasserqualität erforderlich sind.

Die Anforderungen (gem. TWV) sind an der Entnahmestelle einzuhalten. Die

Verantwortlichkeit des Wasserversorger erstreckt sich bis zur Übergabestelle an den Abnehmer.

Grenzwerte, Richtwerte

(10)

Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern sein.

Maßnahmen zur Eliminierung von Krankheitserregern:

Bodenfiltration, Strahlung, Desinfektionsmittel, Erhitzen Der Nachweis von Krankheitserreger ist sehr zeit- und

kostenintensiv, daher werden Indikatorbakterien für fäkale Verunreinigung untersucht.

Indikatorbakterien sind bestimmte Bakterien, die

- sich ähnlich verhalten wie Krankheitserreger - leicht zu bestimmen sind

Krankheitserreger

(11)

Escherichia coli 0/100 ml (desinfiziert: 0/250 ml)

Mit großer Wahrscheinlichkeit aus dem Darm von Mensch oder Tier

Enterokokken 0/100 ml (desinfiziert: 0/250 ml)

Sind normale Darmbewohner, in menschlichen Ausscheidungen mehr E.coli als Enterokokken, bei Tieren kann es umgekehrt sein. Sterben langsamer als E.coli.

Indikatorbakterien für fäkale Verunreinigung

(12)

Koloniebildende Einheiten (KBE): bei 22 °C oder 37 °C Bebrütungstemperatur KBE22: 100/ml, KBE37: 20/ml Ein plötzlicher starker Anstieg der Kolonienzahlen kann auf

Oberflächenwassereinfluss oder Kontamination des Verteilungssystems hinweisen (z.B. Rohrbruch)

Coliforme Bakterien: 0/100 ml (desinfiziert: 0/250 ml)

Das Vorhandensein von coliformen Bakterien im Wasser kann ein Hinweis auf eine mögliche fäkale Verunreinigung sein. Coliforme Bakterien können aber auch aus anderen Quellen stammen (z.B. aus dem Erdboden). Sie sind in der Lage sich im Wasser zu vermehren.

Andere mikrobiologische Parameter

(13)

• evtl. Clostridium perfringens: 0/100 ml (desinfiziert: 0/250 ml)

• evtl. Pseudomonas aeruginosa: 0/100 ml

Ionenaustauscher, Filter von Aufbereitungsanlagen, Dichtungen, Wasserhähne, im Brunnenwasser relativ selten

Andere mikrobiologische Parameter

(14)

´

(15)

Jahreszeitliche Schwankungen durch unterschiedliche Temperaturen und Nährstoffen

Verweilzeit im Behälter und im Netz Vermischung unterschiedlicher Wässer Unterschiedliche Strömungsverhältnisse

Risiken durch: ungünstige geologische Verhältnisse, Undichtheiten, Verbindungen zwischen Netz und Eigenversorgung

Mikrobiologische Untersuchungen sagen nur etwas über den Zustand zum Zeitpunkt der Probenahme aus.

Mikrobiologie im Wasser ist nicht konstant

(16)
(17)
(18)
(19)
(20)

Zur Desinfektion sind nur die im ÖLMB festgelegten Verfahren zulässig:

UV-Bestrahlung

Nur Anlagen mit Zertifikat (ÖNORM 5873-1 und ÖNORM 5873-2), laufende Überprüfung der Betriebsparameter, regelmäßige Wartung, Führung eines Betriebstagebuches

Chlorung mit Chlorgas; Natrium-, Kalium-, Calcium- oder

Magnesiumhypochlorit, Behandlung mit Chlordioxid, Ozonung

(Die Verwendung von Micropur (Silberung) ist kein zugelassenes Desinfektionsverfahren.)

Aufbereitung in mikrobiologischer Hinsicht

(21)

UV-Desinfektionsanlagen

(22)

Enteisenung, Entmanganung

(23)

Einmal im Jahr „Mindestuntersuchung“:

Untersuchungen vor Ort: Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, grobsinnliche Prüfung (Trübung, Färbung, Geruch, Geschmack)

Mikrobiologische Untersuchung: KBE22, KBE37, coliforme

Bakterien, Escherichia coli, Enterokokken, Pseudomonas aeruginosa (nur bei Aufbereitung), Clostridium perfringens (nur wenn durch Oberflächenwasser beeinflusst, Desinfektion)

Chemische Untersuchung: Gesamthärte, Carbonathärte, Kalzium, Magnesium, Nitrat, Nitrit, Ammonium, Eisen, Mangan, Sulfat,

Chlorid, Natrium, Kalium, organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) bzw. Oxidierbarkeit

Trinkwasseruntersuchung

(24)

TWV Novelle 2018:

Die Behörde kann WVA, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder

Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist.

Trinkwasseruntersuchung

(25)

Besichtigung zur Feststellung von wasserhygienisch relevanten Gegebenheiten

Wassergewinnungsstelle (Weidebetrieb, Wildfütterung, Mistlagerstätte, Müllablagerungen, Düngung, Lagerung von wassergefährdeten Stoffen, Flurschäden, Windwurf, Grabungsarbeiten, Abstand zu Gebäuden,

Abwasseranlagen, Vernässungsstellen, defekter oder fehlender Zaun, fehlende Hinweistafeln, größere Bäume innerhalb von 10 m der Quellfassung etc.)

Quellsammelschacht und andere Schachtbauwerke mit offener Wasserfläche

(Wände, Decke, Boden (z.B. undicht, schmutzig, Ablagerungen), Holzteile im Schacht, Schacht nicht ausreichend (mindestens 30 cm) hoch geführt,

Abdeckung/Zugang nicht ausreichend dicht, unversperrt, Rohr- und

Kabeldurchführungen sind nicht wasserdicht, Insektenschutzgitter fehlen, Froschklappen fehlen/funktionieren nicht, Kleintiere, Wurzeleinwuchs, sonstige sichtbare bauliche Schäden etc.)

Lokalaugenschein

(26)

Überdüngung, Misthaufen, Klärgruben.

kurzfristige Maßnahme: Zumischen von nitratarmen Wasser langfristige Maßnahmen: Erweiterung der Schutzzone,

Nutzungsbeschränkungen, Alternativversorgung, Aufbereitung (in Anschaffung, Betrieb und Wartung aufwendig und kostenintensiv).

Vorsicht bei Verwendung für Säuglinge und Kleinkinder.

Abkochen hilft nicht!

Nitrat (NO

3

) Parameterwert: 50 mg/l

(27)

Nitrit (NO

2

) Parameterwert: 0,1 mg/l; ist der eigentliche toxische Metabolit, der für die meisten Nitratwirkungen

verantwortlich ist. Höhere Gehalte durch Abwasser. Bei neuen Installationen von verzinkten Leitungen bis sich eine

entsprechende Schutzschicht gebildet hat.

Ammonium (NH

4

) Indikatorparameterwert: 0,5 mg/l;

geologisch bedingte Überschreitungen (z.B. Tiefenwässer) sind zulässig. Anzeichen für Überdüngung, Abwasser

Stickstoffkreislauf

(28)

„…entspricht den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ bzw. „…zur Verwendung als Trinkwasser geeignet“

Im Rahmen des Lokalaugenscheins wurden keine Mängel an der Anlage festgestellt auf, die Ergebnisse der Laboruntersuchung sind in Ordnung.

Die Anlage ist weiterhin in hygienisch und technisch einwandfreien Zustand zu halten und es sind regelmäßig Trinkwasseruntersuchungen zu veranlassen.

in Ordnung, aber Maßnahmen notwendig.

(geringfügige) Überschreitung von Indikatorparameterwerten, leichte Mängel an der Anlage

Gutachten

(29)

nicht in Ordnung, „…nicht sicher“ bzw. „…entspricht nicht den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften“ bzw.

„…zur Verwendung als Trinkwasser nicht geeignet“

Das Wasser entspricht nicht den Mindestanforderungen, weil Parameter (Grenzwerte) überschritten sind und/oder Indikatorparameterwerte

deutlich überschritten sind und/oder es bestehen schwerwiegende Mängel an der Anlage.

Auflistung der Mängel, eventuell Verbesserungsmaßnahmen

Gutachten

(30)

unverzüglich

Maßnahmen ergreifen, um innerhalb von 30 Tagen

nachweislich (Kontrolluntersuchungen) Trinkwasserqualität wieder herzustellen

die zuständige Behörde (Lebensmittelaufsicht) informieren die Abnehmer nachweislich darüber in Kenntnis setzen und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen hinweisen (z.B.

Nutzungsbeschränkungen, oder Behandlungsverfahren wie das 3 Minuten lange Kochen bei Siedetemperatur)

Maßnahmen bei „nicht sicher“

(31)

Die Abnehmer entweder

mit der Wasserrechnung oder

über Informationsblätter der Gemeinden oder auf eine andere geeignete Weise

neu TWV Novelle 2017: auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser (

www.trinkwasserinfo.at)

zumindest über die Ergebnisse folgender Parameter informieren:

Nitrat, Pestizide*, pH-Wert, Gesamthärte °dH, Kalium, Chlorid Carbonathärte °dH, Kalzium, Magnesium, Natrium, Sulfat

* Wenn keine Untersuchung auf Pestizide erforderlich ist, muss auf diesen Umstand hingewiesen werden.

Jährliche Information an Abnehmer

(32)

§ 5 Z 4 Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse über die

durchgeführten Untersuchungen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, unverzüglich in das von der zuständigen Behörde dafür zur Verfügung gestellte Datensystem durch die

beauftragte Untersuchungsstelle elektronisch übermittelt werden.

Elektronische Übermittlung an Behörde

(33)

AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

www.ages.at

Gutachter, Inspektor

Beethovenstraße 6 A-8010 Graz

T +43 (0) 50 555-61305 bernd.obenaus@ages.at DI Bernd Obenaus

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Werden für die Reini- gung Staubsauger eingesetzt, so ist diese Forderung erfüllt, wenn die staubbeladene Luft durch Fil- ter der Schutzklasse S nach DIN 24 184 „Typprüfung von

 Schriftlicher Reinigungs- und Desinfektionsplan für die Endoskope, das endoskopische Zusatzinstrumentarium und die sonstigen bei Untersuchung und Aufbereitung in der

Mikrobiologie, von der Medizinischen Universität Innsbruck/Institut für Hygiene und Medizinische Mikrobiologie, von der Medizinischen Universität Graz/Diagnostik und

Falls eine Verschärfung oder eine Erweiterung der aktuell angewandten PAK- Grenzwerte eingeführt wird, muss schlüssig dargestellt werden, welche zusätzli- che Sicherheit

62 8.1 Infektionskette 63 8.2 Exkurs: Pflegediagnose 70011: Infektion, Risiko 66 8.3 Infektions verlaufe 67 8.4 Abwehrmechanismen gegen Infektionen 68 8.5 Immunisierung 70

- Member: Graduate Program in Microbiology and Immunology (University of Zurich and ETH Zurich) - Biological Safety Officer, Institut für Medizinische Mikrobiologie.. -

Obwohl sich die Autoren nicht gänzlich einig sind, kann zusammengefasst werden, dass beim Verbandwechsel Schutzkleidung getragen werden soll, nach potentieller wie auch erfolgter

Neben einer Euterentzündung nach dieser Definition einer klinischen Mastitis wird auch eine latente Infektion definiert, bei der die somatische Zellzahl im Normbereich liegt, ein