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Gesetzüber die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter desKantons (Personalgesetz) ENTWURF

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Beilage 1

ENTWURF

Gesetz

über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 25. September 19971 über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert:

§ 32 Titel

Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall

§ 65 Vergütung, Auslagen, Schadenersatz

1 Das Dekret regelt die Vergütung.

2 Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz.

§ 66 Übrige Leistungen

1 Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall sind mit der Vergütung abgegolten.

Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Für Richterinnen und Richter regelt die Verordnung die Leistungen des Kantons bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall. Kein Leistungsanspruch besteht bei Krankheit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst von weniger als 30 Tagen.

II.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

Im Namen des Landrates der Präsident:

der Landschreiber:

1GS 32.1008, SGS 150

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