• Keine Ergebnisse gefunden

Vereinsnachrichten Sonderausgabe S c har b e u t z LOS MACH MIT!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vereinsnachrichten Sonderausgabe S c har b e u t z LOS MACH MIT!"

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Vereinsnachrichten

Sonderausgabe 2021 O

s ts ee spOrtve r e in s c

h arbeutz e .v .

MACH LOS

MIT!

(2)

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2021

Ostseesportverein Scharbeutz e.V

.

Ostseesportverein – Strandallee 35 – 23683 Scharbeutz – www.ostseesportverein.de – osv@ostseesportverein.de – Telefon 0160-8466291

Bankverbindung: Sparkasse Holstein, BIC: NOLADE21HOL, IBAN: DE29213522400009000456

15.05.2021

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2021

Zeit: Donnerstag 11.11.2021

Ort: Sportlerheim Scharbeutz (Fuchsberg 1a) alternativ als virtuelle Sitzung Beginn: 19:00 Uhr

Tagesordnung:

1. Begrüßung und Eröffnung der Jahreshauptversammlung

2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17.09.2020 (ist in dieser Zeitschrift veröffentlicht) 4. Kassenbericht (ist in dieser Zeitschrift veröffentlicht)

7. Bericht der Kassenprüfer

8. Aussprache und Entlastung des Vorstandes

9. Genehmigung des Vorschlages zum Haushaltsplan 2021 10. Wahlen für

a) 1. Vorsitzende/Vorsitzender (bisher Stephan Peters für zwei Jahre) Vorschlag: wie bisher b) BeisitzerIn (bisher Nathalie Wiechmann) Vorschlag: wie bisher

c) BeisitzerIn (bisher Harry Seifert) Vorschlag: wie bisher

d) BeisitzerIn (bisher Bernd Giese möchte aufhören) Vorschlag: Hilde Schmidt e) BeisitzerIn (bisher Gerd Schwegler) Vorschlag: wie bisher

f) KassenprüferIn (bisher Christel Gosch für zwei Jahre)

11. Stand des Verschmelzungsantrages FC Scharbeutz in den Ostseesportverein Scharbeutz e.V.

Der Vorstand des FC-Scharbeutz hat den Antrag auf Verschmelzung zurückgezogen.

Der Vorstand des OSV Scharbeutz e.V. bittet um Zustimmung, dass der Weg nicht weiterverfolgt wird.

12. Beiträge 2021 – Umgang mit dem Lockdown

Die Mitglieder stimmen ab, ob der Ostseesportverein Scharbeutz e.V. auf einen Teil der Beiträge verzichten soll.

Es ist darüber zu entscheiden ob ja, und wenn ja, in welcher Höhe.

Der Vorstand empfiehlt die Beiträge weiterhin in gleicher Höhe zu erheben und eine Reserve aufzubauen, bzw. das Geld in gute Sportutensilien und Übungsleiter zu investieren.

13. Änderungen in der Satzung (siehe Anlage Satzung)

14. Änderungen der Ehrenordnung (siehe Anlage Ehrenordnung) 15. Anträge und Verschiedenes

Diese Tagesordnung gilt gleichzeitig als Einladung für unsere Mitglieder, Freunde und Förderer. Diese Einladung erfolgt gemäß § 12 der Vereinssatzung. Anträge sind lt. Satzung schriftlich zu stellen.

Die Anträge müssen 7 Tage vor der JHV beim 1. Vorsitzenden, Herrn Stephan Peters, Strandallee 35, 23683 Scharbeutz eingereicht werden.

Sollte im Falle eines weiteren Lockdowns die Sitzung nicht mit persönlicher Anwesenheit stattfinden können, wird sie als Videokonferenz stattfinden.

Gez. Der Vorstand Ostseesportverein

(3)

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2021

Ostseesportverein Scharbeutz e.V

.

Ostseesportverein – Strandallee 35 – 23683 Scharbeutz – www.ostseesportverein.de – osv@ostseesportverein.de – Telefon 0160-8466291

Bankverbindung: Sparkasse Holstein, BIC: NOLADE21HOL, IBAN: DE29213522400009000456

Dieses Blatt bitte ausfüllen und

unbedingt bis spätestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich an den Ostseesportverein Scharbeutz e.V., Stephan Peters, Strandallee 35, 23683 Scharbeutz

per scan und Email, per Post oder persönlich weiterleiten. Nur angemeldete stimmberechtigte Mitglieder nach Vollendung des 15ten Lebensjahres sind stimmberechtigt. Nichtstimmberechtigte Mitglieder dürfen teilnehmen, jedoch nicht mit abstimmen. Bitte beachten Sie, dass wir die vom Land SH/Kreis

OH/Gemeinde Scharbeutz geforderten Hygienerichtlinien einhalten. Dazu bringen Sie bitte Ihren

Impfnachweis oder ein gültiges Testergebnis mit. Evtl. können Sie sich vor Ort, sofern es die gesetzlichen Regeln zulassen, einem Schnelltest unterziehen.

---

Zeit: Donnerstag 11.11.2021

Ort: Sportlerheim Scharbeutz (Fuchsberg 1a) Beginn: 19:00 Uhr

Bitte ankreuzen, ausfüllen und rechtzeitig versenden.

O Ich nehme an der Sitzung mit persönlicher Anwesenheit teil

O Ich bekomme per Email eine Bestätigung des Eingangs meiner Anmeldung.

Meine Email-Adresse ist: ____________________________________________________

________________________________ _______________________________

Ort, Datum Unterschrift des Mitglieds

Füllt der Ostseesportverein aus:

Nummer Teilnehmer: ___________________

Eingang beim Ostseesportverein: __________ Impfnachweis liegt vor: __________________

Rückmeldung per Email am: ______________ geb. am: _____________ stimmberechtigt: O

(4)

Ehrenordnung

Ostseesportverein Scharbeutz e.V.

Ostseesportverein – Strandallee 35 – 23683 Scharbeutz – www.ostseesportverein.de – osv@ostseesportverein.de – Telefon 0160-8466291

Bankverbindung: Sparkasse Holstein, BIC: NOLADE21HOL, IBAN: DE29213522400009000456

Ehrenordnung Präambel

(1) Die Ehrenordnung gilt für die Verleihung von Ehrungen durch den Ostseesportverein Scharbeutz e.V.. Mit nachstehend aufgeführten Ehrungen würdigt der Ostseesportverein Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft, besondere Verdienste und außergewöhnliche sportliche Leistungen.

(2) Paragraphen der Satzung können durch die Ehrenordnung nicht außer Kraft gesetzt werden.

§ 1 Formen der Ehrung

Der Ostseesportverein kann folgende Ehrungen erteilen:

- Ehrenmitgliedschaft

- Ehrungen für Mitglieder mit langjähriger Vereinszugehörigkeit - Ehrungen bei besonderen Anlässen

§ 2 Ehrungen und Voraussetzungen 2.1 Ehrenmitglieder

Nach § 4.2 der Satzung werden zu Ehrenmitgliedern nur ordentliche Mitglieder ernannt, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung kann nur durch die Hauptversammlung mit mindestens 3⁄4 Stimmenmehrheiten erfolgen. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit, sind zu freiem Eintritt bei Vereinsspielen berechtigt und sind zu Veranstaltungen persönlich einzuladen.

2.2 Ehrungen langjähriger Vereinsmitgliedschaft - für 10 jährige Mitgliedschaft wird eine Ehrenurkunde

- für 25 jährige Mitgliedschaft wird eine Ehrenurkunde und die silberne Ehrennadel - für 40 jährige Mitgliedschaft wird eine Ehrenurkunde und die die goldene Ehrennadel - für weitere volle 10 Jahre Mitgliedschaft wird eine Ehrenurkunde und die die goldene Ehrennadel mit entsprechenden Aufdrucken (50, 60 etc.) verliehen.

2.3 Ehrungen zu besonderen Anlässen

Mitglieder und Nichtmitglieder können mit Auszeichnungen, Urkunden oder Präsenten bei besonderen Anlässen nach mehrheitlichem Beschluss des Vorstands geehrt werden.

§ 3 Antragstellung

Jedes ordentliche Mitglied ist antragsberechtigt. Die Anträge sollen mindestens 4 Wochen vor dem Verleihungstag schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ausnahmen sind zulässig.

§ 4 Sonstiges 4.1 Verleihungen

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nehmen die Verleihung in der Regel während der Jahreshauptversammlung vor, bei besonderen Anlässen sind Ausnahmen möglich.

4.2 Dokumentationen

Über die Ehrungen wird ein fortlaufendes Verzeichnis mit Namen, Ehrungsanlass und -Zeitpunkt geführt. Eine Bekanntgabe erfolgt zusätzlich in der Mitgliederversammlung und der Vereinszeitschrift.

4.3 Aberkennungen

Der Gesamtvorstand kann die Ehrung wegen eines Vergehens, das den Ausschluss aus dem Verein zur Folge hat, wieder aberkennen. Die entsprechenden Ehrenurkunden und Ehrennadeln sind dem Verein zurück zu geben.

§ 5 Schlussbestimmung

Diese Ehrenordnung tritt anlässlich des mehrheitlichen Beschlusses durch die Mitgliederversammlung am 14.09.2015 in Kraft.

Änderungen: 11.11.2021.

Gez. Vorstand des OSV

(5)

Geplante Satzungsänderung 2021

Vereinssatzung

Ostseesportverein Scharbeutz e.V.

23683 Scharbeutz

(6)

Geplante Satzungsänderung 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Ostseesportverein Scharbeutz e.V.“

1.2 Sein Sitz ist in Scharbeutz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eutin unter der Nummer 377 eingetragen.

1.3 Der Ostseesportverein ist parteipolitisch, religiös und rassistisch neutral. parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

1.4. Der Ostseesportverein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

. 2.1 Der Verein verfolgt als Sportverein das Ziel der körperlichen Ertüchtigung insbesondere durch die Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen der Mitglieder. Die Betreuung und Erziehung von jungen Menschen ist größte Sorgfalt zu schenken. Aufgaben im Nachwuchsbereich sind nur an Personen zu übertragen, die die Jugend vorbildlich betreuen können. Der Verein wird für seine direkten Mitarbeiter und den Vorstand entsprechende Maßnahmen durchführen, die dies soweit wie möglich gewährleisten.

. 2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Hauptversammlung

§ 4 Vereinsmitglieder

. 4.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den geltenden Richtlinien für Tätigkeit der Turn- und Sportvereine im Landessportverband Schleswig-Holstein entspricht. Ihre Zahl ist unbeschränkt.

4.2 Der Verein besteht aus 1. Ordentlichen Mitgliedern 2. Ehrenmitgliedern

3. Jugendlichen Mitgliedern

(7)

Geplante Satzungsänderung 2021

Ordentliche Mitglieder sind Personen über 16 Jahre. Jugendliche solche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Zu Ehrenmitgliedern werden nur ordentliche Mitglieder ernannt, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung kann nur durch die

Hauptversammlung mit mindestens 3⁄4 Stimmenmehrheit erfolgen. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand

einzureichen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

. 5.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die aktiv oder passiv an der Förderung des Sports im Ostseesportverein besonders interessiert und dafür bereit sind, sich für die Zwecke und Ziele des Vereins uneigennützig einzusetzen.

. 5.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei

Ablehnung entscheidet auf Antrag des Betroffenen die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

. 6.1 Die Mitgliedschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt unter Einhaltung Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende.

c) Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

. 6.2 Die Kündigung ist dem Verein schriftlich in Textform zu erklären.

. 6.3 Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 6.1 c liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:

. a) durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.

b) Grob fahrlässig gegen die Zwecke des Vereins handelt.

. 6.4 Gegen den schriftlich in Textform mitzuteilenden Ausschluss nach Absatz 6.1 c entscheidet nach Anhörung der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Betroffene hat das Recht, seine Angelegenheit bei der nächsten Hauptversammlung vorzubringen. Bis zu dieser

Entscheidung hat der Vorstandsbeschluss Wirksamkeit.

§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft oder eines Mitgliedsbeitrages

a: Zahlt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung die Mitgliedsbeiträge nicht, dann endet die Mitgliedschaft von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an.

b: Jedes Mitglied kann in Textform beim Ostseesportverein Scharbeutz e.V. für bis zu 6 Monaten einmalig das Ruhen der Mitgliedschaft zu beantragen. Der Antrag ist zu

begründen. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und legt die Dauer

(8)

des Ruhens der Mitgliedschaft fest. Für diese Zeit entfallen die Mitgliedsbeiträge. Das Mitglied hat in dieser Zeit kein Stimmrecht und keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins. Die Wiederaufnahme der vollen Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten ist in Textform beim Vorstand zu beantragen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Interessen des Vereins jederzeit wahrzunehmen.

b) Den der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag termingerecht zu zahlen.

c) Bei Neueintritt die Beiträge durch Einzugsermächtigung zu zahlen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Vereinsangelegenheiten persönlich auszuüben.

b) zu den Vereinsämtern gewählt zu werden.

c) Allen Mitgliedern steht das Nutzungsrecht an den Einrichtungen des Vereins zu, jedoch nur im Rahmen der festgelegten Übungs- und Wettkampfzeiten. Nur ordentliche Mitglieder und

Ehrenmitglieder haben das Wahlrecht und sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in alle Ämter wählbar. Jugendliche Mitglieder über 15 Jahre können an den Hauptversammlungen teilnehmen.

§ 10 Jugendliche Mitglieder

Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die Abteilungen. Die Abteilungen wählen jeweils einen Jugendwärter, der sich der besonderen Belange der Jugendlichen annimmt. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet- unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Vereinsjugendwart wird auf der

Jugendvollversammlung gewählt und ist ein Mitglied des erweiterten Vorstandes.

§ 11 Der Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Vorsitzende/r

b) bis zu 2 stellvertretende/r Vorsitzende/r c) Schatzmeister/in

d) Schriftführer/in e) bis zu 5 Beisitzer

Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verein sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.

Vorsitzenden oder vomn den 2. stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

Geplante Satzungsänderung 2021

(9)

einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder eine/r 2. Vorsitzende/r, seiner Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme die Leitersung der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der 2.

Vorsitzendeeine/r seiner Stellvertreter Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. . Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten und berichtet der

Hauptversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnung erlassen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der/die Vorsitzende

2. der/die stellvertretende Vorsitzenden 3. der/die Schatzmeister*in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende leitet jede Hauptversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt., der/die Vorsitzende in jedem ungeraden Jahr und der/die stellvertretende Vorsitzenden in jedem geraden Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf des Geschäftsjahres bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

11.2 Dem erweiterten Vorstand gehören die jeweiligen Spartenleiter und der Jugendwart des Vereins an. Die Spartenleiter und der Jugendwart haben im Vorstand nur eine beratende Funktion und keine Stimme.

11.3 Die Bestellung jedes Vorstandsmitgliedes kann durch die Hauptversammlung mit schriftlichem Antrag der einfachen Mehrheit des Vorstandes oder von einem Zehntel der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, falls ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 27, 712 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied:

a) gegen die ideellen Ziele des Vereins handelt

b) eine grobe Pflichtverletzung hinsichtlich der Verwaltung des Vereins begeht c) unfähig wird, die ihm übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß zu führen.

11.4 Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch weiter.

11.5 Stirbt ein Vorstandsmitglied, so hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl unter sich zu verteilen.

§ 12 Kassenprüfer

12.1 Die Hauptversammlung wählt jeweils ein zwei Mitglieder zum Kassenprüfer für die

Kassenprüfung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren., wobei ein Kassenprüfer mit jährlichem Turnus ausgewechselt wird.

Geplante Satzungsänderung 2021

(10)

12.2 im Übrigen findet § 11 Abs. 11.3 sinngemäß Anwendung.

12.3 Die Kassenprüfer*innen sind berechtigt, die gesamte Geschäftsführung einschließlich der Geldverwaltung des Vereins zu prüfen und zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen. 


12.4 Sie sind verpflichtet, eine derartige Prüfung am Ende jedes Vereinsjahres vorzunehmen rechtzeitig vor der terminierten Hauptversammlung vorzunehmen.

12.5 Sie haben über jede Prüfung einen Der Prüfungsbericht in doppelter Ausfertigung

spätestens 3 Wochen nach Abschluss der Prüfung dem Vorstand vorzulegen. Dieser Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen und wird auf der Jahreshauptversammlung

vorzugetragen oder auf der Jahreshauptversammlung schriftlich vorgelegt.

§ 13 Hauptversammlung

13.1 Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr einmal statt. soll jedes Jahr stattfinden, mindestens jedoch alle 2 Jahre.

13.2 Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes 
 13.3 Die Jahreshauptversammlung hat bis spätestens drei Monate nach Schluss des

Kalenderjahres stattzufinden. Die Jahreshauptversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzversammlung stattfinden soll, entscheidet der Vorstand und gibt dies bei der Einladung an die Mitglieder bekannt. Die Durchführung der virtuellen Versammlung regelt die „Versammlungsordnung”, die durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

Termin und Tagesordnung der Versammlung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher in den Vereinsnachrichten bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung durch Aushänge, Veröffentlichung im Netz, Zeitungsanzeigen und anderen Formen der

Textübermittlung ist sinnvoll.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Hauptversammlungen gemäß 13.2b sind spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. 


13.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie zu Beginn feststellt, dass die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei: a) Änderung des Vereinsnamens b) Änderung des Vereinszweckes c) Änderung sonstiger Bestimmungen der Satzung d) Auflösung des Vereins

13.5 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, sind alle Abstimmungen offen. Wahlen sind auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen.

§ 14 Aufgaben der Hauptversammlung

14.1 Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über:

a) Die Bestellung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) die für den Vorstand hinsichtlich der Durchführung der Vereinszwecke verbindlichen Richtlinien,

Geplante Satzungsänderung 2021

(11)

c) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsberichts über das abgelaufene Vereinsjahr, die abgelaufene Vereinsjahre

d) die Entlastung des Vorstandes beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, e) die Feststellung der Beiträge der Mitglieder, die Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder usw.

f) die Änderung und Ergänzung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, g) die in der Tagesordnung genannten Angelegenheiten.

14.2 Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn bei besonders dringenden Vereinsangelegenheiten die Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss mit einfacher Mehrheit in der durch die Mitteilung gesetzten Frist schriftlich erklären können.

14.3 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, dass von 2 Mitgliedern des Vereinsvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 15 Liquidation des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Scharbeutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ostseesportverein Scharbeutz e.V 23683 Scharbeutz

Geplante Satzungsänderung 2021

Unterstützen Sie uns bitte mit einer kleinen oder großen Geldspende oder schalten Sie auch eine Anzeige

im nächsten Vereinsheft (Spendenquittungen werden ausgestellt).

Helfen Sie dem Ostseesportverein Kinder und Jugendliche sportlich zu fördern.

Ostseesportverein

IBAN: DE72 2135 2240 0011 0039 93 BIC: NOLADE21HOL

Unterstütze den Ostseesportverein.

O s ts ee

s p O rtve r e

i n s c

h ar b e u t z e . v.

(12)

Protokoll der Jahreshauptversammlung 2020

(13)

Protokoll der Jahreshauptversammlung 2020

(14)

Protokoll der Jahreshauptversammlung 2020

(15)

Protokoll der Jahreshauptversammlung 2020

OstseespOrtver ein sc

harbeutz e.v.

(16)

Der gesamte Vorstand des Ostseesportvereins e.V. bedankt sich recht herzlich bei allen unseren Unterstützern.

Wir freuen uns auf Ihre weitere Unterstützung. Wir brauchen Sie!

Ostseesportverein v. 1927/49 e.V.

Infos: www.ostseesportverein.de und osv@ostseesportverein.de Stand: September 2021

Jahrgang: 60. Jahrgang

Ausgabe: Sonderausgabe 2021 Auflage: 1.200 Exemplare Herausgeber: Ostseesportverein

von 1927/49 e.V., Vorstand,

Strandallee 35, 23683 Scharbeutz Inhalt: Stephan Peters Layout: Nils Krömer Telefon: 0 45 03-79 53 66 Fax: 0 45 03-79 53 48

O s ts ee spOrtve r e in s c

h arbeutz e .v .

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für den Fall des Einflusses aus der Corona-Krise zum Zeitpunkt der Versteigerung müsste eine (derzeit nicht bekannte) Marktanpassung des Schätzwertes erfolgen... 01513

die Förderung der Integration der Bewohner in der Gesellschaft und die Förderung gleicher Chancen für jeden ausgerichtet (Artikel 4 § 2). Der wesentliche Auftrag der

Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe von Medien oder die Verlängerung der Leihfrist für entliehene Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der

Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG 4 E 63 zu § 32). Wegen allfälliger Verkehrsprobleme in Innsbruck ist für das rechtzeitige Erscheinen zum Verhandlungstermin

1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen. 2 Die

Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen

Laut Artikel 372 Absatz 1 des Strafgesetzbuches wird jeglicher sexuelle Übergriff, der ohne Gewaltanwendung oder Drohung - also mit Zustimmung des Betreffenden - an einem Kind,

Mai 2003 auf die vor dem vorlegenden Richter anhängige Streitsache anwendbar bleibt, mit den Artikeln 10, 11 und 16 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der