• Keine Ergebnisse gefunden

6081/17 bba/ak/bl 1 DG G 2B LIMITE DE

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "6081/17 bba/ak/bl 1 DG G 2B LIMITE DE"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Rat der

Europäischen Union

Brüssel, den 10. Februar 2017 (OR. en)

6081/17

LIMITE FISC 38 ECOFIN 79

VERMERK

Absender: Generalsekretariat des Rates

Empfänger: Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat

Betr.: Weiteres Vorgehen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

 Sachstand

I. EINLEITUNG

1. Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2016

"Mitteilung der Kommission über eine externe Strategie für effektive Besteuerung und Empfehlung der Kommission zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen" die Gruppe "Verhaltenskodex" aufgefordert, "bis September 2016 mit der Arbeit an einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete zu beginnen und auf der Grundlage einer ersten Evaluierung durch die Kommission die

Drittländer zu bestimmen, mit denen im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete und die Prüfung von Abwehrmaßnahmen auf EU-Ebene, die vom Rat 2017 zu billigen wären, ein Dialog aufgenommen werden sollte. Eine Einführung dieser Abwehrmaßnahmen könnte sowohl im Steuerbereich als auch in anderen Bereichen in Erwägung gezogen werden."1

1 Dok. 9452/16 FISC 85 ECOFIN 502, Nummer 10.

(2)

2. Im Anschluss an die Vorarbeiten im zweiten Halbjahr 2016 verständigte sich der Rat

(Wirtschaft und Finanzen) auf seiner Tagung vom 8. November 2016 auf Schlussfolgerungen über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke2, in denen er u. a. bestätigt, dass er sich vorrangig für die Fortsetzung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Geldwäsche, die die Steuerbemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aushöhlen, einsetzen will. Der Rat vertrat darin ferner die Auffassung, dass koordinierte politische Anstrengungen in diesem Bereich auf Ebene der EU und auf globaler Ebene, wie z. B. die Festlegung objektiver Kriterien zur Ermittlung nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Teil wirksamer Maßnahmen sind, die ergriffen werden könnten.

3. In seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 legte der Rat insbesondere die Kriterien und Leitlinien für die Evaluierung von Ländern und Gebieten im Hinblick auf die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke fest. Der Rat

beauftragte die Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung), die Analyse (das Evaluierungsverfahren) mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union durchzuführen und zu überwachen. Die Dienststellen der Europäischen Kommission werden die Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) unterstützen, indem sie die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten für das Evaluierungsverfahren durchführen.

4. Die Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) wurde vom Rat außerdem beauftragt,

a) die Arbeiten zur Auswahl der zu evaluierenden Länder und Gebiete auf der Grundlage des Scoreboards der Europäischen Kommission abzuschließen;

b) auf der Grundlage objektiver Kriterien die Dauer des in Kriterium 1.3 genannten angemessenen Zeitraums festzulegen;

c) den Geltungsbereich des Kriteriums 2.2 festzulegen und im Zusammenhang mit diesem Kriterium das Fehlens eines Körperschaftsteuersystems oder die Anwendung eines

(3)

d) die angemessenen Vereinbarungen über die praktischen Verfahren und Modalitäten zur Umsetzung dieser Leitlinien weiterzuentwickeln, damit das Verfahren zur Evaluierung von Ländern und Gebieten wirksam durchgeführt werden kann, sodass der Rat eine EU- Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke erstellen kann;

e) weiterhin Abwehrmaßnahmen auf Ebene der EU auszuloten, die im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2016 vom Rat zu billigen wären.

II. SACHSTAND

5. Die unter Nummer 4 erwähnten Vorbereitungsarbeiten, die zur Einleitung des

Evaluierungsverfahren erforderlich waren, wurden gemäß der Aufforderung des Rates und der von ihm festgelegten Leitlinien durchgeführt.

6. Im November 2016 schloss die Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) die Arbeiten zur Auswahl der zu evaluierenden Länder und Gebiete ab. Bei der Auswahl wurde das im September 2016 veröffentlichte Scoreboard der Europäischen Kommission

herangezogen.

7. In ihrer Sitzung vom 25. Januar 2017 einigte sich die Gruppe "Verhaltenskodex"

(Unternehmensbesteuerung) auf den Wortlaut der Vorlage eines Schreibens, das an die ausgewählten Länder und Gebiete geschickt werden sollte, sowie auf eine gemeinsame Kommunikationsstrategie (siehe Dok. 5674/17 FISC 26 ECOFIN 43 LIMITE). Ende Januar 2017 wurde entsprechend dem Auftrag, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 erteilt hatte, das Schreiben vom Vorsitzenden der Gruppe

"Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) unterzeichnet und vom Generalsekretariat des Rates verschickt.

8. Auf der Sitzung der Untergruppe der Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) vom 16. Dezember 2016 wurde die Dauer des in Kriterium 1.3 genannten angemessenen Zeitraums festgelegt (siehe Anhang I).

(4)

9. Im Laufe der letzten Monate hat die Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) im Hinblick auf die wirksame Durchführung des Evaluierungsverfahrens außerdem eine Reihe praktischer Regelungen für das Evaluierungsverfahren 2017 sowie grundlegende Leitlinien für die Anwendung der Evaluierungskriterien (das "Screening Rulebook") entwickelt. Mit dem Screening Rulebook wird u. a. auf der Aufforderung des Rates

nachgekommen, während des Evaluierungsprozesses besondere Rücksicht auf den Umstand zu nehmen, dass es Entwicklungsländern (sofern sie in Bezug auf ihre Finanzaktivitäten nicht hoch eingestuft sind und keine Finanzplätze haben) möglicherweise an Kapazitäten für die Anwendung der Standards für Transparenz im Steuerbereich und der Mindeststandards bei der Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung nach dem gleichen Zeitplan wie für Industrieländer mangelt.

III. GELTUNGSBEREICH DES KRITERIUMS 2.2

10. Der Geltungsbereich des Kriteriums 2.2 wurde in einer Reihe von Sitzungen der Gruppe

"Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) und ihrer zuständigen Untergruppe erörtert.

Nach der Sitzung der hochrangigen Gruppe "Steuerfragen" vom 3. Februar 2017 und der Sitzung der Steuerattachés vom 9. Februar 2017 besteht auf Seiten einer Delegation noch ein Prüfungsvorbehalt zu dem als Anhang II beigefügten Text, in dem der Geltungsbereich des Kriteriums 2.2 präzisiert wird.

IV. WEITERE ARBEITEN IM RAT

11. Im Zuge der Durchführung und Überwachung des Evaluierungsverfahrens wird die Gruppe

"Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) gegebenenfalls die praktischen Erwägungen (auch das Screening Rulebook) auf der Grundlage objektiver Kriterien fortlaufend

überarbeiten und damit die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom November 2016 umsetzen.

12. Damit das Evaluierungsverfahren reibungslos funktioniert, werden Expertengremien, die für diese Analyse eingerichtet und unter der Federführung der Gruppe "Verhaltenskodex"

(5)

13. Im Anschluss an eine ausgewogene Überprüfung aller während des Evaluierungsverfahrens gesammelten Informationen wird die Gruppe "Verhaltenskodex" dem Rat über die Länder und Gebiete berichten, die die Evaluierungskriterien nicht erfüllen und bei denen der Rat nach Auffassung der Gruppe "Verhaltenskodex" gegebenenfalls entscheiden könnte, sie in die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufzunehmen. Wohlgemerkt wird diese Entscheidung einvernehmlich getroffen.

14. In Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe wird dieser Bericht dem Rat rechtzeitig vorgelegt werden, damit die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete (wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 vorgesehen) vom Rat bis Ende 2017 gebilligt werden kann.

15. Nach der Billigung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete durch den Rat wird der Vorsitzende der Gruppe "Verhaltenskodex" den Ländern und Gebieten, die auf der Liste stehen, unverzüglich ein Schreiben schicken, in dem genau erläutert wird, warum das

betreffende Land oder Gebiet in die Liste aufgenommen wurde und welche Maßnahmen von ihm erwartet werden, wenn es die Streichung von der Liste erreichen möchte.

16. In der Zwischenzeit soll die Gruppe "Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) und ihre zuständige Untergruppe, in Abstimmung mit der hochrangigen Gruppe, wie vom Rat

gefordert "weiterhin Abwehrmaßnahmen auf Ebene der EU ausloten, die im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2016 vom Rat zu billigen wären".

IV. WEITERES VORGEHEN

17. Sofern der bestehende Prüfungsvorbehalt zum Text in Anhang II (siehe Nummer 10)

aufgehoben wird, wird der Ausschuss der Ständigen Vertreter ersucht, dem Rat zu empfehlen, dass er als A-Punkt auf der Tagesordnung für seine nächste Tagung diesen Bericht und den Sachstand zu diesem Dossier zur Kenntnis nimmt.

(6)

ANHANG I Kriterium 1.3 (Dauer des angemessenen Zeitraums)

1. Im Einklang mit Nummer 13 der Leitlinien für das Evaluierungsverfahren für Länder und Gebiete in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates sollte die Gruppe

"Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) auf der Grundlage objektiver Kriterien die Dauer des in Kriterium 1.3 genannten angemessenen Zeitraums festlegen.

2. Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums 1.3 wird die Dauer des in Kriterium 1.3 angegebenen angemessenen Zeitraums wie folgt festgelegt:

3. Bei Kriterium 1.3 Ziffer i (betreffend souveräne Staaten) bezieht sich "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" auf das Inkrafttreten des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen der OECD (MCMAA) in der geänderten Fassung für ein bestimmtes Land oder Gebiet und nicht auf die Verpflichtung zu seinem Inkrafttreten.

4. Bei den Kriterien 1.3 Ziffer i und 1.3 Ziffer ii (betreffend nicht souveräne Länder und Gebiete) bezieht sich "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" auf das Inkrafttreten des MCMAA in der geänderten Fassung für das Land oder Gebiet beziehungsweise auf den Zeitpunkt, ab dem ein Land oder Gebiet über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von Austauschregelungen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt, verfügt.

5. Die Dauer des angemessenen Zeitraums bei diesen drei Kriterien ist identisch mit dem in Kriterium 1.3 Ziffer ii für souveräne Staaten festgelegten Zeitpunkt: 31. Dezember 2018 (also derselbe Zeitpunkt, zu dem ein souveräner Drittstaat über ein ausreichend breit angelegtes Netzwerk von geltenden Austauschregelungen, das sich auf alle Mitgliedstaaten erstreckt, verfügen sollte).

(7)

6. Unbeschadet des auf den 31. Dezember 2018 festgelegten Zeitpunkts sollte der angemessene Zeitraum nicht länger sein, als erforderlich ist, um

a) die Verfahrensschritte gemäß einzelstaatlichem Recht abzuschließen,

b) alle erforderlichen Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzunehmen und in Kraft zu setzen und

c) alle anderen objektiven Fristen einzuhalten, die eine formale Verpflichtung mit sich bringen könnte (Beispiel: Drückt ein Land oder Gebiet seine Zustimmung aus, durch das MCMAA gebunden zu sein, so tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt).

7. Die Dauer des angemessenen Zeitraums kann nur mit Zustimmung einer der Gruppen

"Verhaltenskodex" für ein bestimmtes, nicht souveränes Land oder Gebiet und nur in gebührend begründeten Fällen verlängert werden.

(8)

ANHANG II Geltungsbereich des Kriteriums 2.2

1. Für die Zwecke der Anwendung des Kriteriums 2.2 gilt, dass das Fehlen eines

Körperschaftsteuersystems oder die Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null in einem Land oder Gebiet in den Anwendungsbereich von

Buchstabe A des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung vom 1. Dezember 1997 (Verhaltenskodex)3 fällt.

2. Kann das Kriterium 2.1 nur deshalb nicht angewendet werden, weil das betreffende Land oder Gebiet aufgrund des Fehlens eines Körperschaftsteuersystems oder der Anwendung eines nominalen Körperschaftsteuersatzes von null oder nahe null4 nicht das notwendige Kriterium unter Buchstabe B des Verhaltenskodex5 erfüllt, so sollten analog die fünf Faktoren unter Buchstabe B des Verhaltenskodex angewendet werden, um zu beurteilen, ob das

Kriterium 2.26 erfüllt ist.

3 "Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft betrifft dieser Verhaltenskodex, der sich auf die Unternehmensbesteuerung bezieht, die Maßnahmen, die den Standort für wirtschaftliche Aktivitäten in der Gemeinschaft spürbar beeinflussen oder beeinflussen können." (ABl. C 2 vom 06.01.1998, S. 3.)

4 Dies kann sich aus dem Nominalsteuersatz, aus der Besteuerungsgrundlage oder aus anderen einschlägigen Faktoren ergeben.

(9)

3. Im Zusammenhang mit Kriterium 2.2 kann allein aus der Tatsache, dass ein

Körperschaftsteuersystem fehlt oder ein nominaler Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null angewendet wird, nicht geschlossen werden, dass ein Land oder Gebiet nicht die

Anforderungen von Kriterium 2.2 erfüllt.

4. Es ist davon auszugehen, dass ein Land oder Gebiet das Kriterium 2.2 nicht erfüllt, wenn es sich weigert, einen ernsthaften Dialog zu führen oder nicht die Auskünfte oder Erläuterungen zur Verfügung stellt, die die Gruppe "Verhaltenskodex" billigerweise verlangen kann, oder auch sonst nicht mit der Gruppe "Verhaltenskodex" zusammenarbeitet, wenn diese sich im Rahmen des Evaluierungsverfahrens vergewissern muss, ob das Land oder Gebiet das Kriterium 2.2 erfüllt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Document 14951/15 which is a Note of 3 December 2015 from the Presidency to Delegations on the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council establishing a

[Name des Mitgliedstaats] ansässig ist, nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zuständig ist. d) Als ersuchende Justizbehörde gemäß Artikel 24

e) Schlickerbeschichten (Aufbringen von Schichten durch Aufschlämmen) ist ein Verfahren zur Herstellung von oberflächenverändernden Schichten oder Auflageschichten, bei dem ein

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zu- sammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grund-

43 Renz, Eduard BSG Allianz Köln Weiß-Blau e.V... BSG Allianz Köln

Das Rahmenkonzept Besondere Förder- und Stützmassnahmen für Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche beschreibt die Leistungen, die die Einrichtungen für besondere Förder-

1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum

STELLT FEST, dass es im Interesse einer weiteren Harmonisierung der Steuerbefreiungen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/83/EWG notwendig sein könnte,