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Exakte Rechnungsangaben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geboten

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Stand: 15.03.2013 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2. Entscheidung des BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2012 (Az. XI R 8/11) das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Steuerbefreiung versagt. Interessant ist an der Entscheidung des BFH ins- besondere die Tatsache, dass die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung mit dem Argument versagt wurde, dass der Hinweis auf das Vorliegen einer innerg e- meinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt. Dieser Mangel hat den BFH veranlasst, die Steuerbefreiung man- gels Belegnachweis nach § 17a Abs. 1 UStDV zu verwei- gern.

Der BFH weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Grundsätze seiner neueren Rechtsprechung zu innerge- meinschaftlichen Lieferungen hin. Danach gilt grundsätzlich folgendes Prüfungsschema:

 Der Unternehmer kann die Steuerfreiheit für die innerge- meinschaftliche Lieferung nur in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV beste- henden Nachweispflichten erfüllt.

 Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweis- angaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder beste-

Exakte Rechnungsangaben bei innergemeinschaftlichen

Lieferungen geboten

1. Ausgangsfall

Streitig war die Lieferung einer Motoryacht eines deutschen Unternehmers (DE) an einen spanischen Käufer (ES). Laut internationalem CMR-Frachtbrief wurde die Yacht von DE an ES durch einen Frachtführer nach Spanien versandt. Die Rechnung wies keine Umsatzsteuer aus. Sie enthielt zwar den Zusatz "VAT@zero for export", aber keinen ausdrückl i- chen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftl i- chen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit.

Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung mit dem Hin- weis, dass der Buchnachweis nach § 17c UStDV nicht erbracht wurde. Es stehe nicht fest, dass ES die tatsächl i- che Abnehmerin der Yacht gewesen sei. Denn bei ihr ha n- dele es sich zwar um eine rechtlich existierende, aber wirt- schaftlich nicht aktive Domizilgesellschaft. Da nicht festste- he, dass ES die tatsächliche Abnehmerin der Yacht gewe- sen sei und auch nicht feststellbar sei, dass der Abnehmer die Yacht für sein Unternehmen bezogen habe, liege keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Vorsicht bei EU-Exporten

Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2012 (Az. XI R 8/11) entschieden, dass die Steuerbefreiung bei EU-Exporten nicht zur Anwendung kommt, wenn der Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung fehlt.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

06 | 2013

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 Schließlich hat der BFH auch den Vertrauensschutz nach

§ 6a Abs. 4 UStG versagt, da der Belegnachweis in mehr- facher Hinsicht unvollständig war.

 Einen Vertrauensschutz aufgrund der neuen Recht- sprechung des EuGH in den Rs. Mahageben und David (EUGH, Urteil v. 21.06.2012, C-80/11 und C-142/11, vgl.

dazu auch den KMLZ-Newsletter 4/2013) hat der BFH ver- sagt, da diese Urteile zum Vorsteuerabzug ergangen sind.

3. Auswirkungen für die Praxis

Unternehmen sollten bei EU-Exporten dringend auf den korrekten Rechnungstext achten, damit es sich um eine

„steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ handelt. In der Praxis wird häufig nicht zwischen Ausfuhren in das Drittland und innergemeinschaftlichen Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten unterschieden. Häufig wird nur pauschal auf die Steuerbefreiung hingewiesen. In diesen Fällen sollte zukünftig der Rechnungshinweis genauer gefasst werden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die geplante Ände- rung des § 14a Abs. 3 UStG im Rahmen des Amtshilfericht- linie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) hinzuweisen, wonach zusätzlich zu dem Hinweis auf die Steuerbefreiung auch Folgendes zu beachten ist:

„Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Liefe- rung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, verpflichtet. In der Rechnung sind auch die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leis- tungsempfängers anzugeben.“

hen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Rich- tigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen.

 Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzun- gen der Steuerfreiheit erfüllt sind.

 Ist letzteres nicht der Fall, kann die Lieferung nur aus- nahmsweise aus Vertrauensschutzgründen gemäß

§ 6a Abs. 4 UStG von der Steuer frei gestellt werden.

Der BFH hat im Streitfall den Belegnachweis nach § 17a Abs.1 UStDV nicht als erbracht angesehen, da DE über die Lieferung der Yacht keine den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Die Rechnung enthielt zwar keinen Steuerausweis, jedoch auch nicht den gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG zusätzlich erfo r- derlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Der im Streitfall auf der Rechnung befindliche Vermerk "VAT@zero for export" ge- nügt nach BFH diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Denn ihm lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entneh- men, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung – und nicht etwa um eine Lieferung in ein Drittland – han- delt. Interessant sind an der Entscheidung auch noch fo l- gende weitere Aspekte:

 Der BFH hat den vorgelegten CMR-Frachtbrief nicht als Versendungsbeleg eingestuft, da die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStDV erforderlichen Angaben zu Ort und Tag der Versendung gefehlt haben.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht

Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D -80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de

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