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Erbvertrag/Übertragungsvertrag vom 9. März 1871 Seite 1

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Verhandelt am neunten Maerz achtzehnhundertund- siebenzig zu Minden.

Vor mir Stephan Rodehuth, Königlichem Notar im Bezirk des Königlichen Appellations - Gerichts zu Paderborn, wel- cher zu Minden seinen Amts- und Wohnsitz hat, und den zugezogenene persönlich bekannten und großjährigen Zeigen als:

den Ackersmann Carl Pfings- ten zu Kirchlengern und dem Colon Ludwig Thielking zu Stemmer, welche mit dem Notar versichern, daß ihnen keines der Verhältnisse ent- gegenstehn, welche nach den Paragraphen fünf bis neun des Gesetzes vom Eilf- ten Juli Achtzehnhundertfünf- undvierzig von der Theilnahme an dieser Verhandlung ausschließen, erschienen als persönlich bekannt und geschäftsfähig der Colon Johann Heinrich Ehregott Schwier No. siebenzehn zu Todtenhausen und dessen Adoptivsohn Ackersmann Heinrich Friedrich Wilhelm Christian Lebrecht Schwier oder Rathert daselbst, welche folgenden Vertrag schlossen.

§ eins Der Colon Schwier hat den anwesenden

Rathert

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Rathert oder Schwier durch rechtsgültige Acte unter justizmenistiriellen Genehmi- gung adoptirt. Derselbe über- trägt nun für sich und na- mens seiner Ehefrau Anna Marie Christine geborne Klöpper, welche zugleich mit ihrem Manne den anwesen- den Ackersmann Schwier oder Rathert adoptiert hat, diesem Adoptivsohn Heinrich Friedrich Wilhelm Christian Leberecht Schwier oder Ra- thert, jetzt Schwier das ganze gütergemeinschaftliche Ver- mögennamentlich die Stätte No siebenzehn zu Todten- hausen mit Lust und Last.

§ zwei

Die Uebergabe des abgetre- tenen Vermögens hat bereits stattgefunden. Der Colon Schwier behält sich und seiner genannten Ehefrau, so lange einer von ihnen lebt, die rechnungslegungsfreie Verwaltung und den unbeschränkten Nießbrauch des abgetretenen Vermögens vor, und setzt Gewahrsam und Besitz von jetzt an nur noch Namens des Gutsübernehmers fort. Was bei der Verwaltung und dem Nießbrauche des abgetretenen Vermögenserspart wird, soll dem abgetretenen Vermögen in der

Art

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Art zuwachsen, daß die beim Aufhören der Verwaltung und des Nießbrauches vorhande- nen Ersparnisse der Gutsü- bernehmer erhält.

§ drei

Der Gutsübernehmer über- nimmt sämmtliche Schulden seiner Adoptiveltern, braucht dieselben aber erst nach dem Aufhören des Nießbrauches und der Verwaltung zu verzin- sen und zu bezahlen.

§ vier

Der Gutsübernehmer bleibt mit seiner Frau und seinen Kindern auf der Stätte und in dem Haushalte seiner Adop- tiveltern wohnen,erhält für sich und seine Frau und Kin- der freien standesmäßigen Unterhalt in allen Lebensbe-

dürfnissen und Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen, wogegen der Gutsübernehmer mit seiner Frau und seinen Kindern an den häuslichen und wirtschaftlichen Arbeiten nach Anweisung der Adoptiveltern Theil nimmt.

§ fünf

Sollte der Fall eintreten, daß dem Colon Schwier oder dessen Ehefrau das zusammenleben mit ihrem Adoptivsohne und dessen Familie nicht gefiele, so können sie

dieses

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dieses aufheben. Der Gutsü- bernehmer erhält als dann zur Wohnung das Heuerlingshaus auf dem Kampe und die bei dem südlichen Ackerstücke auf dem so genannten Acker und das Ackerland in der so genannten Grund und die drei westlichen Ackerstücke auf dem Heitfelde und das von Colon Poos angekaufte Wie- sengrundstück, so genanntes Ufer und den Garten beim Heuerlingshause

§ sechs

Die Kosten und Stempel über- nimmt der Gutsübernehmer.

An Schulden sind ungefähr fünfhundert Thaler vorhanden.

Der Nießbrauch wird zum jähr- lichen Werthe von ungefähr sechzig Thaler deklarirt. Das Mobiliar wird zu dreihundert Thaler deklarirt. Die Gebäude sind zu viertausend Thaler versichert.

Vorgelesen

genehmigt unterschrieben Unterschriften Schwier Schwier

Daß vorstehende Verhandlung so wie sie niedergeschrieben ist, stattgefunden hat, daß sie in Gegen- wart des Notars und der Zeugen den Ausstellern laut vorgelesen, von ihnen genehmigt und ei-

gen

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eigenhändig unterschrie- ben ist, wird attestirt.

Unterschriften

Ludwig Thielking Carl Pfingsten Stephan Rodehuth Rechtsanwalt und Notar Vorstehende unter der Nummer 119 in das Notari- atsregister pro 1871 einge- tragene Verhandlung wird hiermit für den Gutsüber- nehmer ausgefertigt.

Minden eodem Siegel und Gebühren

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