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DANIELA DEMKO. Zur "Relativität der Rechtsbegriffe" in strafrechtlichen Tatbeständen

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Academic year: 2022

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DANIELA DEMKO

Zur "Relativität der Rechtsbegriffe"

in strafrechtlichen Tatbeständen

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Schriften zum Strafrecht

Heft 132

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Zur "Relativität der Rechtsbegriffe" in strafrechtlichen Tatbeständen

Von

Daniela Demko

Duncker & Humblot · Berlin

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Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme Demko, Daniela:

Zur "Relativität der Rechtsbegriffe" in strafrechtlichen Tatbeständen I Daniela Demko. - Berlin : Duncker und Hurnblot, 2002

(Schriften zum Strafrecht ; H. 132) Zug!.: Potsdam, Univ., Diss., 2000 ISBN 3-428-10551-6

Alle Rechte vorbehalten

© 2002 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Fremddatenübernahme und Druck:

Berliner Buchdruckerei Union GmbH, Berlin Peinted in Germany

ISSN 0558-9126 ISBN 3-428-10551-6

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706@

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Meinen Eltern

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Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam im Wintersemester 2000/2001 als Dissertation angenommen.

Erstellt wurde die Arbeit in der Zeit von 1997 bis 2000 an der Universität Pots- dam.

Die aktuellen Entwicklungen der deutschen Gesetzgebung, insbesondere die mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz im Jahre 1998 einhergehenden Änderungen des Strafgesetzbuches und die sich daran anschließenden Entwicklungen in der Recht- sprechung sind bis Dezember 2000 eingearbeitet.

An dieser Stelle möchte ich mich bei allen bedanken, die durch ihre Unterstüt- zung die Erstellung dieser Arbeit ermöglicht haben.

Meine besonderer Dank gilt zunächst meinem Doktorvater, Herrn Prof. Dr.

Georg Küpper, der mich in allen Phasen, die diese Arbeit durchlaufen hat, ver- ständnisvoll betreute, für meine ,.unzähligen Fragen" stets ein offenes Ohr hatte und mir mit viel Geduld und konstruktiver Kritik beratend zur Seite stand. Die freundliche Arbeitsatmosphäre am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozeßrecht der Universität Potsdam und insbesondere die herzlichen Gespräche mit Frau Sigrid Salewski, für welche ich mich an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich bedanken möchte, haben das ihrige zum Gedeihen der Arbeit beigetragen.

Mein Dank gilt weiterhin Herrn Prof. Dr. Wolfgang Mitsch für das überaus grundliehe und mit vielen kritischen Anregungen versehene Zweitgutachten.

Zu danken ist zudem der Universität Potsdam für die finanzielle Unterstützung der Arbeit durch die Bewilligung eines Promotionsstipendiums.

Nicht zuletzt möchte ich mich bei Frau Birgit Föhl für ihre wertvolle Unterstüt- zung in der stressigen Schlußphase der Fertigstellung der Arbeit und unsere den- noch stets humorvollen Gespräche bedanken.

Ein ganz besonders liebes Dankeschön gilt schließlich meinen Eltern, welche mir bis heute mit ihrem Vertrauen und ihrer Zuversicht stets Rückhalt geben. Ihnen soll diese Arbeit gewidmet sein.

Freiburg im Juni 2001 Daniela Demko

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Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeiner Teil . .. . . . .. . . . .. .. . . .. .. . . .. .. .. .. .. . . . .. . .. . . .. . . .. . . .. . . 13 I. Die Lehre von der "Relativität der Rechtsbegriffe" - Erklärungsansätze und

Definitionen . . . 13 II. Die Beziehung der "Relativität der Rechtsbegriffe" zu dem Problern des "Ver-

hältnisses von Wort und Begriff' . . . 35

1. Aufbau eines Zeichens aus Ausdrucks- und Inhaltsseite 35

2. Bedeutung von "Wort" und ,,Begriff' . . . 42 a) Sinngehalt der Ausdrücke "Wort" und ,,Begriff' . . . 42 b) Die Lehre vorn sogenannten ,,Zeichendreieck der Semiotik" und die

Theorie von der "Intension und Extension" . . . 50 c) Die Lehre vorn "Begriffskern und Begriffshof" . . . 54 d) Nebensinn und Gefühlswert eines Wortes . . . 61 III. Die Beziehung der "Relativität der Rechtsbegriffe" zu dem Problern der ,,Zu-

sammenhangsbedingtheit" und "Kontextbezogenheit" der Rechtsbegriffe . . . 64 1. Abhängigkeit eines Rechtsbegriffs vorn übergeordneten Kontext . . . 64 2. Verhältnis der Lehre von der ,,Zusarnrnenhangsbedingtheit" der Rechts-

begriffe zu der Lehre vorn ,,hermeneutischen Zirkel" und dem "Vorver- ständnis" . . . 87 3. Der "Kontext im weitesten Sinne" als Zusammenfassung verschiedener

"Kontexte im engeren Sinne" und deren Wechselbezüglichkeit zu den Inter- pretations-"Methoden" . . . 95 IV. Die allgerneine Hermeneutik als Ausgangsbasis der juristischen Auslegung . . . 105 V. Die juristische Auslegung und ihre Auslegungscanones . . . 117 1. Grammatikalische Auslegung .. .. .. . .. .. . .. . . .. . .. .. .. . . .. .. .. .. . .. . .. . . .. . 117 2. Systematische Auslegung . . . . .. .. .. . . . .. . . .. . . .. . . .. . .. . . .. . . .. . .. . . .. . 121

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10 Inhaltsverzeichnis

3. Historische Auslegung.... .. ... . ... 126

4. Teleologische Auslegung . . . 133

a) Die Zweck- und Wertinterpretation im Recht . . . 133

b) Die spezielle Ausprägung des Zweck-Gedankens im Strafrecht . . . 145

c) Der Zusammenhang zwischen der "teleologischen Begriffsbildung", der "Relativität der Rechtsbegriffe" und der ,,Einheit der Rechtsordnung" . . . 153

5. Das Verhältnis der Auslegungscanones zueinander . . . 161

a) Bestehen eines Rangverhältnisses zwischen den Auslegungscanones . . . . 161

b) Das "subjektive" Element als irrationaler Auslegungsfaktor.... . .... . .. . 170

6. Grenzen der juristischen Auslegung: Wortlautgrenze und strafrechtliches Analogieverbot .. . . .. . . . .. .. . .. .. . .. . .. .. . . .. . . .. . . . .. . . .. . . . .. . . .. . .. . 174

B. Besonderer Teil . . . 190

I. Zu dem Begriff "Gemeinschaftlich" in §§ 176a Abs. 1 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 2, 179 Abs. 4 Nr. 2, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F. und§ 25 Abs. 2 StGB . . . 190

II. Zu dem Begriff "Wegnahme" in§§ 242, 289, 168, 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 17 Abs. 2 Nr. 1c UWG .. . .. . . .. .. .. .. .. .. . .. . . .. .. .. .. . .. .. .. .. . . . .. . .. . . .. 211

1. "Wegnahme" im Sinne des § 242 StGB 212 2. "Wegnahme" im Sinne des § 289 StGB 214 3. "Wegnahme" im Sinne des§ 168 StGB 233 4. "Wegnahme" im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 3 StGB . . . 236

5. "Wegnahme" im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1c UWG . . . 237

Ill. Zu dem Begriff .Jngebrauchnahme" in § 248b StGB und § 290 StGB . . . 239

1. "Ingebrauchnahme" im Sinne des § 290 StGB . . . 239

2. "lngebrauchnahme" im Sinn des § 248 b StGB . . . 242

IV. Zu dem Begriff "Bestimmen" in§§ 26, 174 Abs. 2 Nr. 2, 176 Abs. 2, 3 Nr. 2, 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 3, 180b Abs. 1, 2 Nr. 2, 181 Abs. 1 Nr. 1, 216 Abs. 1 StGB, 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG . . . 261

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Inhaltsverzeichnis 11 V. Zu dem Begriff "Waffe" in §§ 113 II 2 Nr. 1, 121 111 2 Nr. 2, 125 a 2 Nr. 2,

177 IIl Nr. 1, 1771V Nr. 1, 224 I Nr. 2, 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a, 250 II Nr. 1, 2 und dem Begriff "gefährliches Werkzeug" in§§ 177 III Nr. 1, 177 IV Nr. 1, 224 I Nr. 2, 244 I Nr. Ia, 250 I Nr. 1a, 250 II Nr. 1 StGB . . . 276 1. "Waffe" und "geflihrliches Werkzeug" im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB n. F. 278 2. "Waffe" im Sinne der§§ 113 II S. 2 Nr. 1, 121 III S. 2 Nr. 2, 125 a S. 2 Nr. 2

StGB ... . . . ... . ... . ... . ... . . 282 3. "Waffe" und "gefährliches Werkzeug" im Sinne der§§ 177 lU Nr. 1, IV

Nr. 1 StGB n.F., 244 I Nr. la StGB n.F., 250 I Nr. 1a, li Nr. 1, 2 StGB n. F. 284

C. Zusammenfassung ... . .. . ... . ... ... . .. . ... . . 321

Literaturverzeichnis . . . 326

Sachwortverzeichnis . . . 338

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A. Allgemeiner Teil

I. Die Lehre von der "Relativität der Rechtsbegriffe" - Erklärungsansätze und Definitionen

Sowohl eine Rundumschau in Abhandlungen der Rechtsliteratur als auch in Rechtsprechungsentscheidungen, insbesondere deren Entscheidungsgründen, wel- che sich mit Fragen der Interpretation und dem Verständnis von Rechtsbegriffen befassen, läßt schnell offenbar werden, daß das "Phänomen" der "Relativität der Rechtsbegriffe" den Ausführungen zu Auslegungsfragen vielfach schlicht zugrun- degelegt und als scheinbar bereits geklärte Erscheinung vorausgesetzt wird. Er- scheint die Lehre von der ,,Relativität der Rechtsbegriffe" daher an sich als allge- mein anerkannt, so muß dieser Anerkennung als solcher jedoch entgegengehalten werden, daß es trotz zahlreicher Erklärungsversuche bis heute noch keine abschlie- ßende Klärung gibt, was genau nun eigentlich unter der "Relativität der Rechtsbe- griffe" zu verstehen sei.

Nicht umsonst gibt daher auch Engisch als einer der Hauptvertreter des Begriffs- relativismus bescheiden sein Unvermögen zu, die Bedeutung der ,,Relativität der Rechts begriffe" selbst genau zu erkennen und festzulegen.1 Auch Ryu I Silving kri- tisieren, daß es betreff der Lehre von der "Relativität der Rechtsbegriffe" an einer rechtssystematisch konsequenten Analyse mangelt, welche jedoch notwendig wä- re, um die wahre Bedeutung und den eigentlichen Sinn des Begriffsrelativismus zu erkennen, "die "Verwirrung" bezüglich dieser "Relativität" aufzudecken, um die Grundlage einer sinnvollen, auf Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtswissenschaft und einer differenzierenden, rationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung vorzu- bereiten".2 Dennoch ist insoweit zu bemerken, daß es zahlreiche Erklärungsansätze seitens der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung gibt, mit deren Hilfe Licht in das Dunkel des Begriffsrelativismus gebracht werden soll. Insbesondere wird in- soweit versucht, über eine Ein- bzw. Zuordnung der "Relativität der Rechtsbegrif- fe" zu dem ,,Problem des Verhältnisses von Wort und Begriff', der "Charakterisie- rung der Rechtswissenschaft als Lebenswissenschaft", dem "Problem der Zusam- menhangsbedingtheit" und der "Problematik des Textverständnisses, der allgemei- nen Hermeneutik und speziell der juristischen Auslegung" nähere Einzelheiten

I Engisch, Die Relativität der Rechtsbegriffe, S. 65.

2 Ryu/Silving, ARSP 1973, S. 58; bezüglich der "Verwirrung", die durch eine unkritische Verwendung abstrakter Begriffe hervorgerufen wurde, verweisen sie auf Charles S. Peirce, Über die Klarheit unserer Gedanken, Frankfurt/Main 1968.

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14 A. Allgemeiner Teil

über Ursachen und Gründe, aber auch Bedingungen und Auswirkungen des Be- griffsrelativismus aufzudecken und so die wahre Bedeutung der "Relativität der Rechtsbegriffe" zu erhellen.

Sprach nun bereits Ende des neunzehnten Jahrhunderts Binding vom sogenann- ten ,,relativen Unzuchtsbegriff.J und unterschied Goldschmidt zwischen der "Ver- waltungsrechtswidrigkeit" und der "Strafrechtswidrigkeit",4 was wohl als erstes Zugeständnis an die Begriffsrelativität zu deuten ist, so stellten dem insbesondere Beling, etwas eingeschränkt aber auch Engisch die These von der "Einheit der Rechtswidrigkeit", die aufs engste mit dem Postulat der ,,Einheit der Rechtsord- nung" verbunden ist, entgegen. In einem Quasi-"Antiatomisierungsversuch"5 rich- tet sich Beling gegen eine Zersplitterung bzw. "Atomisierung" der Rechtswidrig- keil in so viele "Rechtswidrigkeiten, wie es Rechtsdisziplinen gibt: in eine Privat- rechtswidrigkeit, eine Staatsrechtswidrigkeit, eine Kirchenrechtswidrigkeit, eine Verwaltungsrechtswidrigkeit, eine Strafrechtswidrigkeit usw. "6

Es gebe nur eine Vollrechtswidrigkeit, d. h. einen Gegensatz gegen die Rechts- ordnung selber in ihrer Ganzheit, ihrer Totalität, was sich ebenso - wenn auch ein- geschränkt -bei Engisch und seiner Hervorhebung der Unumgänglichkeit eines einheitlichen Rechtswidrigkeitsbegriffs wiederfindet: Da es zu unerträglichen Wi- dersprüchen führen würde, wenn ein und dasselbe Verhalten unter dem Blickwin- kel des einen Spezialrechtsgebiets als rechtmäßig, unter dem Blickwinkel eines an- deren Spezialrechtsgebiets jedoch als rechtswidrig bewertet wird, müsse "ein Ver- halten, das verboten ist, schlechthin verboten . . . und . .. ein Verhalten, das für ge- rechtfertigt zu erachten ist, schlechthin gerechtfertigt" 7 sein.

Diese Bejahung der Absolutheit des Rechtswidrigkeilsbegriffs schränkt Engisch seinerseits aber schon zugleich dadurch wieder ein, daß dennoch jedem Spezial- rechtsgebiet unbenommen bleibt, "spezifische Rechtsfolgen bzw. Unrechtsfolgen für sich allein vorzusehen. Nur insoweit besteht eine gewisse Relativität. "8 Schon jener Widerstreit zwischen anfanglieber Hinwendung zur Absolutheit der Rechts- widrigkeit und gleichzeitiger Einräumung von Einschränkungsmöglichkeiten der Absolutheil und der damit verbundenen Zusage an eine existente Begriffsrelativität bei Engisch selbst als einer der entscheidendsten Anhänger und Verfechter des Be- griffsrelativismus macht deutlich, daß die Lehre vom Begriffsrelativismus von sei- ten der Rechtsliteratur und Rechtsprechung nicht kritiklos und ungeprüft einfach

3 Binding, ZStW 2, 1882, S. 450 ff.

4 Go1dschmidt, in: Beling, Die Lehre vom Verbrechen, S. 131.

5 Be1ing, Die Lehre vom Verbrechen, S. 127.

6 Be1ing, Die Lehre vom Verbrechen, S. 127.

7 Engisch, Die Relativität der Rechtsbegriffe, S. 73 f.

8 Engisch, Die Relativität der Rechtsbegriffe, S. 74: So könne die Züchtigung eines Kin- des durch einen Lehrer disziplinarwidrig und so mit Disziplinarrnitteln ahndbar sein, braucht aber nicht gleichzeitig eine Körperverletzung i. S. d. § 223 StGB zu sein; Kritik an jenen

"variierenden Rechtsfolgen" üben Ryu/ Silving, ARSP 1973, S. 61.

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I. "Relativität der Rechtsbegriffe" - Erklärungsansätze und Definitionen 15 angenommen wurde, sondern vielmehr - und insofern gerade unter steter Heran- ziehung der sogenannten "Einheit der Rechtsordnung" - erheblichen Einwänden, die sich auf die Absolutheit und Allgemeingültigkeit der Rechtsbegriffe berufen, ausgesetzt ist.

Insoweit kritisieren Ryu I Silving, daß - obwohl die Bedeutung des Wortes "Re- lativität" noch keine hinreichende rechtssystematische Analyse und wissenschaftli- che Präzisierung erfahren hat- die Art des Umgangs mit der bzw. die Handhabung der Lehre vom "Begriffsrelativismus" durch Rechtsliteratur und Rechtsprechung den Eindruck entstehen lassen, daß unter dem vorgeschobenen Vorwand von Wis- senschaft auftretende, rechtspolitische Opportunität, also eigentlich rechtspoliti- sche Postulate, die hinter der unbewußten Vorspiegelung wissenschaftlicher Er- kenntnisse verschleiert werden, für die Vermittlung von Bedeutungsgehalt und - urnfang verantwortlich sind. So berufe man sich auf die "Relativität", wenn es um die Befürwortung einer bestimmten, von dem betreffenden Interpreten bevorzugten Sonder- und Ausnahmelösung für ein Spezialproblem in einem speziellen Rechts- gebiet geht, bestehe hingegen unter Heranziehung der ,,Einheit der Rechtsord- nung" auf eine einheitliche, allgemeingültige Auslegung, wo eine solche Sonderlö- sung abgelehnt wird. Deshalb sei es üblich, in Fällen, in denen es grundsätzlich auf die ,,Einheit" eines bestimmten Rechtsbegriffes ankomme, jene "Einheit" aber mit dem Bedürfnis nach Relativität in Spezialrechtsgebieten im Widerspruch stünde,

"entweder den zu relativierenden Begriff in ein anderes, bereits bestehendes und der Relativität zugängliches Gebiet zuzuweisen oder aber ein zusätzliches Wort zu erfinden ... ", wobei sich jener neue Begriff von dem ursprünglichen allein dadurch unterscheidet, daß er" ... eben relativierbar zu sein scheint".9

Es sei dabei ein althergebrachter "Trick der Geschichte, das rechtspolitisch Er- wünschte als bereits geltendes Recht darzustellen", 10 was zugleich die Aufgabe und den Anspruch jener Arbeit deutlich macht, jenes Phänomen der "Relativität der Rechtsbegriffe" einer wissenschaftlich fundierten und rechtssystematisch prä- zisen Untersuchung zu unterstellen.

Entscheidender Wegbereiter für die wissenschaftliche Durchdringung des Be- griffsrelativismus war insoweit Müller-Erzbach, dessen Bemühen darin bestand, die "Relativität der Begriffe" gerade und speziell für die Rechtsbegriffe einer rechtssystematisch überzeugenden Analyse zu unterziehen. Den Wunschgedanken an einer gleichmäßigen Handhabung des Rechts und einem möglichst hohen Grad an Festigkeit des Rechts voranstellend, zeigen seine Ausführungen sehr schnell auf, daß gerade die Rechtswissenschaft in der Bildung eben solcher scharfer, mög- lichst absoluter Rechtsbestimmungen und Rechtsbegriffe besonderen Hemmungen ausgesetzt ist. Da das Gesetz aus einer Vielzahl einfachster Elemente, den Worten bzw. Begriffen zusarnrnengesetzt ist und erst das Zusarnrnenspiel jener einzelnen Wörter den eigentlichen (Rechts-)Satz bildet, kann auch ein "Gesetz", ein "Rechts-

9 Ryu/Silving, ARSP 1973, S. 59.

to Ryu/Silving, ARSP 1973, S. 77.

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