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Stadt Sulzburg OT Laufen Stand: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Bürgerzentrum. BEGRÜNDUNG TEIL 1 Seite 1 von 13

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Academic year: 2022

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INHALT

1 ALLGEMEINES ... 2

1.1 Planungsanlass und Ziel ... 2

1.2 Abgrenzung, Lage und Größe des Plangebietes ... 3

2 VERFAHREN... 3

2.1 Allgemeines ... 3

2.2 Verfahrensablauf... 4

2.3 Flächennutzungsplan ... 5

2.4 Angrenzende Bebauungspläne ... 6

2.5 Übergeordnete Planungen ... 6

3 STANDORTALTERNATIVENPRÜFUNG ... 8

4 INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ... 8

4.1 Art der baulichen Nutzung ... 8

4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise ... 8

4.3 Stellplätze und Nebenanlagen ... 9

4.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ... 9

4.5 Anpflanzung sowie Erhalt von Bäumen ... 9

4.6 Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umweltauswirkungen ... 10

4.7 Dächer ... 10

4.8 Einfriedigungen und Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke ... 10

4.9 Umgang mit Niederschlagswasser ... 10

5 UMWELTBERICHT UND GRÜNORDNERISCHE BELANGE ... 11

6 KLIMASCHUTZ ... 11

7 ERSCHLIEßUNG ... 11

8 LÄRMEMISSIONEN ... 12

9 GEOTECHNIK/HYDROGEOLOGIE ... 12

9.1 Geotechnische Verhältnisse ... 12

9.2 Wasserverhältnisse ... 13

10 VER- UND ENTSORGUNG ... 13

11 BODENORDNENDE MASSNAHMEN ... 13

12 KOSTEN ... 13

13 STÄDTEBAULICHE DATEN ... 13

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1 ALLGEMEINES

1.1 Planungsanlass und Ziel

Die Stadt Sulzburg beabsichtigt im Ortsteil Laufen ein neues Bürgerzentrum zu errichten.

Hintergrund ist der, dass die bestehende Mehrzweckhalle, welche bisher für den Schulsport als auch für Vereine und verschiedene öffentliche Veranstaltungen genutzt wurde, sich in einem baulich sehr schlechten Zustand befindet. Grundsätzlich war die Überlegung, die Halle zu sanieren bzw. zu modernisieren. Nach gutachterlicher Beurteilung durch ein Fachbüro wurde jedoch festgestellt, dass dieses Gebäude den heutigen Anforderungen sowohl in funktionaler als auch in energetischer Hinsicht nicht mehr entspricht und eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung nicht mehr möglich ist. Diese Halle steht im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der bestehenden Grundschule. Diese musste jedoch vor einigen Jahren aus strukturellen Gründen geschlossen werden und wird aufgrund des baulich sehr schlechten Zustandes zeitnah abgerissen.

Im Zusammenhang mit einem durchgeführten Gutachterverfahren hat sich schnell herausgestellt, dass sich der Altstandort für ein neues Bürgerzentrum mit Spiel- und Sportflächen insbesondere wegen der räumlichen Enge und den damit verbundenen Konflikten (Lärmemissionen) vor allem im Zusammenhang mit größeren Veranstaltungen und der damit verbundenen Stellplatzsituation (an- und abfahrende Autos) auf die im Süden, Südwesten und Südosten angrenzende Wohnbebauung nicht eignet.

Aus diesem Grund wurde nach Prüfung möglicher Alternativstandorte, insbesondere unter städtebaulichen und verkehrlichen Kriterien, der Bereich nördlich des Altstandortes als idealer Entwicklungsbereich angesehen. Durch das Abrücken nach Norden entsteht ein gewünschter Puffer zur bestehenden Wohnbebauung. Dadurch können Nutzungskonflikte wirkungsvoll vermieden werden.

Diese Lösung erscheint auch vor dem Hintergrund sinnvoll und schlüssig, da die bestehenden Nutzungen wie Mehrzweckhalle und Sportanlagen sowie Kinderspielplatz am Altstandort noch weiterhin sinnvoll genutzt werden können.

Im Rahmen der parallel verlaufenden Flächennutzungsplanänderung wurde unter Berücksichtigung der Standortanforderungen und Rahmenbedingungen zusätzlich eine Standortalternativenprüfung durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass der vorgeschlagene Standort unter Abwägung der maßgeblichen Belange, am geeignetsten ist (siehe hierzu auch Standortalternativenprüfung vom April 2015).

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften

„Bürgerzentrum“ werden insbesondere folgende städtebauliche Ziele verfolgt:

· Sparsame Erschließung

· Optimierung der infrastrukturellen Ausstattung am neuen Standort

· Vermeidung von Konflikten zu angrenzenden Nutzungen

· Berücksichtigung grünordnerischer Belange

· Einbindung der geplanten Bebauung in das vorhandene Siedlungs- und Landschaftsbild

Da es sich bei dem Plangebiet um einen sogenannten Außenbereich handelt, wird es notwendig, für den maßgebenden Geltungsbereich einen Bebauungsplan mit Umweltprüfung aufzustellen. Zudem muss der Flächennutzungsplan für diesen

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Bereich geändert werden. Diese Änderung erfolgt im sogenannten „Parallelverfahren“

gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

1.2 Abgrenzung, Lage und Größe des Plangebietes

Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Laufen in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem bestehenden Gärtnereibetrieb und weist insgesamt eine Größe (Geltungsbereich) von ca. 0,83 ha auf.

Es wird begrenzt: Im Süden durch die Eichgasse; Im Westen und Norden durch landwirtschaftliche Flächen (Reben) und im Osten durch die Seilergasse. Die genaue Abgrenzung ist im Bebauungsplan bzw. nachfolgendem Planausschnitt ersichtlich.

Übersichtsplan mit Plangebiet (Geltungsbereich) ohne Maßstab

2 VERFAHREN

2.1 Allgemeines

Das Bebauungsplanverfahren wird im sogenannten Regelverfahren mit Umweltprüfung durchgeführt. Somit finden eine zweistufige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung statt.

Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Einarbeitung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung folgt die Offenlage, in welcher der

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Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange erneut für die Dauer eines Monats die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Auch die in diesem Zeitraum eingehenden Stellungnahmen werden abgewogen und eingearbeitet, bevor der Bebauungsplan dann endgültig als Satzung beschlossen wird.

2.2 Verfahrensablauf Bebauungsplan

06.05.2015 Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften, billigt den vorgelegten Planvorentwurf mit Scoping und beschließt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

01.06.2015 bis 01.07.2015

Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB

Anschreiben vom 19.05.2015 bis 01.07.2015

Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB.

22.10.2015 Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigung des Planentwurfs und Beschluss zur Durchführung der Offenlage

__.__.____ bis __.__.____

Durchführung der Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB

__.__.____ bis __.__.____

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

__.__.____ Behandlung der in der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gem.

§ 10 (1) BauGB als Satzung.

Flächennutzungsplan

25.11.2014 Die Verbandsversammlung des

Gemeindeverwaltungsverbandes Müllheim - Badenweiler fasst gemäß § 2 (1) BauGB den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes Müllheim - Badenweiler billigt den vorgelegten Planentwurf und beschließt die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

Anschreiben 10.12.2014 bis 13.02.2015

Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB.

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (Scoping).

07.01.2015 bis

13.02.2015 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB.

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__.__.____ Der gemeinsame Ausschuss des Gemeindeverwaltungsverbandes Müllheim - Badenweiler behandelt die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen sowie Stellungnahmen und beschließt die Durchführung der Offenlage.

__.__.____ bis __.__.____

Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB __.__.____ bis

__.__.____

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB

__.__.____ Die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes Müllheim - Badenweiler behandelt die in der Offenlage eingegangenen Anregungen sowie Stellungnahmen und fasst den Wirksamkeitsbeschluss für die 2.

Flächennutzungsplanänderung.

2.3 Flächennutzungsplan

Im rechtwirksamen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Müllheim-Badenweiler in der genehmigten Fassung vom 08.09.2011 ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Fläche für die Landwirtschaft (Rebflächen) dargestellt. Damit ist dieser nicht als aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes im Sinne des § 8 (2) BauGB entwickelt. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan für diesen Bereich zeitgleich im sogenannten Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB geändert.

Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit Plangebiet ohne Maßstab.

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2.4 Angrenzende Bebauungspläne

Südlich des Plangebiets grenzt der Bebauungsplan „Kirchacker und Weingarten“ mit Rechtskraft vom 02.05.1967 an. Dieser setzt unmittelbar angrenzend an den vorliegenden Bebauungsplan eine Fläche für Gemeinbedarf (Schule) fest. Konflikte zwischen geplanter und bestehender Nutzung sind nicht zu erwarten.

Übersicht bestehende Bebauungspläne ohne Maßstab (Quelle: BürgerGis)

2.5 Übergeordnete Planungen

Übergeordnete Planungen wie Landesentwicklungsplan und Regionalplan sind bereits frühzeitig auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen. Die Prüfung an dieser Stelle hat im Hinblick auf regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowohl im bestehenden Regionalplan von 1995 als auch in der aktuellen

Fortschreibung keine Auswirkungen ergeben. Siehe hierzu auch die Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung.

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Ausschnitt aus dem derzeit wirksamen Regionalplan von 1995 mit Lage des Plangebiets (ohne Maßstab)

Ausschnitt aus dem in Fortschreibung befindlichen Regionalplan (Stand: Offenlage September 2013) mit Lage des Plangebiets (ohne Maßstab)

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3 STANDORTALTERNATIVENPRÜFUNG

Im Rahmen der parallel verlaufenden Flächennutzungsplanänderung wurde eine Standortalternativenprüfung unter Berücksichtigung der Standortanforderungen und Rahmenbedingungen durchgeführt. Insgesamt wurden 7 Standorte im Bereich des Ortsetters von Laufen untersucht und bewertet.

Die Untersuchung kommt nach Abwägung aller maßgeblichen Kriterien zu dem Ergebnis, dass der bisher geplante Standort trotz der exponierten Lage und der Tatsache, dass es sich um eine landwirtschaftliche Vorrangfläche der Stufe 1 handelt, für die Ansiedlung eines Bürgerzentrums am geeignetsten ist.

Im Einzelnen wird auf die Standortalternativenprüfung verwiesen, welche dem Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan als Anlage beigefügt ist.

4 INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES 4.1 Art der baulichen Nutzung

Die Fläche des neuen Bürgerzentrums wird als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Bürgerzentrum“ festgesetzt. Damit sollen die geplanten Nutzungen wie Mehrzweckhalle (insbesondere für Vereinssport und größere Bürgerveranstaltungen), Saal (insbesondere für Vereine und kleinere Veranstaltungen bzw. Sitzungen), Büro- und Verwaltungsräume (u.a. für die Ortsverwaltung) sowie ein Jugendraum einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, Freiflächen mit Kinderspiel, Sportflächen und Stellplätze ermöglicht werden.

Das Bürgerzentrum stellt in einer Gemeinde eine wichtige ortsgemeinschaftliche Funktion dar und ist daher für Laufen als öffentliche Infrastruktureinrichtung von essentieller Bedeutung.

4.2 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise

Das Maß der baulichen Nutzung wird definiert durch die Festsetzung der Grundflächenzahl und einer maximalen Gebäudehöhe. Damit erfüllt der Bebauungsplan neben der Art der baulichen Nutzung die Anforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan.

Die maximal überbaubare Fläche im Zusammenhang mit den geplanten Vorhaben wird über die Grundflächenzahl definiert. Diese wird entsprechend auf 0,4 festgesetzt und wird an diesem Standort als angemessen betrachtet.

Die maximale Gebäudehöhe wird entsprechend dem Bedarf und den notwendigen Erfordernissen für ein solches Gebäude im Zusammenhang mit dem leicht hängigen Gelände über NN festgesetzt. Diese beträgt in etwa 10 m über Oberkante des Geländes (nach Herstellung der Baumaßnahme) und wird gemessen an der oberen Dachbegrenzungskante.

Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe wird als unterer Bezugspunkt die Erdgeschossfußbodenhöhe über NN festgesetzt. Um eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, darf von dieser Höhe um +- 0,5 m nach oben bzw. unten abgewichen werden.

Damit fügt sich das Gebäude gut in den östlich und südlich angrenzenden

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Siedlungsbestand und das Landschaftsbild ein.

Als Bauweise wird aufgrund der speziellen Nutzung eine abweichende Bauweise festgesetzt. Bei dieser Bauweise dürfen Gebäude über einer Länge von 50 m errichtet werden. Diese Länge wird jedoch durch das grundstücksbezogene Baufenster auf 60 m begrenzt. Mit dieser Regelung wird eine zu massive Bebauung gerade im Hinblick auf das Landschaftsbild ausgeschlossen.

4.3 Stellplätze und Nebenanlagen

Bei der Anordnung der erforderlichen Stellplätze soll eine größtmögliche Flexibilität offengehalten werden, weshalb diese als offene, nicht überdachte Stellplätze im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der öffentlichen Grünflächen zulässig sein sollen. Gemäß dem aktuellen hochbaulichen Konzept sind diese mit Zufahrt von der Sailergasse in ausreichender Anzahl geplant.

Aus gleichem Grund sollen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO alle Arten von Nebenanlagen, worunter auch Nebengebäude fallen, im gesamten Plangebiet zulässig sein.

Die gem. § 14 Abs. 2 BauNVO zur Versorgung des Plangebiets dienenden Nebenanlagen wie Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sollen ebenfalls grundsätzlich zulässig sein.

4.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Zum Schutz des Bodens im Hinblick auf mögliche Kontaminationen durch Metallionen sind Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer nur zulässig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind.

Stellplatzflächen sind in einer wasserdurchlässigen Oberflächenbefestigung (z.B.

Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen. Mit dieser Festsetzung wird zum einen die Versiegelung minimiert und zum anderen das anfallende Oberflächenwasser direkt dem Grundwasserkörper wieder zugeführt.

Zum Schutz nachtaktiver Insekten gerade hier am Ortsrand wird die Verwendung UV- anteilarmer Außenbeleuchtung zur Minderung der Fernwirkung festgesetzt (z.B.

Natriumdampf-Niederdrucklampen, LED-Leuchten).

Im südlichen Bereich zur Eichgasse ist eine Böschung vorhanden, welche durch die geplante Bebauung und Freiflächengestaltung mit Ausnahme eines Weges nicht tangiert werden soll. Neben bestehenden Bäumen, welche durch ein Erhaltungsgebot geschützt werden, befindet sich im südwestlichen Bereich entlang dieser Straße eine historische Trockenmauer, welche als Biotop geschützt ist. Diese Mauer soll erhalten bzw. nach Osten hin weitergeführt werden und dient zugleich als Ausgleich für entstehende Eingriffe in Natur und Landschaft.

4.5 Anpflanzung sowie Erhalt von Bäumen

Vorgesehen ist, den erhaltenswerten Baumbestand im Süden entlang der Eichgasse in das Gesamtkonzept zu integrieren. Aus diesem Grund werden die maßgeblichen Bäume durch ein Erhaltungsgebot geschützt. Ist einer dieser Bäume abgängig, so ist an dessen Stelle ein hochstämmiger Laubbaum nach zu pflanzen. Damit wird die Grünstruktur in diesem Bereich auch Zugunsten des Artenschutzes dauerhaft sichergestellt.

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Neben dem Baumerhalt ist pro angefangener 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Damit wird zusätzlich eine gewünschte Durchgrünung des Plangebiets erreicht, welche sich insbesondere positiv auf die kleinklimatische Situation in positiver Weise auswirkt.

4.6 Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umweltauswirkungen

An das Plangebiet grenzen im Süden, Westen und Norden landwirtschaftlich genutzte Rebflächen an, welche intensiv genutzt werden. Aufgrund dieser Nutzungen ist mit Abdrift von Spritzmitteln zu rechnen. Zum Schutz ist daher entlang der Grundstücksgrenze im Norden eine mindestens zweireihige Hecke mit 2,0 m Höhe sowie entlang der Grundstücksgrenzen im Westen und Süden (bis Höhe des Kirchwegs) eine mindestens dreireihige Hecke mit 4,0 m Höhe sowie 5,0 m Breite zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten bzw. zu pflegen.

Die Hecken müssen eine gleichmäßige Struktur aufweisen, wobei Lückenbildungen zu vermeiden sind. Als Arten werden standortgerechte Laubgehölze wie Hainbuche (Carpinus betulus) und Liguster (Ligustrum vulgare) empfohlen.

Zudem ist von diesen Rebflächen mit landwirtschaftlichen Emissionen wie Lärm, Staub und Geruch durch landwirtschaftliche Maschinen etc. zu rechnen, welche als ortsüblich hinzunehmen sind.

4.7 Dächer

Aus gestalterischen Gründen und zur Einbindung insbesondere in das Landschaftsbild werden die Dachformen und –neigungen definiert. Dabei soll ein flaches bis flachgeneigtes Dach mit einer Dachneigung von 0°bis maximal 20°

zulässig sein, was einem Zweckbau dieser Art entspricht und eine optimale Ausnutzung der geplanten Nutzfläche ermöglicht. Die Dächer können auch extensiv begrünt werden. Die Substrathöhe muss dabei mindestens 5 cm betragen.

Die Stadt Sulzburg bekennt sich insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes ausdrücklich für Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren). Diese sollen auf allen Dächern uneingeschränkt zulässig sein. Als ortsuntypische Materialien werden Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen als Dacheindeckung ausgeschlossen.

4.8 Einfriedigungen und Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke Zum Schutz des Ortsbildes auch im Übergang zur freien Landschaft sind Maschendraht und Drahtzäune nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.

Stacheldraht wird als wohngebietsuntypisches Material, sowie aus gestalterischen Gründen ausgeschlossen.

Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind, sofern sie nicht als Wege, Platz-, Spielflächen, Stellplätze mit ihren Zufahrten etc. genutzt werden, als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Neben ortsgestalterischen Gründen wird diese Regelung erlassen, um die Versiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken.

4.9 Umgang mit Niederschlagswasser

Aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse (Hanglehme, Schluff und Ton) ist im Plangebiet eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht möglich

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(siehe hierzu auch geotechnische Stellungnahme Geotechnisches Institut in Weil am Rhein vom 17.04.2014). Aus diesem Grund ist das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen in Retentionszisternen mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation zu sammeln. Das Rückhaltevolumen muss mindestens 1 m³ pro angefangener 50 m² versiegelter Fläche betragen. Bei einer Regenwassernutzung ist der Behälter um den vorgesehenen Bedarf zu vergrößern.

Die endgültige Konzeption zur Niederschlagswasserbeseitigung wird durch ein qualifiziertes Ing. Büro geprüft und mit dem Landratsamt zu gegebener Zeit abgestimmt.

5 UMWELTBERICHT UND GRÜNORDNERISCHE BELANGE

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sind die umweltschützenden Belange in die Abwägung einzubeziehen und gem. § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht zu ermitteln und zu bewerten. In einem vorangehenden Schritt sind die Behörden aufzufordern, zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) Stellung zu nehmen. Dieser Schritt wird im vorliegenden Fall im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. Diese werden für das Bebauungs- und Flächennutzungsplanverfahren einheitlich erstellt.

Zur Offenlage ist ein Umweltbericht mit einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen und geeignete Minimierungs-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu erbringen.

Der Umweltbericht als Bestandteil des Bebauungsplanes wird durch das Büro Wermuth in Eschbach erstellt.

6 KLIMASCHUTZ

Gem. § 1 a Abs. 5 BauGB ist insbesondere den Erfordernissen des Klimaschutzes auch im Bauleitverfahren Rechnung zu tragen. Die Stadt Sulzburg misst diesem Belang einen hohen Stellenwert bei.

Beim vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines Bürgerzentrums geschaffen werden. Durch die angepasste Bauweise, der Möglichkeit die Dachflächen zu begrünen, der Zulässigkeit von Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren, sowie der Anlage von Grünbereichen, dem Erhalt und der Durchgrünung mit Bäumen, wird insgesamt ein positiver Beitrag zum Klimaschutz geleistet.

7 ERSCHLIEßUNG

Die Gemeinbedarfsfläche ist über die Eichgasse an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Von der Eichgasse im Osten ist auch die direkte Erschließung des geplanten Bürgerzentrums geplant. Eine zusätzliche fußläufige Anbindung erfolgt in Verlängerung des Kirchwegs von Südwesten. Damit ist das Areal insbesondere auch fußläufig von den angrenzenden Wohngebieten und der Ortsmitte sehr gut erreichbar.

Eine Verschärfung der verkehrlichen Situation im Hinblick auf die benachbarte Gärtnerei wird nicht gesehen, da die Haupterschließung der Gärtnerei durch den Besucherverkehr über den bestehenden Parkplatz östlich der Gärtnerei mit direkter Zufahrt über die L 125 und die Zufahrt zum geplanten Bürgerzentrum ca. 150 m südlich des Parkplatzes über die Eichgasse erfolgt. In diesem Streckenabschnitt

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wurde vor kurzem ein zusätzlicher Fuß-und Radweg westlich der L 125 angelegt, der die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen, unübersichtlichen Zustand wesentlich verbessert hat. Während größere Veranstaltungen im geplanten Bürgerzentrum überwiegend am Wochenende und/oder in den Abendstunden stattfinden, findet der Hauptverkehr zur Gärtnerei hauptsächlich tagsüber statt.

Östlich des geplanten Bürgerzentrums ist eine Stellplatzanlage mit den erforderlichen Stellplätzen mit Zufahrt von der Seilergasse/Eichgasse geplant.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei größeren Veranstaltungen auch die umliegenden Straßen zum Parken genutzt werden. Die Stadt Sulzburg wird ggf. durch verkehrsrechtliche Anordnungen sicherstellen, dass insbesondere die Eichgasse als Zufahrtsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr und Anlieferverkehr zur Gärtnerei offengehalten wird. Eine Zweckentfremdung des Gärtnereiparkplatzes wird nicht erwartet, da sich dieser in einer Entfernung von ca.

200 m (Luftlinie) vom geplanten Parkplatz des Bürgerzentrums befindet.

Im Übrigen wird die geplante Stellplatzanlage für die PKW entlang der Eichgasse so angeordnet, dass die Versiegelung in einem möglichst geringen Umfang stattfindet.

8 LÄRMEMISSIONEN

Vom Büro für Schallschutz Dr. Jans in Ettenheim wurde eine Aktennotiz hinsichtlich möglicher Lärmemissionen, hervorgerufen durch das geplante Bürgerzentrum auf die bestehende Wohnbebauung, erstellt. Es wurde untersucht, welche Lärmeinwirkungen entsprechende Vorgänge im Freigelände des geplanten Bürgerzentrums in der schutzbedürftigen Nachbarschaft verursachen werden. Der zusätzliche, durch Schallabstrahlung aus dem Gebäude verursachte Immissionsanteil bleibt außer Betracht, da dieser durch eine entsprechende Ausbildung der Umfassungsbauteile und das Schließen von Türen und Fenstern (und somit ggf. den Einsatz einer Lüftungsanlage) hinreichend reduziert werden kann.

Im hieraus ausschließlich betrachteten Beurteilungszeitraum „nachts“ sind hinsichtlich der bestehenden schutzbedürftigen Nachbarschaft, keine Änderungen an der vorliegenden Hochbauplanung notwendig; besondere Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplans, welche den Lärm-Immissionsschutz betreffen, sind somit ebenfalls nicht erforderlich.

9 GEOTECHNIK/HYDROGEOLOGIE 9.1 Geotechnische Verhältnisse

Im Plangebiet wurden nach durchgeführten Untersuchungen folgende geotechnische Verhältnisse angetroffen:

Unter der Geländeoberfläche befindet sich eine ca. 0,3 m mächtige braune, Auffüllung welche sich aus einem schwach humosen, schwach sandigen, schwach kiesigen bis kiesigem Schluff zusammensetzt. Darunter befindet sich eine braune bis graubraune, graue, dunkelgraue und ockerbraune Hanglehmschicht.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der vorhandene Baugrund unter Berücksichtigung der zulässigen Bodenpressungen in der Lage ist, die anfallenden Bauwerkslasten über eine herkömmliche Flachgründung (Einzel- bzw.

Streifenfundamente, Plattengründung) aufzunehmen.

Im Einzelnen wird auf die geotechnische Stellungnahme verwiesen, welche dem

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Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist.

9.2 Wasserverhältnisse

Nach den durchgeführten Bohrungen wurde festgestellt, dass sich Wasser in den Bohrlöchern angesammelt hat. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei dem angetroffenen Wasser um Sicker-/ Schichtwasser bzw. Hangwasser handelt. Diese können lokal und in Abhängigkeit von den jahreszeitlich bedingten Niederschlagsverhältnissen in unterschiedlichen Mengen auftreten. Aufgrund dieser Situation sollte ein besonderes Augenmerk auf die Abdichtung des Gebäudes gelegt werden. Außerdem muss wegen des Hangwassers mit einem Mehraufwand bei der Herstellung der Baugrube gerechnet werden.

Im Einzelnen wird auf die geotechnische Stellungnahme verwiesen, welche dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt ist.

10 VER- UND ENTSORGUNG

Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung werden durch den Anschluss an die bestehenden Leitungsnetze der Stadt Sulzburg sichergestellt.

11 BODENORDNENDE MASSNAHMEN

Es sind keine Maßnahmen zur Bodenordnung im Sinne des BauGB erforderlich.

12 KOSTEN

Zusätzliche öffentliche Erschließungskosten fallen nach derzeitigem Planungsstand nicht an.

13 STÄDTEBAULICHE DATEN

Räumlicher Geltungsbereichs des Bebauungsplans 8.360 m² davon:

§ Gemeinbedarfsfläche „Bürgerzentrum“ 6.465 m²

§ Verkehrsfläche 655 m²

§ Öffentliche Grünflächen (F1, F2 und F3) 1.240 m²

Stadt Sulzburg, den

Der Bürgermeister Der Planverfasser

Dirk Blens

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