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Satzung der Grünen Jugend Darmstadt und Darmstadt-Dieburg

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Academic year: 2022

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Satzung der Grünen Jugend Darmstadt und Darmstadt-Dieburg

§1 Name und Sitz

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Darmstadt und Darmstadt- Dieburg.

(2) Die GRÜNE JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg ist als selbstständige Vereinigung, als Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Hessen anerkannt. Der Verband steht der Partei Bündnis 90/Die Grünen nahe, ist organisatorisch und politische unabhängig. Die GRÜNE JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg organisiert ihre Arbeit autonom. Satzung und Programm der GRÜNE JUGEND Darmstadt und

Darmstadt-Dieburg dürfen dem Grundkonsens der GRÜNEN JUGEND Hessen nicht widersprechen.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Stadt Darmstadt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg

§2 Aufgaben

(1) Der Verband stellt sich folgende Aufgaben:

- innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN für seine Ziele und Vorstellungen zu wirken, die politischen Vorstellungen seiner Mitglie- der entsprechend der Beschlüsse zu artikulieren und zu vertreten.

- politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.

- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf kommunaler Ebene zu knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler Ebene zu Soli- darität zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, sexu- eller Orientierungen und Religionen beizutragen.

- die Interessen der Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu vertre- ten.

- eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und anderen Jugendinitiativen anzustreben und diese zu unterstützen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg kann jede natürliche Person sein, die sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg bekennt und sich an der Politik der GRÜNEN JUGEND Darmstadt

(2)

und Darmstadt-Dieburg beteiligt und aktiv mitarbeitet. Des Weiteren sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hessen die für den Bezirk Darmstadt und

Darmstadt-Dieburg eingeteilt sind, Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg.

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Kreisverband GRÜNE JUGEND Darmstadt und

Darmstadt-Dieburg und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNE JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg zu bekleiden, außer aufgrund der Satzung eines anderen Gremiums der GRÜNEN JUGEND ist eine Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND zwingend Voraussetzung.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

- durch Tod - Austritt

- Ausschluss am 30. Geburtstag

§4 Gliederung und Aufbau

(1) Der Kreisverband hat folgende Organe a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

c. Kassenprüfer*in

(2) Alle Ämter des Vorstands, bestehend aus den Sprecher*innen sowie

Schatzmeister*in und frauen*politischer Sprecherin*, werden unter Berücksichtigung einer Genderquote mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter- und Trans*-Personen besetzt. Die Genderquote muss zusätzlich für den Vorstand als Ganzes erfüllt sein und gilt für alle Ämter des Kreisverbandes. Des Weiteren gilt bei der Besetzung der Ämter das Frauenstatut von Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GRÜNE JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern

(3)

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Pro Quartal ist mindestens eine Mitgliederversammlung anzusetzen. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe eines Vorschlages zur

Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine Mitgliederversammlung von fünf Mitgliedern beantragt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung

- bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes

- legt den Haushalt fest

- beschließt über das Programm

- wählt und entlastet den Vorstand, sie nimmt seine Berichte entgegen.

- wählt zwei Kassenprüfer*innen auf ein Jahr. Diese dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und haben der Kreismitgliederversammlung einen

Kassenbericht vorzulegen.

- beschließt und ändert die Satzung.

- Benennt zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte für den Ring Politischer Jugend Darmstadt (RPJ)

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den

Kreisverband nach außen, wie gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Verbänden, und gegenüber der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

(2) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, einer*m Schatzmeister*in, einer Frauen*politischen Sprecherin* und drei Beisitzer*innen zusammen. Weiter wird ein*e queerpolitische*r Sprecher*in aus der Mitte des Vorstandes ernannt.

(3) Ein Mitglied des Kreisvorstands wird von den Mitgliedern des Kreisvorstands aus Ih- rer Mitte heraus als queerpolitische*r Sprecher*in vorgeschlagen. Die Mitgliederver- sammlung stimmt über diesen Vorschlag ab. Die*der Schatzmeister*in ist mit ih- rem*seinem Amt automatisch für den Landesfinanzausschuss (LaFiA) delegiert.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Nachwahl durchgeführt wurde.

(4)

Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können von der

Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag mit der Einladung zur Mitgliederversammlung

verschickt wird. Das Amt der Frauenpolitischen Sprecherin wird von einer FIT-Person besetzt.

(5) Der Vorstand hat jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, aus dem die Arbeit der*des Schatzmeister*in und der Frauen*politischen Sprecherin* gesondert

hervorgehen muss.

(6) Die Vorstandsitzungen sind grundsätzlich öffentlich, stimmberechtigt sind nur Vorstandsmitglieder. Auf Beschluss kann der Vorstand die Öffentlichkeit ausschließen.

§7 Kassenprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen. Diese überprüfen im Vorfeld der Mitgliederversammlung, die den Haushaltsabschluss zu beschließen hat, die Kasse der GRÜNEN JUGEND Darmstadt und Darmstadt-Dieburg. Sie sprechen gegenüber der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für oder gegen die Entlastung des Vorstandes aus.

(2) Die Wahlperiode beträgt ein Jahr. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Die

Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Kassenprüfer*innen dürfen nicht hauptamtlich in Hessen für die GRÜNE JUGEND oder Bündnis 90 / Die Grünen tätig sein.

§8 Finanzen

(1) Der*die Schatzmeister*in legt einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplan vor.

(2) Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten kann die Schatzmeister*in bis zu € 50, der gesamte Vorstand bis zu € 150 an Mitteln bewilligen. Für darüberhinausgehende Beträge ist der Beschluss der Mitgliederversammlung nötig.

§9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wahlen und Abstimmungen sind offen, sie sind jedoch auf Antrag eines Mitglieds der jeweiligen Versammlung geheim durchzuführen. Personen werden immer geheim gewählt. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der

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abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht im darauffolgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.

(2) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit be- schlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung unter Nennung der beantragten Veränderungen fristgerecht angekündigt wurde. Während der Mitgliederversammlung sind lediglich Änderungs- anträge zu fristgerecht eingegangenen satzungsändernden Anträgen nicht aber neue satzungsändernde Anträge zulässig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung

(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband GRÜNEN JUGEND in Hessen mit der Auflage zu, es für politische Bildungsarbeit zu verwenden.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

(2) Die Satzung tritt in Ihrer Fassung am Tage nach der Mitgliederversammlung in Kraft.

Darmstadt, 11.05.2017

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