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Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungs-Expertinnen und -Experten

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Academic year: 2022

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Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungs-Expertinnen und -Experten Prüfungsteil 1.2: Falldossier

Gewählter Sozialversicherungszweig: Arbeitslosenversicherung

Kandidatennummer Prüfungsdatum

Titel des Falls Stefanie Manser

Dauer 90 Minuten

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Falldossier: Stefanie Manser

Einführung in den Fall

Stefanie Manser, 01.05.1962, verheiratet, hat eine Tochter Andrea (Geburtsdatum 01.08.2007), wohnhaft in Winterthur, arbeitete bei mehreren Arbeitgebern während der letzten zwei Jahre. Zuletzt war sie beim Universitätsspital Zürich seit dem 01.09.2019 angestellt. Gleichzeitig ging sie einer Tätigkeit in einer Pri- vatschule nach. Ihr Ehemann Frederik Manser arbeitet als Ingenieur bei der Firma Rieter AG in Winterthur Vollzeit (CHF 8’500.00 zuzüglich. 13. Monatslohn).

Stefanie Manser macht gerne Sport und hat sich deshalb im Jahr 2014 entschieden eine GmbH zu grün- den. Seither vertreibt sie Sportartikel online. Sie ist alleinig als Geschäftsführerin in ihrer Firma Sportver- kauf GmbH tätig. Einnahmen blieben bisher aus, weshalb sie der Ausgleichskasse ein Einkommen von CHF 0.00 meldete.

Ihr Vater, Hans Manser, lebt in Australien und leidet an einer seltenen Krankheit. Kürzlich wurde bekannt, dass seine Lebenserwartung drastisch sinkt. Seit Stefanie Manser von der Nachricht von ihrem Vater er- fahren hat, geht es ihr psychisch sehr schlecht. In der Folge kann sie deshalb ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Sie hat deshalb in Absprache mit Ihrer Psychologin, lic. Phil. Yvonne Wicki, selbständige Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, mit Sitz in Winterthur, welche ihr zur Kündigung während der Probezeit geraten hat, den Job aufgegeben. Sie löste das Arbeitsverhältnis mündlich bei ihrer Vorgesetz- ten am 26.11.2019 per 03.12.2019 fristgerecht auf.

Stefanie Manser meldete sich am 01.02.2020 beim RAV zu einem Vermittlungsgrad von 100% an und reicht sodann den Antrag auf Arbeitslosenkasse am 01.03.2020 bei der von ihr gewählten Arbeitslosen- kasse ein und reicht auch bereits eine Zwischenverdienst aus Ihrer Tätigkeit, der Firma Sportverkauf GmbH mit einem Begleitbrief ein. In diesem fragt Stefanie Manser die Arbeitslosenkasse an, ob Sie die Bescheinigung korrekt ausgefüllt habe.

Während dem laufenden Bezug von Arbeitslosenentschädigung verstirbt Hans Manser am 26.04.2020 an seiner Krankheit. Stefanie Manser bucht umgehend einen Flug nach Australien und fliegt am 27.04.2020 nach Australien und kümmert sich um die administrativen Angelegenheiten. Am 16.05.2020 kehrt sie zu- rück in die Schweiz. Die Arbeitslosenkasse hat die Auszahlung für die Kontrollperiode April und Mai 2020 vollständig vorgenommen. Am 02.06.2020 informierte der zuständige Personalberatende, dass Stefanie Manser sich vom 27.04.2020 bis zum 16.05.2020 aufgrund des Todes ihres Vaters in Australien befand.

Sie hatte dies dem RAV am 18.05.2021 mündlich gemeldet, vorgängig informierte Stefanie Manser den Berater jedoch nicht. Die persönlichen Arbeitsbemühungen hatte sie jedoch fristgerecht gemäss Angaben des Beratenden gemeldet. Die Bemühungen wurden jedoch während dieser Zeit nicht getätigt. Während der Kontrollperiode April und Mai 2020 hat Stefanie Manser keine Stunden in ihrer GmbH aufgewendet.

Nach der Rückkehr aus Australien, erhält Stefanie Manser die Zusage für eine neue Teilzeitstelle (Pensum 80%) per 01.06.2020 bei der Firma Ikona. Der Lohn bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt bei CHF 7’246.15

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Beilagen

• Beilage 1: AGB und LAB Uni ZH

• Beilage 2: AGB und LAB Teura

• Beilage 2: Begleitbrief Stefanie Manser

• Beilage 3: Bescheinigung Zwischenverdienst Sportverkauf GmbH

Aufgabe

Nehmen Sie eine ganzheitliche Analyse der Ausgangslage vor. Stellen Sie Ihre Ergebnisse auf struktu- rierte und nachvollziehbare Weise dar.

1. Berechnen Sie den versicherten Verdienst und bestimmen Sie die Rahmenfrist Beitragszeit und Leistungsbezug. Setzen Sie den Höchstanspruch fest.

2. Beurteilen Sie eine allfällige selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und begründen Sie Ihren Entscheid ausführlich.

3. Beantworten Sie die Anfrage von Stefanie Manser zum eingereichten Zwischenverdienst.

4. Bestimmen Sie die Anzahl kontrollierte Tage für die Kontrollperioden April und Mai 2020 unter Be- rücksichtigung des kantonalen Feiertages am 01.05.2020 und begründen Sie den Anspruch für jede Kontrollperiode. Gehen Sie davon aus, dass Stefanie Manser keine Tätigkeit in der Firma Sportver- kauf GmbH ausgeübt hat. Welche weiteren Schritte hat die Arbeitslosenkasse einzuleiten?

5. Ein neuer Mitarbeiter erhält den Antrag zur Wiederanmeldung per 01.01.2021 und möchte mit Ihnen das erhaltene Dossier besprechen. Erläutern Sie Ihre Überlegungen und leiten Sie zusammen mit ihm die notwendigen Schritte ein. Prüfen Sie die Wiederanmeldung und bestimmen Sie den An- spruch per 01.01.2021. Gehen Sie davon aus, dass Ihnen die beschriebenen Unterlagen vom Sach- verhalt vollständig vorliegen.

Nennen Sie jeweils die genauen Grundlagen des Gesetzes/Verordnung/Praxis.

Erwartungen

Bearbeiten Sie die oben angeführten Aufträge der Reihe nach. Stellen Sie Ihre Ergebnisse schriftlich dar (Seiten nur einseitig beschriften). Achten Sie darauf, dass Ihre Ausführungen für Dritte nachvollziehbar sind und Sie Ihre Aussagen hinreichend begründen. Als Richtgrösse werden 4 - 6 Seiten A4 erwartet, der effektive Umfang Ihrer Arbeit wird nicht bewertet. Beschriften Sie jede Seite oben rechts mit Ihrem Namen und Ihrer Kandidatennummer.

Für die Bearbeitung des Falldossiers stehen Ihnen 90 Minuten zur Verfügung.

Hinweise

Für die Recherche steht Ihnen während der Prüfung der Online-Zugriff ins Internet zur Verfügung.

Die COVID-Verordnung Arbeitslosenversicherung ist nicht zu berücksichtigen.

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Beurteilung

Ihre Leistung wird nach den folgenden Leitfragen bewertet:

• Nimmt der/die Kandidat/in eine ganzheitliche Analyse der Ausgangslage vor und stellt er/sie die Ergebnisse nachvollziehbar dar?

• Zieht der/die Kandidat/in angemessene erste Schlussfolgerungen in Bezug auf das weitere Vor- gehen?

• Beschafft der/die Kandidat/in alle erforderlichen Informationen und fasst er/sie diese nachvollzieh- bar zusammen?

• Trifft der/die Kandidat/in einen geeigneten Entscheid und argumentiert er/sie den Entscheid nach- vollziehbar und fachlich korrekt?

• Kommuniziert der/die Kandidat/in den Entscheid korrekt und für die Zielgruppe angemessen?

Punkte max. 90

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Lösungsvorschlag Falldossier

Aufgabe 1

Ab dem 01.02.2020 liegt ein anrechenbarer Verdienstausfall vor (Stefanie Manser kann vor diesem Datum mehr als zwölf Beitragsmonate vorweisen).

Der versicherte Verdienst bemisst sich anhand der zwei Arbeitsverhältnisse auf CHF 7‘321.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100%. Der Bemessungszeitraum wird auf 6 Monate festgelegt.

(Art. 37 Abs. 1 AVIV).

Die Tätigkeit aus der eigenen Firma, die Sportverkauf GmbH, wird nicht im versicherten Verdienst berück- sichtigt, da Stefanie Manser keine Einkommen deklarierte und keine massgebenden Einkommen während des Bemessungszeitraums erzielte. (Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV)

Rahmenfrist Beitragszeit: 01.02.2018 – 31.01.2020 (Art. 9 Abs. 3 AVIG) Rahmenfrist Leistungsbezug: 01.02.2020 – 31.01.2022 (Art. 9 Abs. 2 AVIG) Höchsttaggeld 520 Taggelder (Art. 27 Abs. 2 Bst c. AVIG)

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Aufgabe 2

Stefanie Manser löste das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist in der Pro- bezeit auf. Das eingebrachte Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheit- lichen Gründen wurde nicht von einem Arzt ausgefüllt. Frau lic. Phil. Yvonne Wicki ist eine selbständige Psychologin für Psychotherapie (lic. Phil. = Lizentiat der philosophischen Fakultät), hat aber keinen Ab- schluss als Mediziner (Dr. med oder med. pract). Ein Arztzeugnis muss zwingend von einem Arzt ausge- stellt werden. Das vorliegende Attest ist somit nicht rechtsgenüglich. Nur von Medizinern ausgestellte Arzt- zeugnisse dürfen berücksichtigt werden.

Die Sanktion wird ab dem 04.12.2019 muss mittels Verfügung der versicherten Person eröffnet werden.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens.

(Art. 30 Abs. 1 Bst b AVIG, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 AVIV; Rz D26, D59/D60 AVIG Praxis) Rechtsgenügliche Arztzeugnisse: Bsp. Audit Letter TCRD 2013/1

Aufgabe 3

Die eingereichte Bescheinigung über Zwischenverdienst wurde insofern nicht korrekt ausgefüllt, da Stefa- nie Manser die Tätigkeit in ihrer eigenen GmbH als Selbständigkeit deklariert. Da sie jedoch keine Einzel- firma sondern in einer GmbH tätig ist, ist die Bescheinigung regulär auszufüllen. Ein Pauschalabzug von 20% darf insofern nicht abgezogen werden, ein Minusbetrag kann nicht berücksichtigt werden.

Die Arbeitslosenkasse hat Frau Manser darauf aufmerksam zu machen, dass bei Ausübung der Tätigkeit ein orts- und branchenüblicher Lohn angerechnet werden muss. In der eingereichten Bescheinigung wurde eine Lohnsumme von CHF 0.00 angegeben. Stefanie Manser hat jedoch 30 Arbeitsstunden für die Sport- verkauf GmbH aufgewendet. Die Arbeitslosenkasse hat den orts- und branchenüblichen Lohn festzuset- zen und anzurechnen.

(Art. 24 AVIG; AVIG Praxis Rz. C123 ff insbesondere Rz. C134

Unterscheidung Selbständig / Arbeitgeberähnlich = Audit Letter TCRD 2014/1)

Aufgabe 4

Die Kontrollperiode April 2020 weist 22 kontrollierte Tage aus Die Kontrollperiode Mai 2020 weist 21 kontrollierte Tage aus.

Frau Manser hat die Reise nach Australien aufgrund des besonderen Familienereignisses ohne Zustim- mung der zuständigen Amtsstelle vorgenommen.

Somit dürfen in der Kontrollperiode April 2020 nur 18 kontrollierte Tage vom 01.04. bis 24.04.2020 entrich- tet werden.

In der Kontrollperiode Mai 2020 darf die Zeit vom 17.05.2020 bis 31.05.2020, somit 10 kontrollierte Tage entrichtet werden. Der kantonale Feiertag darf nicht entrichtet werden.

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Aufgabe 5

Kapital CHF 244‘700.00 Umwandlungssatz 17.5 JR: 244‘700:17.5 = 13‘982.85 MR: 13‘982.85: 12 = 1‘165.25

Gesamte Altersleistung: 1‘165.25 + 985.30 = 2150.55 bei 80%

Versicherter Verdienst: 7’246.15 : 12 x 13 = 7’849.99 = CHF 7’850.- bei 80%

Versicherter Verdienst Kürzung 60% = CHF 5’887.50 = CHF 5’888.00

Stefanie Manser meldet sich per 31.05.2020 von der Stellenvermittlung ab, da sie per 01.06.2020 eine neue Stelle im Umfang von 80% einer Vollzeitbeschäftigung antreten kann. Gleichzeitig lässt sie sich vor- zeitig pensionieren. Sie erhält dabei eine monatliche Altersleistung sowie noch Altersleistungen in Form einer Kapitalauszahlung. Da sie bereits eine laufende Rahmenfrist besitzt ist keine Unterscheidung in der Freiwilligkeit / Unfreiwilligkeit zu treffen (B178 AVIG-Praxis). Die Altersleistung ist von der Arbeitslosenent- schädigung abzuziehen.

(Art. 18c AVIG, Art. 32 AVIV; AVIG-Praxis Rz. C157 ff)

Anspruch:

Die Rahmenfrist bleibt zum gleichen Zeitpunkt bestehen:

Rahmenfrist Beitragszeit: 01.02.2018 – 31.01.2020 Rahmenfrist Leistungsbezug: 01.02.2020 – 31.01.2022

Der neue versicherte Verdienst ab dem 01.01.2021 beläuft sich auf CHF 5‘888.00 bei einem Vermittlungs- grad von 60%

Die monatlich von der ALE abzuziehende Altersleistung beträgt CHF 1‘612.90. Sollte sich der Vermitt- lungsgrad ändern, wäre die Altersleistung entsprechend zu korrigieren.

(Art. 37 Abs. 4 AVIV, AVIG-Praxis Rz. C24)

Sanktionierung:

Aufgrund der Selbstkündigung von Stefanie Manser ist eine erneute Sanktionierung in der Anspruchsbe- rechtigung zu sprechen. Die Sanktion hat in Verfügungsform zu erfolgen. Da Stefanie Manser wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist eine angemessene Erhöhung der Sanktion zu verfügen.

(Art. 30 Abs. 1 Bst a.; Art. 45 Abs. 5 AVIV)

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