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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderungbetäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (EinundzwanzigsteBetäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 21. BtMÄndV)

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Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung

betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 21. BtMÄndV)

21. BtMÄndV

Ausfertigungsdatum: 18.02.2008 Vollzitat:

"Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 246)"

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:

Art 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes -

Art 2 Übergangsvorschrift

Wer am 1. März 2008 mit folgenden in Artikel 1 Nr. 2 aufgeführten Stoffen und deren Zubereitungen 1.   Benzylpiperazin (BZP)

 2.   Oripavin

 am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes), bleibt dazu bis zum 1.

September 2008 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. März 2008 wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

Art 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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