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Academic year: 2022

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inn und Zweck der Arznei- mittelpreisverordnung (AM PreisV) ist es, Patienten und Beitragszahler vor einer will- kürlichen Preisgestaltung zu schüt- zen. Sie dient insoweit dem Gemein- wohl. Die entsprechende Rechts- grundlage für die Verordnung findet sich im Arzneimittelgesetz, konkret in § 78. In diesem Paragraf ist gere- gelt, dass das Bundeswirtschaftsmi- nisterium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Handelsspannen der Apotheken und des pharmazeutischen Groß- handels für verschreibungspflichtige Arzneimittel festlegt.

Herstellerabgabepreis Auf den ersten Blick überraschend ist, dass sowohl Arzneimittelgesetz als auch AMPreisV keine Regelung für den Herstellerabgabepreis enthalten, den der pharmazeutische Unternehmer vielmehr aufgrund ökonomischer Entscheidungen – anders als in vie- len anderen europäischen Ländern –

„frei” festlegen kann. Diese Freiheit wird allerdings auf den zweiten Blick durch indirekte Preisinstrumente be- schränkt, etwa durch Festbeträge, Ra- battverträge und neuerdings durch die Nutzenfrühbewertung mit nach- folgenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag.

Seit 2011 beträgt der in der AM PreisV geregelte zulässige Großhan- delszuschlag auf den Herstellerabga- bepreis 3,15 Prozent plus zusätzlich 70 Cent (höchstens jedoch 37,80 Eu- ro). Die Apotheke darf auf diesen Einkaufspreis drei Prozent und einen pauschalen Zuschlag von 8,10 Euro je Packung (sowie die Mehrwertsteuer) aufschlagen. Mit diesen Zuschlägen werden die Dienstleistungen der Apotheken bei der Versorgung mit rezeptpflichtigen Fertigarzneimitteln vergütet. Die gesetzlichen Kranken- kassen erhalten allerdings bei der Ab- gabe rezeptpflichtiger Arzneimittel einen Rabatt in Höhe von derzeit 2,05 Euro je Packung.

Für Nacht- und Notdienste, die Ab- gabe von Betäubungsmitteln und die Zubereitung von Rezepturen sind se- parate Zuschläge in der AMPreisV

vorgesehen. Besondere Zuschläge gelten zudem für in Apotheken her- gestellte Arzneimittellösungen unter anderem für die Krebs- und Schmerz- therapie.

Der Apothekenfestzuschlag für Fer- tigarzneimittel galt unverändert seit neun Jahren, eine Anpassung an die Kostenentwicklung der Apotheken war somit überfällig. Die Erhöhung des Fixhonorars um nur 25 Cent fiel dürftig aus.

Wie kommt der Anpassungsbe- darf zustande? Berechnungsgrund- lage waren Daten des Statistischen Bundesamtes für den Zeitraum 2004 bis 2011. Aus dem Anstieg der Ge- samtkosten der Apotheken − vor al- lem bedingt durch höhere Personal- kosten − und dem Anstieg des Roh- ertrags, also dem Umsatz zu Ver- kaufspreisen (ohne MwSt. und ver- mindert um den Wareneinsatz), er- rechnete das zuständige Ministerium durch Differenzbildung den Anpas- sungsbedarf. Der Anstieg des Roher- trags ergibt sich dabei maßgeblich durch den Anstieg der Packungszahl und den damit verbundenen Zu- wachs der Erträge aus dem pa- ckungsbezogenen Festzuschlag.

Die so errechnete Anpassungshöhe von durchschnittlich 11 500 Euro wurde dann in einem zweiten Schritt auf das verschreibungspflichtige Seg- ment begrenzt, da der Festzuschlag nach AMPreisV nur diesen Teil ver- güten soll. Mit einem geschätzten

PRAXIS POLITIK

94 DIE PTA IN DER APOTHEKE | Dezember 2012 | www.pta-aktuell.de

Die am 1. Januar 2013 in Kraft tretende neue

Arzneimittelpreisverordnung gesteht Apotheken nur eine minimale Erhöhung der Packungspauschale zu.

© GG-Raw / fotolia.com

AMPreisV

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Anteil von Dreiviertel am Gesamt- kostenanstieg ergab sich somit rech- nerisch ein Anpassungsbedarf je Apotheke von rund 8600 Euro.

Teilt man diesen Betrag durch die Zahl der Packungen je Apotheke (cir- ca 35 000), ergibt sich eine Erhöhung des Festzuschlags je Packung um 25 Cent. Entsprechend sieht die Zweite Verordnung zur Änderung der Arz- neimittelpreisverordnung eine Erhö- hung des Zuschlags von 8,10 Euro auf 8,35 Euro je Packung zum 1. Januar 2013 vor. Dies bedeutet eine Decke- lung des Apothekengewinns auf dem Niveau des Jahres 2004 und Abkopp- lung der Apotheken von der allge- meinen wirtschaftlichen Entwick- lung.

Nachbesserungen Zweifel sind an- gebracht, ob so der Fortbestand von öffentlichen Apotheken vor allem in ländlichen, dünn besiedelten Gebie-

ten mittelfristig gewährleistet werden kann. Ungelöst bleiben durch die neue Verordnung zudem die Unter-

deckung der Honorierung für Rezep- turanfertigung, Betäubungsmittel und Not- und Nachtdienste.

Dies hat auch der Gesetzgeber er- kannt und will nachbessern. Gedacht ist an die Einführung einer Nacht- und Notdienstpauschale in Höhe von rund 165 Euro. Man hofft so, die Rund-um-die-Uhr-Versorgung der Menschen mit Arzneimitteln auf dem Land nachhaltig gewährleisten zu können.

Zugleich droht den Apotheken neues Ungemach, da der Krankenkassen- rabatt neu verhandelt werden muss.

Der Ausgang der Verhandlungen ist ungewiss. Vorsorglich wies das Wirt- schaftsministerium schon mal darauf hin, dass bei diesen Verhandlungen der nunmehr erhöhte Apothekenzu- schlag zu berücksichtigen sei.

p

Dr. Michael Binger, Hessisches Sozialministerium POSITIV:

VERSANDHANDEL

Aber es gibt auch gute Neuig- keiten. Höchstrichterlich wurde entschieden, dass sich der Versandhandel aus dem EU- Ausland durch die Gewährung von Rabatten auf verschrei- bungspflichtige Arzneimittel nicht einen Vorteil verschaffen darf. Auch für sie gilt die Preisbindung der AMPreisV.

Diese Entscheidung bedeutet mehr Wettbewerbsgerechtig- keit und sichert Arbeitsplätze in deutschen Apotheken.

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