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TOP 12 - Evaluationsbericht über die Arbeit des kommunalen Ordnungsdienstes

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In der Senatssitzung am 26. Mai 2020 beschlossene Fassung

Der Senator für Inneres 26.05.2020

Vorlage für die Sitzung des Senats am 26.05.2020

Evaluationsbericht über die Arbeit des kommunalen Ordnungsdienstes

A. Problem

Der Senat hat am 26. Oktober 2017 die Einführung eines städtischen Ordnungsdienstes beschlossen. Um besser auf Beschwerden und Probleme von Bürgerinnen und Bürgern reagieren zu können, sollten die bisher bei verschiedenen Ressorts beheimateten Kontrollfunktionen unter dem Dach eines städtischen Ordnungsdienstes zusammengefasst und die entsprechenden rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Durch die Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte des städtischen Ordnungsdienstes (Ordnungsdiensteverordnung) vom 29. Mai 2018 (Brem.GBl.

2018, 259) wurde den Dienstkräften des städtischen Ordnungsdienstes die Aufgabenwahrnehmung entsprechend übertragen.

Die Arbeit des Ordnungsdienstes und insbesondere der Einsatz von Zwangsmitteln sind gem.

§ 5 der Ordnungsdiensteverordnung zu evaluieren.

B. Lösung

Der Senat nimmt den anliegenden Bericht des Senators für Inneres über die Arbeit des kommunalen Ordnungsdienstes zur Kenntnis.

C. Alternativen

Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Der Bericht hat keine finanziellen, personalwirtschaftlichen und genderspezifischen Auswirkungen.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Vorlage ist mit dem Senator für Finanzen, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, der Senatorin für Kinder und Bildung, der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport sowie der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit

Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet.

G. Beschluss

Der Senat nimmt den anliegenden Bericht über die Arbeit des kommunalen Ordnungsdienstes zur Kenntnis.

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