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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des UVEK über Angaben zur Energieeffizienz neuer Personenwagen (VEE-PW)

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BFE-D-4F3C3401/315

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE Sektion Energieeffizienter Verkehr

11. Juni 2020

Erläuterungen

zur Änderung der Verordnung des UVEK über Angaben zur Energieeffizienz neuer Personenwagen (VEE-PW)

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 12 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02) betreffend Angaben des Energieverbrauchs und CO2-Emissionen von neuen Personenwagen passt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Energieeffizienz-Kategorien aufgrund der Datenerhebung zu den angebotenen Fahrzeugtypen jährlich an. Zudem wird jährlich der Durchschnitt der CO2-Emissionen neu be- rechnet. Das UVEK prüft weiter jährlich die Faktoren für die Berechnung der Benzinäquiva- lente, der Primärenergie-Benzinäquivalente und der CO2-Emissionen der Vorprozesse und passt sie an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internati- onalen Entwicklungen an.

2. Die wichtigsten Änderungen

Die Kategoriengrenzen der Energieetikette für Personenwagen werden jährlich neu berechnet.

Durch die jährliche Neueinteilung wird sichergestellt, dass die angebotenen Fahrzeuge jeweils in sieben gleichgrosse Kategorien eingeteilt sind. Autokäuferinnen und Autokäufer erhalten dadurch die Gewähr, dass in der Kategorie A jeweils die energieeffizientesten Fahrzeuge zu finden sind.

Seit dem 1. Januar 2020 müssen sämtliche Angaben in den Kundeninformationen auf WLTP- Werten (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedures) basieren, sofern solche vorhanden sind. Da es weiterhin Modelle gibt, die lediglich über NEFZ-Angaben (Neuer Euro- päischer Fahrzyklus) verfügen und für die keine WLTP-Werte berechnet werden können (wie beispielsweise Lagerfahrzeuge), wurden gestützt auf Artikel 17a Absatz 1 EnEV zusätzlich zu den WLTP-Kategorien die Kategoriengrenzen auf Basis der NEFZ-Werte ebenfalls neu berech- net.

Der Durchschnitt der CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestell- ten Personenwagen wird gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b EnEV durch das UVEK be- rechnet und festgelegt. Er betrug für das Jahr 2020 174 Gramm pro Kilometer (g/km). Für das Jahr 2021 liegt er neu bei 169 g/km1.

1 Für NEFZ-Fahrzeuge, die noch nicht über WLTP-Werte verfügen, beträgt der Wert 136 g/km.

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Aktenzeichen: BFE-443.12-1/3/100/4/1

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BFE-D-4F3C3401/315

3. Berechnungsgrundlagen

Die Faktoren für die Berechnung der Benzinäquivalente, der Primärenergie-Benzinäquivalente und der CO2-Emissionen aus den Vorprozessen wurden aktualisiert. Bei der Elektrizität wurde der Lieferantenstrommix auf Basis der aktuellsten verfügbaren Daten neu berechnet. Dieser enthält geringere Anteile von Importstrom und nicht überprüfbaren Energieträgern. Entspre- chend reduzieren sich die Primärenergie-Benzinäquivalente für Elektrizität um 9 Prozent und die CO2-Emissionen der Vorprozesse um 43 Prozent. Die Aktualisierung des Wasserstoffmix ab Schweizer Tankstellen führte zu einer Reduktion des Primärenergie-Benzinäquivalente um 3 Prozent. Die CO2-Emissionen der Vorprozesse nahmen um 44 Prozent ab. Hauptgrund hier- für ist der höhere Anteil Wasserkraft-Strom.

4. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Kennzeichnungspflicht für neue Personenwagen basiert nicht auf Verpflichtungen aufgrund internationaler Abkommen. Es handelt sich um einen Bereich, den die Schweiz autonom regeln kann.

5. Datum des Inkrafttretens

Die Departementsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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