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Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften überden Transport gefährlicher Güter und die Zulassung vonLuftsportgeräten und Flugmodellen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen

LuftRÄndV 2001

Ausfertigungsdatum: 13.06.2001 Vollzitat:

"Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1221)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2001 +++) Eingangsformel  

Auf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des

Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem

Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Art 1 bis 3 (weggefallen)

Art 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt ... am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2)

(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Hersteller die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt. Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen nachgeprüft werden.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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