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Manfred Spangenberg BBE-Newsletter 14/2014

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Manfred Spangenberg BBE-Newsletter 14/2014

Aktuelle politische Fragen:

Mindestlohn und Ehrenamt sowie Kooperationsverbot

Warum Mindestlohn für ehrenamtliche Arbeit?

Nun kommt er, der Mindestlohn, nach einer intensiven und kontrovers geführten Debatte. Ein Mindestlohn für alle. Einige sehen darin einen Weg in die gerechte Bezahlung der Arbeit, andere befürchten, dass dadurch der deutschen Wirtschaft ein Wettbewerbsnachteil entsteht bzw. die Produkte verteuert werden. Bei der Suche nach einem tragbaren Kompromiss will man nun – wie so oft im politischen Geschäft – Ausnahmen vom Mindestlohn erlauben, z.B. für Auszubildende. Für die soll es sich nicht lohnen, oft besser bezahlte Aushilfsjobs anzunehmen anstelle einer Ausbildung.

Bei der Durchsetzung des Mindestlohnprinzips wird plötzlich vorgeschlagen, das Ehrenamt davon auszunehmen. Dabei wurde bislang davon ausgegangen, dass das ehrenamtliche Engagement unentgeltlich ist. Wenn jetzt die ca. 24 Millionen ehrenamtlich engagierten Menschen ausgenommen werden sollen stellt sich die Frage, hat da jemand falsch gerechnet oder ist nicht klar, wer diese Menschen bezahlen soll, die etwa in den freiwilligen Initiativen, den Seniorenbüros oder in den Selbsthilfegruppen tätig sind.

Bei näherer Betrachtung wird jedoch klar, gemeint sind nicht die vielen ehrenamtlich Engagierten Menschen, sondern diejenigen, die die sognannte Übungsleiterpauschale (§3, Nr. 26 EStG) in Anspruch nehmen können. Eine pauschale Auslagenerstattung, die von einer bestimmten Gruppe der ehrenamtlich Engagierten bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Sie ist also kein Lohn für geleistete Arbeit. Aber auch diese Zielgruppe wäre mit ca. 7 Millionen Menschen bei einem durchschnittlichen Engagement von 16 Stunden pro Monat so groß, dass die aufzubringende Summe die Budgets aller Ehrenamtsorganisationen überfordern würde. Deshalb wurde schnell die Notbremse gezogen und die Gruppe der Ehrenamtlichen vom Mindestlohn ausgenommen.

Fatal ist nur, dass ehrenamtliches Engagement mit erwerbswirtschaftlicher Arbeit verwechselt wurde. Fatal ist auch, dass kein Politiker diesen Fehler eingesteht und den Sachverhalt richtig stellt. Fatal ist auch, dass neben anderen Monetarisierungstendenzen, durch diesen Vorschlag (auch, wenn er nun zurück gezogen wurde) Fehlentwicklungen durch die Politik begünstig werden, die den

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Eigensinn des freiwilligen Engagements und den Gemeinsinn unterlaufen, aber die Konsequenzen von der Gemeinschaft getragen werden müssen.

Aufhebung des Kooperationsverbots für den Bund nur in Teilbereichen

Nach Jahrzehnten des Stillstandes geht nun doch plötzlich etwas: Das Kooperationsverbot, das dem Bund verbietet, dauerhaft in den Ländern Finanzierungen zu übernehmen, soll im Fall der Bafög-Finanzierung aufgehoben werden. Vor allem die Länder haben sich in der Vergangenheit vehement dagegen gewährt, dass das Kooperationsverbot aufgehoben wird, die nun hier nachgeben.

Lediglich im „Katastrophenfall“ war es nach (Artikel 104b GG) dem Bund bisher möglich, Finanzierungen auf Landesebene zu übernehmen. Durch eine Grundgesetzänderung soll es dem Bund nun möglich werden, durch dadurch darauf aufbauende Vereinbarungen Finanzierungen in den Ländern zu übernehmen und zwar zunächst die Kosten der Länder für die Bafög-Empfänger.

Doch was beim Bafög möglich ist, sollte auch in anderen Bereichen des bisherigen Kooperationsverbotes möglich sein. Seit Jahren wird über die Folgen der „Projektitis“

geklagt: Der Bund stößt mit innovativen Projekten, z. B. im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements, strukturelle Entwicklungen an, die oft große Erwartungen wecken. Nach 2 bis 3 Jahren Laufzeit werden diese Projekte eingestellt, weil dem Bund eine längere Laufzeit der Finanzierung auf Grund des Kooperationsverbotes nicht möglich ist und die Länder diese aus eigener Kraft nicht fortführen können.

Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement ist jedoch dringend geboten. DAS BBE hat in verschiedenen Veröffentlichungen darauf hingewiesen. 24 Millionen Menschen engagieren sich in Deutschland ehrenamtlich für die Gemeinschaft und übernehmen Aufgaben in zahlreichen Bereichen, die der Staat nicht übernehmen kann. Schon die Enquetekommission zur „Zukunft des bürgerschaftlichen Engagements“ hat eine Aufhebung des Kooperationsverbotes für den Bund im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements gefordert. Wie dies praktisch umgesetzt werden kann hat Prof. Dr. Igel in einem Gutachten für die Enquetekommission aufgezeigt. Was bei der neuen Bafög-Regelung möglich ist sollte auch im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements möglich gemacht werden. Es liegt am Gestaltungswillen der politischen Parteien und der Bunderegierung, auch in diesem Feld durch eine Grundgesetzänderung das Kooperationsverbot für den Bund aufzuheben.

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Manfred Spangenberg ist Sprecher der AG 1 „Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements“ vom BBE.

Kontakt: mechsner-spangenberg@t-online.de

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