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Satzung des Zentrums für Human- und Gesundheitswissenschaften der Berliner Hochschulmedizin

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Satzung

des Zentrums für Human- und Gesundheitswissenschaften der Berliner Hochschulmedizin

Auf Grund von § 10 des Gesetzes über die Neuord- nung der Hochschulmedizin in Berlin (Universitäts- medizingesetz – UniMedG) vom 03.01.1995 (GVBI.

S. 1) haben der Akademische Senat der Freien Univer- sität Berlin am 19. April 2000 und der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin am 16. Feb- ruar 1999 in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschul- gesetz – BerIHG) in der Fassung vom 17.11.1999 (GVBI. S. 630) für das Zentrum für Human- und Ge- sundheitswissenschaften die folgende Satzung erlas- sen:1

§ 1 Name und rechtliche Stellung

Das Zentrum für Human- und Gesundheitswissen- schaften ist ein interuniversitäres Zentralinstitut gem.

§ 83 BerlHG der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin und führt den Namen Zentrum für Human- und Gesundheitswissenschaften der Berliner Hochschulmedizin (im folgenden Zent- rum).

§ 2 Aufgaben

(1) Das Zentrum ist zuständig für die Forschung, Leh- re und Weiterbildung der ihm zugeordneten Fächer (im folgenden Zentrumsfächer). Es bietet in den Zent- rumsfächern die Ausbildung für die Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin für beide Uni- versitäten an.

Das Zentrum ist zuständig für den Studiengang „Me- dizin- und Pflegepädagogik“.

(2) Von den Zentrumsfächern werden im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen und entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen angeboten.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und dem Institut für Gesundheitswissenschaften der Tech- nischen Universität Berlin vollzieht sich institutionell im „Berliner Zentrum Public Health“, das von den drei Berliner Universitäten getragen wird, und wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

1 bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 3. November 2000

§ 3 Zusammensetzung Dem Zentrum gehören an

1. die Mitglieder der Gruppe gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG der dem Zentrum zugeordneten Fächer.

Sie bleiben unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Zentrum weiterhin Mitglieder ihrer jeweiligen Universität/ Hochschule und nehmen ihre akade- mischen Rechte und Pflichten auch an der Fakul- tät bzw. an dem Fachbereich der Universität wahr, an der ihre Planstelle angesiedelt ist. Ihre Planstellen sind nicht dem Zentrum zugeordnet.

2. die Mitglieder der Gruppe gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG der dem Zentrum zugeordneten Fächer, die aus den Planstellen des Zentrums oder aus Drittmitteln finanziert werden und

3. die Mitglieder der Gruppe gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 BerIHG, der dem Zentrum zugeordneten Fächer, die aus den Planstellen des Zentrums oder aus Drittmitteln finanziert werden;

4. die Studierenden der Medizin- und Pflegepädago- gik, die an der Humboldt- Universität zu Berlin immatrikuliert werden.

§ 4 Struktur des Zentrums

(1) Das Zentrum gliedert sich in Institute gem. § 75 BerIHG.

(2) Aus der Humboldt-Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin werden dem Zentrum fol- gende Fächer zugeordnet (Zentrumsfächer):

- Medizinische Psychologie

- Geschichte der Medizin

- Sexualwissenschaft

- Medizinische Soziologie

- Medizinische Anthropologie

- Sozialmedizin und Epidemiologie

- Arbeitsmedizin

- Medizin- und Pflegepädagogik

- Pflegewissenschaft

- Gesundheitssystemforschung

- Ethik in der Medizin.

(3) Dem Zentrum können weitere Fächer zugeordnet und aus dem Zentrum Fächer ausgegliedert werden.

Über die Aufnahme und die Ausgliederung entschei- den die Kuratorien auf Vorschlag des jeweiligen Aka- demischen Senats der Humboldt-Universität bzw. der Freien Universität auf gemeinsamen Antrag des Zent- rumsrats und des jeweiligen Fakultätsrats/ Fachbe- reichsrats.

(2)

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§ 5 Organe des Zentrums Organe des Zentrums sind

- der Geschäftsführende Direktor oder die Ge- schäftsführende Direktorin und der Stellvertreten- de Geschäftsführende Direktor oder die Stellver- tretende Geschäftsführende Direktorin,

- der Zentrumsrat

- der Beirat.

§ 6 Der Geschäftsführende Direktor/

Die Geschäftsführende Direktorin

(1) Der Geschäftsführende Direktor oder die Ge- schäftsführende Direktorin und dessen/ deren Stell- vertreter/in wird gem. § 75 BerlHG durch den Zent- rumsrat aus der Mitte der ihm angehörenden Professo- ren und Professorinnen des Zentrums für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Geschäftsführende Direktor/Die Geschäftsfüh- rende Direktorin ist Vorsitzende/r des Zentrumsrats.

§ 7 Zentrumsrat

(1) Dem Zentrumsrat gehören fünf Professoren oder Professorinnen des Zentrums sowie der Dekan/die Dekanin der Medizinischen Fakultät der Humboldt- Universität und der Dekan/ die Dekanin des Fachbe- reichs Humanmedizin der Freien Universität oder ei- ner der Prodekane/ innen, zwei akademische Mitar- beiter/innen, zwei sonstige Mitarbeiter/innen und zwei Studierende an.

Für die Wahl des Zentrumsrates und seine Amtszeit gelten die Vorschriften des BerlHG und der Hoch- schul-Wahlgrundsätze-Verordnung in der jeweils gül- tigen Fassung über die Wahl zu den Fachbereichsräten entsprechend.

Die Studierenden werden auf Vorschlag des Fakultäts- /Fachbereichsrates von der Gemeinsamen Kommissi- on gem. § 3 (3) UniMedG benannt.

Der/ Die für das Zentrum zuständige Verwaltungslei- ter/ in hat im Zentrumsrat Rede- und Antragsrecht.

Die Absätze 4 und 6 des § 70 BerlHG gelten sinnge- mäß.

(2) Der Geschäftsführende Direktor oder die Ge- schäftsführende Direktorin berichtet dem Zentrumsrat über alle wesentlichen das Zentrum betreffende Fra- gen und holt dessen Stellungnahme ein. Er oder sie er- stattet dem Zentrumsrat mindestens einmal im Jahr ei- nen Rechenschaftsbericht. Der Zentrumsrat hat ein Auskunftsrecht in den wesentlichen das Zentrum betreffenden Fragen.

(3) Zu den Aufgaben des Zentrumsrates gehören ins- besondere

- Beschlüsse über grundsätzliche Angelegenheiten des Zentrums in Abstimmung mit den beiden Fa- kultäten/Fachbereichen;

- Erlass von Satzungen des Zentrums und Vor- schläge zur Änderung der Satzung;

- Entscheidungen über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Untergliederungen des Zent- rums;

- Vorschläge für die Erweiterung des Zentrums und Ausgliederungen aus dem Zentrum gem. § 4, Abs.

3;

- Koordinierung von Lehre und Forschung im Zent- rum;

- geordnete Durchführung der Lehre und der Prü- fungen sowie die

- Vorschläge für die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen in den das Zentrum betref- fenden Fächern und zur Studienorganisation;

- Verteilung von dem Zentrum zugewiesenen Sachmitteln und Stellen;

- Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von im Zentrum hauptberuf- lich und nebenberuflich Tätigen, außer Professo- ren/innen, soweit sie nicht den Einrichtungen gem. § 75 zugewiesen sind; sind Personen einzel- nen Professoren und Professorinnen zugewiesen, so ergeht der Beschluss auf deren Vorschlag;

- Stellungnahme zu Berufungsangelegenheiten, die das Zentrum betreffen.

Der Zentrumsrat soll die Wahrnehmung von Aufga- ben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, dem Geschäftsführenden Direktor oder der Geschäfts- führenden Direktorin zur Erledigung übertragen.

§ 8 Beirat

(1) Für das Zentrum wird im Einvernehmen mit bei- den Universitäten ein Beirat gebildet, der das Zentrum evaluiert und mindestens alle vier Jahre berichtet und Vorschläge für die Weiterentwicklung des Zentrums macht. Er besteht aus höchstens sieben Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag der Präsidenten/ innen der beiden Universitäten vom/

von der Senator/ in für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestellt. Mitglieder des Beirates sollen aner- kannte Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland sein, die den Instituten/ Zentrumsfächern fachlich na- he stehen.

(3) Die Bestellung in den Beirat erfolgt auf vier Jahre.

Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

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(4) Aufgabe des Beirates ist es, den Geschäftsführen- den Direktor/ die Geschäftsführende Direktorin und den Zentrumsrat in allen wissenschaftlichen Angele- genheiten zu beraten und die Aufgaben der Zentrums- fächer zu begleiten. In diesen Angelegenheiten gibt er Empfehlungen ab. Er nimmt insbesondere zu den For- schungs- und Entwicklungsprogrammen des Zentrums und zur Einrichtung oder Aufhebung von Instituten bzw. zur Aufnahme weiterer Institute oder Fächer in das Zentrum oder deren Ausgliederung Stellung.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Beirat ein um- fassendes Informationsrecht.

§ 9 Berufungen

Berufungsvorgänge für die Professuren des Zentrums werden an der Universität durchgeführt, der die Pro- fessur zugeordnet ist.

§ 10 Promotionen und Habilitationen Promotionen und Habilitationen in Fächern des Zent- rums erfolgen an den entsprechenden Fakultäten/

Fachbereichen beider Universitäten.

§ 11 Wirtschaftsführung

(1) Das Zentrum hat ein eigenes Haushaltsbudget.

(2) Für die Wirtschaftsführung ist die Verwaltung der Charité zuständig.

(3) Im Wirtschaftsplan der Medizinischen Fakultät Charité wird für das Zentrum ein eigenes Kapitel ein- gerichtet.

§ 12 Vetorecht

(1) Widerspricht der Geschäftsführende Direktor/ die Geschäftsführende Direktorin oder eine/ r der Dekane/

Dekaninnen bzw. eine/r der Prodekane/ Prodekanin- nen wesentlichen Beschlüssen zu akademischen An- gelegenheiten, die das Zentrum betreffen, so entschei- det abschließend die Gemeinsame Kommission nach

§ 3 (3) UniMedG.

(2) Widerspricht der Geschäftsführende Direktor/ die Geschäftsführende Direktorin oder eine/ r der Dekane/

Dekaninnen bzw. eine/ r der Prodekane/ Prodekanin- nen wesentlichen Entscheidungen der Wirtschaftsfüh- rung, die das Zentrum betreffen, so entscheidet ab- schließend die Gemeinsame Finanz- und Wirtschafts- kommission nach § 68 a (3) BerIHG.

§ 13 Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung werden auf Vorschlag des Zentrumsrates in der Gemeinsamen Kommission gem.

§ 3 (3) UniMedG im Einvernehmen mit den Akademi- schen Senaten der beiden Universitäten beschlossen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- chung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt- Universität zu Berlin und der Freien Universität Berlin in Kraft. Im Falle unterschiedlicher Bekanntma- chungsdaten ist die spätere Bekanntmachung aus- schlaggebend.

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