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Zulassungsordnungfür den Internationalen Ergänzungsstudiengang ”Medizinische Neurowissenschaften”(Graduate Study Program Master of Medical Neurosciences-MScNS-)

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Academic year: 2022

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Medizinische Fakultät Charité

Zulassungsordnung

für den Internationalen Ergänzungsstudiengang ”Medizinische Neurowissenschaften”

(Graduate Study Program Master of Medical Neurosciences-MScNS-)

Der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf der Grundlage von § 13 Absatz (2) der Satzung für Studienangelegenheiten der Humboldt- Universität zu Berlin am 13. November 2001 nachfol- gende Zulassungsordnung für den Internationalen Er- gänzungsstudiengang „Medizinische Neurowissen- schaften“ (Master of Medical Neurosciences – MScNS –) erlassen.*

§ 1 Geltungsbereich

Die Ordnung regelt für den Internationalen Ergän- zungsstudiengang „Medizinische Neurowissenschaf- ten“ (MScNS) die Zulassung zum Studium an der Humboldt Universität zu Berlin.

§ 2 Zulassungszahl und Bewerbungsfrist Das Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.

Die Anzahl der Studienplätze für den Studiengang wird jährlich durch den Zulassungs- und Prüfungsaus- schuss dem akademischen Senat der Humboldt-Uni- versität zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassung (1) Der Ergänzungsstudiengang kann neben dem Stu- dium der Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedi- zin, oder der Naturwissenschaften (Biologie, Bioche- mie, Physik, Biophysik, Chemie etc.) besucht werden.

(2) Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Internationalen Ergänzungsstudiengang „Medizini- sche Neurowissenschaften“ (MScNS) sind

- der Nachweis der Immatrikulation an einer Uni- versität des Landes Berlin.

- ein abgeschlossenes Grundstudium in den in Ab- satz (1) genannten Studiengängen (Physikum o- der äquivalente Ausbildung im Reformstudien- gang Medizin, bzw. Vordiplom, bzw. internatio- nales Äquivalent).

* Diese Zulassungsordnung wurde am 15. Juli 2002 von der Senats- verwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestätigt.

- der Nachweis der ausreichenden Beherrschung der englischen Sprache (z.B. TOEFL), sofern sie nicht die Muttersprache des Bewerbers oder der Bewerberin ist.

(3) Der schriftlichen Bewerbung für den Internatio- nalen Ergänzungsstudiengang „Medizinische Neuro- wissenschaften“ sind beizufügen:

- eine Aufstellung über die Dauer und Art der Be- rufserfahrung (falls vorhanden)

- eine Aufstellung über die im Erststudium er- brachten Leistungen

- eine schriftliche Ausführung aus der hervorgeht, mit welcher Zielsetzung der Bewerber oder die Bewerberin den Studiengang absolvieren will.

(4) Über die Eignung und Zulassung entscheidet der Zulassungs- und Prüfungsausschuss. Es wird ange- strebt, dass etwa die Hälfte der zugelassenen Bewer- ber oder Bewerberinnen Ausländer sein sollen. Auch soll durch die Auswahl eine breitgefächerte und inter- disziplinäre Repräsentation von Fachgebieten ange- strebt werden. Grundlage der Zulassung sind Zeugnis- se, Bewerbungsschreiben, und bisheriger Werdegang.

Mit den auf Grund der Aktenlage in die engere Aus- wahl kommenden Studienbewerbern bzw. Studienbe- werberinnen wird ein persönliches, ggf. fernmündli- ches Auswahlgespräch vom Zulassungs- und Prü- fungsausschuss durchgeführt. Ziel ist es hierbei, der Bewertung der Kandidaten ein abgerundetes, persön- liches Profil zu Grunde zu legen.

(5) Der nach § 4 der Prüfungsordnung von der Medi- zinischen Fakultät bestellte Zulassungs- und Prü- fungsausschuss entscheidet über die Anerkennung ei- nes vergleichbaren Hochschulabschlussgrades insbe- sondere bei ausländischen Hochschulabschlüssen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ausländischer Hoch- schulabschlüsse kann die Zentralstelle für ausländi- sches Bildungswesen gehört werden.

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(6) Zulassungs- und Ablehnungsbescheide sind un- verzüglich den Studienbewerbern oder Studienbewer- berinnen zuzuschicken. Zugelassene Studienbewerber oder Studienbewerberinnen müssen binnen vier Wo- chen schriftlich die Annahme des Studienplatzes an- zeigen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird der Stu- dienplatz neu vergeben.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Zulassungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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