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Der Deckungsbeitrag IV für die Produktegruppe Freiheitsentzug und Betreuung für das Jahr 2008 beträgt Fr

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I 197/2009 POM 16. September 2009 POM C Interpellation

1662 Blank, Aarberg (SVP)

Geissbühler-Strupler, Herrenschwanden (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.05.2009

Massnahmenvollzug im Kanton Bern

Vor einiger Zeit sind in der Presse Artikel erschienen, welche die Anstalt Witzwil als

„Wohlfühl-Oase“ und „das gemütlichste Gefängnis der Schweiz“ bezeichnen. Diese Berichterstattung hat in der Bevölkerung einigen Unmut ausgelöst.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen im Bereich Massnahmenvollzug im Kanton Bern gebeten:

1. Trifft es zu, dass insbesondere das Freizeitangebot in der Anstalt Witzwil schweizweit das Luxuriöseste ist? Wie sieht die Situation in anderen Kantonen aus?

2. Welche zusätzlichen Kosten lösen diese offenbar speziellen Freizeitangebote aus?

Welchen Nutzen bringen sie?

3. Der Deckungsbeitrag IV für die Produktegruppe Freiheitsentzug und Betreuung für das Jahr 2008 beträgt Fr. 53'121'824.42. Wie ist dieser Betrag im interkantonalen Vergleich zu bewerten? Gibt es Vergleichszahlen pro Insasse?

4. Es bestehen im Bereich Massnahmevollzug verschiedene Konkordate. Haben diese Konkordate im finanziellen Bereich die gleichen Grundlagen, werden z.B. die Kostenberechnungen und Kostenverrechnungen (an Kantone ohne eigenen Massnahmevollzug) unterschiedlich vorgenommen?

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat weist einleitend auf folgende Punkte hin:

• Die Anstalten Witzwil dienen hauptsächlich dem offenen Vollzug von Strafen (120 Plätze). Daneben werden aber auch Strafen im geschlossenen Regime (18 Plätze) vollzogen, und in einer speziellen Abteilung stehen 36 Plätze für die Durchführung von Vorbereitungs-, Durchsetzungs- und Ausschaffungshaft zur Verfügung. Im besonderen Regime des Arbeitsexternates können 8 Personen aufgenommen werden.

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• Massnahmen im Sinne des Strafgesetzbuches werden in den Anstalten Witzwil nur vollzogen, soweit es sich dabei um ambulante Massnahmen während des Strafvollzugs handelt. Stationäre Massnahmen werden im Kanton Bern im Massnahmezentrum St. Johannsen (Männer) und in den Anstalten Hindelbank

(Frauen) vollzogen.

• Die für den Vollzug zur Verfügung stehende Infrastruktur (Turnhalle, Hallenbad, Hartplatz und Fussballplatz) wurde seinerzeit im Rahmen von Neu- oder Ausbaubeschlüssen der kompetenten Organe – im Fall von Witzwil Volksabstimmung und Beschlüsse des Grossen Rates – bewilligt.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Frage 1

Angesichts der für jede Vollzugseinrichtung sehr unterschiedlichen konkreten Situation kann kein direkter Vergleich zwischen kantonsexternen Einrichtungen und der Infrastruktur und dem Angebot der Anstalten Witzwil vorgenommen werden. Erwähnt sei aber, dass auch andere, ausserkantonale Vollzugseinrichtungen über Einrichtungen wie Hart- oder Fussballplätze, Turnhallen, Schwimmteiche, Bocciabahnen usw. verfügen.

Die den Anstalten Witzwil zur Verfügung stehende Infrastruktur erachtet der Regierungsrat als umfangreich, aber auch als zweckmässig. Das Freizeitkonzept orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben auf Stufe Bund und Kanton. Freizeitaktivitäten erfolgen zu einem grossen Teil in der Gruppe und unter Anleitung professioneller interner und externer Fachkräfte. Dabei gilt: Geführte Freizeit ist Teil der ordentlichen, zielgerichteten Vollzugsarbeit. Sie wird durch Personal geleitet und überwacht. Ziele sind dabei insbesondere, dass die Insassen ihre Belastbarkeit und Ausdauer erhöhen, ihre Leistungsgrenzen erkennen, sich in eine Gruppe eingliedern, sich neue Verhaltensweisen aneignen und sich selber in Stresssituationen besser kennen lernen.

Soweit die Turnhalle und vor allem das Hallenbad nicht für Vollzugszwecke benötigt werden, stehen sie der Öffentlichkeit tagsüber und v.a. auch am Abend zur Verfügung. So profitieren insbesondere die Kindergärten und Schulen der Region (Ins, Treiten, Finsterhennen, Gampelen, Müntschemier usw.), aber auch verschiedene Aquafitgruppen der Umgebung vom nahe gelegenen Hallenbad. Diese externen Nutzungen generieren jährliche Einnahmen in Höhe von ca. CHF 40'000, was weitgehend kostendeckend ist.

Frage 2

Für den Bereich Freizeit werden personelle Ressourcen im Umfang einer 100%-Stelle eingesetzt, zudem entstehen zusätzlich pagatorische Kosten im Umfang von ca. CHF 18'000 pro Jahr.

Die Kosten besonderer Aktivitäten, zum Beispiel für Trekkingwochen mit Behinderten, werden praktisch vollständig durch Sponsoren (z.B. MIGROS Aare und Procap für die Treckingwoche) und bezüglich der Ausrüstung durch Sachspenden (u.a. Reebok, Lowa, Vaucher) abgedeckt.

Die Gefangenen sollen durch die Freizeitangebote insbesondere zu einem bewussten Freizeitverhalten angeleitet werden: Weg vom TV-Konsum, vom Herumhängen und Gamen am Computer, vom Rauchen in den Zimmern etc. Regelmässig bieten die Anstalten Witzwil zudem Sportstudentinnen und Studenten der Fachrichtung „Sport mit Randgruppen“ der Eidg. Hochschule für Sport (BASPO, Magglingen) die Möglichkeit für Übungslektionen.

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Frage 3

Ein direkter Vergleich des reinen Saldos der Produktgruppe (= Saldo der Betriebsbuchhaltung auf Stufe Amt für Freiheitsentzug und Betreuung) oder dem Saldo der Anstalten Witzwil mit Saldi aus anderen Kantonen ist schwierig. Einerseits bezieht sich der für den Kanton Bern ausgewiesene Saldo auf die Betriebsrechnung (Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung/KLER). In anderen Kantonen weisen die Budgets resp. Rechnungen jedoch häufig Zahlen aus der Finanzbuchhaltung aus. Andererseits müssten für einen interkantonalen Vergleich die Produktgruppen oder das Leistungsspektrum der einzelnen Institutionen auch materiell vergleichbar resp. im Idealfall deckungsgleich sein. Dies ist aufgrund der in den Kantonen sehr unterschiedlich ausgestalteten Strukturen und organisatorischen Zuordnung von Aufgaben im Straf- und Massnahmenvollzug nicht der Fall.

Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz beauftragte im Jahr 2008 einen aussenstehenden Experten mit einer Kostenerhebung für die Konkordatsanstalten.

Die daraus auf Basis des Rechnungsjahres 2007 gewonnenen Erkenntnisse dienten der Konkordatskonferenz im November 2008 als Grundlage für ihre Diskussionen und die Festlegung des ab 2011 kostendeckenden Kostgeldmodells (Basis = NFA-Grundsätze).

Der Aufwand pro Belegungstag schwankt gemäss den Resultaten der genannten Erhebung zwischen CHF 278 (Thorberg) und CHF 900 (Arxhof). Die Anstalten Witzwil und Wauwilermoos sind beides offen geführte Anstalten mit internem Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieb für erstmalige Straftäter und Wiederholungstäter ohne Fluchtgefahr.

Für die Anstalten Witzwil wird pro Belegungstag ein Aufwand von CHF 371 ausgewiesene, für Wauwilermoos ein solcher von CHF 517. Der Personalaufwand pro Vollzeitstelle ist in Witzwil mit CHF 95'917 ausgewiesen. Dies ist der tiefste Wert aller erfassten Konkordatseinrichtungen. Der effektive Deckungsgrad ist mit 76,9% für Wauwilermoos und 76,3% für Witzwil praktisch identisch.

Die bisher erst provisorisch vorliegenden Zahlen aller Konkordatseinrichtungen für das Jahr 2008 lassen ein grundsätzlich gleichartiges Bild erkennen; beim effektiven Deckungsgrad verbessert sich Witzwil auf rund 80%.

Frage 4

Der Kanton Bern ist durch Beschluss des Grossen Rates Mitglied des Strafvollzugskonkor- dates der Nordwest- und Innerschweiz. Der Geltungsbereich des Konkordates erstreckt sich auf den Straf- und Massnahmenvollzug.

Die Tarifgestaltung der Kostgelder innerhalb des Konkordates erfolgt einheitlich:

Unabhängig davon, ob der einweisende Kanton über ein eigenes Angebot verfügt oder nicht, wird dasselbe Kostgeld in Rechnung gestellt. Beim Vergleich der drei Konkordate (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, der Ostschweiz und der lateinischen Schweiz) untereinander kann festgestellt werden, dass einerseits von unterschiedlichen Grundlagen und Berechnungen ausgegangen, andererseits jedoch überall in den nächsten Jahren eine Tarifgestaltung auf Vollkostenbasis angestrebt wird.

Unter den drei Vollzugskonkordaten besteht die Praxis, dass die von einem Konkordat festgelegten Tarife gegenseitig anerkannt werden. Weist also die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung eine Person in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt Pöschwies (ZH) ein, vergütet sie dem Kanton Zürich das gemäss Ostschweizer Vollzugskonkordat gültige Kostgeld. Die Anstalten Thorberg hingegen stellen für den Fall einer Einweisung durch den Kanton Zürich in die Integrationsabteilung des Thorbergs, das für Thorberg gültige Kostgeld gemäss Tarif des Nordwest- und Innerschweizer Konkordates in Rechnung.

An den Grossen Rat

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