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Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezügenach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

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Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs- Übergangsverordnung

BesÜV2Bek 1994-09-10

Ausfertigungsdatum: 10.09.1994 Vollzitat:

"Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 10. September 1994 (BGBl. I S. 2577)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29. 9.1994 +++) ----

Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.

Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, werden in den nachstehenden Anlagen IA bis IC, IIA bis IIC und III die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229, 2440) geändert worden ist, ergebenden Dienst- und Anwärterbezüge für die Zeit ab 1. Oktober 1994 bekanntgemacht.

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n Anlage IA (Anlage IV des BBesG)

Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 2578 - 2580) Anlage IB (Anlage V des BBesG)

Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2580) Anlage IC (Anlage IX des BBesG)

Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 2581 - 2583) Anlage IIA (Anlage IV des BBesG)

Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 2584 - 2586) Anlage IIB (Anlage V des BBesG)

Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995

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(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2586) Anlage IIC (Anlage IX des BBesG)

Gültig ab 1. Oktober 1994 nur für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie für die Bundesbesoldungsordnungen B, C und R erst ab 1. Januar 1995

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle,

Fundstelle: BGBl. I 1994, 2587 - 2589) Anlage III (Anlage VIII des BBesG) Gültig ab 1. Oktober 1994

(Inhalt: Nicht erfaßte Tabelle, Fundstelle: BGBl. I 1994, 2590)

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