Zonenplanrevision Riehen Erläuterung der Zonen
Stand: Beschluss Einwohnerrat zur Zonenplanrevision, Nov. 2014
Beschluss Einwohnerrat Anpassungen zur Zonenplanrevision, Sept. 2015
Stadt- und Dorfbild-Schonzone (§ 38) Stadt- und Dorfbild-Schutzzone (§ 37)
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Zonenplanrevision Riehen
Der Zonenplan regelt für Grundeigentümer verbindlich, wie sie ihr Grundstück nutzen dürfen: als Bauzone (z.B. Wohnzone, Arbeitszone, Stadt- und Dorfbild-Schutz- oder – Schonzone sowie Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse) oder als Nicht- Bauzone (Grünzone, Grünanlagenzone, Landwirtschaftszone, Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes). Mit ihr wird die zulässige Bodennutzung bezüglich Zweck, Ort und Mass parzellenscharf und grundeigentumverbindlich festgelegt. Der Zonenplan ist Teil einer umfassenden Nutzungsplanung, welche bestimmte funktional zusammen- hängende Gebiete definiert. Die Nutzungs-planung umfasst neben dem Zonenplan Sondernutzungspläne (Bebauungspläne, spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften) sowie den Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP). Die Nutzungspläne bestehen je- weils aus einer Karte (bspw. Zonenplan) und jenem Teil des Bau- und Planungsgeset- zes sowie der Zonenordnung Riehen, welcher Zweck und Mass der Nutzung in den einzelnen Zonen umschreibt.
Der Zonenplan wird vom Einwohnerrat festgelegt und vom Kanton genehmigt. Er bil- det zusammen mit dem kantonalen Bau- und Planungsgesetz das wesentliche öffent- lich-rechtliche Instrument, das beim Planen und Bauen zu beachten sind. Zonenpläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und falls nötig revidiert.
Seit dem Jahr 2001 liegt im Kanton Basel-Stadt die Planungskompetenz für das Ge- meindegebiet bei den Gemeinden. Damit verbunden sind das Recht und die Pflicht, Zonen-, Bebauungs-, Bau- und Strassenlinienpläne regelmässig zu überprüfen. In Riehen ist eine solche Überprüfung nach mehr als 20 Jahren überfällig. Darum wurde im Jahr 2010 mit der Zonenplanrevision für das gesamte Gemeindegebiet begonnen.
Diese stützt sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.
Verfahren
Der Riehener Einwohnerrat hat im November 2014 die Zonenplanrevision sowie im September 2015 die Anpassungen zur Zonenplanrevision beschlossen und die Plä- ne festgesetzt.
Sämtliche Beschlussdokumente finden Sie auf www.riehen.ch/zonenplanrevision Der neue Zonenplan sowie die Vorschriften setzen noch die Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt voraus. Erst mit dieser Genehmigung tritt der neue Zonenplan in Kraft (voraussichtlich 2. Quartal 2016).
Rechtsverbindlich sind die bei der Gemeinde einsehbaren Originaldokumente.
Die vorliegende Erläuterung zu den Zonen gemäss dem neuen Zonenplan Riehen, zeigt beispielhaft die Zoneneinteilung und führt zusammenfassend die wichtigsten Bestimmungen zu den Zonen auf.
Gemeinde Riehen
Ortsplanung und Umwelt, November 2015
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Zoneneinteilung Bauzone 2a
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz In der Zone 2a ist eine offene Überbauung mit zweigeschossigen Wohnhäusern plus Dachgeschoss zulässig. Diese Zone ist in Riehen weit verbreitet und ist für den typi- schen Charakter Riehens mit seinen durchgrünten Gärten prägend.
Beispiel:
Bauweise offene
Bebauungspläne Gemäss Bebauungspläne
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ
Ausnützungsziffer (AZ) 0.6
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse ( §10 -12) 2 + Dachgeschoss
Wandhöhe (§ 22 - 24) 8 m
Gebäudehöhe (§ 25 - 26) 12.5 m Bautiefe (§ 14 – 16, 30 - 32) 12 m Dachprofilneigung (§25) 45 ° Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 ° Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %
Nutzung der Freifläche (§52) 2/3 als Grünfläche
(Vgl. S. 46 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, Stand 2007)
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Zoneneinteilung Bauzone 2
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz In der Zone 2 ist eine geschlossene Überbauung mit zweigeschossigen Wohnhäu- sern plus Dachgeschoss zulässig. In Riehen ist v.a. das Niederholzquartier durch diese Zone geprägt, da sie die lückenlose Bebauung entlang der Strasse ermöglicht.
Beispiel:
Bauweise geschlossene
Bebauungspläne Gemäss Bebauungspläne
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ
Ausnützungsziffer (AZ) 0.7
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse ( §10 -12) 2 + Dachgeschoss
Wandhöhe (§ 22 - 24) 8 m
Gebäudehöhe (§ 25 - 26) 12.5 m
Bautiefe (§ 14 - 16) 12 m in der Randbebauung entlang Baulinie Dachprofilneigung (§25) 45 °
Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 ° Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %
Nutzung der Freifläche (§52) 2/3 als Grünfläche
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Zoneneinteilung Bauzone 3
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz In der Zone 3 ist eine geschlossene Überbauung mit dreigeschossigen Wohnhäu- sern plus Dachgeschoss zulässig. Diese eher urbane Zone findet sich im südwestli- chen Niederholzquartier und ermöglicht eine kompakte Überbauung v.a. für den Wohnungsbau.
Beispiel:
Bauweise geschlossene
Bebauungspläne Gemäss Bebauungspläne
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ
Ausnützungsziffer (AZ) 1.0
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse ( §10 -12) 3 + Dachgeschoss
Wandhöhe (§ 22 - 24) 11 m
Gebäudehöhe (§ 25 - 26) 17 m
Bautiefe (§ 14 - 16) 15 m in der Randbebauung Dachprofilneigung (§25) 45 °
Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 ° Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %
Nutzung der Freifläche (§52) 2/3 als Grünfläche
(Vgl. S. 42 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, Stand 2007)
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Zoneneinteilung Bauzone 4
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz In der Zone 4 ist eine geschlossene Überbauung mit viergeschossigen Wohn- und Gewerbebauten plus Dachgeschoss zulässig. Diese dichte, urbane Bebauungsform gibt es entlang der Lörracherstrasse.
Beispiel:
Bauweise geschlossene
Bebauungspläne Gemäss Bebauungspläne
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ
Ausnützungsziffer (AZ) 1.5
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse ( §10 -12) 4 + Dachgeschoss
Wandhöhe (§ 22 - 24) 14 m
Gebäudehöhe (§ 25 - 26) 20 m
Bautiefe (§ 14 - 16) 15 m in der Randbebauung Dachprofilneigung (§25) 45 °
Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 ° Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50 %
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Zoneneinteilung Stadt- und Dorfbild-Schonzone
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz In der Stadt-und Dorfbild-Schonzone ist der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter zu erhalten. Der Schutz dieser städtebaulichen Qualitäten dient der Wahrung des kulturellen Erbes und der Differenzierung des Angebots in unterschiedlichen Gebieten für unterschiedliche Anforderungen. In dieser Zone müs- sen insbesondere der Baukubus und die Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
Beispiel:
§ 38. In der Stadt- und Dorfbild Schonzone darf der nach aussen sichtbare histori- sche oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben.
2 Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Cha- rakter der bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein öffentli- ches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private Interesse an der Abwei- chung überwiegt.
3 Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, wenn die Verweigerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde.
4 Weder durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf der im Strassenbild sicht- bare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beein- trächtigt werden.
5 Für bauliche Änderungen gelten im Übrigen die Vorschriften derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird.
(Vgl. S. 56 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, Stand 2007)
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Stadt- und Dorfbild-Schutzzone
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz Die Wahrung des dörflichen heutigen typischen Riehener Charakters ist eines der wichtigsten Ziele der Revision. Das historische Dorfzentrum sowie besonders bedeu- tende Bebauungs-Ensembles werden durch Stadt- und Dorfbild-Schutzzone erhal- ten. Die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung sind zu erhalten. Fassa- den, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.
Beispiel:
§ 37. In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare histo- risch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden.
2 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur zulässig:
a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt oder ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist;
b) wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern.
3 Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchfüh- rung der Bauarbeiten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist.
4 Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe notwen- dig sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Be- bauung nicht beeinträchtigt wird.
5 Die zuständige Behörde kann im Interesse der Erhaltung oder Rekonstruktion his- torisch oder künstlerisch wertvoller Substanz Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften verlangen und zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Inte- ressen entgegenstehen.
(Vgl. S. 56 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, Stand 2007)
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP)
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Zoneneinteilung Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse – NöI
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse dienen der öffentlichen Hand ihre vielfältigen Aufgaben wahrzunehmen und die öffentlichen Bedürfnisse abzudecken.
In diesen Zonen befinden sich beispielsweise die Schulen, Sport- und Freizeitanla- gen, die Kirchen, Zollanlagen, Museen oder der Werkhof.
Die Zonen für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI) wurden anlässlich der Zo- nenplanrevision überprüft. Für die in dieser Zone verbleibenden Flächen wurde eine Zweckbestimmung definiert, damit für die angrenzenden Grundstücke eine Rechtssi- cherheit besteht.
Beispiel:
§ 39. Die Nutzung von Grundstücken in der Zone für Nutzungen im öffentlichen Inte- resse wird festgelegt
a) durch den Beschluss, mit dem die Zone festgesetzt wird, b) durch Bebauungspläne oder
c) durch Genehmigung der Bauprojekte in einem Planungsverfahren des Regie- rungsrates oder des Gemeinderates.
2 Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten.
(Vgl. S. 57 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, Bau- und Gastgewerbeinspektorat BS, Stand 2007)
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Grünzone
Neuer § 40a BPG gemäss laufender Ge- setzesrevision
Die Grünzone dient der Sicherung von extensiv genutzten Flächen wie Gärten im Landschaftsraum, siedlungsgliedernde Freiräume, Kulturlandschaften und Standorte heimischer Natur.
Grünzonen sind in der Regel unbebaut. Allfällige Bauten und Anlagen sind nur zu- lässig, wenn sie dem eigentlichen Zweck der Zone dienen oder standortgebunden sind. Sie bedürfen auf jeden Fall einer Ausnahmebewilligung, soweit nicht spezielle Nutzungsvorschriften definieren, was zulässig ist. Im Gegensatz zur Grünanlage sind die Grünzonen landschaftlich geprägt und extensiver genutzt.
Im Zonenplan liegen die Grünzonen u.a. im Siedlungsrand, als Übergang zwischen der Bauzone und dem Landschaftsraum (Nicht-Bauzone) oder strukturieren die Sied- lung in der Bauzone.
Beispiel:
b) Grünzonen
§ 40a. In Grünzonen sind Bauten und Anlagen nur ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig, sofern sie der Erschliessung und Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind.
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Grünanlagenzone
Neuer § 40b BPG gemäss laufender Ge- setzesrevision
Die Grünanlagenzone dient der Sicherung von Flächen für die Freiraumnutzung wie Parkanlagen oder Spielplätzen. Grünanlagen sind einerseits durch vorwiegend un- versiegelte Flächen und durch Vegetation geprägt, andererseits sind in ihnen auch bestimmungsgemässe Bauten und Anlagen möglich. Die Grünanlagen dienen der Ausstattung der Bauzone, vor allem zum Zweck von Erholung, Begegnung, Spiel und Bewegung. Den Grünanlagenzonen sind jene Flächen zuzuordnen, die einen Bedarf an Grundausstattung von Bauten und Anlagen für Erschliessung und Ausstat- tung haben, wie beispielsweise Parkanlagen oder Spielplätze.
Im Zonenplan liegen die Grünanlagenzonen in der Regel im Siedlungsgebiet. Die Parkanlagen prägen das Bild von Riehen und tragen wesentlich zur Lebens- und Standortqualität bei.
Beispiel:
c) Grünanlagenzonen
§ 40b. In Grünanlagenzonen sind die zu ihrer Erschliessung und Ausstattung üblichen und notwendigen Bauten und Anlagen zulässig.
2 Ausserdem sind folgende Bauten und Anlagen zulässig:
a) unterirdische Bauten und Anlagen, sofern sie im öffentlichen Interesse stehen und die oberirdische Nutzung nicht beeinträchtigen.
(...)
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Landwirtschaftszone
neuer § 41 BPG gemäss laufender Ge- setzesrevision
Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung sollen der Landwirtschaft genügend Flächen mit geeignetem Kulturland erhalten bleiben. Die Nutzungspläne haben Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen zu unterscheiden. Im Kanton Basel-Stadt ist in den Zonenplänen das Landwirtschaftsgebiet bisher als überlagernde Nutzung fest- gelegt.
Das bisherige Landwirtschaftsgebiet heisst neu Landwirtschaftszone. Areale in der Landwirtschaftszone werden professionell landwirtschaftlich bzw. gartenbaulich ge- nutzt. Es gelten die Vorschriften des Bundesrechts für Landwirtschaftszonen.
Riehen hat eine lange landwirtschaftliche Tradition. Mit der Einführung einer eignen Zone wird die Bedeutung der Landwirtschaft entsprechend gesichert. Zum Schutz der Landschaft ist diese Zone oft mit der Zone des Landschaftsschutzes überlagert.
Beispiel:
§ 41 Es gelten die Vorschriften des Bundesrechts für Landwirtschaftszonen.
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Landschaftsschutzzone
neuer § 42 BPG gemäss laufender Geset- zesrevision
Mit der Zone für Landschaftsschutz werden grossflächig die wertvollen Landschafts- räume geschützt. Sie dienen dazu die vorhandenen Qualitäten zu schützen. Hier sind Bauten und Anlagen einschliesslich Veränderung des Reliefs nicht zulässig. Zu ihnen zählen beispielsweise die Wieseebene und die Gebiete im Moostal.
Durch die überlagernde Zone für Landschafts- und Naturschutz werden die ökologi- sche Vernetzung und die Durchgängigkeit wichtiger Grünverbindungen vom Sied- lungsgebiet in die Landschaft zonenrechtlich besser gesichert. Im Zonenplan werden Landschaftsschutzzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets ausgewiesen, die von Bauten und Anlagen weitgehend freigehalten werden sollen.
Beispiel:
§ 42 In den Nutzungsplänen werden auch Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Natur- und Landschaftsschutzgesetz festgesetzt, die andere Zonen überlagern.
2Bauten und Anlagen einschliesslich Veränderungen des Reliefs sind nicht zulässig.
3Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck der Trinkwassergewinnung, dem Wasserbau oder dem Langsamverkehr dienen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in die Landschaft einfügen.
4Der Regierungsrat oder der Gemeinderat kann in speziellen Schutzverordnungen die Nutzungsregelungen präzisieren.
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Naturschutzzone
neuer § 42 BPG gemäss laufender Ge- setzesrevision
Durch die überlagernde Zone für Landschafts- und Naturschutz wird die ökologische Vernetzung und die Durchgängigkeit wichtiger Grünverbindungen vom Siedlungsge- biet in die Landschaft zonenrechtlich besser gesichert. Hier sind Bauten und Anla- gen einschliesslich Veränderung des Reliefs nicht zulässig.
Im Zonenplan werden Naturschutzzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets ausge- wiesen, und einzelne Natursubstanz und –objekte gesichert, beispielsweise vorhan- dene Biotope, Trittsteine oder wertvolle Gehölze an Geländekanten.
Beispiel:
§ 42 In den Nutzungsplänen werden auch Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Natur- und Landschaftsschutzgesetz festgesetzt, die andere Zonen überlagern.
2Bauten und Anlagen einschliesslich Veränderungen des Reliefs sind nicht zulässig.
3Bauten und Anlagen, die dem Schutzzweck der Trinkwassergewinnung, dem Wasserbau oder dem Langsamverkehr dienen, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie den Schutzzielen nicht entgegenstehen und sich gestalterisch gut in die Landschaft einfügen.
4Der Regierungsrat oder der Gemeinderat kann in speziellen Schutzverordnungen die Nutzungsregelungen präzisieren.
Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) einzuhalten.
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Zoneneinteilung Spezielle Nutzungsvorschriften neuer § 40c BPG gemäss laufender Ge- setzesrevision sowie neuem Zonenregle- ment der Gemeinde Riehen
Bestehende, einigermassen zusammenhängende Kleingartengebiete, welche sied- lungsnah liegen und deshalb gut erreichbar sind, werden in Riehen der Grünzone zugeordnet und mit speziellen Nutzungsvorschriften ergänzt. Mit den Vorschriften wird beabsichtigt, die Nutzung durch Freizeitlandwirte oder Freizeitgärtnerinnen zu- zulassen, dabei aber den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Charakter zu erhalten und Bauten und Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Es soll verhindert werden, dass die Gärten sich zu reinen Freizeitgärten ohne landwirt- schaftliche oder gartenbauliche Nutzung des Bodens entwickeln. Die Vorschriften sind etwas detaillierter als jene für organisierte Freizeitgärten, da dort die Vereine in Reglementen weitere Details regeln.
Im Zonenplan sind die Gebiete mit speziellen Nutzungsvorschriften schwarz umran- det. Kleingartenareale werden in folgenden Gebieten ausgeschieden: Im Autal1, im Brühl, auf Hutzlen (Kleingartenareal neben dem Freizeitgartenareal) und in den Wenkenmatten. Der Einwohnerrat hat entschieden, das Gebiet am Schlipf ohne spe- zielle Nutzungsvorschriften zu regeln. Der Schlipf bleibt Grünzone, der geltende Be- bauungsplan Nr. 82a wird nicht aufgehoben.
Beispiel:
Im neuen Zonenreglement der Gemeinde Riehen wird die Art der Nutzung, die Bau- liche Nutzung sowie die Gestaltung und ökologische Funktion der Pflanz- und Nutz- gärten geregelt:
1 Im Autal hat der Einwohnerrat im Zonenplan eine Erweiterung des Perimeters der speziellen Nutzungsvorschriften beschlossen.
Seite 16 3. Spezielle Nutzungsvorschriften
Spezielle Nutzungsvorschriften für Kleingärten in der Grünzone im Autal, im Brühl, auf Hutzelen und in den Wenkenmatten
I. Art der Nutzung
§ 1. Das Gebiet ist für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung ist auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig.
2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstam- mobstbäumen, Weiden und Pflanz- und Nutzgärten ist in Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflä- chengewässer zu erhalten.
3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nut- zungen. sowie der Bau von Wohn- und Arbeitsgebäuden, Autoabstellflächen, Lager- plätzen, Garagen, Carports und Treibhäusern. Ebenso ist der Betrieb von Familien- gartenanlagen untersagt.
II Bauliche Nutzung
§ 2. Pro Parzelle mit mindestens 800 m2 Parzellenfläche darf ein für die bodenab- hängige gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden. Unter- geordnete zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig.
2 Die Grundrissprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenfläche nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m2.
3 Für die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 ist nur die Parzellenfläche massgeblich, welche innerhalb des Perimeters der speziellen Nutzungsvorschriften liegt.
§ 3. Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3.5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht überschreiten.
2 Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m2 zu- lässig.
3 Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungs- leitungen sowie Heizungen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.
4 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.
III. Gestaltung und ökologische Funktion der Pflanz- und Nutzgärten:
§ 4. Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen.
2 Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
3 Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschaftscharakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen;
bauliche Einfriedungen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.
§ 5. Im Bereich der überlagernden Schraffur „Nutzungseinschränkungen (Uferschutz entlang von Bächen / Wässergräben, Grundwasserschutz und Schutz von Natur- /
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Zoneneinteilung Grenze Siedlungsgebiet
Gemäss kantonalem Bau- u. Planungsgesetz
Gemäss § 95 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes sind das Siedlungsgebiet und das Nichtsiedlungsgebiet zu unterscheiden. Deshalb wird im Zonenplan die Grenze zwischen Siedlungsgebiet und Nichtsiedlungsgebiet dargestellt. Die Abgrenzung ist im Wesentlichen bereits im behördenverbindlichen Richtplan Basel-Stadt vorgege- ben. Im Nichtsiedlungsgebiet kommen die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung betreffend Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung.
Ausnahmen innerhalb des Siedlungsgebiets regelt das kantonale Recht (§ 80 ff des Bau- und Planungsgesetzes).
Beispiel:
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Zoneneinteilung 2R
Gemäss neuer Zonenordnung Riehen Die Zone 2R dient der Harmonisierung bestehender Bauvorschriften (veralteter Be- griff; heute Bebauungspläne) an Hanglagen. Gebäude treten in Hanglagen aufgrund ihrer Exposition stärker in Erscheinung. Deshalb müssen sie erhöhten gestalteri- schen Ansprüchen genügen. So gelten in der Zone 2R zusätzliche Vorschriften in Bezug auf die überbaute Fläche, die maximale Firsthöhe und die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen, Abgrabungen und Hecken. In dieser Zone dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Die Bebauungsziffer wird von 17% auf 20% für zweigeschossige, bzw. von 25% auf 28% für eingeschossige Bauten erhöht.
Damit wird er Handlungsspielraum bei der Erneuerung von alten Bauten vergrössert ohne die lockere Bebauungsstruktur zu gefährden.
Beispiel:
Bauweise offene
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenpläne
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ Ausnützungsziffer (AZ)
Bebauungsziffer
0.6
Eingeschossige Bauten 28%
Zweigeschossige Bauten 20%
In den schraffierten Gebieten der Zone 2R gibt es keine Bebauungsziffer
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse Max. 2 + Dachgeschoss
Wandhöhe Eingeschossige Bauten 4.5 m
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Zweigeschossige Bauten 7.2m
Gebäudehöhe Eingeschossige Bauten 9.0 m
Zweigeschossige Bauten 11.0 m Bautiefe (§ 14 – 16, 30 – 32 BPG) 12 m
Dachprofilneigung (§25 BPG) 45 ° Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64 BPG) 45 ° Freifläche (§§ 15, 52 BPG) 50 %
Nutzung der Freifläche (§52 BPG) 2/3 als Grünfläche
Aussichtsschutz Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfriedungen und Hecken auf 1.2 m Höhe zu begrenzen.
Im neuen Zonenreglement der Gemeinde Riehen wird die Zone 2R neu wie folgt geregelt:
Zone 2R
1. Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen:
a) Es gelten die Bauvorschriften der Zone 2a mit den folgenden Abweichungen.
b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschossiger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen; von dieser Vorschrift ausgenommen ist das im Zonenplan schraffierte Gebiet.
c) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden.
d) Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4.5 m, bei zweigeschossigen Bauten höchstens 7.2 m, die entsprechenden Firsthöhen betragen höchstens 9.0 m und 11.0 m.
e) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1.20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1.8 m übersteigen dürfen.
f) Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1.2 m betragen. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%.
g) Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfriedungen und Hecken auf 1.2 m Höhe zu begrenzen.
h) Auf den Parzellen westlich der Strasse „Im Wenkenberg“ sind gegen die
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6 m, zwischen zweigeschossigen Gebäudeteilen 10 m freizuhalten.
i) Aufgehoben werden die Bebauungspläne Nr. 59 vom 28. April 1955, Nr.
70 vom 26. Juni 1958, Nr. 71 vom 3. Juli 1958, Nr. 76 vom 26. Oktober 1961, Nr. 86 vom 20. Juni 1963, Nr. 87 vom 12. Dezember 1963, Nr. 91 vom 9. April 1964, Nr. 92 vom 21. Mai 1964, Nr. 110 vom 9. Dezember 1971, Nr. 117 vom 9. Mai 1974 sowie Nr. 122 vom 13. November 1980.
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Zoneneinteilung Arbeitszone, gemäss Zone 2
Gemäss neuer Zonenordnung Riehen An gut erschlossener Lage werden für das lokale Gewerbe Arbeitszonen ausge- schieden. Damit wird einem langjährigen Bedürfnis nach einer Gewerbezone ent- sprochen. In der Arbeitszone sind keine Wohnungen zulässig. Somit sind dort die Betriebe vor Verdrängung durch Wohnnutzungen geschützt. Die Arbeitszonen wer- den bezüglich der zulässigen Geschosszahl unterschieden: In der Arbeitszone 2 sind zwei Vollgeschosse, in der Arbeitszone 3 sind 3 Vollgeschosse zulässig (nebst Dach- oder Attikageschoss).
Beispiel:
Bauweise offene
Bebauungspläne Gemäss Bebauungspläne
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Lärmempfindlichkeitsstufe III
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ
Ausnützungsziffer (AZ) 0.7
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse ( §10 -12) 2 + Dachgeschoss, begründet kann von den Bestimmungen (§10 – 11 BPG) be- treffend Geschosszahl abgewichen wer- den*
Wandhöhe (§ 22 - 24) 8 m
Gebäudehöhe (§ 25 - 26) 12.5 m
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Dachprofilneigung (§25) 45 ° Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °
Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50%, begründet kann von den Bestim- mungen (§29 lit. a) und § 52 betreffend Freiflächenziffer sowie betreffend Gärten und Grünflächen abgewichen werden*
*Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn die für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erfo r- derlich ist
Im neuen Zonenreglement der Gemeinde Riehen wird die Arbeitszone wie folgt ge- regelt:
Arbeitszone
2. Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen:
a) In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.
b) In der Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes( (730.100) abgewichen werden: § 10 – 11 betreffend Geschosszahl, § 14 – 16 betreffend Gebäudetiefe, § 29 lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erforderlich ist.
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Zoneneinteilung Arbeitszone, gemäss Zone 3
Gemäss neuer Zonenordnung Riehen In der der Arbeitszone 3 sind 3 Vollgeschosse zulässig (nebst Dach- oder Attikage- schoss). Diese liegen an gut erschlossener Lage und sollen für das lokale Gewerbe als Arbeitszonen dienen. Im Rahmen der Zonenplanrevision werden u.a. an der Hörnliallee bestehende Familiengärten zugunsten einer neuen Arbeitszone aufgeho- ben und der Werkhof der Gemeinde dieser Zone zugeordnet.
Beispiel:
Bauweise geschlossene
Bebauungspläne Gemäss Bebauungspläne
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Lärmempfindlichkeitsstufe III
BGF-Berechnung
Zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) Gemäss Vergleichsprojekt § 6 oder AZ
Ausnützungsziffer (AZ) 1.0
Gebäudeprofile im Blockbereich
Vollgeschosse ( §10 -12) 3 + Dachgeschoss, begründet kann von den Bestimmungen (§10 – 11 BPG) be- treffend Geschosszahl abgewichen wer- den*
Wandhöhe (§ 22 - 24) 11 m
Gebäudehöhe (§ 25 - 26) 17 m
Bautiefe (§ 14 - 16) 15 m, begründet kann von den Bestim- mungen (§14 – 16) betreffend Geschoss-
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Lichteinfallswinkel (§§ 23, 64) 45 °
Freifläche (§§ 15, 29, 52) 50% , begründet kann von den Bestim- mungen (§29 lit. a) und § 52 betreffend Freiflächenziffer sowie betreffend Gärten und Grünflächen abgewichen werden*
Bauweise offene
*Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn die für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erfo r- derlich ist
Im neuen Zonenreglement der Gemeinde Riehen wird die Arbeitszone wie folgt ge- regelt:
Arbeitszone
3. Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen:
c) In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.
d) In der Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes( (730.100) abgewichen werden: § 10 – 11 betreffend Geschosszahl, § 14 – 16 betreffend Gebäudetiefe, § 29 lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erforderlich ist.
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Zoneneinteilung Wohn- und Arbeitsmischzone
Gemäss neuer Zonenordnung Riehen
Die Wohnzonen können mit einer sogenannten überlagernder Nutzung (im Zonen- plan als Schraffur dargestellt) versehen werden. Die Bauzone dient im Wesentlichen dem Wohnen, in dieser überlagerten Zone sind jedoch mässig störende Betriebe zulässig, die erhöhte Emissionen verursachen. Gleichzeitig müssen die Wohnnut- zungen in diesen Gebieten mehr Immissionen dulden.
Zulässig sind nebst den emissionsarmen Betrieben z.B. grössere Dienstleistungsbe- triebe, Verkaufsläden oder Handwerkerbetriebe.
Beispiel:
Lärmempfindlichkeitsstufe (LESP) Lärmempfindlichkeitsstufe III
Im neuen Zonenreglement der Gemeinde Riehen wird die Wohn- und Arbeitsmisch- zone neu wie folgt geregelt:
Wohn- und Arbeitsmischzone
3. In der Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen.
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Zoneneinteilung Freizeitgartenzone
Gemäss neuer Zonenordnung Riehen Als Freizeitgartenareale werden jene Kleingartenareale bezeichnet, welche in der Regel als Verein organisiert sind und eine gemeinsame Infrastruktur aufweisen. Die- se werden gemäss Volksentscheid neu einer eigenen Zone zugewiesen und ent- sprechende Zonenvorschriften erlassen. Diese basieren auf der Familiengartenord- nung der Stadtgärtnerei der Stadt-Basel, welche schon heute für die meisten Freizeitgartenanlagen in Riehen gelten. In den Zonenvorschriften sind aber nur die wichtigsten Regeln aufgenommen. Detaillierte Regeln werden als Reglement vom jeweiligen Freizeitgartenverein beschlossen. Bestehende Familiengärten an der Hörnliallee werden zugunsten einer neuen Arbeitszone aufgehoben.
Beispiel:
Im neuen Zonenreglement der Gemeinde Riehen wird die zulässige Bebauung, die Nutzung sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung der Freizeitgärten geregelt.
Freizeitgartenzone
5. Für die Freizeitgartenzone werden folgende Vorschriften erlassen:
a) Es sind Freizeitgartenareale und die für den Betrieb notwendigen gemeinsamen Infrastrukturbauten und -anlagen zulässig.
b) Pro Gartenparzelle ist ein Gartenhaus mit einer maximalen Grundfläche von 10 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 2.8 m zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Gebäudeteile des Gartenhauses inklusive Vordächer und aller Neben- und Anbauten darf pro Gartenparzelle 34 m2 nicht überschreiten.
c) Die Gartenhäuser sind in Holzbauweise zu erstellen.
d) Zusätzlich ist ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 10 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 2.2 m zulässig.
e) In den Freizeitgartenarealen Hörnli und Bäumlihof II ist pro Gartenparzelle eine Unterkellerung mit einer Grundfläche von maximal 10 m2 zulässig.
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f) Die Bewirtschaftung der Gartenparzellen soll naturnah erfolgen.
g) Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.
h) In den Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindungen, dem ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung dienende öffentliche Freiräume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.
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Zoneneinteilung Nutzungsplanung Stettenfeld Gemäss neuer Zonenordnung Riehen
Das Stettenfeld befindet sich heute grossmehrheitlich in der Wohnzone und könnte ohne Massnahmen der Zonenplanrevision zu rund 89% mit Wohnungen bebaut wer- den. Um den bestehenden Bedürfnissen gerecht zu werden, soll neu ein Drittel des Areals für Grün- und Freizeitflächen freigehalten werden. Zudem sollen an Lagen, die gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sind, neu auch Betriebe zulässig sein.
Weil die Entwicklung des Stettenfelds umstritten ist, soll ein zweistufiges Verfahren durchgeführt werden. In der ersten Stufe werden im Rahmen der vorliegenden Zo- nenplanrevision die Grössen der Flächen festgelegt, die der Grünzone, der Zone für Freizeit und Sport sowie der Bauzone zugeordnet werden. Nachdem diese Eckwerte mit der Zonenplanrevision definiert sind, wird in einer zweiten Planungsstufe konkret definiert, wo diese Zonen liegen und wie sie gestaltet werden.
Beispiel:
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Der Einwohnerrat hat die zulässige Nutzung, die Bebauung sowie die Gesamtkon- zeption für eine erste Stufe der Nutzungsplanung im Sinne von Rahmenbedingungen für die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungsplanung beschlossen2:
Nutzung
2.1 35% oder 61‘600 m2 des Planungsperimeters werden als öffentliche Grünflä- che aus-gewiesen. Diese Fläche dient der Naherholung sowie dem ökologi- schen Ausgleich und der ökologischen Vernetzung. Fuss- und Velowege mit Sitzgelegenheiten sowie naturnah bewirtschaftete Kleingärten sind zulässig.
2.2 10% oder 17'600 m2 des Planungsperimeters stehen für Freizeit- und Sportan- lagen zur Verfügung. Bestehende Freizeit- und Sportanlagen werden soweit möglich und sinnvoll integriert.
2.3 Die übrige Fläche von 96‘800 m2 bleibt in der Bauzone und steht für die Be- bauung und deren Erschliessung zur Verfügung.
Bauzone
2.4 Die Bauzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Er- schliessungsqualität insbesondere bezüglich des öffentlichen Verkehrs können Arbeits- und Gewerbeflächen zugelassen werden, soweit sie wohnumfeld- verträglich sind und sich baulich gut ins Quartier einpassen.
2.5 Für die gesamte Bauzone beträgt die durchschnittliche Ausnützungsziffer ma- ximal 0.9.
2.6 Die Lage, Grösse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grund-stücke wird mit Bebauungsplänen baufeldweise in der zweiten Stufe der Nutzungspla-nung festgelegt. Dabei ist auf eine differenzierte Bebauungsstruk- tur zu achten. Es sind „lebendige“ Bebauungsstrukturen mit maximal 3 Vollge- schossen sowie zusätzlichem Dach- und Attikageschoss und keine monotonen Grossüberbauungen anzustreben.
2.7 Die vorhandenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen.
2.8 Die Bebauung hat hohen städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitäten zu genügen. Die städtebauliche Struktur soll den Austausch zwi- schen den Quartierbewohnern erleichtern.
2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewählten Bebauungsstruktur möglichst hoch. Die Grünflächen müssen eine hohe ökologische und gestalterische Qualität aufweisen. Die Bodenversiege- lung ist möglichst gering zu halten.
2.10 Die Bebauung hat eine hohe Energieeffizienz aufzuweisen. Der Energiebedarf ist weitgehend durch erneuerbare Energien zu decken.
2.11 Das Gebiet ist optimal durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen.
Gesamtkonzept
3. Als Grundlage für die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungsplanung ist über den ganzen Planungsperimeter ein Gesamtkonzept für ein attraktives und fa- milienfreundliches Quartier, gestützt auf nachhaltige Grundsätze, zu erarbei- ten, welches die Vorschriften nach diesem Nutzungsplan einhält. Das Gesamt- konzept enthält Aussagen zu den Themen Bauen/Gebäude, Mobilität,
Ressourcen/Energie, Nutzungen, Umgebung/ Freiraum/ Freizeit, soziale Nach- haltigkeit. Das Gesamtkonzept ist über die Landesgrenze hinweg zu koordinie-
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ren; insbesondere bei den Freizeit- und Sportanlagen und bei der S-Bahn- Haltestelle sollen Synergien genutzt werden.
3.1 Entsprechend diesen Rahmenbedingungen und auf der Basis des Gesamtkon- zepts setzt der Einwohnerrat als Abschluss eines zweiten Nutzungsplanverfah- rens die detaillierten Nutzungspläne fest, welche insbesondere die Lage der Baufelder, Dimensionierung der Bauten und Anlagen, energetische Vorgaben, Freiraumnutzungen, Erschliessung und deren Etappierung sowie die Berück- sichtigung sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.
4. Nach der Nutzungsplanung wird die Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrundsätze gemäss Bau- und Planungsgesetz § 134 ff. Zudem sind folgende Grundsätze zu erfüllen:
4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhältnis der Werte der eingebrachten und der zugeteilten Grundstücke nichts ändern. Ausgangla- ge ist der alte Zonenplan, welcher am 1.1.2010 rechtskräftig war. Bei der Zutei- lung wird auch das Mass der neu zulässigen Nutzung berücksichtigt.
4.2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landanteil an die Erschliessung im Verhältnis zur bisherigen Grund- stücksgrösse ab.
4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde Riehen und die Einwohner- gemeinde der Stadt Basel je 38% ihrer Parzellenflächen ab (Eigentum Stand 1.1.2010). Die übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihren Parzellenflächen 34,6% ab.
5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Erschliessung realisiert. Dabei gelten folgende Grundsätze:
5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewer- bebetriebe und Freizeiteinrichtungen ist mit einer geeigneten Etappierung Rücksicht zu nehmen.
6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungsplan aus- nahmsweise zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beein- trächtigt wird.
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Zoneneinteilung Schutz des Baumbestandes
§ 3 Baumgesetz
Kurzfassung zu Baumschutz
Die heutige Baumschutzregelung in Riehen basiert auf dem kantonalen Baum- schutzgesetz. Dieses unterscheidet zwischen Baumschutzgebieten, in welchen Bäume mit Stammumfang von mindestens 50 cm geschützt und übrigen Gebieten, in welchen Bäume mit einem Umfang ab 90 cm geschützt sind. Für die Gemeinde Rie- hen gelten nur die Bestimmungen, die sich auf Baumschutzgebiete (Schraffur im Zonenplan) beziehen.
Im Zonenplan sind die Baumschutzgebiete dargestellt. Der Baumschutz ist nicht Be- standteil der Zonenplanrevision: Die bisherigen Baumschutzgebiete (Schraffur) blei- ben bestehen. Bäume, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 50 cm aufweisen, sind geschützt (§ 3 Baumgesetz).
Beispiel:
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Orientierender Planinhalt Bahnareal
Orientierender Inhalt:
Bahnnutzungen gemäss eidgenössischer Gesetzgebung (Eisenbahngesetz).
Beispiel:
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Orientierender Planinhalt Gewässer
Orientierender Inhalt:
Das Gewässer ist im Zonenplan orientierend dargestellt. Gewässer gemäss kantona- ler und eidgenössischer Gesetzgebung.
Beispiel:
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Orientierender Planinhalt Wald
Orientierender Inhalt:
Waldnutzungen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung (Waldge- setz Bund und Kanton).
Beispiel:
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Für die Erläuterung der Zonen gilt:
Massgebend ist das Bau- und Planungsgesetz (BPG) und die Zonenordnung Riehen (neu). Bebauungspläne oder spezielle Nutzungsvorschriften gehen den Bestimmun- gen aus dem BPG vor. Weiter ist die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung zu beachten.
Rechtsverbindlich sind die bei der Gemeinde einsehbaren Originaldokumente.
Stand: Beschluss Einwohnerrat zur Zonenplanrevision, November 2014
Beschluss Einwohnerrat Anpassungen zur Zonenplanrevision, September 2015 Weitere Auskünfte:
Gemeindeverwaltung Riehen Ortsplanung und Umwelt
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen Tel: 061 646 81 11
Fax: 061 646 81 24