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Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda

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Bad Liebenwerda, Mittwoch, den 06.06.2007

Amtsblatt

für die Stadt Bad Liebenwerda

Jahrgang 14 Nummer 7

Inhaltsverzeichnis:

Amtliche Bekanntmachungen:

Seite 1: Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.06.2007

Seite 1: Neubesetzung eines Sitzes in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda.

Seite 2: Beschlüsse der 3. Stadtverordnetenversammlung am 16.05.2007 Seite 3: Haushaltssatzung der Stadt Bad Liebenwerda für das Haushaltsjahr 2007 Seite 2-4: Satzung der Stadt Bad Liebenwerda zur Erhebung eines Kurbeitrages

Seite 4: Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Einkaufszentrum

„Am Haidchensberg „ Bad Liebenwerda - OT Dobra über die öffentliche Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 (2) BauGB

Der nächste Haupt- und Finanzausschuss findet am Mittwoch, den 13.06.2007 um 17.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Bad Liebenwerda statt.

Tagesordnung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.06.2007 -öffentlicher Teil-

Punkt 1: Eröffnung und Begrüßung

Punkt 2: Anträge zur Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzaus- schusses am 02.05.2007 –öffentlicher Teil-

Punkt 3: Beschluss zur vorübergehenden Sperrung des FR 5 zwischen Dobra und Theisa für den Kraftfahrzeugverkehr

Berichterstatter: Herr Bragulla Punkt 4: Errichtung eines Jugendklubs Berichterstatterin: Frau Ziehlke

Punkt 5: 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Liebenwerda

Berichterstatterin: Frau Ziehlke

Punkt 6: Beschluss über die Baumaßnahme Ladestraße 2.BA Bad Liebenwerda Berichterstatter: Herr Bragulla

Punkt 7: Beschluss zur Aufstellung einer Abrundungssatzung nach § 34 BauGB der Stadt Bad Liebenwerda, OT Neuburxdorf

Berichterstatter: Herr Bragulla

Punkt 8: Antrag der CDU-Fraktion zur Erweiterung der Pkw-Stellflächen im Marktbereich der Stadt Bad Liebenwerda

Berichterstatter: Herr Hopstock

Punkt 9: Gesellschaftliche Übernahme der KFD Bad Liebenwerda GmbH durch die Stadt Bad Liebenwerda

Berichterstatter: Herr Richter

Punkt 10: Bekanntgaben der Verwaltung

Punkt 11: Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sowie der Ortsbürgermeister

Tagesordnung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.06.2007 -nichtöffentlicher Teil-

Punkt 1: Anträge zur Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzaus- schusses am 02.05.2007 –nichtöffentlicher Teil-

Punkt 2: Bekanntgaben der Verwaltung

Punkt 3: Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde

Neubesetzung eines Sitzes in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda.

Herr Karsten Bär – Fraktion der SPD - hat die Niederlegung seines Mandates in der Stadtverordnetenversammlung zum 15.05.2007 erklärt.

Gemäß §60 (3) des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (Bbg KwahlG) geht der Sitz auf die im Wahlergebnis der Kommunalwahl 2003 festgestellte Ersatzperson über. Der Sitzübergang ist Herrn Siegmar Dietrich mitgeteilt worden.

Amtliche Bekanntmachungen

Er hat die Annahme des Mandats erklärt.

Mit dieser Erklärung ist Herr Siegmar Dietrich mit Wirkung zum 07.06.2007, dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, Mitglied der Stadtverord- netenversammlung.

Bad Liebenwerda, den 06.06.2007 Im Auftrag

gez. Bärbel Ziehlke • Wahlleiterin

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.05.2007 folgende Beschlüsse gefasst: - öffentlicher Teil-

Beschluss-Nr.: 04/16/07 - Abwasserseitige Erschließung des Ortsteils Theisa

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Beschluss der Verbands- versammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vom 22.11.2005, dass der OT Theisa dezentral erschlossen wird, nicht anzutasten.

Beschluss-Nr.: 04/17/07 - Anträge der Arbeitslosen-Service-Einrich- tung (ASE) Bad Liebenwerda auf finanzielle Unterstützung Die Arbeitslosen-Service-Einrichtung (ASE) Bad Liebenwerda wird zusätzlich für das Jahr 2007 mit 500,00 Euro bezuschusst.

Die Deckung erfolgt über die Haushaltsstelle 0000.7185.

Für das Jahr 2008 ff. soll ein Zuschuss in gleicher Höhe zur finanziellen Unterstützung der Schuldnerberatung bzw. der Tafel bereitgestellt werden.

Beschluss-Nr.: 04/18/07 - Haushaltssatzung, Haushaltsplan 2007 1. Der Haushaltsplan in der vorliegenden Fassung für das Haushaltsjahr 2007 mit den Anlagen wird beschlossen.

2. Der Investitionsplan in der vorliegenden Fassung für die Jahre 2006-2010 der Stadt Bad Liebenwerda wird als Richtlinie beschlossen.

3. Der Finanzplan 2006-2010 der Stadt Bad Liebenwerda wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss-Nr.: 04/19/07 - Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan „Einkaufszentrum am Haidchensberg“ Bad Liebenwerda;

OT Dobra - Entwurfsbeschluss nach § 3.2 BauGB

1.) Der Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Grünordnungs- plan und Umweltprüfung/ Umweltbericht „Einkaufszentrum Am Haidchensberg“

Stadt Bad Liebenwerda/ OT Dobra, bestehend aus der Planzeichnung mit dem Erläuterungsbericht wird in der vorliegenden Fassung (Stand April 2007) gebilligt.

2.) Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Entwurf nach § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen und die betroffenen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

Beschluss-Nr.: 04/20/07 - Einbindung der künftigen Ortsumfahrung der B 183

Der Bürgermeister wird beauftragt, sich umgehend mit dem Landesbetrieb für Straßenwesen in Verbindung zu setzen, um eine günstige Variante der Einbindung der Ortsumfahrung der B 183 in das bestehende Straßensystem zu finden. Der SVV ist regelmäßig über den Fortschritt dieser Verhandlung zu berichten.

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-nichtöffentlicher Teil-

Beschluss-Nr.: 04/21/07 - Empfehlung der SVV an den Bürgermeister für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der HGB Bad Liebenwerda mbH über den Jahresabschluss 2005

Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt.

Beschluss-Nr.: 04/22/07 - Vergabe über die Neugestaltung des Markt- platzes in Bad Liebenwerda,

Bauabschnitt zwischen Rathaus und Nikolaikirche Der Bürgermeister soll dem Bieter 8 den Auftrag erteilen.

Beschluss-Nr.: 04/23/07 - Abschluss eines Geschäftsbesorgungs- vertrages zur äußeren und infrastrukturellen Erschließung des Gewerbestandortes „BaLi-Oase“ Feriendorf Bad Liebenwerda zwi- schen der KFD GmbH und der Stadt Bad Liebenwerda

Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt.

Beschluss-Nr.: 04/24/07 - Verleihung der Ehrenbürgerschaft Dem Beschlussvorschlag wurde zugestimmt.

Haushaltssatzung der Stadt Bad Liebenwerda für das Haushaltsjahr 2007

Auf der Grundlage der §§ 76 – 78 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 16.05.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird 1. im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 11.875.400 Euro

in der Ausgabe auf 11.875.400 Euro

und

2. im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 3.576,900 Euro

in der Ausgabe aus 3.576.900 Euro

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,0 Euro 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigung auf 1.459.500 Euro

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.900.000 Euro

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

- Grundsteuer A 250 v.H.

b) für Grundstücke

- Grundsteuer B 380 v.H.

2. Gewerbesteuer 310 v.H.

§ 4

Erlaß einer Nachtragssatzung § 79 GO

1. Als erheblich i.S.d. des § 79 (2), 1. GO gilt ein Fehlbetrag, der 3 von Hundert des Gesamthaushaltsvolumens übersteigt.

2. Als erheblich sind Mehrausgaben i.S.d. § 79 (2), 2. GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 1 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushalts- jahres übersteigen.

3. Als geringfügig i.S.d. §79 (3) GO gelten:

- Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen,

deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 51.000 Euro betragen.

- Ausgaben für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Baumaßnahmen, wenn sie in voller Höhe durch Zuweisungen gedeckt werden.

In diesen Fällen können über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben - § 81 GO

1. Alle Mehrausgaben, die auf der Grundlage von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zu leisten sind, sind nicht als erheblich i.S.d. § 81 GO anzusehen, d.h. sie bedürfen keiner Entscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung.

Gleiches gilt für Mehrausgaben, wenn sie aus zweckbestimmten Entgelten oder Zuschüssen gedeckt werden, bis zur Höhe dieser Einnahmen und auf alle Ausgaben, die sich auf innere Verrechnung beziehen.

2. Als erheblich i.S.d. § 81 GO gelten:

a) Verwaltungshaushalt überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 10 % des veranschlagten Haushaltsansatzes übersteigen, mindestens jedoch 10.200,00 Euro außerplanmäßige Ausgaben über 10.200,00 Euro

b) Vermögenshaushalt überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 10 % des Einzelansatzes übersteigen, mindestens jedoch 20.400,00 Euro außerplanmä- ßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall 20.400,00 Euro übersteigen.

Bad Liebenwerda, 29.05.2007 Thomas Richter • Bürgermeister

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan einschließlich Anlagen liegen während der Dienststunden zur Einsicht für jedermann bei der Stadt Bad Liebenwerda, Mittelstraße 23, Zimmer 3 aus.

Satzung der Stadt Bad Liebenwerda zur Erhebung eines Kurbeitrages

Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Neufassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S.

154) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.

I S. 74), i. V. m. §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231 ) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 26.04.2006 (GVBl.I S.170), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 13.09.2006 folgende Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:

§ 1

Gegenstand

1. Die Stadt Bad Liebenwerda erhebt einen Kurbeitrag. Er ist eine öffentlich- rechtliche Abgabe.

2. Der Kurbeitrag dient zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, und Unterhaltung der zu Heilzwecken bereitgestell- ten Einrichtungen und Anlagen sowie zu diesem Zweck durchgeführten Veran- staltungen.

3. Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren für die Benut- zung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unbe- rührt.

4. Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine besondere Gebühr erhoben werden.

§ 2

Veranlassung eines Kurbeitrages, Erhebungsgebiet

Die Kernstadt Bad Liebenwerda mit ihren Ortsteilen Maasdorf, Dobra, Zeischa und Kosilenzien ist ein anerkannter Ort mit Peloidkurbetrieb.

Der Kurbeitrag nach dieser Satzung wird nur für die vorgenannten staatlich anerkannten Stadt- und Ortsteile erhoben.

§ 3

Kurbeitragspflichtiger

1. Kurbeitragspflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben und dem die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veran- staltungen geboten wird.

2. Personen, die im Erhebungsgebiet mit einem zweiten oder weiteren Wohn- sitz gemeldet und Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit (Bungalow) sind, denen ebenfalls die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrich- tungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, da deren Aufenthalt im Erhebungsgebiet vermutet (unterstellt) wird, für sich und ihre Familienangehörigen die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dabei ist es unerheblich wie oft, wie lange und aus welchen Grunde sich die Beitragspflich- tigen im Erhebungsgebiet aufhalten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass 2

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sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben oder sie die Wohnungs- einheit über eine gewerbliche Vermieterorganisation an Fremdenverkehrsgäste vermieten.

Die Vermieterorganisation muss ein lückenloses und kontrollierbares Bu- chungssystem haben, dass auch eine Eigennutzung durch die Wohnungsinhabe- rin, den Wohnungsinhaber und deren Familienangehörige erfasst. Die örtliche Überprüfung der Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Benutzung der Wohnungseinheiten muss jederzeit gewährleistet sein. Unter der Voraussetzung wird der Kurbeitrag nach Tagen berechnet. Die Zweitwohnungsinhaberin, der Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige sind verpflichtet sich bei der gewerblichen Vermieterorganisation für die Dauer es Aufenthaltes anzumel- den, den Meldeschein auszufüllen und den Kurbeitrag zu entrichten.

Es finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung.

Bei Eigentumsübertragung vor dem 30.06. hat der Erwerber den vollen Satz des Jahreskurbeitrages zu zahlen, im Falle des Eigentumsübergangs ab 01.07. die Hälfte des Jahressatzes.

Der Jahreskurbeitrag wird durch einen Veranlagungsbescheid erhoben und ist erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, nachfolgend am 30.

April des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(Der § 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden für den Campingplatz Zeischa).

3. Kurbeitragspflichtig sind darüber hinaus auch alle Personen, die ihre Unter- kunft für die Dauer ihres Aufenthaltes in Wohnwagen, Wohnmobilen, Ferien- wohnungen, Zelten und dergleichen haben und sich im Satzungsgebiet gemäß § 1 Satz 1 aufhalten. Die Festlegung zur Beitragshöhe und Möglichkeiten zur Beitragsbefreiung regeln die §§ 4 und 5.

§ 4

Befreiung von der Kurbeitragspflicht Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1. Einwohner der Stadt Bad Liebenwerda.

2. Kinder in Begleitung ihrer Eltern/Großeltern bis zur Vollendung des 10.

Lebensjahres.

3. Personen, die sich zu privaten Familienbesuchen bei Verwandten aufhalten, 4. Personen, die sich in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen aufhalten, mit Ausnahme von Patienten für Anschlussheilbehandlungen und Reha- Patienten sowie Patienten der Psychotherapeutischen Klinik.

5. Personen, die sich zur Berufsausbildung in Bad Liebenwerda und in den unter

§ 2 Satz 1 genannten Ortsteilen aufhalten.

6. Wehrdienst- und Zivildienstleistende für die Dauer ihres Einsatzes in Bad Liebenwerda und in den unter § 2 Satz 1 genannten Ortsteilen,

7. Kinder und Begleitpersonen in Ferienlagern.

8. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % beträgt.

9. Kurbeitrag wird maximal für vier zu einer Familie gehörenden Familienmit- gliedern erhoben. Jede weitere Person ist von der Zahlung befreit.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind nachzuweisen.

§ 5

Ermäßigung des Kurbeitrages

1. Eine Ermäßigung des Kurbeitrages wird gewährt für: Kinder und Jugendliche ab vollendetem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. Die Ermäßigung beträgt 50 %.

§ 6

Höhe des Kurbeitrages

Der Kurbeitrag wird ganzjährig nach Anzahl der Übernachtungen bemessen.

Der Kurbeitrag wird für 28 Kalendertage im Jahr berechnet (An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag).

1. Folgende Beitragssätze pro Übernachtung werden festgelegt:

a) Personen über 18 Jahre 1,00 Euro

b) Ermäßigung § 5 Abs. 1 bis 2 0,50 Euro Die Kurbeiträge enthalten die gesetzliche MwSt.

2. Kurbeitragspflichtige nach § 3 Abs. 2

Die Jahreskurabgabe berechtigt zum Aufenthalt während des ganzen Kalen- derjahres. Sie beträgt unabhängig von der Saison

pro belegten Bungalow 30,00 Euro

§ 7

Entstehung der Kurbeitragspflicht

1. Die Kurbeitragspflicht entsteht mit dem Ankunftstag im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. An- und Abreise gelten als ein Tag.

2. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet, maximal 28. Tage im Kalenderjahr.

3. Für die Benutzer von Wohnungseinheiten im Sinne § 3 Abs. 2 entsteht die Kurbeitragspflicht erstmalig mit dem Tag der Benutzungsberechtigung aufgrund von Eigentum, Anmietung oder sonstiger Inbesitznahme, nachfolgend am 1.

Januar des jeweiligen Kalenderjahres

§ 8

Erhebung des Kurbeitrages

1. Der Kurbeitrag entsteht am Tag der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen Person im Geltungsbereich dieser Satzung. Er ist am 1. Tag des Aufenthaltes an den Beherbergungsgeber zu entrichten. Als Beherbergungsgeber im Sinne dieser Satzung gilt derjenige, der Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt und damit die unmittelbare Nähe zum Abgaben- tatbestand und damit auch zum Gast hat. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellter Kurpass ausgegeben. Hierfür sind die vom Haus des Gastes ausgegebenen Kurpässe zu verwenden.

Der Beherbergungsgeber haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Gemäß § 24 Abs. 5 Brandenburgisches Melde- gesetz hat der Beherbergungsgeber der Stadt Bad Liebenwerda, Haus des Gastes, Dresdener Str. 23 die ausgefüllten besonderen Meldescheine des jeweiligen Monats bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen oder zu übermitteln.

2. Auf der Grundlage der vorgelegten bzw. übermittelten Meldescheine wird durch einen Bescheid die Höhe des Kurbeitrages festgesetzt. Dieser wird fällig 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides.

3. Der Kurpass ist nicht übertragbar und ist beim Besuch besonderer Einrichtun- gen und Veranstaltungen vorzulegen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird der Kurpass ersatzlos eingezogen. Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Vorzeitige Beendigung des Aufenthaltes hat keine Rückzahlung des bereits entrichteten Kurbeitrages zur Folge.

§ 9

Pflichten des Beherbergungsgebers

1. Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt (Beherbergungsgeber) ist verpflichtet, gemäß § 24 Brandenburgisches Meldegesetz darauf hinzuwirken, dass für die Erhebung des Kurbeitrages die besonderen Meldescheine durch den Gast ausgefüllt werden.

2. Der Beherbergungsgeber ist verpflichtet den Kurbeitrag von den beherbergten Personen am Tage der Ankunft einzuziehen, an die Stadt Bad Liebenwerda, Haus des Gastes, abzuführen und der beherbergten Person einen Kurpass auszuhän- digen.

3. Nach Prüfung der Meldescheine durch das Haus des Gastes erhält er diese zurück und muss sie mindestens vom Tag der Ankunft der aufgenommenen Person ein Jahr aufbewahren. Die Kämmerei und die von ihr beauftragten Personen sind zur Kontrolle der Beherbergungsstätten zur Einhaltung der vorgenannten Meldebestimmungen berechtigt.

4. Weigert sich ein Kurbeitragspflichtiger, den Kurbeitrag zu entrichten, so kann sich der Beherbergungsgeber nur durch eine unverzügliche Unterrichtung der Stadt Bad Liebenwerda, Haus des Gastes von seiner Haftung befreien.

5. Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurbeitragssatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig handelt,

- wer entgegen § 7 Abs. 1 den Kurbeitrag nicht entrichtet,

- wer entgegen § 7 Abs. 1 als Vermieter nicht darauf hinwirkt, dass die besonderen Meldescheine gemäß § 24 Brandenburgisches Meldegesetz ausgefüllt werden, - wer den Meldescheine entgegen § 7 Abs. 1 nicht fristgerecht vorlegt oder übermittelt und somit nicht die zur Erhebung des Kurbeitrages erforderlichen Daten zur Verfügung stellt.

2. Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes können nach Maßgabe des § 15 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Bad Liebenwerda.

§ 11

Schlussbestimmungen

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Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kurbeitragssatzung vom 05.05.2004 sowie die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bad Liebenwerda zur Erhebung eines Kurbeitrages vom 01.12.2004 außer Kraft

Bad Liebenwerda, 13.09.2006 Thomas Richter

Bürgermeister

Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda über den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Einkaufszentrum „Am Haidchensberg„

Bad Liebenwerda, OT Dobra über die öffentliche Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 (2) BauGB

Mit dem Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ein- kaufszentrum „Am Haidchensberg“ Bad Liebenwerda durch die Stadtverordne- tenversammlung am 07.09.2005 wurde die Einleitung des Aufstellungsverfahren zum o. g. Bebauungsplan beschlossen. Um die Bürger möglichst frühzeitig in das Planverfahren zum Bebauungsplan Einkaufszentrum „ Am Haidchensberg“

einzubeziehen, wurde der Vorentwurf zum Bebauungsplan und Grünordnungs- plan mit Umweltprüfung/Umweltbericht öffentlich ausgelegt.

Mit Beschluß der Stadtverordnetenversammelung am 16.05.07 wurde der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes bestätigt und zur öffentlich Ausle- gung bestimmt.

Die öffentliche Auslegung findet vom 18. Juni bis 20. Juli 2007

in der Stadtverwaltung Bad Liebenwerda im Bauamt während folgender Zeiten Montag, Mittwoch, Donnerstag 7.00 – 12.00 und 12.30 – 15.00 Uhr

Dienstag 7.00 – 12.00 und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag 7.00 – 13.00 Uhr

gegeben.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Äußerungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorge- bracht werden.

Bad Liebenwerda, den 06.06.2007 Thomas Richter

Bürgermeister Lageplan :

Impressum

Herausgeber: Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda.

Fax: 035341/ 155-420, E-mail: Stadtverwaltung@badliebenwerda.de

Satz/Druck: Werbung & Druck Rosenhahn, Torgauer Straße 14, 04924 Bad Liebenwerda Fax: 035341/ 10446, E-mail: stadtschreiber@badliebenwerda.de

Vertrieb: Regio Print Vertrieb GmbH, Straße der Jugend, 03042 Cottbus

Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.

Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

Das nächste Amtsblatt erscheint am Mittwoch, den 27.06.2007, Redaktionsschluss ist am Freitag, den 21.06.2007

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