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SARS-CoV-2EindV) vom 24

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent- lichten Texte.“

Sonderregelungen zur Absicherung von Prüfungen an allgemeinbildenden und be- rufsbildenden Schulen während der Zeit der allgemeinen Schulschließungen

RdErl. des MB vom 27.3.2020 – 21-83212

Bezug:

Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-

Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2EindV) vom 24. März 2020 (GVBl. LSA S. 54)

Die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt hat die Schließungen der Schulen im Land angeordnet. Mit § 13 der 2. SARS-CoV-2EindV wurde das Ministerium für Bildung ermäch- tigt, Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt zu erlassen.

Aufgrund § 13 der 2. SARS-CoV-2EindV werden folgende Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt erlassen:

1. Prüfungen

Trotz Schulschließungen sind folgende Prüfungen gestattet:

a. Abiturprüfungen, einschließlich Berufliches Gymnasium,

b. Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses, einschließlich der BFS Technik, und BFS Sozialpflege,

c. Besondere Leistungsfeststellungen zum Erwerb des qualifizierten Hauptschulab- schlusses

d. Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses an der Abendsekundarschule e. Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife

f. Prüfungen zum Erwerb aller Schulabschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler g. Prüfungen zum Erwerb beruflicher Abschlüsse im Rahmen vollzeitschulischer Bil-

dungsgänge an Berufsfachschulen und Fachschulen

2. Prüfungsvorbereitungen

Klausuren, die erforderlich sind, um zur Prüfung zur Erlangung der unter Nr. 1 genannten Abschlüsse zugelassen zu werden, sind gestattet.

3. Sicherheitsvorkehrungen

Für die unter Nr. 1 und 2 genannten Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

a. Zwischen den Teilnehmenden ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Muss ein Integrationshelfer anwesend sein, kann der Mindestabstand zwischen ihm und dem von ihm betreuten Schüler unterschritten werden, dabei ist für angemesse- nen Mundschutz zu sorgen. Die Dauer der Einhaltung des Mindestabstands erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Aufenthalts auf dem Schulgelände;

b. die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindes- tens die folgenden Angaben enthalten müssen: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist von der Schule für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlagen vollständig auszuhändigen;

(2)

„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffent- lichten Texte.“

c. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;

d. die Schulen befragen die Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie einer der Fragen mit ja beantworten;

e. die Schulen informieren die Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette.

Schulen können darüber hinaus weitergehende Maßnahmen ergreifen, wenn sie das aufgrund ihrer Kenntnis der besonderen Situation vor Ort für erforderlich halten.

4. Internatsunterbringungen

Schulen mit angegliederten Internaten können für die Durchführung der unter Nr. 1 und 2 genannten Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen den Internatsbetrieb für die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schuljahrgänge wieder aufnehmen. Die unter Nr. 3 genannten Sicherheitsvorkehrungen sind auch für den Internatsbetrieb einzuhalten. Schlafräume dürfen nur mit einer Person belegt werden.

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Magdeburg, den 27. März 2020 gez. E. Feußner Staatssekretärin

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