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Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

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Die Grundlagen der staatlichen

Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

Tierseuchenbekämpfungsdienst / Task Force Tierseuchenbekämpfung im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt,

Fachbereich Veterinärmedizin Benno Ewert

Fachgespräch: „Der Einsatz im Tierseuchenkrisenfall – eine Einführung“ am 04. Dezember 2013 in Bernburg – Strenzfeld und am 05. Dezember 2013 in Stendal

(2)

Gliederung

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

2. Der rechtliche Rahmen und die Organisation der staatlichen Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

3. Darstellung der Einsatzgebiete für praktische Tierärzte in der

staatlichen Tierseuchenbekämpfung am Beispiel der MKS

4. Zusammenfassung

(3)

Seuchenausbrüche verhindern, die die Gesundheit von Tieren und Menschen

gefährden

vernetzte Welt

Maßnahmen ergreifen

Krankheiten aufhalten, das Schlimmste verhindern

Krisenbereitschaft, Krisenvorsorge, Krisenbewältigung

frühes Erkennen, frühzeitige Diagnose

Informationsaustausch, effiziente Alarmsysteme

schnelle Entscheidungen

(4)

internationalen Kontext

Tierseuche - Definition gemäß Tiergesundheitsgesetz

Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf

a) Tiere oder

b) Menschen (Zoonosen) übertragen werden kann,

- Auftreten bei Haustieren oder Fischen

- Übertragbarkeit, wobei zu den übertragbaren Krankheiten alle Infektions- und Invasionskrankheiten gezählt werden und

- Seuchenartige Ausbreitung, wobei es zur Erfüllung des Kriteriums "Seuche" genügt, dass die Krankheit in

einem engen örtlichen Bereich mehrfach und gleichzeitig auftreten kann, auch wenn sie in der Regel vereinzelt auftritt -Tierseuchenerreger:

Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers

(5)

2014 - 2020 fließen ca. 40 % (38,88%) der Ausgaben des Haushaltes der EU in die Agrarwirtschaft

Anteil der Landwirtschaft am BIP innerhalb der EU ist gering (z.B. DE 0,9%, RU 9,5% (max.))

auf den Agrarbereich entfällt der Großteil der EU – Gesetzgebung

Der Agrarbereich und der damit verbundene Bereich der

Veterinärangelegenheiten und der Lebensmittelsicherheit sind in der EU im Vergleich zu anderen Politik- und Rechtsgebieten am weitest gehenden harmonisiert

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im

internationalen Kontext

(6)

EU – Binnenmarkt = freier Warenverkehr, Verbot der mengenmäßigen Beschränkung auch für Tiere und tierische Erzeugnisse

(Vertrag von Maastricht Art. 30 ff)

- Nur Eingriffe möglich bei Gesundheitsgefährdung des

Menschen und bei Ausbruch von Tierseuchen freier Binnenmarkt wird gestört

EU ist als Gesamtheit Handelspartner für „Drittmärkte/Drittländer“ – amerikanischer Markt, asiatischer Markt ...

= vertragliche Verpflichtungen geregelt beispielsweise im Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (englisch: General Agreement on Tariffs and Trade; GATT) als Bestandteil der Welthandelsorganisation (englisch: World Trade Organisation;

WTO)

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im

internationalen Kontext

(7)

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

Kollision von Schutzmaßnahmen mit dem WTO Recht

Artikel XI GATT 1994 (Ein- und Ausfuhrverbot)

aber

Rechtfertigung durch Artikel XX, Buchstaben b und g GATT 1994

u. a. SPS - Abkommen

(8)

SPS - Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen

Alle Mitgliedsländer der WTO (einschließlich EU) haben das SPS – Abkommen unterzeichnet (1994 in Marakesch), das sich auch auf das Gebiet der

Tierseuchenbekämpfung erstreckt und für alle Unterzeichner bindend ist

Dieses Abkommen regelt Einschränkungen des freien Handels

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

(9)

Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung auf Basis des SPS – Abkommens

- nur zum Gesundheitsschutz treffen - immer wissenschaftlich begründet

- nicht als willkürliche Handelsbeschränkung missbrauchen

- Maßnahmen sind Mindeststandards, über die die einzelnen Mitglieder hinaus gehen können

- immer der Exporteur muss nachweisen, dass seine Maßnahmen denen des Importeurs

zumindest gleich sind, d. h. der Importeur bestimmt die Regeln unter Einhaltung SPS (Beispiele: AI, BSE, KSP etc.)

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

Zitat WTO – Sekretariat zu einer Grundfrage:

„How can you ensure that your country`s consumers are being supplied with food that is safe to eat – safe by the standards you consider appropriate? And at the same time, how can you ensure that strict health and safety regulations are not being used as an excuse for protecting domestic producers?“

„Protection yes but no Protectionism“

(10)

Wesentliche Bedeutung in der globalisierten Tierseuchenbekämpfung kommt dem Internationalen Tierseuchenamt (alte Bezeichnung) / Weltorganisation für

Tiergesundheit (heutige Bezeichnung) in Paris zu – OIE (Office International Des Epizooties) –

Aktuell sind 178 Länder Mitglied

Es legt im Rahmen der WTO fest, welche Tierseuchen weltweit als besonders

„gefährlich“ und welche als weniger „gefährlich“ eingestuft werden.

Die „gefährlichen“ Tierseuchen haben überregionale – weltweite – Bedeutung und waren in der sogenannten Liste A aufgeführt (z. B. MKS, AI, ND, ASP/KSP...) = notstandsplanpflichtige Tierseuchen (alt), heute: hochkontagiöse / hochgefährliche Tierseuchen

Die weniger „gefährlichen“ Tierseuchen haben oft nur regionale Bedeutung (für Europa, für Asien...) und waren in der sogenannten Liste B aufgeführt

(z. B. BHV I, BVD, Brucellose, …)

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

(11)

Die EU als Mitglied der WTO hat die Vorgaben des OIE anzuerkennen

Das musste zu einem Umdenken in der TS – Bekämpfung in der EU führen

! Bisheriger Schwerpunkt: schrittweise verseuchte Gebiete von Tierseuche befreien

! Heutiger Schwerpunkt: durch geeignete Maßnahmen (siehe SPS – Einschränkung Handel etc.) seuchenfreie Gebiete frei halten

Das bedeutet, wenn in Deutschland die MKS ausbricht, müssen nachweislich alle erdenklichen Maßnahmen (siehe Vorgaben SPS) ergriffen werden, die eine

Verschleppung der Seuche in freie Gebiete verhindern

Wenn die Tierseuchenbekämpfung nicht gut aufgestellt ist, entsteht - sehr hoher volkswirtschaftlicher Schaden

durch:

a) sehr lange Handelssperren (nichts „geht raus“) b) Massentötungen von Tieren

c) Vertragsverletzungsverfahren, wenn nachgewiesen wird, dass nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Vorbeuge (Einhaltung der

Biosicherheitsmaßnahmen, Verhinderung des Ausbruchs der Seuche) ergriffen wurden

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

(12)

Gliederung

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

2. Der rechtliche Rahmen und die Organisation der staatlichen Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

3. Darstellung der Einsatzgebiete für praktische Tierärzte in der staatlichen Tierseuchenbekämpfung am Beispiel der MKS

4. Zusammenfassung

(13)

2. Der rechtliche Rahmen und die Organisation der staatlichen Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

EU - Recht

1. Richtlinien

2. Verordnungen

3. Entscheidungen

(14)

Nationales Recht Bundesrecht

1. Gesetze

2. Verordnungen 2a. Eilverordnungen

3. Tierseuchenbekämpfungshandbuch 4. Leitlinien / Ausführungshinweise Landesrecht

1. Gesetze

2. Verordnungen 3. Erlasse

4. Leitlinien / Ausführungshinweise / Bekämpfungsprogramme

(15)

§ 4 Anzeigepflicht

(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte … verpflichtet,…

Das Tiergesundheitsgesetz (Bundesrecht)

§ 24 Überwachung

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der

Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten

Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren

Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen

Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Län- der regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(16)

Bund

(Rechtsetzungskompetenz, Außenvertretung, …)

Land

(Durchführungskompetenz, Rechtsetzungskompetenz, …)

Kommune

(Vollzugskompetenz, Satzungsrecht, …)

Die Organisation der staatlichen Tierseuchenbekämpfung in

der Bundesrepublik Deutschland

(17)

Das Tiergesundheitsgesetz (Bundesrecht)

§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen, Tierseuchenbekämpfungszentren

(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maß-nahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer

anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden

müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei

Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.

(18)
(19)

Sachsen - Anhalt tritt am 19. Februar 2003 der Bund - Länder - Vereinbarung über die Einrichtung einer Task Force Tierseuchenbekämpfung bei und dem neu

gegründeten Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) wird die Aufgabe der Task Force Tierseuchenbekämpfung im Land übertragen.

Die TF ist ein Element, das in „Friendenszeiten“ alle an der

Tierseuchenbekämpfung Beteiligten ständig fit macht und fit hält.

Im Falle der Bekämpfung des Ausbruches einer hochkontagiösen Tierseuche

ist sie ein wichtiges Unterstützungselement.

(20)

Aufgaben und Aktivitäten der Task Force Tierseuchenbekämpfung (Auszug - vollständige Übersicht in Jahresberichten)

Koordinierende Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung und Beratung der Ministerien, des Landesverwaltungsamtes, der

Landkreise/kreisfreien Städte sowie der landwirtschaftlichen Betriebe,

der Tierärzteschaft und der Wirtschaftsunternehmen bei der Planung und

Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung

(21)

Task Force Tierseuchenbekämpfung

Ermittlung, Zusammenfassung und Darstellung der vorhandenen sowie der benötigten Kapazitäten (Personal-, Sachmittel, Diagnostika) im gesamten Land einschließlich des Katastrophenschutzes

Durchführung von Risikobewertungen und Gefahrenanalysen

Erstellung von Ausbruchsszenarien

Erarbeitung und Veröffentlichung von Empfehlungen zu Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Rinder-, Schaf-, Ziegen und Geflügelhaltungen

Erstellung und Fortschreibung eines digitalisierten Tierseuchennotstandsplanes für das Land, der den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt wird

Einbindung des Tierseuchennotstandsplanes in ein bundesweites Tierseuchenhandbuch

(22)
(23)
(24)

- seit Gründung der TF im Jahre 2003:

6 Landesweite

Tierseuchenbekämpfungsübungen, davon zwei Länder übergreifend

mit Sachsen und Thüringen (2009, 2012)

14 Übungen der Landkreise und kreisfreien Städte

(25)

- Die Übungen werden durch die TF mit allen Beteiligten Behörden, Institutionen und Wirtschaftsunternehmen ausgewertet und

Schlussfolgerungen für die weitere Arbeit gezogen

- Die TF erstellt einen jeweiligen Abschlussbericht für die Übungen

- Die Ergebnisse werden darüber hinaus in Fachzeitschriften publiziert

(26)
(27)

Schulung der Behörden in der Anwendung der Spezialsoftware TSN und TRACES zur Tierseuchenbekämpfung

- bisher durchgeführt 4 TSN – Schulungen mit insgesamt 204 Teilnehmern - bisher durchgeführt 4 TRACES – Workshops mit insgesamt 141 Teilnehmern

Durchführung von Weiterbildungs- und Vortragsveranstaltungen zur Tierseuchenbekämpfung für

- Landwirte und Wirtschaftsbeteiligte, Tierärzte, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren etc.

(28)

Gliederung

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

2. Der rechtliche Rahmen und die Organisation der staatlichen Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

3. Darstellung der Einsatzgebiete für praktische Tierärzte in der staatlichen Tierseuchenbekämpfung am Beispiel der MKS

4. Zusammenfassung

(29)

Rechtliche Bestimmungen zur MKS (Auszug)

RICHTLINIE DES RATES vom 29. September 2003 - 2003/85/EG (EG ABl. Nr. L 306, 22.11.2003, S. 1) - über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen

89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

GESETZ zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013

(BGBl. I Nr. 25, vom 27. Mai 2013, S. 1324)

VERORDNUNG zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)*) vom 20. Dezember 2005

(BGBl. I S. 3574) geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl I, S. 3939) geändert durch Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I Nr. 50 vom 6. Oktober 2011, S. 1954)

3. Darstellung der Einsatzgebiete für praktische Tierärzte in der staatlichen

Tierseuchenbekämpfung am Beispiel der MKS

(30)

„Vernetzte Welt, effiziente Alarmsysteme, Informationsaustausch“

Mitgliedstaat – Beispiel: Deutschland TSN = Tierseuchennachrichtensystem

Europäische Union - EU

ADNS = Animal Disease Notification System

Weltgemeinschaft - OIE

WAHID =World Animal Health Information Database

(31)

Disease outbreak map – FMD (2013)

Disease distribution map – FMD (2013)

(32)

Einsatzgebiet praktischer Tierärzte: Veterinärepidemiologie

Woher kommt der Erreger?

Wohin geht der Erreger? „Tracing on“

Verhinderung der Ausbreitung aus den „Rückwärtskontakten“

Verhinderung der Ausbreitung aus den „Vorwärtskontakten“

schnellst mögliche Tilgung aus dem Territorium

Verhinderung der Verbreitung vom Seuchengehöft

„Tracing back“

Ziel:

(33)

Einsatzgebiet praktischer Tierärzte: Klinische Untersuchung

Was ist bei der klinischen Untersuchung zu beachten?

Epidemiologische Erkenntnisse berücksichtigen

Kenntnis der klinischen Symptome am Einzeltier!

Kenntnis von Erkrankungsdynamiken in großen Tierbeständen

Seuchenhygienisches Verhalten

(34)

Einsatzgebiet praktischer Tierärzte: Probenahme

Was ist bei der Probenahme zu berücksichtigen?

Zeitvorgabe (1-7 Tage)

Lückenlose Anamnese

Probenumfang (nach: Anzahl Betriebe/Stalleinheiten; Tierart und Bestandsgröße)

Auswahl der zu beprobenden Tiere

Probenart (Aphten, Tupfer, Blutproben)

Zeitabläufe der diagnostischen Verfahren

Seuchenhygienisches Verhalten

(35)

Seuchenhygienisches Verhalten bei Betriebsbesuchen mit Probenahme

Arbeitsschritte, die im Einzelnen mit Verfahrensanweisungen unterlegt sind 1. Vorbereitung des Fahrzeuges

2. Ankunft mit dem Auto 3. Betreten des Betriebes 4. Betreten des Stalles 5. Maßnahmen im Stall 6. Verlassen des Stalles

7. Probeübergabe außerhalb des Gehöfts 8. Verlassen des Betriebes

9. Rückkehr in die Einsatzzentrale (MBZ)

(36)

Einsatzgebiet praktischer Tierärzte: Impfung

Grundsätzlich: Impfung gegen die MKS in der EU verboten

Ausnahme: nur als Notimpfung (Schutz- und/oder Suppressivimpfung) bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und nach Genehmigung durch KOM

In einem Antrag der oberen Landesbehörde an KOM ist ein dezidierter Nachweis über die Erfüllung sämtlicher Kriterien zur Durchführung der Impfung zu erbringen

tierschutzgerechten Tötung

Einhaltung der Vorgaben entsprechend der Verordnung des Rates vom

24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(EG) Nr. 1099/2009 (EU ABl. Nr. L 303, 18.11.2009, S. 1)

(37)

Rahmenvereinbarung hinsichtlich des Einsatzes von Tierärztinnen/Tierärzten im Tierseuchenkrisenfall (DTBl. 09 / 2006, S. 1175 – 1176)

Beim Auftreten hochkontagiöser Tierseuchen, wie z. B. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder Geflügelpest, sind (unabhängig von laufenden Sanierungsverfahren) unter den gegebenen Rahmenbedingungen erhebliche Anstrengungen erforderlich, die die Ressourcen einer einzelnen Veterinärbehörde schnell überfordern. Deshalb müssen überregionale Vereinbarungen getroffen werden, damit im Tierseuchenkrisenfall die Bereitstellung der benötigten Ressourcen

gewährleistet werden kann, Dies gilt in besonderer Weise für die Bereitstellung von tierärztlichem Personal. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre bei der Bekämpfung hochkontagiöser

Tierseuchen haben noch mehr als bisher die Notwendigkeit aufgezeigt, nicht nur auf Vertreter der Tierärzteschaft aus dem Bereich der Veterinärverwaltung; sondern auch auf andere

Tierärztinnen/Tierärzte zurückzugreifen, diese sind dann von der anfordernden

Gebietskörperschaft mit den anstehenden ordnungsbehördlichen Aufgaben zu betrauen. Das System der Beauftragung von Tierärztinnen/Tierärzten für Belange der Tierseuchenbekämpfung ist im Tierseuchengesetz festgelegt und hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt.

(38)

Damit der Einsatz von Tierärztinnen/Tierärzten aus verschiedenen Ländern flächendeckend nach möglichst einheitlichen Kriterien möglich und für die anfordernde Behörde im Vorhinein berechenbarer wird, schließen die Unterzeichner folgende

Rahmenvereinbarung

1. Die Gebietskörperschaft , die die Tierärztin/den Tierarzt nach § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz unter den Bedingungen dieser Rahmenempfehlung beauftragt, ist für alle daraus entstehenden behördlichen Rechte und Pflichten verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Gewährung einer angemessenen Vergütung.

2. Das Aufgabengebiet der Tierärztinnen/Tierärzte erstreckt sich auf die Durchführung von amtlichen Maßnahmen (amtliche Untersuchung von Tierbeständen, amtliche Probenahmen, amtliche Beaufsichtigung, z.B. der tierschutzgerechten Tötung). Die im Einzelnen übertragenen Tätigkeiten/Aufgaben sind in der behördlichen Beauftragung nach § 2 Abs. 2 Tierseuchengesetz zu beschreiben.

(39)

3. Die Vergütung der beauftragten Tierärztinnen/Tierärzte erfolgt pauschal nach folgenden Sätzen:

- ganztägige Inanspruchnahme (12 Std.): 495,00 € - halbtägige Inanspruchnahme (6 Std.): 250,00 € - jede weitere Stunde über 12 Stunden hinaus

(Einfachsatz der GOT): 55,80 €

- Karenzzeiten (siehe unten): 360,00 € Tagessatz

Die Vergütung der Karenzzeit erfolgt nur in voller Höhe, wenn keine andere tierärztliche Tätigkeit während dieser Zeit ausgeübt werden kann. Der Umfang anderer tierärztlicher Tätigkeit

ist ansonsten anteilig von der Karenzzeitvergütung abzurechnen.

Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese gesondert erstattet.

Mit diesen Beträgen ist der gesamte Arbeitsaufwand der Tierärztin/des Tierarztes vergütet einschließlich Spesen mit Ausnahme der erforderlichen Fahrt- und Übernachtungskosten.

Schutzkleidung und sonstige Ausstattung stellt die beauftragende Gebietskörperschaft kostenfrei.

An- und Abreise zum Einsatzort sowie vorgeschriebene tierseuchenrechtliche Karenzzeiten sind Bestandteil der behördlichen Inanspruchnahme. Die Teilnahme an Besprechungen sowie an Maßnahmen der Personalhygiene steht der Erbringung von Dienstleistungen im

Rahmen der Beauftragung gleich. Fahrtkosten (sowie evtl. erforderliche Übernachtungskosten), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erledigung der beauftragten Tätigkeit stehen,

werden nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes zusätzlich erstattet, soweit nicht behördlicherseits ein PKW unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

(40)

verpflichtet.

5. Die beauftragte Tierärztin/der beauftragte Tierarzt unterliegt der Amtshaftung.

6. Die Rahmenempfehlung hat eine Laufzeit von drei Jahren und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

Landkreistag Sachsen-Anhalt Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt

Tierärztekammer Sachsen-Anhalt Landesverband Praktizierender Tierärzte Sachsen-Anhalt e. V.

(41)

Gliederung

1. Die staatliche Tierseuchenbekämpfung in Deutschland im internationalen Kontext

2. Der rechtliche Rahmen und die Organisation der staatlichen Tierseuchenbekämpfung in Deutschland

3. Darstellung der Einsatzgebiete für praktische Tierärzte in der staatlichen Tierseuchenbekämpfung am Beispiel der MKS

4. Zusammenfassung

(42)

4. Zusammenfassung

Einbeziehung möglichst aller praktizierenden Tierärzte des Landes Sachsen – Anhalt bei der Bekämpfung einer hochkontagiösen Tierseuche, schwerpunktmäßig in den

Einsatzbereichen auf der Ebene der lokalen Krisenzentren:

- Durchführung epidemiologischer Erhebungen

- klinische Untersuchung der Bestände in den Restriktionsgebieten nach amtlicher (Verdachts-) Feststellung - Probeentnahme in den Beständen der Restriktionsgebiete nach amtlicher (Verdachts-) Feststellung

- Beaufsichtigung von tierschutzgerechten Tötungen - Durchführung von Impfungen

- Untersuchungen nach erfolgter Impfung - Aufhebungsuntersuchungen

In Sachsen – Anhalt regelt eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Landkreistag, dem Städte- und Gemeindebund, der Tierärztekammer und dem Landesverband der praktizierenden Tierärzte e. V. den Einsatz von Tierärztinnen und Tierärzten im Tierseuchenkrisenfall (Deutsches Tierärzteblatt 9/2006, S. 1175- 1176)

Sowohl die Einsatzfähigkeit als auch die Abläufe bei der Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen müssen regelmäßig durch Übungen unterschiedlichen Ausmaßes überprüft werden

Unter der Internetadresse Niedersachsens

www.niedersachsen.de/master/C12552356_L20_D0_I1535820_h1.html ist ein Leitfaden zum Einsatz von Tierärzten im Tierseuchenkrisenfall eingestellt worden

(43)

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