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Zur Frage der postoperativen Überwachung von Kaiserschnittpatientinnen*

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© Anästh Intensivmed 2016;57:47-50 Aktiv Druck & Verlag GmbH

* Beschluss des Engeren Präsidiums der DGAI vom 11.03.2015 und des Präsidiums des BDA vom 12.04.2015.

Ist auch in Heft 12/2015 der Zeitschrift „Ge- burtshilfe und Frauenheilkunde“ im Thieme- Verlag erschienen.

Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG),

der Arbeitsgemeinschaft Medizin- recht (AG MedR),

der Deutschen Gesellschaft für Anästhe siologie und Intensiv- medizin (DGAI) und

des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA)

Seitens der DGAI und des BDA haben maßgeblich mitgewirkt:

Prof. Dr. Dr. h.c. H. Van Aken, Münster Dr. iur. E. Biermann, Nürnberg Prof. Dr. D. Bremerich, Frankfurt/Main Prof. Dr. P. Kessler, Frankfurt/Main

Zur Frage der postoperativen Überwachung von Kaiserschnittpatientinnen*

Sicherheit der Patientin ist oberstes Gebot

Verblutungstodesfälle nach Kaiserschnit- ten, die bei ordnungsgemäßer Über- wachung der postoperativen Phase ver - meidbar gewesen wären, geben An lass, auf die geltenden Richtlinien (i.S. von Empfehlungen und Verein barungen der Fachgesellschaften [1,2,3]) für die post- operative Betreuung hinzuweisen. Diese Empfehlung gilt auch für die Überwa- chung von Patientinnen nach anderen postpartalen Prozeduren, wie manuelle Plazentalösungen, Versorgung geburtsbe- dingter Verletzungen wie Zervixriß etc..

Vereinbarungen zwischen den Fachgebieten

Die postoperative Überwachung gynä - kologischer und geburtshilflicher Pa- tientinnen ist seit 1995 zwischen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), der Deut- schen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin (DGAI) und den be- treffenden Berufsverbänden geregelt [1,2].

Die wesentlichen Forderungen dieser Vereinbarung und der Empfehlungen der DGAI sowie des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) für die postoperative Überwachung [3] sind:

• Nach Anästhesien im Zusammen- hang mit therapeutischen Eingriffen ist die Patientin durch deren Auswir- kung auf die vitalen Funktionen noch für mehrere Stunden akut gefährdet.

Sie bedarf deshalb einer lückenlosen intensiven Überwachung.

• Diese lückenlose Überwachung er - fordert eine ständige Präsenz des zuständigen Pflegepersonals. Das Pflegepersonal muss in der Lage sein, die Gefährdung von Vitalfunk- tionen zuverlässig und rechtzeitig zu erkennen.

• Der Aufwachraum ist ein Überwa- chungsraum ohne Stationscharakter, in dem die frisch Operierte so lange verbleibt, bis sie im Vollbesitz ihrer Schutzreflexe ist und keine unmit- telbaren Komplikationen seitens der Vitalfunktionen mehr zu erwarten sind.

• Der Aufwachraum untersteht dem Anästhesisten.

• Frauenarzt und Anästhesist haben dafür zu sorgen, dass bei Kompli- kationen der fachlich zuständige Arzt umgehend zur Mitbehandlung zugezogen wird. Jeder der beteiligten Ärzte trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Unterweisung und Beaufsichtigung des ihm unterstellten Pflege- und Funktionspersonals.

Betreuung der Patientin im Aufwachraum

Die Organisation von Aufwacheinheiten ist durch die Empfehlung der DGAI und des BDA zur Überwachung nach Anästhesieverfahren in der Fassung von 2009 [3] geregelt, in der es über die Zuständigkeit heißt:

• „Solange sich der Patient in der Auf - wacheinheit befindet, fällt die Über- wachung und Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen in die Zuständig-

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wortlichen Anästhesisten.

• Wie bei der Anästhesie gelten auch in der Erholungsphase für die Zu- sammenarbeit zwischen Anästhesist und Operateur die Prinzipien der Arbeitsteilung und des Vertrauen- grundsatzes…. Beide Ärzte haben die jeweiligen Zuständigkeiten klar zu regeln und dafür zu sorgen, dass bei Komplikationen der fachlich zu- ständige Arzt umgehend zur Mitbe- handlung zugezogen wird“.

Die apparative Ausstattung eines Auf- wachraums ist in dieser Empfehlung ebenfalls geregelt. Sie muss eine konti- nuierliche Überwachung der Vitalfunk- tionen sowie eine akute Wiederherstel- lung und kurzfristige Aufrechterhaltung gestörter Vitalfunktionen jederzeit ohne Verzug ermöglichen. Zum Minimalstan- dard der apparativen Ausstattung wird auf die diesbezügliche Empfehlung ver- wiesen [4], in der es heißt:

Betreuung der Patientin im Kreißsaal

Kaiserschnitte, auch wenn sie meist problemlos verlaufen, haben nicht selten intra- und postoperativ ein erhebliches mütterliches Gefährdungspotential.

Während gynäkologische Patientinnen in der Regel nach einer Operation, auch nach kleineren Eingriffen, in einem Aufwachraum unter anästhesiologischer Verantwortung überwacht werden, ver- bleiben Frauen nach einem Kaiserschnitt häufig im Kreißsaal oder in einer ihm angegliederten Räumlichkeit, die unter der Verantwortung des Geburtshelfers steht.

Gegen diese Praxis ist nichts ein- zuwenden, wenn die postoperative Überwachung dort unter den gleichen Bedingungen wie in einem Aufwach- raum stattfindet, also mit ständiger Prä- senz kompetenten Betreuungspersonals sowie der vorgeschriebenen apparativen Ausstattung.

Wenn kein anästhesiologisches Pflege- personal zur Verfügung steht, muss dennoch gesichert sein, dass das vor- handene Personal in der Lage ist, „die Gefährdung von Vitalfunktionen zuver- lässig und rechtzeitig zu erkennen“. Auf Grund ihrer spezifischen Ausbildung insbesondere hinsichtlich der frühzeiti- gen Erkennung geburtshilflich bedingter Komplikationen, insbesondere postpar- taler Blutungen, kann die Überwa- chung durch Hebammen durchgeführt werden. Die gleichzeitige Leitung einer Entbindung durch die überwachende Hebamme erfüllt die Bedingung einer ständigen Präsenz allerdings nicht. Eine zentrale Überwachung (bspw. durch Te- lemetrie) durch eine im gleichen Bereich befindliche Person, die durch keine an- deren Aufgaben abgelenkt wird und im Bedarfsfall mit wenigen Schritten zu der Patientin eilen kann, muss mindestens gewährleistet sein.

Mit der dokumentierten Übergabe der Patientin durch die Anästhesie an das Personal des Kreißsaals übernimmt der Geburtshelfer mit seinem Personal die alleinige Verantwortung für die weitere Überwachung der Patientin. Eine in- haltlich und zeitlich klare Regelung der

Kompetenzen und Zuständigkeiten, die dem Krankenhausträger mit der Bitte um zustimmende Kenntnisnahme zuzulei- ten ist, ist besonders dann wichtig, wenn es sich um geburtshilfliche Einheiten handelt, die mit Beleghebammen und/

oder -ärzten zusammenarbeiten.

Bewährt hat sich im Bereich der peri- partalen Überwachung im Kreißsaal der Einsatz des sogenannten „Modified early obstetric warning scores (MEOWS, An - hang)“, wie von der Obstetric Anaesthe- tists‘ Association vorgeschlagen [5].

Die farbliche Markierung von definierten Gefahrenbereichen innerhalb der einzel- nen Parameter führt dazu, unphysiologi- sche Werte bei den Patientinnen nicht nur zu dokumentieren, sondern eine adäquate Handlung, z.B. das frühzeitige Hinzuziehen des verantwortlichen Ge- burtshelfers und/oder Anästhesisten, zu triggern.

Mit der gleichen Zielsetzung können auch andere, gemeinsam zwischen Anästhesie und Geburtshilfe abge- stimmte und vereinbarte Protokolle zur peripartalen Überwachung verwendet werden. Die Benutzung eines derartigen Scores bei allen nach Kaiserschnitt im Kreißsaal überwachten Patientinnen wird empfohlen.

Fazit

Die postoperative Überwachung einer Kaiserschnittpatientin muss den glei- chen Sicherheitsanforderungen genügen wie bei allen anderen operativen Ein- griffen. Diese Anforderungen sind durch Vereinbarungen zwischen den wissen- schaftlichen Gesellschaften der Geburts - hilfe und der Anästhesiologie klar de- finiert. Nach der Rechtsprechung geht die Sicherheit der Patientin allen ande- ren Gesichtspunkten vor. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten wer- den, droht den für die Organisation der postoperativen Überwachung als auch den für die apparative und personelle Ausstattung Verantwortlichen in zivil-, aber auch strafrechtlicher Hinsicht der Vorwurf des Organisationsverschuldens.

Verantwortlich sind nicht nur die lei- tenden Ärzte der geburtshilflichen und anästhesiologischen Abteilungen, wel- che diese Mängel erkennen und auf Minimalanforderungen an

die appara tive Ausstattung eines Aufwachraumes

A. Ausstattungen, deren Standard nicht unterschritten werden soll (Minimal forderungen) und die an jedem Ar beitsplatz benötigt werden 1. EKG-Monitor,

2. Blutdruckmessung (unblutig), 3. Sauerstoff-Insufflation, 4. Pulsoxymetrie, 5. Absaugung.

B. Ausstattungen, deren Standard nicht unterschritten werden soll (Mi nimal forderungen), die im Be darfsfall in angemessener Zeit in Anspruch genommen werden können

1. Temperaturmessung, 2. Defibrillator, 3. Notfallinstrumente,

4. Beatmungsmöglichkeit (manuell, mit Sauerstoffanreicherung), 5. Kommunikationstechnik

(Sicherstel lung, dass jederzeit mit anderen Be reichen Verbindung aufgenommen werden kann).

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Abhilfe drängen müssen, sondern vor allem auch der Krankenhausträger, der diese Mängel beheben und für eine aus- reichende personelle und apparative Ausstattung sowie eine zweckentspre- chende Organisation des Krankenhau- ses und der Versorgungsabläufe sorgen muss.

Zur Qualitätssicherung wird zudem empfohlen, das Procedere bei der Über- wachung von Patientinnen nach Kaiser- schnitt mittels einer interdisziplinären SOP zwischen der geburtshilflichen und anästhesiologischen Klinik des Krankenhauses vor Ort verbindlich zu regeln, wobei ggf. eine Abstimmung mit Beleghebammen und/oder -ärzten er- forderlich sein kann.

Literatur

1. Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Arbeits- gemeinschaft Medizinrecht (AG MedR):

Mindestanforderungen an prozessuale, strukturelle und organisatorische Voraus - setzungen für geburtshilfliche Abtei- lungen der Grund- und Regelversorgung.

DGGG 2013, AWMF-Register Nr. 015/078 – S1-Leitlinie

2. Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der operativen Gynäkologie und in der Geburtshilfe der Deutschen Gesell- schaft für Anästhesie und Intensivmedizin

und des Berufsverbands Deutscher Anästhesisten mit der Deut schen Gesell- schaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und dem Berufsverband der Frauenärzte.

Frauenarzt 1996; 37(8):1172-1177 3. Überwachung nach Anästhesieverfahren.

Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten. Anästh Intensivmed 2009;50:486-489

4. Apparative Ausstattung für Aufwach- raum, Intensivüberwachung und Inten- sivtherapie. Gemeinsame Empfehlung des Engeren Präsidiums der DGAI und des Präsidiums des BDA auf der Basis einer von der Kommission Normung und Technische Sicherheit der DGAI erarbei- teten Empfehlung. Anästh Intensivmed 1997;9(38):470-474

5. http://www.oaa-anaes.ac.uk/assets/

_managed/editor/file/guidelines/meows/

royal%20free%20meows%20guideli- ne%20-%20mcglennan_.pdf 6. http://www.rcog.org.uk/news/cmace-

release-saving-mothers’-lives-report- reviewing-maternal-deaths-2006-2008

Appendix

Modified early obstetric warning score (MEOWS); dieser Score hilft in der peri - partalen Phase, geburtshilfliche Pa tien- tinnen frühzeitig zu identifizieren und zu behandeln, die eine Verschlechterung

ihres Allgemeinzustands erfahren und/

oder eine Komplikation entwickeln.

Die Anwendung solcher Scoringsy- steme ist eine der zehn Schlüsselemp- fehlungen des letzten CMACE Reports:

Saving Mothers’ Lives report – reviewing maternal deaths 2006-2008 [6]. Die farb liche Markierung von definierten Gefahrenbereichen innerhalb der ein- zelnen Vitalparameter und Werte führt dazu, unphysiologische Werte bei den Patientinnen nicht nur zu dokumentie- ren, sondern eine adäquate Handlung, z.B. das frühzeitige Hinzuziehen des verantwortlichen Geburtshelfers und/

oder Anästhesisten zu triggern.

Korrespondenzadresse Prof. Dr. med. Dr. h.c.

Hugo Van Aken

Klinik für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie Universitätsklinikum Münster

Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. A1 48149 Münster, Deutschland

Tel.: 0251 83472-51 o. -52 Fax: 0251 88704

E-Mail: hva@uni-muenster.de

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Anhang

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39 38 37 36 35 130 120 110 100 90 80 70 60 50 40

130 120 110 100 90 80 70 60 50 40 170 160 150 140 130 120 110 100 90 80 70 60 50 40

170 160 150 140 130 120 110 100 90 80 70 60 50 40 >30 21-30 11-20 0-10 11-20 95-100% %Administration 02 (L/min.)

Sättigung

RESP(Wert in ent. Feld eintragen)

>30 21-30 11-20 0-10 95-100% <95%

Name:Abteilung:Behandelnder Arzt: Krankenhaus Nr. :Geburtsdatum:Körpergröße: Datum: Uhrzeit: Individuelle Parameter SBP> Individuelle Parameter Pulsfrequenz Individuelle Parameter Atemfrequenz

Datum: Uhrzeit: Ausscheidung (J/N) Protein ++ Protein >++ Klar/Rosa Grün Wach Verbal Schmerz Teilnahmslos 0-1 2-3 Normal Nein () Ja () Nein () Ja ()

Ausscheidung (J/N) Protein ++ Protein >++ Klar/Rosa Grün Wach Verbal Schmerz Teilnahmslos 0-1 2-3 Normal Nein () Ja () Nein () Ja ()

URIN Proteinurie Frucht- wasser Neurol. Zustand ( )

Schmerz Score (Nr.) Lochien Ungesundes Erschei- nungsbild Wundkontrolle Blutzucker Score zu Übelkeit und Erbrechen Stuhlgang Tgl. Körpergewicht WachPatient ist wach und bei Bewusstsein VerbalPatient reagiert auf verbale Stimuli SchmerzPatient reagiert auf Schmerzen TeilnahmslosPatient ist teilnahmslos, reagiert nicht auf Stimuli

Neurologischer Zustand Keine Schmerzen im Ruhezustand oder bei BewegungKeine Schmerzen im Ruhezustand, leichter Schmerz bei Bewegung Intermittierender Schmerz im Ruhezustand, mittlerer Bewegungsschmerz Konstanter Schmerz im Ruhezustand, starker Bewegungsschmerz

01 2 3 Keine Beschwerden Übelkeit Erbrechen

0 1 2

SCHMERZ SCORE (Bewegungsschmerzen, Schmerzen beim Einatmen oder Husten) SCORE ZU ÜBELKEIT UND ERBRECHEN

Individuelle Parameter DBP:

Temperatur °C Systolischer Blutdruck Diastolischer Blutdruck Herzfrequenz

Individuelle Parameter >37o MAP mmHg

Ödem (J/N)

Urinuntersuchung Stark / Frisch Trigger

OffensivOffensivStark / Frisch

Aus The Royal Free Hospital NHS Trust Maternity Clinical Guidelines: Erfassungsbogen MEOWS Guidance in Maternity (Übersetzung aus dem Englischen von N. Schnabel).

Referenzen

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