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Patentanwaltsprüfung IC/2000 Praktische Aufgabe Frage 1:

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Patentanwaltsprüfung IC/2000 Praktische Aufgabe

Frage 1:

Das Gebrauchsmuster wäre schutzfähig, wenn es neu und gewerblich anwendbar wäre, und zusätzlich auf einem erfinderischen Schritt beruhen würde, § 1 I GbMG

Als bekannter SdT kommen nur die in der Prüfungsaufgabe genannten Veröffentlichungen in Frage.

i) Vortrag und Offenbarung der Erfindung auf der Messe haben den Zeitrang 05.04.1997, mithin ein späterer Zeitrang als der des GbM (03.02.1997), und sind daher bereits aus diesem Grund kein SdT i.S.v. § 3 GbMG.

ii) Die nationale US-Patentanmeldung ist eine continuation-Anmeldung und hat daher den folgenden Zeitrang:

- vor dem 20.03.1996 sofern es sich um die 1. continuation handelt, die auf die prioritätsbe-

gründende (Erst-) Hinterlegung folgt

- 20.03.1996, sofern es es sich um eine weitere (2., 3., ...) continuation handelt, da dann die

Prioritätsbeanspruchung materiellrechtlich unwirksam ist, da die vermeindliche Prioritäts

unterlage nicht die erste Hinterlegung der Erfindung wäre, § 6 II GbMG i.V.m. § 41 II PatG, Art. 4 I, II, III PVÜ.

Die nat. US-Anmeldung ist zwar in jedem Fall zeitrangbesser, aber nachveröffentlicht.

Da das GbMG keinen fiktiven SdT kennt, ist sie für das GbM kein SdT i.S.v. § 3 GbMG.

iii) Die PCT-Anmeldung hat den Zeitrang 20.03.1997, denn die vermeindliche

Prioritätsunterlage, die nat. US-Patentanmeldung, ist als continuation application nicht die erste Hinterlegung für die Erfindung. Das GbM hat somit einen besseren Zeitrang, sodass die PCT-Anmeldung für das GbM keinen SdT i.S.v. § 3 GbMG darstellt.

Mangels entgegenstehendem SdT ist der Gegenstand des GbM neu, und mangels

entgegenstehender Hinweise gewerblich anwendbar und auf einem erfinderischen Schritt beruhend.

Frage 2:

· formale Prioritätsbeanspruchung bei DE-Patentanmeldung à Zeitrang des GbM ?

· Problem : Anspruch 1 der dP hat folgende Merkmale:

- Merkmale mit dem Zeitrang des GbM, d.h. dem 3.2.1997

- zusätzlich ein Merkmal (Material der Lasche) mit dem Zeitrang des AT des dP auf, d.h.

dem 20.12.1997

· materiellrechtliche Behandlung in der Rspr. uneinheitlich (s.u.): je nach Rechtsauffassung hat der Patentanspruch den Zeitrang des jüngsten Merkmals (20.12.1997) oder der restlichen Merkmale, d.h. dem 3.2.1997 (s.u.)

· Diskussion:

- Kackpunkt ist Verständnis des Begriffs „dieselbe Erfindung“

(2)

- hinzutretendes Merkmal ist „nur“ verbesserte Ausführungsform à Argument für dieselbe

Erfindung

- PVÜ will Weiterentwicklung der Erfindung innerhalb des Prioritätsintervalls ermöglichen,

Art. 4 F Absatz 2 PVÜ à Argument für dieselbe Erfindung, sofern das hinzutretende Merkmal das „Wesen der Erfindung“ bzw. den Erfindungsgedanken in seiner Substanz

nicht ändere

Bekannten Veröffentlichungen:

i) Veröffentlichung des Herrn Suzuki ( Zeitrang 05.04.1997)

Herr Suzuki offenbarte alle Merkmale des Anspruchs 1 des GbM, womit das dP wegen des Unterscheidungsmerkmals des speziellen Laaschenmaterials neu ist. Um schutzfähig zu sein müsste dieses Unterscheidungsmerkmal eT begründen.

ii) nat. US-Anmeldung (Zeitrang 20.3.1996 oder früher, s.o. )

Ist zeitrangbesser, aber nachveröffentlicht, und als US-Anmeldung kein älteres Recht i.S.v. § 3 II PatG, und somit kein SdT für die dP.

iii) PCT-Anmeldung (Zeitrang: 20.12.1997)

hat einen besseren Zeitrang als die dP, und ist nachveröffentlicht. Mit der Einleitung der regionalen Phase EP durch Erfüllung der Art. 158 II EPÜ-Erfordernisse wird die Euro- PCT Anmeldung zum älteren Recht für die dP i.S.v. § 3 II Nr. 2 PatG, sofern für DE die Benennungsgebühr auch gezahlt wird. Wenn aber nicht alle Merkmale des dP in der PCT- Anmeldung enthalten sind ist die dP neu gegen diese PCT-Anmeldung.

iv) Eintragung des GbM (Zeitrang 7.6.1997)

Da die Priorität des GbM nicht wirksam in Anspruch genommen wurde ist das GbM SdT i.S.v. § 3 I PatG. Die dP ist dann zwar neu, um schutzfähig zu sein müsste die vorteilhafte Ausführungsform mit dem speziellen Laschenmaterial erfinderisch gegenüber dem GbM sein.

Frage 3:

· Das GbM hat einen besseren Zeitrang als die PCT-Anmeldung, und könnte als neuheitss- chädliches Material in einem dt. Nichtigkeitsverfahren eingesetzt werden.

· ggf. cross-licencing Frage 4:

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