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Ärzte mit der Anerkennung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Visceralchirurgie“ sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Viszeralchirurgie“ zu führen.“

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Weiterbildungsordnung LÄK BW (WBO 2006), Stand: 01.05.2018

201

Spezielle Viszeralchirurgie

Definition:

Die Zusatzweiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie umfasst in Ergänzung zur Fach- arztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilita- tion von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbe- sondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatzweiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezieller Vis- zeralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil- dungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharzt für Viszeralchirurgie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Visceralchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs 1 Satz 2, davon können bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Spezielle Viszeralchirurgie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- der Erkennung und nicht operativen sowie operativen Behandlung einschließlich der postoperativen Überwachung von komplexeren Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe, insbesondere der gastroenterologischen und endokrinen Organe

- der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

- der Durchführung von Operationen höherer Schwierigkeitsgrade einschließlich endo- skopischer, laparoskopischer und minimal-invasiver Operationsverfahren

- der Erhebung dazu erforderlicher intraoperativer radiologischer Befunde unter Berück- sichtigung des Strahlenschutzes

- der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren sowie von endosonographischen Untersu- chungen des Gastrointestinaltraktes

- der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, onkologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

- speziellen instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich ultraschallgesteuerter diagnostischer und therapeutischer Eingriffe

- Durchführung und Befundung von Koloskopien und Ösophago-Gastro-Duodenoskopien

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Weiterbildungsordnung LÄK BW (WBO 2006), Stand: 01.05.2018

202

Übergangsbestimmung zur Zusatzweiterbildung Spezielle Viszeralchirurgie:

1. Ärzte, die die Anerkennung als „Facharzt Visceralchirurgie“ auf der Grundlage der Bestim- mungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 15. März 2006 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung erworben haben oder bis zum Ablauf der Übergangsbestimmungen 31.12.2017 erwerben, sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Viszeralchirurgie“ zu führen.

2. Ärzte mit der Anerkennung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung „Visceralchirurgie“

sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Viszeralchirurgie“ zu führen.“

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