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Bekanntmachung in: GMBl Nr. 76-77, 23. Dezember 2014, S. 1577

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Bekanntmachung in:

GMBl Nr. 76-77, 23. Dezember 2014, S. 1577 Zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 23, 7. Juli 2017, S. 407

Ausschuss für Arbeitsmedizin www.baua.de/afamed

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln

hier: AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

- Bek. d. BMAS v. 15.05.2017 - IIIb1-36628-15/11 -

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für

Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) bekannt.

Die AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ v. 20.11.2014 (GMBl v. 23.12.2014, S. 1577 ff.) wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird der Satz „Der Arzt oder die Ärztin muss im Einzelfall

feststellen, ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen.“ durch den Satz „Der Arzt oder die Ärztin muss im Einzelfall feststellen, welcher Impfstoff zu

verwenden ist und ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen.“ ersetzt.

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