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In der Erziehungsdirektion wurde sehr viel Innovatives geleistet und viel Neues eingeführt, das nun evaluiert werden muss

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M 027/2001 ERZ 15. August 2001 48C

Motion

2411 Tanner, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 40 Eingereicht am: 01.02.2001

Gesamtheitliche Reorganisation Erziehungsdirektion

Der Regierungsrat wird eingeladen, im Sinne einer Richtlinienmotion die gesamtheitliche Reorganisation der Erziehungsdirektion in einem Bericht darzulegen.

Begründung:

Bekanntlich führte die Gesamtbildungskonzeption Mitte der 80iger Jahre zu zahlreichen Gesetzesreformen, die jetzt weitgehend abgeschlossen sind. In der Erziehungsdirektion wurde sehr viel Innovatives geleistet und viel Neues eingeführt, das nun evaluiert werden muss. Bekanntlich wechselte auch die Berufsbildung von der Volkswirtschaftsdirektion zur Erziehungsdirektion, allerdings ohne landwirtschaftliche Berufe. Ebenso hat sich die Bildungslandschaft auf nationaler Stufe wesentlich verändert. So übernahm das Bundesamt für Berufsbildung- und Technologien (BBT) nicht nur die Gesundheits- und Fürsorgeberufe, sondern auch die landwirtschaftlichen Berufe. Dieser Schritt ist im Sinne des überwiesenen Postulates Grossrat Wyss im Kanton Bern noch nicht vollzogen. Bekannt ist uns auch, dass die Erziehungsdirektion 2000 ein Projekt intern lancierte, aber in der Folge wegen der vielen laufenden Projekte und Überlastung berechtigterweise zurückstellte. Angesichts der Tatsache, dass nun alle Bildungsbereiche in ihren Erlassen abgeschlossen sind und eine Reorganisation der Fachhochschulen auch bevorsteht, sind wir überzeugt, dass die Erziehungsdirektion nach den neusten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen reorganisiert werden muss. Einzelne unbedachte, isolierte und bruchstückhafte Reformen sind abzulehnen. In erster Linie muss es darum gehen, eine aus gesamtheitlicher Optik beurteilte Reorganisation der Erziehungsdirektion sicherzustellen.

Antwort des Regierungsrates

Die Kantonsverfassung gibt dem Regierungsrat den Auftrag, die Verwaltung zweckmässig zu organisieren und für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit zu sorgen (Art. 87 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6.6.1993 [KV; BSG 101.1]). Die Verfassung gibt damit dem Regierungsrat nicht nur einen Auftrag, sondern gesteht ihm bei der Erfüllung dieses Auftrages auch eine möglichst grosse organisationsrechtliche Handlungsfreiheit zu. Bei der vorliegenden Motion handelt es sich denn auch um eine so genannte Richtlinienmotion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäss Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes vom 8.

November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21). Der

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Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grads der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

In den letzten 15 Jahren hat die Erziehungsdirektion die vom Grossen Rat beschlossene Gesamtrevision der Bildungsstrukturen umgesetzt. Diese Revision bezog von der Volksschule bis zur Universität alle Bildungsstufen mit ein. Die Gesetze für die einzelnen Bildungsstufen sind heute in Kraft und werden von den Bildungsinstitutionen ("Schulen") nach und nach umgesetzt. Zum heutigen Zeitpunkt sind einzig die Gesundheits- und Fürsorgeberufe sowie die landwirtschaftlichen Berufe nicht im Gesamtkonzept integriert.

Die Integration der Sozialausbildungen wird gegenwärtig auf den 1. Januar 2002 vorbereitet. Die Integration der weiteren Berufe im Gesundheits- und Fürsorgewesen und in der Landwirtschaft, sowie die Entwicklung und Verbesserung der Bildungsinhalte und der Strukturen der Schulen wird im Laufe der kommenden Jahre geprüft werden müssen.

Die Bilanz der Bildungsreform insgesamt fällt positiv aus.

Wie vom Motionär verlangt, geht es nun auch darum, die Organisation der Zentralverwaltung der Erziehungsdirektion so zu organisieren, dass sie die Bildungsleistungen, die in den Schulen erbracht werden, optimal unterstützen kann. Das Projekt NEF 2000 bietet der Zentralverwaltung der Erziehungsdirektion die Möglichkeit, ihre Organisation im Hinblick auf die zu erbringenden Bildungsleistungen zu überprüfen und anzupassen.

Die Erziehungsdirektion wird NEF 2000 innerhalb der folgenden Termine umzusetzen haben:

bis Dezember 2002 Leistungsanalyse

Definition der Produktegruppen und Produkte, Indikatoren und Sollwerte (in den Bereichen Bildung, Sport und Kultur)

Anpassung der Organisation

Einführung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung Test-Budgets für Produktegrupen und Produkte

Aufbau des Reporting und Controlling

2003 Testjahr: Umsetzung der neuen Instrumente und Abläufe Erstellen des Budgets nach neuem System

2004 Definitive Einführung

Die Erziehungsdirektion hat sich selber die Vorgabe gemacht, nach der Definition der Bildungsleistungen ("Produkte") ihre Organisation, die Zusammenarbeit mit den Schulen und die Verwaltungsabläufe auf die optimale Erbringung dieser Bildungsleistungen auszurichten. Da NEF die gesamte Erziehungsdirektion umfasst, bietet das Projekt die ideale Möglichkeit, die vom Motionär gewünschte gesamtheitliche Reorganisation sorgfältig und mit einem Blick für das Ganze an die Hand zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist auch die externe Analyse zu sehen, die sich mit der organisatorischen Stellung des Amtes für Bildungsforschung in der Erziehungsdirektion auseinandergesetzt hat (vgl. Antwort des Regierungsrates auf die Motion 216/2000 von Frau Grossrätin Bolli Jost "Amt für Bildungsforschung"). Die Schlussfolgerungen dieser Analyse werden in den Gesamtzusammenhang der aufgrund von NEF 2000 nötigen Verbesserungen der Organisation, der Zusammenarbeit und der Abläufe gestellt werden müssen und daraufhin gesamthaft realisiert werden.

Im Verwaltungsbericht der Erziehungsdirektion wird Bericht erstattet werden über die Änderungen der Organisation der Zentralverwaltung. Daher ist der Regierungsrat der

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Meinung, dass sich ein spezieller Bericht über die Reorganisation der Erziehungsdirektion erübrigt.

Antrag: Annahme der Motion als Postulat

An den Grossen Rat

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