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Archiv "Wenn Nähte nass werden . . ." (07.08.2006)

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dürfnis sein, weitere Maßnahmen zur Si- cherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu ergreifen. Welche Möglichkeiten beste- hen hierzu unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht? Als wesent- liches Hilfsmittel steht die Meldung des Patienten bei der Straßenverkehrs- behörde zur Verfügung. Als Prozedere empfiehlt sich hierbei zunächst ein wie- derholter Hinweis an den Patienten, nicht unter Medikamentenwirkung zu fahren. Die Kenntnis über diesen Hin- weis sollte durch den Patienten schrift- lich bestätigt werden. Wünscht der Pa- tient eine Objektivierung seiner Fahr- unsicherheit, kann ihm ein privates Gut- achten bei einer medizinisch-psycholo- gischen Untersuchungsstelle empfohlen werden. Letztendlich ist eine Meldung bei der Verkehrsbehörde möglich. Dies ist dann ein sanktionsloser Bruch der Schweigepflicht, wenn man den Patien- ten vorher eindringlich darauf hinge- wiesen hat, dass man ihn melden werde und wenn sorgfältig die Interessen des Patienten gegenüber der Sicherheit an- derer Straßenverkehrsteilnehmer abge- wogen wurden (Prinzip der Rechtsgü- terabwägung, rechtfertigender Not- stand § 34 StGB). Die Verwaltungs- behörde wird ihrerseits eine Überprü- fung der Fahreignung veranlassen und nötigenfalls den Führerschein einzie- hen. Es ist nicht nur im Interesse der All- gemeinheit, sondern speziell auch im In- teresse des uneinsichtigen Patienten, wenn er vor den Gefahren des Straßen- verkehrs geschützt wird.

Schlussbemerkungen

Es steht außer Frage, dass der Nutzen ei- ner sinnvollen medikamentösen Thera- pie die Risiken in Form der Minderung der Fahrsicherheit überwiegt. Gerade zu Beginn einer Therapie, dem potenziell gefährlichsten Zeitraum, können durch geeignete Einnahmevorschriften, durch eine verantwortungsvolle Information sowie eine zeitliche Trennung von Fah- ren und Applikation seitens des Patien- ten die Risiken minimiert werden. Zu wünschen sind die Entwicklung von Präparaten ohne sedierende Nebenwir- kungen sowie detailliertere Informatio- nen für Arzt und Patient, zum Beispiel über die Dauer und das Ausmaß mögli-

cher Leistungseinbußen, in den Bei- packzetteln.

Manuskript eingereicht: 16. 8. 2005, revidierte Fassung angenommen: 14. 3. 2006

Die Autoren erklären, dass kein Interessenkonflikt im Sin- ne der Richtlinien des International Committee of Medi- cal Journal Editors besteht.

Zitierweise dieses Beitrags:

Dtsch Arztebl 2006; 103(31–32): A 2104–9.

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Klemenz B, Grundke V: Patientenorientierte Medika- menteninformation. Dtsch Med Wochenschr 1995;

120: 347–8.

Anschrift für die Verfasser:

Prof. Dr. rer. biol. hum. Günter Berghaus Institut für Rechtsmedizin

Klinikum der Universität zu Köln Melatengürtel 60–62, 50823 Köln E-Mail: guenter.berghaus@uk-koeln.de M E D I Z I N

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 31–32⏐⏐7. August 2006

A A 2109

Oft fragen Patienten nach einem operativen Eingriff, wann sie endlich wieder duschen können. In einer Studie aus Australien untersuchten die Autoren die In- fektionsraten nach kleineren Hauteingriffen. In einer Gruppe wurde die Wunde nach Eingriff für 48 Stunden trockengehalten, während in der anderen der Ver- band vorzeitig entfernt wurde, sodass nach 12 Stunden bereits wieder gebadet werden durfte. Die Infektionsrate lag mit 8,4 Prozent beziehungsweise 8,9 Pro- zent in einem sich nicht signifikant unterscheidenden Bereich. Inwieweit aller- dings diese in einem tropisch feuchten Klima erhobenen Daten auf Mitteleuro- pa übertragen werden können, muss offengelassen werden.

w Heal C, Buettner P, Raasch B et al.: Can sutures get wet? Prospective randomized controlled trial of wound man- agement in general practice. Brit Med J 2006; 332: 1053–4.

Dr. C. Heal, 10 Sunset Beach Court, Shoal Point, Mackay, QLD 4750, Australien.

E-Mail: clarshal@hotmail.com

Wenn Nähte nass werden . . .

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