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IM NAMEN DER REPUBLIK

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beate Haubenwallner als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Raimund Widhalm (Arbeitgeber) und Johann Burgstaller (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Angestellten des Landes- bzw. Universitätsklinikums St. Pölten, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Wolfgang Schrefl, 3100 St. Pölten, Kremser Landstrasse 35c, vertreten durch Nusterer & Mayer, Rechtsanwälte OG, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3100 St. Pölten, wegen Feststellung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

Es wird festgestellt, dass die einseitige Einführung eines ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises für alle niederösterreichischen Landesbediensteten die Angestellte des Universitätsklinikums St. Pölten sind, mit 1.1.2017 in der von der beklagten Partei vorgeschriebenen Form unzulässig und somit rechtswidrig ist.

Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit EUR 1.258,51 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 209,75 USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

22 Cga 57/16k - 16

(Bitte in allen Eingaben anführen) Schießstattring 6

3100 St. Pölten Tel.: +43 (0)2742 809-0 REPUBLIK ÖSTERREICH

LANDESGERICHT ST. PÖLTEN

als Arbeits- und Sozialgericht

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Entscheidungsgründe:

Mit der am 12.09.2016 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei im Wesentlichen wie im Spruch ersichtlich und brachte vor, dass durch den klagsgegenständlichen Sachverhalt alle, jedenfalls jedoch drei Mitarbeiter der beklagten Partei betroffen seien und diese hätten auch ein Interesse an der Klagsführung. Gegenständliche Rechtsfrage betreffe die Behandlung der beabsichtigten Einführung eines elektronischen Bezugsnachweises für alle niederösterreichischen Landesbediensteten, sohin auch jener des Landes- bzw.

Universitätsklinikums St. Pölten, wonach es möglich werden solle, Bezugsdaten ausschließlich in elektronischer Form per e-mail oder einer IT-Anwendung (PA- Selfservice) abzurufen.

Die Einführung eines solchen Systems werde von der beklagten Partei ohne Einbeziehung des Betriebsrates durchgeführt, obgleich bei Einführung eines elektronischen Bezugsnachweises eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG notwendig wäre. Trotz Aufforderung habe es die beklagte Partei explizit abgelehnt, eine derartige Betriebsvereinbarung abzuschließen, weswegen die einseitige Einführung rechtswidrig sei.

Darüberhinaus zwinge die beabsichtigte Vorgehensweise die Mitarbeiter der beklagten Partei entweder den elektronischen Bezugsnachweis über Handysignatur oder aber Zuhilfenahme einer Bürgerkarte sicherzustellen.

Dies bedeute wiederum, dass entweder die Mitarbeiter gezwungen werden, ein entsprechendes Smartphone bzw. Handy anzuschaffen, um eine Handysignatur zu ermöglichen oder aber den gegenständlichen elektronischen Bezugsnachweis über öffentliche Rechner unter Verwendung einer Bürgerkarte abzurufen. Dies habe wiederum zur Folge, dass, sofern eine Bürgerkarte vom betreffenden Mitarbeiter verwendet werde, zwingend dieser auch andere öffentlich rechtliche Eingaben, wie etwa Lohnsteuerausgleich etc., über diese Bürgerkarte durchführen müsse und sohin in seiner Entscheidungsfreiheit bzw. Dispositionsfreiheit stark eingeschränkt werde.

Nur am Rande sei erwähnt, dass nach Erhebungen der beklagten Partei (gemeint klagenden Partei?) weite Teile der Mitarbeiter der beklagten Partei nicht über die Handysignatur bzw. Bürgerkarte verfügen würden.

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Die einseitige Anordnung betreffend die elektronische Übermittlung der Bezugsnachweise bedeute sohin für die betroffenen Mitarbeiter entweder eine finanzielle Mehrbelastung oder aber massiven Eingriff in deren Dispositionsfreiheit, aber auch Eingriff in deren Datenschutz, da die Verwendung der Bürgerkarte auch eine derzeit nicht überschaubare bzw. nicht kontrollierbare Eingriffsmöglichkeit auf die dort gespeicherten Daten bzw. womögliche Übermittlung der verbundenen Daten mit sich ziehe.

Aus prozessualer Vorsicht werde vorgebracht, dass zudem eine Betriebsübung betreffend den Bezug der derzeitig in körperlicher Form übermittelten Bezugsnachweise existiere.

Die gewählte Vorgehensweise stelle jedoch eine unzulässige und rechtswidrige Einführung eines elektronischen Bezugsnachweises aus den oben genannten Gründen dar.

Es liege keine vertragliche Vereinbarung betreffend die elektronische Übermittlung eines Gehaltszettels vor, weswegen eine Umstellung aus rechtlichen Gründen scheitere. Die Verwendung einer Handysignatur bzw. Bürgerkarte bzw. E-Card entspreche nicht der Verkehrssitte und sei deswegen kein taugliches Mittel, um die bisherige Handhabung zu ersetzen.

Sohin könnten die Mitarbeiter des Landes NÖ nicht einseitig gezwungen werden, die vom Land NÖ dargestellte Art und Weise der Übermittlung des Lohn- und Gehaltszettels zu akzeptieren, dies könne nur auf Freiwilligkeit basieren, was auch die klagende Partei grundsätzlich in deren vorgeschlagenen Betriebsvereinbarung immer akzeptiert hätte.

Zu den von der beklagten Partei vorgelegten Lichtbildern sei festzuhalten, dass schon die Situierung dieses PCs im Eingangsbereich des Landesklinikums St. Pölten (!) nicht geeignet sei, persönliche Daten womöglich auch auszudrucken und umgeben von 100ten Besuchern und anderen Mitarbeitern hochsensible Daten, die auch am Lohnzettel abgedruckt sind, auszudrucken.

Die Intension der beklagten Partei sei klar, die Belegschaft solle daran gehindert werden, die Lohnzettel in körperlicher Form auszudrucken.

Bemerkenswert sei auch die nunmehr vorgelegte Anfrage an das Bundeskanzleramt

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der Republik Österreich, in welchem lediglich die Frage gestellt worden sei, inwieweit die Verwendung der Bürgerkarte Auswirkung auf die freie Wahl der Kommunikationsarten in anderen Verwaltungsverfahren habe. Viel interessanter wäre die Frage an das Bundeskanzleramt gewesen, inwieweit durch die einseitige Vorschreibung der Bürgerkarte oder Handysignatur die persönlichen Daten der Mitarbeiter betroffen sind und eine einseitige Anordnung überhaupt möglich sei. Völlig unverständlich sei der klagenden Partei auch der Umstand, dass nicht mit einer Kombination eines Zahlen- bzw. Buchstabencodes agiert werde, wie dies in vielen anderen öffentlichen Bereichen der Fall sei, auch gegen eine solche Verwendung eines Codes bzw. Passwortes würde kein Einwand erhoben werden und solle damit auch dargestellt werden, dass man sich seitens der klagenden Partei nicht grundsätzlich der Einführung eines elektronischen Systems erwehre, jedoch die Mitarbeiter berechtigterweise Sorge an die klagende Partei herangetragen haben betreffend der womöglich missbräuchlichen Verwendung von deren Daten, die womöglich am Handy oder auch auf der Bürger- bzw. E-Card vorhanden sind.

Hiervon zeuge auch die Tatsache, dass bei über 3000 Beschäftigten am Universitätsklinikum St. Pölten lediglich 1500 bis jetzt umgestiegen seien und der Rest derzeit in Ungewissheit darüber lebe, wie sie in Zukunft zu ihren Lohnzetteln kommen werden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass sie rund 39.900 Bedienstete beschäftige. Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklungen und der Notwendigkeit, Sachaufwand zu reduzieren, organisiere die beklagte Partei die Ausfolgung der Bezugsnachweise in Form einer elektronischen Bereitstellung neu. Ebenso wie in anderen Bundesländern würden künftig in den NÖ Kliniken die jeweiligen individuellen Beurgsnachweise nicht mehr als Papierausdruck an die jeweiligen Empfänger übermittelt, sondern würden diese elektronisch abrufbar zur Verfügung gestellt.

Mit 1.1.2017 würden in den NÖ Kliniken Bezugsnachweise für die dort beschäftigen Bediensteten ausschließlich elektronisch mittels der IT-Anwendung „PA-Selfservice“

zur Verfügung gestellt, wodurch diese drei Tage früher zur Verfügung stünden und erweiterte Möglichkeiten bringe.

In die Umstellung auf einen elektronischen Bezugsnachweis sei nicht nur das örtliche Belegschaftsorgan des Universitätsklinikums St. Pölten, sondern auch der

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Zentralbetriebsrat eingebunden gewesen.

Am Universitätsklinikum St. Pölten seien mit Stand November 2016 3.430 Bedienstete beschäftigt, wovon 363 derzeit als „inaktiv“ Beschäftigte geführt würden.

Am Universitätsklinikum St. Pölten seien derzeit 1.800 Workstations/Notebooks im Einsatz. Im Erdgeschoss des Hauses B des Universitätsklinikums St. Pölten sei in Abstimmung mit dem örtlichen Belegschaftsorgan ein freizugänglicher Bezugsnachweis-PC samt Drucker situiert.

Der Einstieg in das PA-Selfservice sei von jedem Internetzugang aus über Anmeldung mittels Bürgerkarte oder Handysignatur über das gesicherte Portal der beklagten Partei möglich. Die Handysignatur oder die Bürgerkarte würden ausschließlich der Überprüfung der Berechtigung - sohin der Identifikation - des Bediensteten dienen und sicher stellen, dass höchstpersönliche Gehaltsdaten, ausschließlich dem jeweiligen Bediensteten zukommen.

Diese Vorgehensweise sei vergleichbar mit der physischen Aushändigung des Bezugsnachweises an die jeweiligen Bediensteten. Das von der beklagten Partei im Klinikenbereich ab 01.01.2017 alleingültige System bringe viele Vorteile für den Mitarbeiter.

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien entspricht die elektronische Zurverfügungstellung einer Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Bezug einer Aushändigung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden Beilagen ./A bis ./E, Beilagen ./1 bis ./4 und Einvernahme des Betriebsratsvorsitzenden Wolfgang Schrefl als Partei.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Seit Juni 2013 besteht für die Mitarbeiter der beklagten Partei die Möglichkeit ihren monatlichen Bezugsnachweis online elektronisch über das Internet abzurufen.

Zumindest seit 2014 finden diesbezüglich auch Gespräche zwischen den Streitteilen statt, in denen die beklagte Partei eine Umstellung ausschließlich auf dieses System ankündigte.

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Dabei wurde von Seiten des Zentralbetriebsrates und auch von Seiten der klagenden Partei immer wieder betont, dass jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin ein geeigneter Zugang zu einem Computer und Drucker ermöglicht werden muss und solange die Infrastruktur an den Dienststellen nicht entsprechend geschaffen ist eine Zustimmung des Betriebsrates zu einer Umstellung ausschließlich auf elektronische Bezugszettel nicht erfolgen wird.

Die beklagte Partei hat allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit dem Bezugsnachweis April 2016 ein Schreiben vom 28.4.2016 beigelegt und unter dem Betreff Umstellung auf den elektronischen Bezugsnachweis – Information (Beilage ./B) folgendes mitgeteilt:

„Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Land NÖ bereits seit geraumer Zeit allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die Möglichkeit bietet, den Bezugsnachweis in zeitgemäßer, kostensparender und umweltschonender Form durch die moderne IT-Anwendung „PA-SelfService“

elektronisch abzurufen.

Der Einstieg ist weltweit von jedem Internetzugang aus über Anmeldung mittels Handysignatur oder Bürgerkarte unter Verwendung des Links https://ma- portal.noe.gv.at möglich. Für den Fall, dass Ihnen weder im Dienst noch privat ein Computer/Internetzugang/Drucker zur Verfügung steht, wurde an allen Dienststellen eine geeignete Infrastruktur geschaffen, die ein Abrufen der Bezugsdaten ermöglicht.

Bitte beachten Sie, dass ab dem erstmaligen Abrufen des Bezugsnachweises in PA- SelfService dieser fortan ausschließlich auf diesem Weg eingesehen werden kann.

Der Versand eines Papierausdruckes wird ab diesem Zeitpunkt eingestellt. Sie werden danach jeweils per E-Mail benachrichtigt, sobald neue Daten in PA-SelfService abrufbar sind.

Dieses neue Online – Service wird den monatlichen Versand von zigtausend Bezugsnachweisen in Papierform generell ablösen. Die endgültige Umstellung wird – unabhängig von einer allfälligen Verwendung bis dahin – mit Ende des Jahres 2016 erfolgen, daher verschickt die Abteilung Personalangelegenheiten B ab Jänner 2017 keine Papier – Bezugsnachweise mehr!

Wir ersuchen Sie bereits jetzt, sich zeitgerecht um eine entsprechende Zugangsberechtigung (Handysignatur oder Bürgerkarte) zum neuen System zu

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kümmern, um allfälligen Schwierigkeiten zum Jahreswechsel vorzubeugen!“

Mit 1.1.2017 stellte die beklagte Partei wie angekündigt ihr System um und stellt seitdem keine Bezugsnachweise in Papierform mehr zur Verfügung.

Die klagende Partei hat mehrfach von der beklagten Partei gefordert in die Umstellung eingebunden zu werden und hier eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu treffen.

Dies wurde von Seiten der beklagten Partei aber abgelehnt und die hier festgestellte Vorgangsweise gewählt. Die klagende Partei hat keine Zustimmung zu der von der beklagten Partei gewählten Vorgangsweise gegeben.

Ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung wurde nicht eingeleitet.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die weder Handysignatur, noch Bürgerkarte haben sind derzeit nicht in der Lage ihre Bezugsnachweise einzusehen oder diese bei Bedarf zu verwenden. Nach Umstellung auf den elektronischen Bezugsnachweis ist ein Umstieg auf Bezugsnachweis in Papierform ausgeschlossen.

Von der beklagten Partei wurde im Eingangsbereich des Universitätsklinikums St.

Pölten, gegenüber der Anker- Filiale, im Bereich der Portiersloge, ein Computer mit Kartenlesegerät für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt, die keinen dienstlichen Zugang zu einem Computer haben. Der Bereich hinter dem Computer ist offen und ein Durchgangsbereich für alle Beschäftigten, Patienten/

Patientinnen und Besucher/Besucherinnen des Universitätsklinikums St. Pölten. An diesem Standort ist nicht gewährleistet, dass nicht neugierige Zuseher/Zuseherinnen den Bildschirm einsehen, während der Computer zur Einsicht von einer/m Berechtigten verwendet wird.

Eine große Anzahl an Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hat offenbar keinen Zugang zu einem vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Computer, der auch gewährleistet, dass der Bezugsnachweis an einem Ort eingesehen wird, der auch gewährleistet, dass nicht Unberechtigte durch „neugierige Blicke“ Einsicht bekommen.

Insbesondere im Stationsbereich werden Computer für den laufenden Betrieb benötigt und eine Einsichtnahme sowie ein Ausdrucken des Bezugsnachweises ist nur schwer möglich.

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Bezugsnachweise ab 1.1.2017 nur noch in

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elektronischer Form übermittelt werden müssen besteht nicht.

In den Dienstverträgen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befindet sich kein Passus darüber, dass sie zwingend eine Handysignatur einzurichten haben oder ihre e-card als Bürgerkarte widmen müssen um einen Bezugsnachweis zu erhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verwendung einer Bürgerkarte oder Handysignatur zum Erhalt des elektronischen Bezugsnachweises den „Bürger“ zwingt in sämtlichen anderen Verfahren, in denen dieses Kommunikationsmittel möglich ist, auf diesem Weg mit Behörden zu kommunizieren.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die bezogenen Urkunden, insbesondere das Schreiben der beklagten Partei selbst (Beilage ./B), in dem die beklagte Partei unzweifelhaft bekannt gibt, dass ab 1.1.2017 Bezugsnachweise ausschließlich elektronisch abrufbar sein werden. Darüberhinaus wird auch festgehalten, dass nach dem Umstieg auf das elektronische System keine Möglichkeit der Rückkehr zum Bezug eines Bezugsnachweises in Papierform mehr gegeben ist.

Die nachvollziehbaren Angaben des Betriebsratsvorsitzenden Wolfgang Schrefl zeigten, dass der Betriebsrat zwar Gespräche mit der beklagten Partei führte, aber die Einbingung und Mitgestaltung durch den Betriebsrat von Seiten der beklagten Partei abgelehnt wurde.

Der Betriebsratsvorsitzende Wolfgang Schrefl stellte auch glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass ein großer Teil der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Landes- bzw. Universitätsklinikums St. Pölten keinen Arbeitsplatz mit einem Computer haben, an dem gewährleistet wird, dass nicht auch andere (nicht berechtigte) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die eingesehenen Bezugsnachweise einsehen, sei es, weil sie zufällig gerade an diesem Computerarbeitsplatz vorbeigehen oder bereits darauf warten diesen ebenfalls zu verwenden.

Der Standort des, von der beklagten Partei offenbar eigens zu diesem Zweck aufgestellten Computers ergibt sich aus den Lichtbildern Beilage ./2. Darauf ist ersichtlich, dass dieser völlig frei im Eingangsbereich des Universitätsklinikums steht und keinesfalls die erforderliche „Privatsphäre“ zum Ausdrucken eines

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Bezugsnachweises gewährleistet ist.

Es ist daher glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die gewährleisten wollen, dass ausschließlich sie als Berechtigte Einsicht in ihre Bezugsnachweise haben, private Mittel nutzen müssen und die geeignete Infrastruktur von der beklagten Partei keinesfalls zur Verfügung gestellt wurde.

Darüberhinaus sind auch zur Nutzung der Handysignatur und der E-Card als Bürgerkarte jedenfalls eigene Mittel der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich um den elektronischen Bezugsnachweis zu erhalten.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.

Selbst wenn es sich hierbei bei einer allfälligen Betriebsvereinbarung um eine zwingende Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG handelt, geht das gegenständliche Begehren nicht auf Abschluss dieser Betriebsvereinbarung, welchem zweiffellos ein Schlichtungsverfahren vorausgehen müsste, sondern auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aufgetragen sich eine Handysignatur oder eine Bürgerkarte einzurichten, widrigenfalls sie ab 1.1.2017 laufend keine Bezugsnachweise mehr einsehen können.

Eine gesetzliche Grundlage oder eine einzelvertragliche Vereinbarung mit den einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen besteht nicht.

Aufgrund der mangelnden technischen Ausstattung durch die beklagte Partei und der mangelnden Zurverfügungstellung von Mitteln, die es den Mitarbeitern ermöglichen Bezugsnachweise ohne Verwendung eigener Computer, Drucker, Handys oder Kartenlesegeräte einzusehen und auszudrucken, ist die einseitige Einführung eines

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ausschließlich elektronischen Bezugsnachweises unzulässig und somit rechtswidrig ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO.

Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht Abteilung 22

St. Pölten, 10.01.2017

Mag. Beate Haubenwallner, Richterin

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG

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