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IM NAMEN DER REPUBLIK

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Geschäftszeichen:

LVwG-2017/42/2165-7

Ort, Datum:

Innsbruck, 12.04.2021

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2017, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Die CC hat mit Baugesuch vom 11.01.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die baurechtliche Genehmigung für den Neubau einer Betriebsanlage (Werkstatt und Bürotrakt) mit Photovoltaikanlage, einer Lagerhalle, von Überdachungen, einer Einfriedung, einer Steinschlichtung, eines Zaunes und einer Tankstelle samt Waschplatz auf den Gst **1, **2 und **3, alle KG Y angesucht.

Am 07.02.2017 fand im DD eine mündliche Verhandlung statt. Im Vorfeld der Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.02.2017 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Unter anderem wird darin vorgebracht, dass das Bauvorhaben geeignet sei, das dahinter liegende Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem das Haus Adresse 2 errichtet sei, durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen erheblich zu belästigen. Auch die Zufahrt zu den Baugrundstücken wird als

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unzureichend angesehen. In der mündlichen Bauverhandlung verwies der Beschwerdeführer auf die vorab erhobenen Einwendungen.

Mit Bescheid vom 27.07.2017, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Z unter Spruchpunkt III. die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, der durch seinen Rechtsvertreter im Hinblick auf die gewerberechliche Betriebsanlagenänderungs- genehmigung im Wesentlichen vorbringt, dass das eingereichte Projekt genehmigt worden sei und der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden wäre.

Dies stelle einen Verstoß gegen § 357 GewO dar. Die Einwendungen durch Lärm und andere Emissionen, die von der Betriebsanlage ausgehen würden, hätten gravierende Auswirkungen, ebenso wie eine eingereichte Zufahrt, die über das private Grundstück des Beschwerdeführers Nr **4, KG Y, geführt werden soll. Diese Punkte würden überhaupt nicht behandelt. Im Protokoll vom 07.02.2017 sei auf der Seite 8 bei der Befund- und Baubeschreibung nicht angeführt, wo die Zufahrt erfolgen solle. Im angefochtenen Bescheid wäre dieser Punkt nicht mal behandelt worden und fehlte jeglicher Hinweis auf die geplanten Zufahrten. Ohne Klärung der Zufahrten hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des Servitutswegs könne nicht damit begründet werden, dass bereits ein Zivilverfahren anhängig sei. Gemäß herrschender Rechtsprechung seien Privatstraßen bzw der gesamte Verkehr auf diesen Straßen im Betriebsanlagenverfahren zu beachten. Er habe bereits in seiner Einwendung vorgebracht, dass für die geplante Betriebsanlage jegliches Verkehrskonzept fehle, da ein solches von der Gemeinde Y nicht erstellt worden sei. Sowohl die Ausfahrt aus dem Gewerbegebiet AußerY in die Yer Landesstraße als auch in die Straßen im Gewerbegebiet seien nicht geeignet, das nunmehr geplante Verkehrsaufkommen durch die neue Betriebsanlage reibungs- und gefahrlos abwickeln zu können. Die Firma CC sei auch nicht berechtigt, die Servitutsfläche, die über das Grundstück **4 führt, in derartigem Ausmaß zu benützen. Die Einräumung des Servituts sei seinerzeit mit Kaufvertrag vom 10./11.09.2001 unter der Voraussetzung vorgenommen worden, dass es sich um einen Gewerbebetrieb auf der Liegenschaft **1 entsprechend den Richtlinien G2 handelt. Die nunmehrige Betriebsanlage umfasse mit Gst **2 ein weiteres Grundstück. Dies stelle eine rechtswidrige Ausdehnung des Servituts dar. Die Behörde hätte unbeschadet eines Einigungsversuches jedenfalls die Anzahl jener Fahrten, die über Gst **4 des Beschwerdeführers führen, beschränken müssen. Das nunmehrige Projekt widerspreche auch in krasser Form der zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Tiroler Bodenfonds. Im Vertrauen darauf habe der Beschwerdeführer die über dem Gewerbegebiet befindliche Wohnung im Haus Adresse 2 gekauft. Die Lärmemissionen seien weder im Bescheid noch im lärmtechnischen Gutachten ausreichend und nachvollziehbar definiert. Die Rede sei nur von 50 Stellplätzen, auf denen lärmarme Lastkraftwagen abgestellt würden. Es stelle sich die Frage, wie die Behörde diese lärmarmen LKW definiert und weiters, ob die Antragstellerin überhaupt tatsächlich nur solche lärmarme LKW besitzt. Dies sei seitens der Behörde in keiner Weise erhoben worden und enthalte der Bescheid kein Verbot, nicht lärmarme LKW, die allerdings genau zu definieren wären, zu verbieten. Des Weiteren seien am Baumaschinenparkplatz 25 Stellplätze für Baumaschinen, Traktoren und Kleingeräte mit 15 Bewegungen pro Tag genehmigt. Der Bescheid lasse jeglichen Hinweis darauf vermissen, um welche Maschinen und Geräte es sich dabei handle und welche Lärmemissionen von diesen ausgehen. Es seien zwar

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Betriebszeiten für die LKW im Bereich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr genehmigt, die bisherige Praxis der Antragstellerin zeige jedoch, dass die LKW bereits lange vor 06.00 Uhr morgens gestartet würden, um die Vorratsbehälter der Druckluftbremsanlage zu füllen. Die Behörde hätte deshalb eine stationäre Anlage zum Auffüllen der Vorratsbehälter vorschreiben müssen.

Es hätten Lärmmessungen stattfinden müssen, die die tatsächliche Lärmemission von 50 startenden LKWs am Morgen erfassen. Es sei nicht ernsthaft anzunehmen, dass diese Maßnahme lediglich eine Lärmemissionszunahme von lediglich 0,5 dB verursacht. Die schalltechnischen Berechnungen des Gutachters basierten lediglich auf allgemeinen Erfahrungswerten, ohne Berücksichtigung der tatsächlich zu erwartenden Konstellation. Dazu komme, dass die Schallausbreitung durch die geplanten Betriebsobjekte sich wesentlich verändern werde. Die Gebäude mit festen Wänden würden eine wesentlich andere Schallreflexion bewirken, als sie derzeit herrscht. Dies habe der schalltechnische Gutachter in keiner Weise berücksichtigt. Das Gutachten lasse auch jegliche Aussage vermissen, wie viel Lärm durch eine derartig große Anzahl von LKW und PKW verursacht werden. Es sei nicht überprüft, ob die Antragstellerin nur über lärmarme LKW verfügt; in der Vergangenheit habe diese eine Reihe von mehr als desolaten LKW verwendet. In der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung seien weder die Abstellplätze noch die Waschstraße angeführt. Daher sei die Kundmachung mangelhaft und inhaltlich unrichtig. Der Anschlag an der Gemeindetafel bzw dem umliegenden Häusern sei überhaupt nicht bzw verspätet erfolgt. Die Behörde habe weiters die Emissionen von Luftschadstoffen auf den Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 IG-L seien anzuwenden. Eine Genehmigung sei nur dann zu erteilen, wenn die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Emissionsbelastungen leisten oder der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Bereich beschränkt seien. Die gegenständliche Anlage wirke sich nachhaltig negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Hinsichtlich der Luftschadstoffe habe die erkennende Behörde überhaupt nichts ausgeführt bzw wurde diesbezüglich kein Gutachten in Auftrag gegeben und kein Sachverständiger befragt. Aufgrund der Menge der zu- und abfahrenden Fahrzeuge sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Erhöhung von Luftschadstoffen durch die projektierte Anlage entstehen wird. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den zu erwartenden Schadstoffausstoß zu erheben und gegebenenfalls Auflagen zu verfügen bzw die Anlage zu untersagen. Im Gebiet der Brennerautobahn bestünden bereits Geschwindigkeitsbeschränkungen nach dem IG-L, weshalb davon auszugehen sei, dass regelmäßige Grenzwertüberschreitungen stattfänden, sodass durch das eingereichte Projekt die Grenzwerte in gesundheitsschädlichem Ausmaß laufend überschritten würden. Es werde deshalb die Einholung eines schalltechnischen und eines Luftgütegutachtens beantragt, die Behebung des bekämpften Bescheides und Versagung der beantragten gewerberechtlichen Genehmigung.

II. Sachverhalt:

Die Bauwerberin hat vor, auf Gst **2 KG Y eine Betriebsanlage bestehend aus einer Werkstatt, einem Bürotrakt und einer Betriebstankstelle samt Waschplatz zu errichten. Auf Gst **1 KG Y wiederum soll eine Lagerhalle errichtet werden. Im Süden und Osten des Gst **1 ist eine

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Steinschlichtung und auf Gst **3 KG Y entlang der Grenzen zu den Gste **5, **6 und **7die Errichtung eines Zaunes beabsichtigt.

Die Zufahrt zu den Baugrundstücken erfolgt über das Gst **4 entlang der Grenze zum Gst **8 KG Y.

Die Gste **4, **1 und **2 sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als eingeschränktes Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs 2 TROG 2016 ausgewiesen.

Das Gst **3 wiederum ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Sonderfläche Lärm- und Sichtschutzgürtel gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2016 ausgewiesen.

Für die zu bebauenden Grundstücke besteht ein Bebauungsplan.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **4, welches im Norden unmittelbar an die Baugrundstücke **1 und **2 angrenzt.

Der Beschwerdeführer ist weiters Miteigentümer des Gst **6, welches an das Baugrundstück Gst **3 (beabsichtigte Errichtung eines Zaunes) im Süden/Osten unmittelbar angrenzt.

Die Grenzen des Grundstückes **6 grenzen weder unmittelbar an die Grenzen der Baugrundstücke **1 und **2 an noch liegen sie in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Baugrundstücke **1 und **2.

III. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten und einer Einschau in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr. 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169;

ua).

IV. Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) LGBl Nr 2016/101 in der Stammfassung lauten wie folgt:

㤠39

(5)

Gewerbe- und Industriegebiet

(1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:

a) Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen,

b) Gebäude für Industriebetriebe,

c) betriebstechnisch notwendige Wohnungen,

d) Gebäude für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen,

e) Gebäude für Einrichtungen, die der Versorgung oder den sozialen Bedürfnissen der Personen, die sich im Gewerbe- und Industriegebiet aufhalten, dienen.

(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um

a) Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, hintanzuhalten,

b) Nutzungskonflikte oder wechselseitige Beeinträchtigungen im Verhältnis zu anderweitig gewidmeten Gebieten oder zwischen betrieblichen Tätigkeiten innerhalb des betreffenden Gebietes hintanzuhalten,

c) eine den örtlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende sparsame und zweckmäßige Nutzung des Gewerbe- und Industriegebietes zu gewährleisten,

d) schwerwiegende Belastungen der Bevölkerung durch den Verkehr oder eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Verkehrserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Verkehrsflächen durch Betriebe mit erheblichem Verkehrsaufkommen hintanzuhalten,

e) eine Überlastung oder im Hinblick auf die sonstigen Erschließungserfordernisse unverhältnismäßige Belastung von Einrichtungen zur Wasserversorgung, Energieversorgung oder Abwasserbeseitigung durch Betriebe mit erheblichem Wasser- oder Energieverbrauch oder Abwasseranfall hintanzuhalten.

(3)…“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung (TBO), der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016, lautet wie folgt:

㤠3 Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

§ 26

(6)

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

§ 71

Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sind nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist. Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Parteien sind davon zu verständigen.

(2)…“

V. Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften

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subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zB VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Eine objektive Rechtsverletzung ist vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer Nachbarbeschwerde nicht aufzugreifen.

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des Gst **4 und als Miteigentümer des Gst **6 Nachbar im Sinne des § 26 Abs 2 TBO 2011.

Als Eigentümer des Gst **4, welches im Norden unmittelbar an die Bauplätze Gste **3, **1 und **2 angrenzt, ist der Beschwerdeführer berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Als Miteigentümer des Gst **6, welches im Westen unmittelbar an den Bauplatz Gst **3 angrenzt, ist der Beschwerdeführer berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, jedoch nur bezogen auf Bauvorhaben auf dem Bauplatz Gst **3.

Zu den Baugrundstücken **1 und **2 kommt dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des Gst **6 keine Nachbareigenschaft im Sinne des § 26 Abs 2 TBO 2011 zu, zumal die Grenzen des Grundstückes **6 weder unmittelbar an die Grenzen der Baugrundstücke **1 und **2 anliegen noch in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Baugrundstücke **1 und **2 liegen.

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde vom 25.08.2017 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2017, Zl. ***, seinem gesamten Inhalt nach.

Vorauszuschicken ist, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid Absprüche zur Gewerbeordnung, zum Wasserrechtsgesetz und zur Tiroler Bauordnung enthält.

Trotz dieser verschiedenen Absprüche im (zur Gänze) bekämpften Bescheid, verzichtet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im eigentlichen Beschwerdevorbringen unter Pkt 2.

auf ein materienbezogen differenziertes Vorbringen. So wird in den „gemeinsamen Beschwerdeausführungen“ sowohl auf Bestimmungen der Gewerbeordnung als auch auf Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes, der Tiroler Bauordnung und des Immissionschutzgesetzes Luft Bezug genommen.

Abschließend wird in der Beschwerde die Behebung des Bescheides und die Versagung der bau- und gewerberechtlichen Genehmigung für das eingereichte Projekt beantragt.

Die Beschwerde gegen die gewerberechtliche Genehmigung wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2019, ***, mit der Maßgabe einer Spruchberichtigung als unbegründet abgewiesen.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Beschwerde gegen die erteilte Baubewilligung.

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Das „gemeinsame Beschwerdevorbringen“ war nur mehr hinsichtlich der darin enthaltenen baurechtlichen Aspekte einer rechtlichen Wertung zu unterziehen. Diese Wertung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist.

In den Beschwerdeausführungen (Pkt 2. Der Beschwerde) wendet sich der Beschwerdeführer eingangs gegen die unter Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides erteilte Betriebsanlagengenehmigung. So nimmt er in diesem Teil der Beschwerdeausführungen ausdrücklich auf die Gewerbeordnung Bezug. So sei etwa von der belangten Behörde entgegen der Vorgaben des § 357 GewO kein Versuch einer gütlichen Beilegung rechtzeitig vorgebrachter privatrechtlicher Einwendungen erfolgt. Auch sei im Betriebsanlagegenehmigungsverfahren entgegen der Rechtsprechung zu § 74 GewO die Tatsache des Bestehens lediglich einer Privatstraße als Zufahrt zu den Betriebsgrundstücken nicht beachtet worden.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen zwei Themenkomplexe an, aus denen er offenkundig (auch) eine Verletzung seiner Nachbarrechte nach der TBO 2011 ableitet.

Zum einen thematisiert der Beschwerdeführer die Zufahrt zu den Baugrundstücken (über das in seinem Eigentum stehende Gst **4), zum anderen erachtet er sich durch Emissionen, die vom Bauvorhaben ausgehen, in seinen Nachbarrechten als Eigentümer einer Wohnung in der Wohnanlage auf Gst **6 verletzt. Diese Wohnanlage liegt östlich oberhalb des Gewerbegebietes.

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent.

Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).

A) Zur Zufahrt über das Gst **4

Hinsichtlich der behaupteten – für die beantragten Bauvorhaben - unzureichenden Zufahrt zu den Baugrundstücken **1 und **2 ist auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt im Bauverfahren entsprechend den in der Tiroler Bauordnung verankerten Nachbarrechten zukommt (vgl in diesem Sinne das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2008, Zl 2007/06/0178, zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001, ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, sowie vom 22.04.1999, Zl 97/06/0248).

B) Zu den Immissionen betreffend das Gst **6

Der Beschwerdeführer wendet sich als Miteigentümer des Gst **6, gegen die Immissionsbelastung bei Verwirklichung der beantragten Bauvorhaben.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde näher aus, aus welchen Überlegungen heraus er eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage auf dem Gst **6 gekauft hat und mit welchen

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zusätzlichen Immissionsbelastungen er bei Verwirklichung der beantragten Bauvorhaben rechnet:

„Gemäß dem Kaufvertrag vom 28.12.2000, abgeschlossen zwischen der Antragstellerin und dem Tiroler Bodenfonds, hat sich die Antragstellerin gem. Pkt. 5.2 verpflichtet, binnen einer Frist von längstens drei Jahren, eine allseits umschlossene Werkhalle über eine Fläche von zumindest 1.200 m² zu errichten sowie gem. Pkt 5.3. die erworbene Fläche nicht als Standort für die Ausübung eines Gewerbes nach dem Güterbeförderungsgesetz zu verwenden. Das nunmehrige Projekt widerspricht in krasser Form der zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Tiroler Bodenfonds, die selbstverständliche auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfaltet.

Im Vertrauen auf die Beschränkungen und des Kaufvertrages, die das G 2 Gebiet mit sich gebracht hat, hat der Beschwerdeführer und auch die anderen Nachbarn, die über dem Gewerbegebiet liegenden, aber im Einflussbereich desselben befindlichen Wohnungen Haus Adresse 2 und andere gekauft. Die nunmehr vorgenommene Änderung der Flächenwidmung, die es der Antragstellerin erlaubt, das Güterbeförderungsgewerbe auf diesen Liegenschaften zu betrieben, greift jedoch massiv in die Rechte des Beschwerdeführers sowie anderer Nachbarn ein.“

Der Beschwerdeführer fährt in den Beschwerdeausführungen sodann fort, mit welchen Immissionen für ihn und die weiteren Wohnungsbesitzer auf Gst **6 in Zukunft zu rechnen sei.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm als Miteigentümer des Gst **6 im streitgegenständlichen Bauverfahren lediglich Parteistellung hinsichtlich bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen auf dem Baugrundstück **3 KG Y zu kommt.

Auf dem Gst **3 ist aber nur die Errichtung eines 2m hohen Grenzzaunes (entlang der Nord-, Ost und Südgrenze des Baugrundstückes) vorgesehen.

Die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m ist gemäß § 21 Abs 2 lit b iVm Abs 3 lit c TBO 2011 anzeigepflichtig.

Gemäß § 23 Abs 7 TBO 2011 kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden, sofern das anzeigepflichtige Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht.

Dies ist vorliegend der Fall.

Auch wenn der Grenzzaun vorliegend im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben steht, ist er in der baulichen Umsetzung losgelöst von den Baumaßnahmen auf den Gst **1 und **2 zu sehen. Der Zaun dient ausschließlich der Einfriedung des Gst **3. Die Baumaßnahmen auf den Gst **1 und **2 sind auch ohne die Einfriedung des Gst **3 realisierbar.

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Gemäß § 26 Abs 1 TBO 2011 haben Nachbarn im Bauverfahren Parteistellung. Im Bauanzeigeverfahren nach § 23 TBO 2011 räumt der Gesetzgeber dem Nachbarn hingegen keine Parteistellung ein (vgl. , und 16.9.2009,).

Lediglich angemerkt sei, dass das Gst **3 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als Sonderfläche Lärm- und Sichtschutzgürtel gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2016 ausgewiesen und mit dieser Widmung schon grundsätzlich kein Immissionsschutz verbunden wäre. Unabhängig davon sind von einer Einfriedung, wie vorliegend dem geplanten Zaun, wohl keine Emissionen zu erwarten.

Die Grenzen des Grundstückes **6 grenzen weder unmittelbar an die Grenzen der Baugrundstücke **1 und **2 an, noch liegen sie in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Baugrundstücke **1 und **2. Der Beschwerdeführer hat daher als Miteigentümer des Gst **6 keine Parteistellung als Nachbar in Bezug auf die beantragten Baumaßnahmen auf den Gste **1 und **2.

Als Eigentümer des Gst **4 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht geltend.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich hinsichtlich seines Grundstückes **4 in den Beschwerdeausführungen auf den Einwand, dass die Zufahrt zu den Baugrundstücken über eine Servitutsfläche auf seinem Grundstück **4 verlaufe und bei Verwirklichung der Bauvorhaben mit einem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Damit käme es aber zu einer rechtswidrigen Ausdehnung des Servitutes. Die Baugrundstücke würden daher über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügen.

Dass dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung einer rechtlich gesicherten Zufahrt im Bauverfahren zu kommt, wurde bereits unter Pkt. V. A. ausgeführt.

Hinsichtlich des Einwandes, dass der Verhandlungsgegenstand in der Kundmachung zur mündlichen Bauverhandlung ungenügend umschreiben gewesen wäre, teilt das Gericht die von der belangten Behörde in ihrer Begründung des Bescheides vertretene Rechtsansicht, dass dem Beschwerdeführer durch Einsichtnahme in die Projektsunterlagen der Umfang des Einreichprojektes noch vor der mündlichen Verhandlung bekannt war und er sich in die Verhandlung eingelassen hat. Ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel kann daher nicht vorliegen.

Der Einwand des Beschwerdeführers wiederum, am Tag der mündlichen Bauverhandlung habe noch kein Bebauungsplan für die Baugrundstücke bestanden, mag zwar richtig sein, ist aber insofern nicht von Relevanz, als ein rechtskräftiger Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides vorlag. Der Bebauungsplan Nr *** der Gemeinde Y für die Gst **1 und **2 ermöglicht die Überbauung der Grenzen der vorangeführten Grundstücke. Von der monierten gesetzwidrigen Überbauung von zwei Grundstücken ist der Beschwerdeführer in der Abstandsfläche nach § 6 TBO zu seinem Gst **4 hin nicht betroffen. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes kann daher aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden.

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Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen nach § 39 Abs 6 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016 unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, errichtet werden. Eine Betriebstankstelle stellt aus Sicht des Gerichtes unzweifelhaft eine Nebenanlage zur beabsichtigten Betriebsanlage der Bauwerberin dar. Der Beschwerdeführer vermag mit diesem Vorbringen daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Schaber

(Richter)

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