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Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

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VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 – M 7 K 17.750 Titel:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse Normenketten:

VwGO § 84, § 113 Abs. 1 S. 1

WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 2 S. 1 SprengG § 8a Abs. 1 Nr. 2, § 27, § 34 Abs. 2 S. 1

BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 S. 1, S. 3 GG Art. 23

Leitsätze:

1. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist sowie nach erfolgter Sicherstellung vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung.

(Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

2. Personen, die der sog. Reichsbürgerbewegung zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (BayVGH BeckRS 2018, 3069). (Rn. 26 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

3. Für eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung ist in entsprechendern Anwendung der ausländerrechtlichen Rechtsprechung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins ist mangels Regelung im BJagdG grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Reichsbürgerbewegung, Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, Ungültigerklärung eines Jagdscheins, Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins, Verwertung, Prognose, Einziehung, Sicherstellung Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 02.06.2020 – 24 ZB 18.2502 Fundstelle:

BeckRS 2018, 38309  

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts W.-S. (Az.: …) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 wird in Nr. 2 aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffen-, sprengstoff- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die hierzu ergangenen Folgemaßnahmen mit Bescheid des Landratsamts W.-S. (im

(2)

Folgenden: Landratsamt) vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018.

2

Der Kläger war Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. … sowie des Erlaubnisscheins nach § 27 Sprengstoffgesetz - SprengG - Nr. …, des Jagdscheinhefts Nr. … und des Europäischen

Feuerwaffenpasses Nr. … Mit Antragsformular vom … April 2015 stellte der Kläger beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Unter Nr. 1.6 (Geburtsstaat) des Antragsformulars vermerkte der Kläger „Königreich Bayern“, ebenso unter Punkt Nr.

1.11 (Wohnsitzstaat) sowie unter Punkt Nr. 5.1. Zudem gab er unter Punkt 3.8 (Sonstiges) an „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“. Unter Punkt 4.2 (Ich besitze/besaß neben der deutschen

Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten) vermerkte der Kläger

„Staatsangehörigkeit in Bayern; seit Geburt; erworben durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913“.

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Mit Schreiben an das Landratsamt vom ... Juli 2015 erklärte der Kläger, dass das Recht auf seine

Staatsangehörigkeit ein elementares Grundrecht sei, das im Völkerrecht und in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergeschrieben sei. Diese beiden Rechte seien die höchste Rechtsform dieser Welt. Die Bundesrepublik Deutschland habe diese Rechte ratifiziert und damit juristisch einwandfrei anerkannt, d.h. auch das Landratsamt sei daran gebunden. Eine eventuelle ministerielle Weisung des Bayerischen Innenministeriums könne diese Rechte nicht negieren. Wie im aktuellen Weltgeschehen sich das griechische Volk mit einem Nein gegen die Europäische Union habe entscheiden können, so habe auch er die freie Entscheidung zu seiner Staatsangehörigkeit, die er nach dem „Jus sanguis“ erhalten habe. In anderen deutschen und insbesondere auch bayerischen Landratsämtern werde der

Staatsangehörigkeitsausweis nach Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStaG - Stand 1913 ohne weiteres, bisweilen sogar innerhalb einer Woche korrekt ausgestellt. Außerdem werde dieser

Staatangehörigkeitsausweis selbstverständlich für Grundstücksgeschäfte in Canada und den USA und auch für Heiraten eines Deutschen mit einer ausländischen Frau im Ausland ausgestellt.

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Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 - versehen mit dem Briefkopf: „… (aus dem Hause und der Familie) …“;

darunter: „Freier Mensch nach § 1 BGB, Rechtsstand vom 18. August 1896; unterworfen der

Reichsverfassung von 1871 - in Freiheit und Souveränität nur Gott und mir selbst verpflichtet“ - übermittelte der Kläger der Gemeindeverwaltung … eine auf den ... Oktober 2015 datierte „Willens- und

Lebenderklärung im Natur- und Schöpfungsrecht“. In dieser führte der Kläger unter anderem aus, dass er, der Mensch …, im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte, ein Mann und aus dem Hause und der Familie … sei. Er sei als freier Mensch zu … im ehemaligen Königreich Bayern geboren. Ausschließlich im Naturrecht verwurzelt sei es sein ausdrücklicher Wille als lebender, beseelter und freier Mensch, der weder auf See noch sonst wo verschollen sei, ab sofort nicht mehr der rechtlichen Katalogisierung und Registrierung Personal der „BRiD“ zu entsprechen. Er distanziere sich für die Vergangenheit und Zukunft von dem schönen Schein, der ihn mit der ihm durch die Staatsfiktion „BRiD“ zugeteilten Staatsbürgerschaft

„Deutsch“ zum Sklaven, Rechtslosen und vogelfreien Staatenlosen gemacht habe und beanspruche für sich - dank seiner durch das jus sanguis vererbten - zweiten Staatsangehörigkeit des Königsreichs Bayern - ein SEIN auf der Ebene freier Mensch im Rechtsstand vom 1. Januar 1896, unterworfen der Reichsverfassung von 1817. Verbunden mit dem Gestaltungsakt zur Wiederherstellung von Freiheit, Rechtsfähigkeit und Menschsein sei ab sofort die Nichtereich- und Nichtverpflichtbarkeit der staatlich geschaffenen Fiktion der

„juristischen Person“; ab sofort führe er den Familiennamen … aus dem Hause und der Familie … und lebe in Freiheit und Souveränität - was heißen solle: nur Gott und ihm selbst verpflichtet. Die juristische Person

… … sei von der Verwaltung für ihn erschaffen worden, um ihn als Person/Personal in sklavische

Abhängigkeit und in eine Matrix zu zwingen, in der er bislang nur Person/Personal/Sache im Verhältnis zu anderen Personen im System und mit dem System (Staat) selbst habe sein dürfen. Der Logik folgend sei er nicht diese Person und stelle für die Vergangenheit und Zukunft fest, sie niemals zu sein, da sie ihm durch Täuschung und Trickbetrug wie ein Schatten angeheftet worden sei. Bei der Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern handle es sich um einen wahrhaftigen und unbestreitbaren Besitz. Dieses Recht könne nicht entzogen werden, weil er die Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater erhalten habe. Die Staatsfiktion „BRiD“ bestätigte gemäß Art. 25 und Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik

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Deutschland vom 23. Mai 1949 diese frühere Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern und habe deshalb zu respektieren, dass er - weil er ein Abkömmling eines früheren Staatsangehörigen aus dem Königreich Bayern sei, deren Abkömmlinge wiederum ihre Staatsangehörigkeit, aufgrund willkürlicher Umgestaltung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit des NS Regimes zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden sei - dieses Recht sowie seinen Heimat- und Wohnsitz auf dem Grund und Boden des Königreichs Bayern einfordere. Ergänzend zu seiner „Willens- und Lebenderklärung im Natur- und Schöpfungsrecht“ führte der Kläger im Schreiben vom ... Oktober 2015 unter anderem aus, dass mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 und dem Inkrafttreten völkerrechtlicher Verträge die Außengrenze Deutschlands abschließend geklärt worden sei. Danach sei das Bundesgebiet identisch mit dem Reichsgebiet bis zum Stichtag 31. Dezember 1937. Die „Federal Republik of Germany“, also die „Bundesrepublik von Deutschland“ sei noch nie ein Staat gewesen, sie sei von 1949 an ein Staatfragment oder wie es im Grundgesetz Art. 133 heiße: „Der Bund trete in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein“ gewesen. Mit dieser Definition sei jede hoheitliche, also staatliche Maßnahme vom Tisch. Die BRD sei kein Staat; sie sei lediglich von den Alliierten bestellter Treuhänder, also Verwalter des Wirtschaftsgebiets. Die diversen Staatsbereiche seien ausschließlich als Firmen aufgestellt, die „Bundespolizei“ könne demnach getrost als private Wachgesellschaft von Frau Merkel angesehen werden; hoheitliche Rechte besitze sie nicht. Die Bundesrepublik von Deutschland sei auch nur ein Teil von Deutschland, denn Deutschland sei das Gebiet des Deutschen Reiches innerhalb der Grenzen vom 31. Dezember 1937. Seit dem Einigungsvertrag von 1990 gebe es auch kein Grundgesetz mehr. Art. 23 Grundgesetz - GG - sei aufgehoben worden. Damit sei gleichzeitig der Geltungsbereich von Art. 23 GG entfallen. Die Bundesrepublik von Deutschland sei daraufhin von den Vereinten Nationen abgemeldet und „Germany“ also „Deutschland“ sei von der Regierung des „Vereinten Deutschland“ als Staat angemeldet worden. Demnach gebe es die

Bundesrepublik auf der internationalen Ebene gar nicht mehr. Daher könne die BRDiD auch keine Ausweise mehr ausstellen. Der Personalausweis sei daher ungültig, so dass er aus diesem Grund zurückgegeben werden müsse. Weil die BRD noch nie ein Staat gewesen sei und auch keine Ausweise ausstellen könne, könnten die Gesetze der BRD auch keine Gültigkeit mehr haben. Mit den Bereinigungsgesetzen hätten die Alliierten alle Gesetze suspendiert. Personalausweis und Reisepass würden nur die Vermutung auf die deutsche Staatsangehörigkeit generieren. Lediglich die Staatsangehörigkeitsurkunde i.V.m. einem Ausweis würde eine deutsche Staatsangehörigkeit beweisen. Der Mensch müsse einen Ausweis besitzen, aber keinen Personalausweis. Deutschland in den Grenzen von 1937 sei erheblich größer als die „BRD“ und deshalb könne ein Personalausweis der „BRD“ nicht für alle Deutschen in ganz Deutschland gelten. Es gebe in Deutschland keine handlungsfähige Regierung, die irgendeiner Behörde hoheitliche Aufgaben zuweisen können. Es gebe auch keinen Gesetzgeber, der derartige Gesetze erlassen könne. Im Ausweismuster signalisiere der Familienname (geschrieben in Kleinbuchstaben) dem Eingeweihten:

Mensch, frei und beseelt, nach § 1 BGB, Rechtsstand RuStAG vor 1913, rechtsfähig. Der Name (geschrieben in Großbuchstaben) signalisiere dagegen „Person, Personal, Forma, Matrix, sklavische Abhängigkeit“. Die BRD sei nie ein Staat gewesen und seit 1990 erloschen. Deutschland könne es ohne Friedensvertrag mit den Alliierten nicht geben. Deutschland sei derzeit als Staat handlungsunfähig, es werde nur verwaltet. Demnach gebe es drei unrichtige Angaben in dem Personalausweis der BRD; vier, wenn man bedenke, dass es den „Herausgeber“, die BRD, gar nicht mehr gebe. Im Übrigen scheine es sich bei seinem Personalausweis um eine Fälschung zu handeln. Nachdem es sich bei „Germany“ lt. gültiger SHAEF-Gesetze um das Hoheitsgebiet des Nationalsozialistischen Reiches vom 31. Dezember 1937 handle, müsse der NS-Reichsadler zwingend sechs Federn an jedem Flügel aufweisen; keinesfalls jedoch fünf oder sieben. Sein Personalausweis sei daher ungültig. Er lege seinen Personalausweis zur Rückgabe vor, da dieser nachweislich grob unrichtige bzw. unzutreffende Angaben enthalte. Nachdem der Mensch und Mann … a.d.H. … (§ 1 BGBG von 1896) gemäß seiner Willenserklärung aus dem handelsrechtlichen Rechtskreis der Staatsfiktion Deutschland/Germany „herausgetreten“ sei, kündige er mit der Rückgabe des Personalausweises sein Personalkonto, das mit der Personalausweisnummer identisch sei. Er trete gleichzeitig in den realen Rechtskreis des Königreichs Bayern im Rechtsstand von 1896 ein. Die Rückgabe des Personalausweises erfolge auch unter Berufung auf § 119 BGB.

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Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die ihm erteilten waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen und den Jagdschein

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einzuziehen. Auch werde beabsichtigt, den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses abzulehnen.

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Mit Schreiben vom … Dezember 2016 teilte der Kläger mit, dass er es bislang für geradezu ausgeschlossen gehalten habe, dass eine Verwaltungsbehörde in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat von einem pauschalisierenden Generalverdacht ausgehend derartig belastende Maßnahmen gegen einen Bürger überhaupt zu ergreifen gedenke. Er weise die Vermutungen und Unterstellungen entschieden zurück. Bei den sog. „Reichsbürgern“ handle es sich um ein regelrechtes Konglomerat von irgendwelchen seltsamen Organisationen. Er habe zu keiner dieser „Organisationen“ irgendeine Verbindung. Er verbitte sich in eine

„rechte Ecke“ gestellt zu werden. Er habe mit rechtsextremen Gedankengut nicht das Geringste zu tun. Was er besitze, sei eine eigene staatsrechtliche, akademisch und historisch begründete Meinung. Diese dürfe er nach Art. 5 GG haben, auch wenn andere sie für abstrus hielten. Seine Lebenderklärung als Mensch habe sich einzig und allein aus seiner christlich humanistisch geprägten Erziehung in den Klöstern … und …, gepaart mit seiner buddhistischen Weltanschauung entwickelt. Darüber hinaus lebe er derzeit in tiefer Sorge über die gegenwärtige politische Lage. Mit seiner Erklärung habe er versucht, die verwirrenden, differenten und eigentlich konträren Darstellungen zum Rechtskonstrukt der Bundesrepublik Deutschland zu

verarbeiten. In seiner Lebenderklärung als Mensch sei nichts zu finden, was die Annahme rechtfertigen würde, er würde das Grundgesetz oder andere Rechtsvorschriften inhaltlich ablehnen oder sich nicht an diese halten. Er halte die Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte jedes einzelnen Menschen inhaltlich für ein unabdingbares, sehr hohes Gut. Die Demokratie lehne er nicht ab, sondern er halte sie für die beste Staatsform. Es würde ihm auch nicht im Traum einfallen, sich inhaltlich von den waffenrechtlichen Vorschriften zu distanzieren. Was in den waffenrechtlichen Bestimmungen über den sorgfältigen Umgang mit Waffen und Munition festgehalten sei, sei voll und ganz berechtigt. Das

Landratsamt habe in den vergangenen … Jahren, seit er den Jagdschein besitze, auch nicht den geringsten Anlass gehabt, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.

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Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd mit, dass beim Kläger eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar sei.

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Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse,

eingetragen in den Waffenbesitzkarten Nr. …, ausgestellt am … September …, Nr. …, ausgestellt am … September …, und Nr. …, ausgestellt am … Dezember …, sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis vom … August …, eingetragen im Erlaubnisschein nach § 27 SprengG und erklärte, dass mit dem Tag der

Zustellung des Bescheids die erteilten Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die nachfolgend aufgeführten Waffen und sämtliche im Besitz des Klägers vorhandene Munition aufgehoben werde (Nr. 1). Es wurde angeordnet, dass die unter Nr. 1 genannten Waffen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen sind und dies dem Landratsamt unverzüglich nachzuweisen ist oder die bezeichneten Waffen binnen gleicher Frist zur Verwertung dem Landratsamt zu übergeben sind. Gleiches gelte für sämtliche im Besitz des Klägers vorhandene erlaubnispflichtige Munition (Nr. 2). Zudem wurde angeordnet, dass der Kläger die Erlaubnisurkunden, d.h. die Waffenbesitzkarten Nr. …, Nr. … und Nr. … sowie den Erlaubnisschein nach § 27 SprengG Nr. … binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids an das Landratsamt zurückzugeben hat (Nr. 3). Die Jagderlaubnis, eingetragen im Jagdschein Nr. …, gültig bis 31. März 2018, wurde für ungültig erklärt und eingezogen (Nr. 4). Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Jagderlaubnis wurde auf fünf Jahre nach Bestandskraft des Bescheides festgelegt (Nr. 5). Der Kläger wurde verpflichtet, das Jagdscheinheft Nr. … binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 6). Der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … wurde abgelehnt (Nr. 7). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 2 genannten Frist wurde die Sicherstellung der unter Nr.1 genannten Waffen sowie sämtlicher im Besitz des Klägers befindlicher erlaubnispflichtiger Munition angeordnet (Nr. 8). Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 3 genannten Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 9).

Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der unter Nr. 6 genannten Frist wurde in Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für das Jagdscheinheft angedroht (Nr. 10). Der Sofortvollzug der Nrn. 2 bis 6 wurde

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angeordnet (Nr. 11). Es wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie Kosten in Höhe von insgesamt 94,11 Euro festgesetzt.

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Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bisherige Verhalten des Klägers befürchten lasse, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Der Kläger sei unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waffengesetz - WaffG - bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG. Die waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse seien daher nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG bzw. nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG zu widerrufen. Die Anordnung zur Überlassung bzw.

Unbrauchbarmachung beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Verpflichtung zur Rückgabe der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisdokumente auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV - i.V.m. Art. 52 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG. Der Jagdschein sei gemäß § 18 Bundesjagdgesetz - BJagdG - i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Anordnung der Sperrfrist beruhe auf § 18 Satz 3 BJagdG. Im Fall des Klägers sei eine Sperrfrist von fünf Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids angemessen und verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Rückgabe des jagdrechtlichen Erlaubnisdokuments beruhe auf Art. 52 BayVwVfG. Durch den Widerruf der

waffenrechtlichen Erlaubnisse sei der Kläger nicht mehr im berechtigten Besitz der in seinem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragenen Waffen. Daher sei die Verlängerung abzulehnen und gemäß § 46 Abs. 1 WaffG die Ausfertigung der Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Die Anordnung der Sicherstellung der Waffen beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG. Die Anordnung des

Sofortvollzugs liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, die Verpflichtung zur Abgabe der Waffen und Munition vor der - bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden - Bestandskraft des Bescheids. Der Besitz von Waffen und Munition in der Hand einer Person, die nicht den strengen Anforderungen des Waffen-, Sprengstoff-, bzw. Jagdrechts genüge, stelle eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der

umgehenden Erfüllung der Herausgabe und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse, Waffen und Munition sowie ungültig gewordene Erlaubnisurkunden bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.

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Gegen diesen Bescheid haben die Bevollmächtigten des Klägers am … Februar 2017 Klage erhoben und beantragt,

den Widerrufsbescheid des Landratsamts W.-S. vom 30. Januar 2017 - … - aufzuheben.

11

Zur Begründung wurde vorgetragen, ein die Zuverlässigkeit i.S.d. Waffen-, Sprengstoff- oder Jagdrechts berührender Sachverhalt sei nicht ersichtlich. Es möge zutreffen, dass der dem Widerruf zugrunde gelegte Schriftverkehr neben dem aktuellen Tagegeschäft als „störend“ empfunden worden sei. Er sei jedoch nicht geeignet den erlassenen Bescheid zu begründen oder zu rechtfertigen. Infolge des Amoklaufs in Roth werde ein „Generalverdacht“ angenommen, der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG durch Unterstellungen anstelle der gesetzmäßigen Verhaltensprognose vereinfache. Der Kläger habe zwar seinen Personalausweis abgegeben, aber sowohl Reisepass als auch Führerschein behalten, um sich ausweisen zu können und regelkonform am Straßenverkehr teilzunehmen. Einen Staatsangehörigkeitsausweis habe der Kläger bereits im Jahr 1983 zur Vorlage bei einem öffentlichen Arbeitgeber beantragen müssen. Dem Verwaltungsvorgang sei über Jahre kein Verhalten des Klägers zu entnehmen, das Zweifel an dessen Zuverlässigkeit rechtfertige. Die Rechtsordnung sei vom Kläger stets befolgt worden. Der Kläger habe sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert und zu der Rechtsordnung der Bundesrepublik bekannt. Er habe einzig den Fehler begangen, sich im Internet verfügbare „Vorlagen“ zum Thema Staatsbürgerausweis zu Nutze gemacht zu haben, was sich rückblickend als „unvorteilhaft“ erwiesen habe. Auch habe der Kläger durch die fristgemäße Abgabe von Erlaubnissen und Waffen an Berechtigte bewiesen, dass er

Anordnungen des Beklagten - möge er sie auch für ungerecht halten - ohne weiteres befolge.

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12

Mit Änderungsbescheid vom 12. September 2018 wurde die Nr. 5 des Bescheides vom 30. Januar 2017 aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass eine Sperrfrist für die Erteilung eines Jagdscheins von fünf Jahren, beginnend ab dem 24. April 2015 festgesetzt wurde, so dass die Sperrfrist nunmehr am 23. April 2020 endet. Als Begründung würde angeführt, dass die Sperrfristfestsetzung auf § 18 Satz 3 BJagdG beruhe. Dabei sei das öffentliche Interesse an der Festsetzung einer Sperrfrist mit dem privaten Interesse auf Verzicht der Festsetzung einer Sperrfrist abzuwägen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur sog.

„Reichsbürgerbewegung“ und die daraus folgende Unzuverlässigkeit wiege so schwer, dass eine Sperrfrist von fünf Jahren als verhältnismäßig und angemessen anzusehen sei. Als Beginn der Sperrfrist werde der … April 2015 (Tag der Antragstellung für den Staatsangehörigkeitsausweis) festgesetzt.

13

Mit Schreiben vom … September 2018 - eingegangen bei Gericht am selben Tag - führten die Klägerbevollmächtigten aus, dass die Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises eine gebundene Entscheidung der Behörde sei, so dass der Antrag auf dessen Erteilung grundsätzlich keine

Anknüpfungspunkte für eine waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit biete. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger stets den waffenwie jagdrechtlichen Verfügungen des Beklagten nachgekommen sei, den Rechtsweg beschritten und insbesondere sich von dem Vorwurf der Angehörigkeit zur Reichsbürgerszene vor der Ausgangsbehörde distanziert habe. Der Klageantrag werde dahingehend geändert, dass nunmehr beantragt werde, den Widerrufsbescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 30. Januar 2017- …

… … - in Form des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 - … … … - aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

15

Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Bescheids vom 30. Januar 2017 und trägt ergänzend hierzu vor, dass nach Prüfung der vorliegenden Informationen und des Ermittlungsberichts der Polizei keine Zweifel daran bestünden, dass sich der Kläger der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw.

Staatsleugner oder Selbstverwalter zugehörig fühle. Hieraus ergebe sich der Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Anknüpfungstatsache i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei, dass der Kläger die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle und demzufolge die Gefahr bestehe er werde

„sein Recht“, das eben gerade nicht mit der geltenden Rechtsordnung übereinstimme, auch durchsetzen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass sogenannte Reichsbürger sich i.d.R. auf ihr Notwehrrecht beriefen und dies als Rechtfertigung ihrer Taten heranziehen würden. Die Verneinung der Existenz der Bundesrepublik als Staat und damit einhergehend die offensive oder auch passive Ablehnung der darin geltenden Rechtsordnung, die vorliegend auch nach außen deutlich gemacht werde, rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger vor dem Hintergrund seines

„Weltbildes“ die waffenrechtlichen Vorschriften betreffend Aufbewahrung und Umgang mit den Waffen nicht einhält.

16

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe 17

Über den Rechtsstreit kann im Wege des Gerichtsbescheids entschieden werden, da die Sache keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, die Beteiligten hierzu angehört worden sind und sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt haben (§ 84 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

18

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

19

Die Klage ist lediglich im Hinblick auf die Anordnung in Nr. 2 des Bescheides begründet.

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Die in Nr. 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die in Nr. 1 genannten Waffen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw.

machen zu lassen und dies dem Landrats amt unverzüglich nachzuweisen oder die bezeichneten Waffen binnen gleicher Frist zur Verwertung dem Landratsamt zu übergeben geht über den Regelungsgehalt der angeführte Rechtsgrundlage § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG hinaus. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann die Behörde anordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Dementsprechend ist in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Anordnung einer fakultativen Abgabe der Waffen bzw. Munition bei der zuständigen Behörde zur Verwertung nicht vorgesehen. Vielmehr kann die zuständige Behörde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf der Frist sicherstellen und gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine

Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG beantragt. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen

Verwertung.

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Im Übrigen ist der Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12. September 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs.

1 Nr. 2 WaffG sowie der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG in Nr. 1 des Bescheides vom 30. Januar 2017 ist rechtmäßig.

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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche

Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlasen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis - vorliegend die Erlaubnis nach § 27 SprengG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden (Buchst. b) oder explosionsgefährliche Stoffe Personen

überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind (Buchst. c).

24

Der Kläger ist unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG.

25

(8)

Denn Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig, weil in diesem Fall Tatsachen die Annahme nach § 5 Abs. 1

26

Nr. 2 WaffG rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese

Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 13).

27

Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe

Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn.

14).

28

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn.

15 m.w.N.).

29

Diese Grundsätze gelten ebenfalls für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 13).

30

Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers die Prognose der waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1

31

Nr. 2 WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG. Die Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers

begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln.

32

(9)

Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende

Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S.

185).

33

Der Kläger stellte am … Mai 2015 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf RuStAG von 1913. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, hat der Kläger nicht nur eine, für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise angewandt, sondern zugleich eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat (vgl. Willens- und Lebenderklärung vom ... Oktober 2015). Dies stellt die Verfolgung eines ideologischen, für die sog.

„Reichsbürgerbewegung“ typischen Zieles dar. Darüber hinaus ist für den Staatsangehörigkeitsausweis im Übrigen auch keine anderweitige Erforderlichkeit ersichtlich. Insbesondere der Einwand des Klägers, dass er diesen bereits im Jahr 1983 zur Vorlage bei einem öffentlichen Arbeitgeber habe beantragen müssen vermag nicht zu überzeugen, zumal weder vorgetragen wurde noch ersichtlich ist, weshalb der neuerliche beantragte Staatsangehörigkeitsausweis benötigt wird.

34

Weiterhin hat der Kläger - ausweislich seines Schreibens vom ... Oktober 2015 sowie seiner Willens- und Lebenderklärung vom ... Oktober 2015 - den Staatsangehörigkeitsnachweis unter Berufung auf das RuStAG von 1913 deswegen beantragt, da er sich von der ihm durch die Staatsfiktion „BRiD“ zugeteilten

Staatsbürgerschaft „Deutsch“, die ihn zum Sklaven, Rechtlosen und vogelfreien Staatenlosen gemacht habe, distanziere. Die Bundesrepublik von Deutschland sei nur ein Teil von Deutschland und sei von den Vereinten Nationen abgemeldet worden, so dass es diese auf internationaler Ebene nicht mehr gebe. Die Bundesrepublik sei vielmehr noch nie ein Staat gewesen. Dies legt „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn Reichsbürger leugnen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und berufen sich hierzu auf „das historische Deutsche Reich“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes, S. 92). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische

Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v.

12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15).

35

Schließlich hat der Kläger - in für Reichsbürger typischer Weise - zu erkennen gegeben, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehnt und Vertretern des Staates die Legitimation abspricht. Denn bei der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist häufig die Vorstellung anzutreffen, dass mit der

(10)

Aufhebung von Art. 23 GG a.F. das Grundgesetz erloschen sei, da es über keinen definierten

Geltungsbereich mehr verfüge (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 183). Aufgrund dessen bestreiten Reichsbürger z.B. die Berechtigung von Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- und Verwaltungsverfahren (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Zudem würden Personen, die Gesetze der Bundesrepublik als Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Polizisten oder in anderen Funktionen anwenden nach Vorstellung der sog. „Reichsbürgerbewegung“ aufgrund dessen nicht in verfassungsgemäßem Auftrag, sondern als Privatpersonen und damit rechtsunwirksam und rechtwidrig handeln. Indem der Kläger in seinem Schreiben vom ... Oktober 2015 erklärte, dass Art. 23 GG aufgehoben worden sei und das Grundgesetz daher keinen Geltungsbereich mehr aufweise, dass es in Deutschland keine handlungsfähige Regierung gebe und damit Behörden keine hoheitlichen Aufgaben zugewiesen werden könnten sowie keinen Gesetzgeber, der derartige Gesetze erlassen könnte, hat der Kläger eindeutig zu erkennen geben, dass er die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung nicht anerkennt und den Vertretern des Staates die Legitimation abspricht.

36

Die Einlassungen des Klägers sowohl im Anhörungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vermögen - angesichts der eindeutigen, schriftlich getätigten vorhergehenden Äußerungen - an der Einschätzung des Gerichts, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat, nichts zu ändern.

37

Auch eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ ist diesen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die

ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden. Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen

sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53).

38

Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog.

„Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat ein Fehlverhalten nicht eingeräumt.

Vielmehr hat der Kläger versucht sein Verhalten zu rechtfertigen. So hat er in dem Schreiben vom ... Juli 2015 lediglich ausführt, dass der Staatsangehörigkeitsausweis selbstverständlich für Grundstücksgeschäfte in Canada und den USA und auch für Heiraten eines Deutschen mit einer ausländischen Frau im Ausland ausgestellt werde. Dargetan, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis hierfür benötige habe, hat er demgegenüber nicht. Vielmehr hat er sein Verhalten insgesamt damit begründet, dass er eine eigene staatsrechtliche, akademisch und historisch begründete Meinung habe, die er nach Art. 5 GG haben dürfe, auch wenn andere diese für abstrus hielten. Der damit der Sache nach erhobene Einwand, eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, trifft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerruf der Waffenbesitzkarten überhaupt einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts darstellt. Er verbietet dem Kläger nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion. Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 22). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet. Es regelt vielmehr den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG - vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - juris Rn. 30 zur ordnungsrechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG i.d.F. vom 10.8.1998). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten dient vielmehr allein der Verhütung und Abwehr von Gefahren für die übrige Bevölkerung, die von einem

(11)

Waffenbesitzer ausgehen, der keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er mit Waffen oder Munition in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678 - juris Rn. 2).

39

Dass sich den Einlassungen keine distanzierende Haltung des Klägers entnehmen lässt, entspricht auch der Einschätzung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 25. Januar 2017. Darin erklärt das

Polizeipräsidium Oberbayern Süd, dass der Kläger in seinem Schreiben vom … Dezember 2016 den Inhalt seiner bisherigen Schreiben verteidigt zu haben. Er habe in seinen Äußerungen nicht zur Existenz der Bundesrepublik Deutschland Stellung genommen, sondern pauschaliert und losgelöst von einer Verbindung mit der Staatsform über „Grundrechte“, Demokratie und „andere“ Rechtsvorschriften gesprochen. Der Kläger gebe in diesen Schreiben zu, die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Staats- und Rechtsordnung abzulehnen - zwar nicht offensiv, wie er schreibe, aber im Umkehrschluss passiv. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger aufgrund der im Jahr 2015 versendeten Briefe an Behörden mit seinen staatsleugnenden Inhalten tatsächlich und objektiv offensiv vorgegangen.

40

Das Vorbringen des Klägers vermag daher insgesamt keine glaubhafte, nachdrückliche Distanzierung zu begründen.

41

Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Nr. 3 des Bescheides) wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. Art. 52 BayVwVfG i.V.m.

42

§ 35 Abs. 2 SprengG i.V.m. Nr. 35.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz - SprengVwV gestützt. Die hierfür eingeräumte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids ist angemessen.

43

Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs.

1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Nr. 4 des Bescheides) ist aufgrund der oben dargelegten Unzuverlässigkeit des Klägers ebenfalls rechtmäßig.

44

Die Festsetzung der Sperrfrist auf fünf Jahre ab dem 24. April 2015 (Nr. 5 des Bescheides) in Gestalt des Änderungsbescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß

45

§ 18 Satz 3 BJagdG kann die Behörde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins festsetzen.

Die Wirkung einer Sperrfrist gemäß § 18 Satz 3 BJagdG erschöpft sich darin, dass - für den Fall ihrer Unanfechtbarkeit - die Jagdbehörde nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines neuen Jagdscheins während der Dauer der Sperrfrist dahin zu überprüfen, ob der für die Entziehung des Jagdscheins maßgebende Grund noch besteht, sie kann vielmehr die Versagung allein mit der Sperrfrist begründen (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.4.1982 - 3 C 35/81 - juris Rn. 18). Nach Ablauf der Sperrfrist besteht indes nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die Wiedererteilung des Jagdscheins. Die Behörde hat dann vielmehr zu prüfen, ob der Wiedererteilung Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. VG Regensburg, U.v.

12.5.2009 - RO 4 K 08.2154 - unter Verweis auf u.a. VG Gelsenkirchen, U.v. 18.8.1982 - 7 K 2799/81 - juris;

nachgehend BayVGH, B.v. 14.9.2009 - 21 ZB 09.1368 - juris Rn. 7; vgl. auch VG Aachen, U.v. 22.2.2012 - 3 K 861/11 - juris

46

Rn. 37). Da das Bundesjagdgesetz über die Dauer der Sperrfrist keine Vorschriften enthält, ist ihre Dauer grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt. Vorliegend ist von einer fehlerfreien Ausübung des dem Landratsamt zukommenden Ermessens im Rahmen der gerichtlichen Überprüfbarkeit von

Ermessensentscheidungen (§ 114 Satz 1 VwGO) auszugehen, insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Die Festsetzung der Sperrfrist auf fünf Jahre ist nicht ermessensfehlerhaft, sie beruht insbesondere nicht auf sachfremden Erwägungen. So lässt die Begründung die Gesichtspunkte erkennen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG).

Zudem bewegt sich die Sperrfrist noch im Rahmen der nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.1990 - 19 B 89.2124 - juris).

(12)

47

Die Verpflichtung zur Rückgabe des Jagdscheins binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids (Nr.

6 des Bescheids) wurde zutreffend auf Art. 52 BayVwVfG gestützt.

48

Die Ablehnung der Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. … (Nr. 7 des Bescheids) ist ebenfalls rechtmäßig, da ein Europäischer Feuerwaffenpass gemäß § 32 Abs. 6 WaffG auf Antrag Personen ausgestellt wird, die nach dem Waffengesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist die erforderliche Berechtigung des Klägers zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach dem Waffengesetz nicht mehr gegeben.

49

Die Anordnung der Sicherstellung der in Nr. 1 des Bescheides genannten Schusswaffen bei fruchtlosem Verstreichen der in Nr. 2 genannten Frist (Nr. 8 des Bescheides) wurde zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gestützt.

50

Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die Verfügungen in den Nrn. 9, 10, 11 und 12 des Bescheids vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. September 2018 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf Nr. 2 des Bescheides stellt ein Unterliegen des Beklagten nur zu einem geringen Teil dar, so dass es sachgerecht erscheint dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.

Zivilprozessordnung - ZPO.

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