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Allgemeine Bedingungen Rechtsschutzversicherung PremiumSchutz (ARB Premium 2021)

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Allgemeine Bedingungen Rechtsschutzversicherung PremiumSchutz (ARB Premium 2021)

Formular 9706 – Stand: 01.09.2021

Inhalt der Versicherung

1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2 In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert

(Leistungsarten)?

3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?

4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz 5 Leistungsumfang

6 In welchen Ländern sind Sie versichert?

Das Versicherungsverhältnis

7 Beginn des Versicherungsschutzes 8 Dauer und Ende des Vertrags

9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

10 A. Beitragsanpassung 10 B. Bedingungsanpassung

11 Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 12 Wegfall des versicherten Interesses

13 Kündigung nach Versicherungsfall

14 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?

15 Rechtsstellung mitversicherter Personen

16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Versicherungsfall

17 Was müssen Sie im Versicherungsfall beachten?

18 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit/Stichentscheid- verfahren

19 Welches Recht ist anzuwenden?

20 Was passiert bei Meinungsverschiedenheiten, wo ist der Gerichtsstand?

Formen des Versicherungsschutzes 21 Verkehrs-Rechtsschutz

22 Fahrzeug-Rechtsschutz 23 Fahrer-Rechtsschutz

24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

25 Privat-Rechtsschutz

26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbst- ständige

27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

28 Rechtsschutz-Kombination für Selbstständige, Gewerbetrei- bende und freiberuflich Tätige

29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

Serviceleistungen

30 Serviceleistungen im privaten Bereich 31 Serviceleistungen im betrieblichen Bereich 32 Serviceleistungen bei Mietverhältnissen Besondere Bedingungen

Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zusätzlich:

– Besondere Bedingungen Rechtsschutz PremiumPlus – Besondere Bedingungen Erweiterter Straf-Rechtsschutz für

den privaten und beruflichen Bereich als Arbeitnehmer – Besondere Bedingungen Rechtsschutz für Alleinstehende

und Alleinerziehende

– Besondere Bedingungen Eingeschränkter Arbeits-Rechts- schutz

– Besondere Bedingungen Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte

– Besondere Bedingungen Rechtsschutz im Berufs- Vertragsrecht für Heilberufe

– Besondere Bedingungen Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz – Besondere Bedingungen Sofort-Schutz

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Inhalt der Versicherung

1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versi- cherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben.

2 In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert (Leis- tungsarten)?

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den For- men der Ziffern 21 bis 29 vereinbart werden. Je nach Ver- einbarung umfasst der Versicherungsschutz

2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

2.1.1 Allgemeiner Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung ei- nes dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

(Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, z. B. Ei- gentum.

Das bedeutet z. B.:

– dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädi- gung eines Fernsehers gegen den Schädiger abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseher- reparatur. Diese können über den Vertrags-Rechts- schutz nach Ziffer 2.4 versichert werden.

– dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autoun- falls gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber An- sprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese können über den Ver- trags-Rechtsschutz nach Ziffer 2.4 versichert werden.) 2.1.2 Reputations-Rechtsschutz

für die Durchsetzung Ihrer vorbeugenden Unterlassungsan- sprüche im privaten Bereich wegen der Verletzung des Per- sönlichkeitsrechts in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Daten/Medien (z. B.: im Inter- net, in einem Intranet, in digitalen Kurznachrichten- oder Messengerdiensten. Beispiel: Sie wurden in einem Grup- pen-Chat beleidigt oder es wurden widerrechtlich Fotos von Ihnen im Internet veröffentlicht und es drohen hieraus wei- tere gleichartige Rechtsverletzungen.).

2.1.3 Rechtsschutz bei Identitätsmissbrauch

für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlas- sungsansprüche im privaten Bereich wegen Identitätsmiss- brauchs.

Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn Ihre Identifizie- rungselemente, wie z. B. Postadresse, Telefonnummer, Reisepass/Personalausweis, Bankverbindung/Kreditkar- tendaten oder weitere Identitätsauthentifizierungselemente von einem Dritten in betrügerischer Absicht ungenehmigt verwendet werden (Beispiel: Erlangung eines Kredites un- ter falschem Namen).

2.2 Arbeits-Rechtsschutz

um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen

2.2.1 aus Arbeitsverhältnissen (z. B. bei einer Abmahnung oder einer unberechtigten Kündigung);

2.2.2 aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche;

2.2.3 aus einem Anstellungsvertrag als gesetzlicher Vertreter ei- ner juristischen Person (z. B. Geschäftsführer einer GmbH).

Versicherungsschutz besteht erst ab dem gerichtlichen Verfahren. In diesem Fall übernehmen wir die Kosten des Rechtsstreits bis zu einem Streitwert von maximal 50.000 EUR. Ist der Streitwert höher, übernehmen wir ma- ximal die Kosten, die bei einem Streitwert von 50.000 EUR anfallen würden;

2.2.4 wenn

– Ihr Arbeitgeber Ihnen als Arbeitnehmer ein Angebot zur Aufhebung Ihres Arbeitsvertrags (Aufhebungsvertrag) vorlegt oder

– Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Erklärung erhalten, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen,

und kein Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 4.2.3 vor- liegt. Die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen In- teressen übernehmen wir in diesen Fällen bis 1.000 EUR.

2.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus – Miet- und Pachtverhältnissen (z. B. Streitigkeiten wegen

Mieterhöhung),

– sonstigen Nutzungsverhältnissen, die Grundstücke, Ge- bäude oder Gebäudeteile betreffen (z. B. Streitigkeiten um ein Wohnrecht),

– dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Ge- bäudeteile betreffen (z. B. Streitigkeiten um den Verlauf der Grundstücksgrenze),

– dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb einer Pho- tovoltaikanlage zur entgeltlichen Stromeinspeisung in das öffentliche Netz. Voraussetzung ist, dass die Photo- voltaikanlage an dem versicherten selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus angebracht ist.

2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, aus privat- rechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten.

(Ein Schuldverhältnis besteht z. B. zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann bei- spielsweise zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen.)

Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Bereichen handelt:

– Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe 2.1), – Arbeits-Rechtsschutz (siehe 2.2) oder

– Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe 2.3).

2.5 Steuer-Rechtsschutz

2.5.1 um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht erst ab dem gerichtlichen Verfahren.

2.5.2 um Ihre rechtlichen Interessen in einem der Klage vorge- schalteten Einspruchsverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen.

2.6 Sozial-Rechtsschutz

2.6.1 um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerich- ten wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht erst ab dem gerichtlichen Verfahren.

2.6.2 um Ihre rechtlichen Interessen in einem der Klage vorge- schalteten Einspruchsverfahren vor deutschen Sozialbe- hörden wahrzunehmen.

2.7 Verwaltungs-Rechtsschutz

2.7.1 um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Ange- legenheiten vor deutschen Verwaltungsbehörden und deut- schen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.

2.7.2 um Ihre rechtlichen Interessen in privaten, nicht verkehrs- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungs- gerichten wahrzunehmen. Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem der Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden. Dieser Versicherungs- schutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe 2.3) handelt.

2.7.3 um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi- gen Tätigkeit in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Ver- sicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem der Klage vorgeschalteten Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehör- den. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Bereich Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe 2.3) handelt. Kein Versi- cherungsschutz besteht für Verfahren in ursächlichem Zu- sammenhang mit berufsständischen Versorgungseinrich- tungen.

2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsver- fahren (im Disziplinarrecht geht es um Dienstvergehen von

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z. B. Beamten oder Soldaten, im Standesrecht um berufs- rechtliche Streitigkeiten von Angehörigen freier Berufe, z. B. von Ärzten oder Rechtsanwälten).

2.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung

2.9.1 wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist, z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.)

Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.

Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bedroht ist.)

2.9.2 wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit ei- ner Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.)

Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraus- setzungen:

– das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar (z. B. einfache Körperverletzung, Brand- stiftung)

– und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.

Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Ver- halten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.

In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungs- schutz:

– Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr be- droht ist, z. B. Meineid, Raub).

– Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätz- lich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug).

Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.

2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Z. B.: Sie verstoßen gegen die Gurt- pflicht oder verursachen unzulässigen Lärm.)

2.11 Beratungs-Rechtsschutz

für einen Rat oder eine Auskunft eines in Deutschland zu- gelassenen Rechtsanwalts sowie für eine über die Bera- tung hinausgehende Tätigkeit im Umfang der Ziffern 2.11.1 bis 2.11.4 (eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung fällt nicht an)

2.11.1 in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen An- gelegenheiten. Hierfür übernehmen wir Kosten bis 500 EUR je Versicherungsfall.

2.11.2 entfällt

2.11.3 in immobilienbezogenen Angelegenheiten, für die nach Zif- fer 3.2 kein Versicherungsschutz besteht. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das betreffende Ob- jekt ausschließlich Ihren eigenen Wohnzwecken dient.

Hierfür übernehmen wir Kosten bis zu 500 EUR je Kalen- derjahr.

2.11.4 bei Urheberrechtsverstößen im Internet, für die nach Zif- fer 3.3 und Ziffer 3.6 kein Versicherungsschutz besteht. Vo- raussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie als

Privatperson betroffen sind. Hierfür übernehmen wir Kosten bis 500 EUR je Kalenderjahr.

2.12 Opfer-Rechtsschutz

als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor ei- nem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer in

§ 395 Strafprozessordnung Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 genann- ten Gewaltstraftat verletzt wurden.

Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.

Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im:

– Ermittlungsverfahren, – Nebenklageverfahren, – Strafverfahren,

– für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,

– für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten,

– für die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozial- gesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.

Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand nach §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.

2.13 Daten-Rechtsschutz

für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder der Daten- schutzgrundverordnung auf Auskunft, Berichtigung, Lö- schung und Sperrung personenbezogener Daten. Versi- cherungsschutz besteht erst ab dem gerichtlichen Verfah- ren.

2.14 Telefonische Rechtsberatung, Online-Rechtsberatung für die telefonische Erstberatung durch einen in Deutsch- land zugelassenen Rechtsanwalt in allen eigenen Rechts- angelegenheiten. Ziffern 3 und 4 gelten nicht. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung stel- len wir Ihnen eine Rechtsschutz-Service-Telefonnummer zur Verfügung.

Alternativ vermitteln wir Ihnen auf Wunsch auch eine On- line-Rechtsberatung. Die Angelegenheit muss aufgrund ei- nes einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Ak- teneinsicht und Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.

2.15 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelba- rem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach

§§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen Sie oder eine mitversicherte Person.

2.16 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz

2.16.1 für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen abgelehnter Stellenbewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz (AGG),

2.16.2 für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen von Mietern oder potenziellen Mietern nach dem Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetz (AGG).

3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechts- schutz nicht?

In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammen- hang mit

3.1.1 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.

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3.1.2 Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Aus- schluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Be- handlung.

3.1.3 Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen (das sind Einwirkungen, wie z. B. Erschütterungen) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

3.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammen- hang mit

3.2.1 dem Erwerb oder der Veräußerung eines Grundstücks, das bebaut werden soll;

3.2.2 dem Erwerb oder der Veräußerung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das Sie nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen werden bzw. genutzt haben;

3.2.3 der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäu- deteils. Dieses Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen;

3.2.4 der genehmigungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände- rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.

Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen;

3.2.5 dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstü- cken, Gebäuden oder Gebäudeteilen außerhalb des Gel- tungsbereichs nach Ziffer 6.1;

3.2.6 der Finanzierung eines der unter Ziffer 3.2.1 bis Ziffer 3.2.5 genannten Vorhaben.

3.2.7 Ausnahme: Die Ausschlüsse nach Ziffer 3.2.1 bis Zif- fer 3.2.6 gelten nicht, wenn Sie Versicherungsschutz nach Ziffer 2.11.3 haben.

3.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Z. B.: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung, sondern im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert.)

Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Z. B.: Der Vermieter des Mietfahr- zeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rück- gabe. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags- Rechtsschutz nach Ziffer 2.4 versichert.)

3.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (z. B.: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrie- ben).

3.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (z. B.: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).

Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz nach Zif- fer 2.2.3.

3.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmus- terrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigen- tum.

3.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbe- werbsrecht.

3.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit – Spiel- oder Wettverträgen,

– Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, – Gewinnzusagen.

3.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Er- werb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzie- rung von Kapitalanlagen.

Ausgenommen hiervon sind:

– Geldanlagen auf Sparbüchern, Giro- und Tagesgeldkon- ten,

– Bausparverträge,

– Lebens- und Rentenversicherungen,

– Geldanlagen in steuerlich geförderten Altersvorsorgepro- dukten.

3.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspart- nerschafts- und Erbrechts.

Ausnahme: Sie haben Beratungs-Rechtsschutz nach Zif- fer 2.11.1 versichert.

3.11 Sie wollen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ge- gen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vor- gehen.

3.12 Streitigkeiten wegen

– der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen,

– Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.

Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebüh- ren für die Grundstücksversorgung.

3.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr – vor Verfassungsgerichten oder

– vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (z. B. dem Europäischen Gerichtshof).

Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bediensteter internationaler oder supranationaler Orga- nisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnissen.

3.14 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammen- hang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (z. B.: Zwangsver- steigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags).

3.15 Streitigkeiten

– in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsan- gelegenheiten,

– in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

3.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwal- tungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes ge- führt.

3.17 In folgenden verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten:

– Asyl- und Ausländerrecht, – Vergabe von Studienplätzen.

3.18 Es bestehen Streitigkeiten

– zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

– von Mitversicherten gegen Sie, – von Mitversicherten untereinander.

3.19 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ur- sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen.

Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertra- gen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Versi- cherungsfall bereits eingetreten ist. (Z. B.: Ihr Arbeitskol- lege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schaden- ersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen. Dies ist nicht versichert.) 3.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen.

(Z. B.: Ihr Vermieter erteilt Ihnen eine Ermächtigung dazu, einen Beseitigungsanspruch vor dem Wohnungseigen- tumsgericht geltend zu machen. Dies ist nicht versichert.) 3.22 Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.

3.23 Streitigkeiten aus Bürgschafts- und Schuldübernahmever- trägen aller Art. (Z. B.: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahr- zeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Auto- verkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert.)

3.24 Es besteht in den Rechtsbereichen nach den Ziffern 2.1 bis 2.8, 2.13, 2.15 oder 2.16 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.

Wird dies erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.25 Sie nehmen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur deshalb in Anspruch, weil Sie eine unstreitig bestehende Verpflichtung nicht erfüllen können oder wollen.

3.26 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit rassisti- schen, extremistischen oder pornografischen Handlungen, Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen durch Sie.

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4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versiche- rungsschutz

4.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versiche- rungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.

Ist ein Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungs- schutzes nach Ziffer 7 oder während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten, besteht dennoch Versicherungs- schutz, wenn

– das betroffene Risiko seit mindestens fünf Jahren unun- terbrochen bei uns versichert und

– der Beitrag bezahlt ist.

Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall – dem privaten Bereich,

– dem Verkehrsbereich oder

– Ihrer beruflichen, nichtselbstständigen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem Rechtsschutzvertrag, der zu dem Zeitpunkt gültig war, an dem Sie Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls er- langt haben.

4.2 Der Versicherungsfall ist

4.2.1 im Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe 2.1) das Schaden- ereignis, das dem Anspruch zugrunde liegt;

4.2.2 im Beratungs-Rechtsschutz in familien-, lebenspartner- schafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten (siehe 2.11.1) das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat;

4.2.3 in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (z. B. der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechts- pflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder ver- stoßen haben soll.

Hierbei berücksichtigen wir

– alle Tatsachen (d. h. konkrete Sachverhalte im Gegen- satz zu Werturteilen),

– die durch Sie vorgetragen werden, – um Ihre Interessenverfolgung zu stützen.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ansprüche geltend ma- chen oder abwehren.

4.3 Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum er- streckt, ist dessen Beginn maßgeblich.

Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend.

Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Ver- tragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz.

Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versiche- rungsschutz.

Ausnahme: Zu Ihren Gunsten bleiben Versicherungsfälle, die mehr als zwölf Monate vor Beginn der Versicherung ein- getreten sind, unberücksichtigt.

4.4 In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungs- schutz:

4.4.1 Der Versicherungsfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten. Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit besteht kein Versiche- rungsschutz.

Sie besteht für folgende Leistungen:

– Arbeits-Rechtsschutz (2.2),

– Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (2.3), – Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (2.4), – Steuer-Rechtsschutz (2.5),

– Sozial-Rechtsschutz (2.6),

– Verwaltungs-Rechtsschutz (2.7),

– Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (2.15).

In welchen Fällen haben sie trotz Wartezeit auch innerhalb der ersten drei Monate Versicherungsschutz?

– Wenn Sie Leistungen aus dem Bereich des Verkehrs- Rechtsschutzes wahrnehmen.

– Wenn das Risiko im selben Umfang versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung über- nommen wurde.

4.4.2 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versiche- rungsschutzes. Diesem ging jedoch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn

– einen Antrag auf Leistung bei einer Behörde gestellt ha- ben (z. B.: Bestimmung des Grades einer Behinderung, Unfallanzeige bei einer Berufsgenossenschaft, Wie- dererteilung der Fahrerlaubnis),

– einen Antrag auf Leistung bei einer Versicherung gestellt haben (z. B.: Antrag auf Berufsunfähigkeits-Rente oder Unfall-Invaliditätsleistung),

– ein Kündigungsrecht ausgeübt haben (z. B.: Sie haben einen Mietvertrag gekündigt und nach Versicherungsbe- ginn gibt es Streit um die Kaution oder Schönheitsrepa- raturen),

– ein Anfechtungs-, Widerrufs- oder Widerspruchsrecht ausgeübt haben.

Zu Ihren Gunsten bleiben die genannten Willenserklärun- gen unberücksichtigt, die länger als zwölf Monate vor Be- ginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgeübt wurden.

4.4.3 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu die- sem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Be- reich nicht mehr bei uns versichert. Dies ist die sogenannte Nachmeldefrist.

4.4.4 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe 2.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ih- rer Abgaben (z. B.: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbe- ginn.

4.4.5 Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Versicherungs- oder Leasingvertrag geschlos- sen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus.

Dies gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.

4.5 Versichererwechsel

Damit bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nach- teile für Sie entstehen, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt ab- weichend von den Regelungen unter Ziffer 4.4.1 bis Zif- fer 4.4.5):

4.5.1 Der Versicherungsfall ist während der Wartezeit nach Zif- fer 4.4.1 eingetreten.

4.5.2 Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit einge- treten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall von Ziffer 4.4.2 vorliegt und Ihre Handlung nach Zif- fer 4.4.2 in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.

4.5.3 Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung gel- tend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf je- doch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wor- den sein. (Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr er- forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) 4.5.4 Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (z. B.: Steu- erbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Z. B.:

Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbe- scheid, der ein Steuerjahr in der Vertragslaufzeit des Vor- versicherers betrifft.)

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4.5.5 Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Rege- lungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versi- cherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrags eingetreten. Nach unse- ren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertrags- laufzeit des Vorversicherers eingetreten.

4.5.6 Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Zif- fer 4.5.1 bis Ziffer 4.5.5 ist, dass

– Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Ri- siko versichert waren und

– der Wechsel zu uns ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt ist.

In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags.

5 Leistungsumfang

Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahr- nehmen können.

Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in un- serem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.

Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungs- fälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

5.1 Leistungsumfang im Inland 5.1.1 Kostenübernahme bei Mediationen

Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu er- möglichen, übernehmen wir die Kosten für einen Mediator bis zu 3.000 EUR je Versicherungsfall. Bei einer Mediation fällt keine Selbstbeteiligung an. (Mediation ist ein vertrauli- ches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen.) Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen einen qualifizierten Mediator.

Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Perso- nen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und die mitversicherten Personen entfallen. (Beispiel:

Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Drit- ten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepart- ner entfallen, übernehmen wir. Der Dritte muss seinen Kos- tenanteil, also 50 Prozent, selbst bezahlen.)

Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.

5.1.2 Kostenübernahme für Rechtsanwälte – Kostenübernahme für Ihren Rechtsanwalt

Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Wenn Sie mehr als einen Rechts- anwalt beauftragen, übernehmen wir die dadurch entste- henden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund ei- nes Anwaltswechsels übernehmen wir nicht.

Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts an- sässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

– Kostenübernahme für einen weiteren Rechtsanwalt Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen

Gericht entfernt?

Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsan- walt).

Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Diszip- linar- und Standes-Rechtsschutz übernehmen wir diese weiteren Kosten nicht.

– Kostenübernahme bei anwaltlichen Beratungen Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt – Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat zu ertei-

len,

– Ihnen eine Auskunft zu geben oder – ein Gutachten für Sie zu erarbeiten,

dann übernehmen wir Kosten bis höchstens 250 EUR je Versicherungsfall.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung der Gebühr bleiben unberührt.

– Kostenübernahme für Ihren mobilen Anwalt

Können Sie den Rechtsanwalt wegen eines stationären Krankenhausaufenthaltes, ärztlich verordneter Bettruhe oder Pflegebedürftigkeit nicht selbst aufsuchen? In die- sem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Ab- wesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein.

5.1.3 Kostenübernahme für Sachverständige

Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen.

Dieser Sachverständige muss über die erforderliche techni- sche Sachkunde verfügen. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind. Dies gilt,

– in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;

– wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Re- paraturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande und An- hängern wahrnehmen.

5.1.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch

– im Steuer-Rechtsschutz (siehe 2.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (z. B.: Steuerberater);

– in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz (siehe 2.11) für Notare.

5.2 Leistungsumfang im Ausland 5.2.1 Kostenübernahme für Rechtsanwälte

– Kostenübernahme für Ihren Rechtsanwalt

Bei einem Versicherungsfall im Ausland übernehmen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am Ort des zuständigen Gerichts im Ausland tätig wird. Dies kann sein:

– entweder ein am Ort des zuständigen Gerichts ansäs- siger, ausländischer Rechtsanwalt

oder

– ein Rechtsanwalt in Deutschland.

Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland.

Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergü- tung.

– Kostenübernahme für einen weiteren Rechtsanwalt Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und woh-

nen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Ge- richt (im Ausland) entfernt?

Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü- tung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (so- genannter Verkehrsanwalt).

– Kostenübernahme bei anwaltlichen Beratungen Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt – Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat zu ertei-

len,

– Ihnen eine Auskunft zu geben oder – ein Gutachten für Sie zu erarbeiten,

dann übernehmen wir Kosten bis höchstens 250 EUR je Versicherungsfall.

– Kostenübernahme bei einem Verkehrsunfall im europäi- schen Ausland

(7)

Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist und haben Sie daraus Ansprüche?

Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Scha- denregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädi- gungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulie- rung erfolglos geblieben ist, übernehmen wir auch Kos- ten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.

Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland über- nehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach

§ 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

5.2.2 Kostenübernahme für Sachverständige

Wir übernehmen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Er- satzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Be- schädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande oder eines Anhängers geltend machen wollen.

5.2.3 Reisekosten

Wir übernehmen Ihre Kosten für eine Reise zu einem aus- ländischen Gericht, wenn:

– Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und

– Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erschei- nen vermeiden können.

Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan- wälten geltenden Sätze.

5.2.4 Übersetzungskosten

Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.

5.2.5 Dolmetscherkosten

Wir sorgen für die Auswahl und Beauftragung eines Dol- metschers, wenn Sie im Ausland verhaftet oder dort mit Haft bedroht werden. Wir übernehmen auch die dabei an- fallenden Kosten.

5.2.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevoll- mächtigte.

5.2.7 Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrund- lage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.

5.3 Weitere Leistungen im In- und Ausland

Darüber hinaus übernehmen wir im In- und Ausland 5.3.1 Gerichtskosten inkl. Kosten für Zeugen und Sachverstän-

dige

Wir übernehmen

– die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange- zogen werden,

– die Kosten des Gerichtsvollziehers,

– die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.

5.3.2 Schieds- und Schlichtungsverfahren

Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebüh- ren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.

Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Zif- fer 5.1.1 und ist beschränkt auf das Inland.

5.3.3 Kosten des Gegners

Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfah- renskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.

5.3.4 Wir erstatten die von uns zu übernehmenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie

– zu deren Zahlung verpflichtet sind oder – diese Kosten bereits gezahlt haben.

5.3.5 Strafkautionen

Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kau- tion. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.

5.4 Einschränkung unserer Leistungspflicht Wir können folgende Kosten nicht erstatten:

5.4.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

5.4.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Z. B.:

Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- ses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstan- denen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durch- setzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.

Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

5.4.3 Kosten, die entstehen, wenn Sie sich im Rahmen eines Ver- gleiches auch über Ansprüche oder Forderungen einigen, die nicht fällig oder nicht streitig waren oder mangels An- spruchsgrundlage nicht streitig sein konnten.

5.4.4 Kosten, die auf den nicht versicherten Teil einer rechtlichen Interessenwahrnehmung entfallen.

5.4.5 Von den Kosten, die von uns zu übernehmen sind, ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.

Ausnahme:

– Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursäch- lich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbst- beteiligung nur einmal ab.

– Wird der Versicherungsfall durch eine Erstberatung, Me- diation oder Telefonische Rechtsberatung abgeschlos- sen, fällt keine Selbstbeteiligung an.

– Ihr Vertrag mit PremiumSchutz ist seit drei Jahren scha- denfrei verlaufen. Dann verzichten wir einmalig auf den Abzug der Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von 150 EUR. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls beginnt die dreijährige Frist erneut.

Nicht als Versicherungsfall in diesem Sinne gelten:

– die im Rahmen einer Erstberatung erledigten Fälle, – die im Rahmen einer Mediation erledigten Fälle, – Telefonische Rechtsberatungen, Online-Rechtsbera-

tungen,

– Serviceleistungen nach den Ziffern 30 bis 32, sowie

– die vorsorgliche Anzeige eines Versicherungsfalls, wenn der Versicherer keine Leistungen zu erbringen hat.

Eine Auszahlung des Betrages oder die Verrechnung mit Beitragsforderungen ist ausgeschlossen.

(8)

5.4.6 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B.: Kos- ten eines Gerichtsvollziehers),

– die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, – die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre-

ckungstitels eingeleitet werden.

(Vollstreckungstitel sind z. B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil.)

5.4.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de- nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.

5.4.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be- stünde.

5.5 Update-Garantie

5.5.1 Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelun- gen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Re- gelungen.

5.5.2 Die Leistungsverbesserungen nach Ziffer 5.5.1 gelten für die Dauer von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Da- nach gelten wieder die ursprünglich vereinbarten Leistun- gen.

5.6 Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag 5.6.1 Sie können im Versicherungsfall verlangen, dass nach den

Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags beim Vorversi- cherer reguliert wird, die zum Zeitpunkt des Versicherungs- beginns des Anschlussvertrags bei uns galten.

5.6.2 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

5.6.2.1 Es handelt sich um allgemeine Versicherungsbedingungen einschließlich in den Vertrag eventuell einbezogener und zur standardmäßigen Verwendung vorgesehener besonde- rer Bedingungen eines in Deutschland zum Betrieb zuge- lassenen Versicherers. Der Vorvertrag unterlag deutschem Recht.

5.6.2.2 Der bei uns bestehende Vertrag schließt unmittelbar an den Vorvertrag an.

5.6.2.3 Die Vorversicherung wurde bei Antragstellung angegeben.

5.6.2.4 Sie stellen uns im Versicherungsfall die Bedingungen des Vorvertrags im Original zur Verfügung.

5.6.2.5 Der Versicherungsfall ist nicht später als fünf Jahre nach Vertragsbeginn bei uns eingetreten.

5.6.3 Die bei uns geltenden Versicherungssummen stellen nach Abzug vereinbarter Selbstbeteiligungen die Höchstentschä- digungen je Versicherungsfall dar.

5.6.4 Die Besserstellungs-Garantie gegenüber Vorvertrag gilt nicht,

5.6.4.1 soweit es sich bei den Versicherungsbedingungen des Vor- vertrags um

– einzelvertragliche bzw. individuelle Vereinbarungen, – Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistungen

handelt;

5.6.4.2 für Gefahren, Leistungen und Risiken, die im Vorvertrag versichert waren, jedoch im aktuellen Vertrag bei uns nicht vereinbart werden konnten, weil diese von Ihnen nicht ge- wünscht oder von uns abgelehnt wurden;

5.6.4.3 für

– Kapitalanlagestreitigkeiten nach Ziffer 3.9;

– Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Stu- dienplätzen nach Ziffer 3.17;

– Fälle des Widerrufs von oder des Widerspruchs gegen Darlehens-, Versicherungs- oder Leasingverträgen, so- weit diese vor Beginn des Versicherungsschutzes ge- schlossen wurden, nach Ziffer 4.4.5;

– eine vorsorgliche Beratung/Vertretung durch einen Rechtsanwalt, ohne dass ein Versicherungsfall eingetre- ten ist;

– Fälle im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes;

– Fälle im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen.

6 In welchen Ländern sind Sie versichert?

6.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:

– in allen Ländern des Kontinents Europa im geografischen Sinn,

– in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel- meers,

– auf den Kanarischen Inseln, – auf den Azoren,

– auf Madeira,

– in Französisch-Guayana, – auf Guadeloupe, – auf Martinique, – auf Réunion.

Ausnahme: Im

– Steuer-Rechtsschutz (2.5), – Sozial-Rechtsschutz (2.6), – Verwaltungs-Rechtsschutz (2.7), – Opfer-Rechtsschutz (2.12) und – im Daten-Rechtsschutz (2.13)

besteht Versicherungsschutz nur vor deutschen Gerichten oder deutschen Behörden.

6.2 Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außer- halb des Geltungsbereichs nach Ziffer 6.1 übernehmen wir die Kosten nach Ziffer 5 bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 EUR in folgenden Fällen:

6.2.1 Der Versicherungsfall tritt während eines bis zu fünf Jahre dauernden Aufenthalts ein.

6.2.2 Es besteht Streit aus privaten Verträgen, die über das Inter- net abgeschlossen wurden.

Das Versicherungsverhältnis

7 Beginn des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 9.4.1).

Eine vereinbarte Wartezeit nach Ziffer 4.4.1 bleibt unbe- rührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).

8 Dauer und Ende des Vertrags 8.1 Vertragsdauer

Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

8.2 Stillschweigende Verlängerung

Bei einer Vertragsdauer von mindestens zwölf Monaten verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertrags- zeit in Textform zugehen.

8.3 Vertragsbeendigung

Bei einer Vertragsdauer von weniger als zwölf Monaten en- det der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zugehen.

9 Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?

9.1 Beitragszahlung

Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlen. Die Ver- sicherungsperiode umfasst dementsprechend

– bei Monatsbeiträgen einen Monat, – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und

(9)

– bei Jahresbeiträgen ein Jahr.

9.2 Versicherungsjahr

Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate.

Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.

(Z. B.: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr drei Monate, das folgende Versi- cherungsjahr zwölf Monate.)

9.3 Beitrag und Versicherungsteuer

Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent- richten haben.

9.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 9.4.1 Fälligkeit der Zahlung

Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müs- sen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen, jedoch nicht vor dem beantragten Ver- sicherungsbeginn. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt so- fort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich.)

9.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zah- lung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht ha- ben, und zwar in Textform (z. B.: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.

Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zah- lung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungs- schutz zum vereinbarten Zeitpunkt.

9.4.3 Rücktritt

Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver- schuldet haben.

9.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 9.5.1 Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeit-

punkt fällig.

9.5.2 Verzug

Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, ge- raten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug ent- standen ist (siehe 9.5.3).

Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zah- lung nicht verschuldet haben.

9.5.3 Zahlungsaufforderung

Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das ge- schieht in Textform (z. B.: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wo- chen betragen.

Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie fol- gende Informationen enthält:

– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und

– die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Zif- fer 9.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.

9.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?

– Verlust des Versicherungsschutzes

Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen

wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Zif- fer 9.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hin- gewiesen haben.

– Kündigung des Versicherungsvertrags

Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei un- serer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 9.5.3 auf die frist- lose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.

Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezah- len, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zah- lungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Ver- sicherungsschutz.

9.6 Rechtzeitige Zahlung bei Sepa-Lastschriftmandat 9.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto ver-

einbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn – der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden

kann und

– Sie der Einziehung nicht widersprechen.

Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschul- den nicht eingezogen werden kann?

In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (z. B.: Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern bzw.

so schnell wie eben möglich.) 9.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens

Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsperiode zu verlangen. Sie müssen al- lerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (z. B.: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.

9.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Bei- trags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes ent- spricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

10 A. Beitragsanpassung

10.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?

Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungs- versprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadens- fällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist.

Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 10.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

10.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung

Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

10.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhän- der

Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsan- passung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Da- ten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechts- schutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.

Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fra- gestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:

Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schaden-

(10)

häufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegen- über dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?

(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.

Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemel- det worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlun- gen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in die- sem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Ver- sicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)

Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (z. B.:

Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berück- sichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesse- rungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt ge- hörten.

Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:

– Verkehrs-Rechtsschutz (Ziffer 21), Fahrzeug-Rechts- schutz (Ziffer 22) und Fahrer-Rechtsschutz (Ziffer 23), – Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz

für Firmen und Vereine (Ziffer 24), Privat-Rechtsschutz (Ziffer 25) sowie Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken (Ziffer 29),

– Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nicht- selbstständige (Ziffer 26) sowie Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz (Ziffer 27),

– Rechtsschutz-Kombination für Selbstständige, Gewerbe- treibende und freiberuflich Tätige (Ziffer 28).

Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermit- telt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Ver- träge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.

Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Ver- änderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (z. B. wird 8,4 Prozent auf 7,5 Prozent abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (z. B. wird - 8,4 Prozent auf - 7,5 Pro- zent aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von - 5 Prozent bis + 5 Prozent werden nicht gerundet.

10.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für un- ser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 10.2.1) entsprechend an.

10.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maß- gebliche Veränderungswert?

Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeb- lich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 10.2.1).

Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindivi- duellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach Ziffer 10.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividu- eller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,

– dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und

– dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.

Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwen- dig unmittelbar aufeinander folgen.

10.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung

Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unab- hängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 10.2.1) geringer + 5 Prozent und größer - 5 Prozent ist. Die- ser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraus- setzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berück- sichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 Prozent-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen

Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehal- tenen“ Bezugsjahr verglichen.)

Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unter- bleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht zwölf Monate abge- laufen sind.

10.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags

Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 Prozent o- der mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entspre- chend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag.

Wenn der maßgebliche Veränderungswert - 5 Prozent oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entspre- chend zu senken.

10.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?

Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpas- sung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mittei- lung ab einschließlich 1. Oktober fällig werden.

10.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht

Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 10.6). Ihre Kündi- gung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zuge- gangen ist.

Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhö- hung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.

10 B. Bedingungsanpassung

10.1 Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungs- bedingungen anpassen?

Wir sind berechtigt, bei

– Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechts- vorschriften, die sich unmittelbar auf einzelne Bestim- mungen des Versicherungsvertrags auswirken;

– den Versicherungsvertrag betreffender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung;

– rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen durch ein Gericht;

– Beanstandung einzelner Bedingungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar durch die Versicherungsaufsichts- behörde oder Kartellbehörde im Wege eines bestands- kräftigen Verwaltungsaktes oder

– Verstoß einzelner Bedingungen gegen Leitlinien oder Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde oder Kartellbehörde

die betroffenen Bedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung).

10.2 Welche Regelungen können angepasst werden?

Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Aus- schlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss, Bei- tragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.

10.3 Wann ist eine Anpassung zulässig?

Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde ge- legte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingun- gen ist die Anpassung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthal- ten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.

Unsere Anpassungsbefugnis besteht unter den oben ge- nannten Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsglei- che Bedingungen, wenn sich die gerichtlichen und behörd- lichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Versi- cherer richten.

10.4 Wie wird die Anpassung durchgeführt?

Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zu- grunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegen-

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