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O r t s g e m e i n d e H e r f o r s t

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O r t s g e m e i n d e H e r f o r s t

NATURSCHUTZRECHTLICHER FACHBEITRAG

§§ 13, 14, 15 und 17 BNatSchG

Entwässerungstechnischer Begleitplan zum Bebauungsplan

„Am Sportplatz“

Stand: 14. September 2021

ISU

Immissionsschutz, Städtebau, Umweltplanung Hermine-Albers-Straße 3

54634 Bitburg

Telefon 06561/9449-01 Telefax 06561/9449-02 E-Mail info@i-s-u.de Internet www.i-s-u.de

(2)

INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung / Veranlassung / Vorhaben ... 3

2 Natur du Landschaft – Vorgaben ... 4

2.1 Vorhabengebiet ... 4

2.2 Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘ ... 6

3 Natur und Landschaft – Grundlagenermittlung/ Zustand ... 8

3.1 Vorhabengebiet ... 8

3.2 Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘ ... 11

4 Eingriffsregelung ... 13

5 Ergebnis / Fazit ... 17

(3)

1 Einleitung / Veranlassung / Vorhaben

Die Ortsgemeinde Herforst beabsichtigt für das nördlich des Sportplatzes gelegene, gemeindeeigene Grundstück Gemarkung Herforst, Flur 5 Nr. 80, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist diese Fläche als Wohnbaufläche aus, somit ist eine FNP-Änderung nicht erforderlich. Derzeit wird das Grundstück landwirtschaftlich als Mähwiese genutzt. Es ist vorgesehen, hier in Zukunft Wohnbebauung zu ermöglichen.

Das Grundstück bietet sich aufgrund seiner Lage, der guten Erreichbarkeit und guten Bebaubarkeit (u.a. durch günstige topografische Gegebenheiten) zur Bebauung mit Wohnhäusern an. Außerdem ermöglicht es mit seiner Lage in der Nähe zum Wald über die Wohnfunktion hinaus gute Naherholungsmöglichkeiten für seine künftigen Bewohner. Durch den im Osten angrenzenden Wald ist damit zu rechnen, dass ein Abstand von mindestens 30 m vom Waldrand einzuhalten ist.

Zum geplanten Baugebiet „Am Sportplatz“ der Ortsgemeinde Herforst soll außerhalb des Bebauungsplans eine Fläche zur Niederschlagsabwasserbewirtschaftung auf Arenrather Gemarkung herangezogen werden. Gemäß Abstimmung mit der SGD Nord ist vorgesehen, das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen sowie das anfallende Oberflächenwasser aus Dach- und Hofflächen der zukünftigen Wohnbauflächen zentral durch Retentionsbecken zurückzuhalten und zu versickern. Zu diesem Zweck sollen Rückhalte- und Versickerungsbecken (Becken 1: 258 m3, Becken 2: 279 m3) im östlich angrenzenden Wald angelegt werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird zunächst in Freigefällekanälen gesammelt und in Richtung der geplanten Versickerungsbecken abgeleitet. Entsprechend ist die Anlage der Retentionsbecken als langfristiger, dauerhafter Eingriff zu werten.

Das Vorhabengebiet zur Entwässerung umfasst anteilig Flächen der Gemarkung Arenrath, Flur 8, Flurstück 1/5.

Wie im Rahmen der Eingriffsregelung (vgl. Kap. 4) dargelegt, ist zu dem Vorhaben eine externe naturschutzrechtliche Kompensation erforderlich. Zur Durchführung dieser externen Kompensation steht demnach folgende Grundstückfläche außerhalb des Vorhabengebietes zur Verfügung:

Gemarkung Speicher, Flur 31, Flurstück 118 (tlw.)

Zur Genehmigung dieses Gesamtvorhabens durch die zuständige Obere Naturschutzbehörde ist die Erstellung eines ‚Naturschutzrechtlichen Fachbeitrages’ (Eingriffsbeantragung und -genehmigung nach BNatSchG) erforderlich.

(4)

2 Natur du Landschaft – Vorgaben

2.1 Vorhabengebiet NATURA 20001

Es sind keine NATURA 2000-Gebiete von der Planung betroffen.

Landschaftsplanung (BGHplan 2002)2

Für das Plangebiet sind folge Ziele in der Entwicklungskonzeption im Landschaftsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (Mai 2002) definiert:

Wald

Flächen mit Regelung und Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Landschaftshaushaltes und der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbildes

▪ Erhaltung und Entwicklung / Ergänzung von Waldflächen mit Laubholz-Mindestanteil entsprechend Waldbaulichen Richtlinien (> 30% der Bestockung)

(Erholungsfunktion/ Landschaftsbild, Arten- und Biotopschutzfunktion, (Klimafunktion, Bodenschutz- funktion))

Schutzkategorien

Folgende ggf. naturschutzrelevanten Gebiete und -objekte sind örtlich nicht betroffen bzw. nicht ausgewiesen (LANIS, GeoPortal Wasser3, Umweltatlas Rlp4 – Abfragen: 22. Juli 2020):

▪ Nationalpark

▪ Biosphärenreservat

▪ Landschaftsschutzgebiet

▪ Geschützte Landschaftsbestandteile

▪ Naturschutzgebiet

▪ Naturpark

▪ Naturdenkmale

▪ Nationales Naturmonument

▪ RAMSAR-Gebiet

▪ Geschütze Landschaft

▪ Überschwemmungsgebiet

▪ Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

▪ Hochwasserentstehungsgebiete

▪ Wasserschutzgebiete

▪ Naturwaldreservat

Flächen mit bestehendem Biotoptypen-Pauschalschutz (§ 30 BNatSchG) als auch mit (erweiterten) Biotopschutz nach § 15 LNatSchG sind nicht erfasst (vgl. Biotop- und Nutzungstypenkartierung gemäß Angaben in Kap. 3.1).

1 Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung – LANIS (2020), https://geodaten.naturschutz.rlp.de/kartendienste_naturschutz/.

2 Landschaftsplanung VG Wittlich-Land (BGHplan, Mai 2020): Karte 15, Blatt 3 - Entwicklungskonzeption.

3 Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz – GeoPortal Wasser (2020), https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/2025/.

4 Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz – Umweltatlas (2020), https://umweltatlas.rlp.de/atlas/script/index.php.

(5)

Mangels örtlicher Gewässer sind auch mögliche Gewässerschutzvorgaben (z.B. nach § 21 Abs. 5 BNatSchG) sowie etwaige wasserrechtlich begründete Abstände zu Gewässern / Gewässerrand- streifen nicht planungsrelevant.

Schutzwürdigkeiten

Landesweit schutzwürdige Biotope / Biotopkataster (LANIS 2020) werden nicht berührt.

Folgende sicherungsbedürftige ‚Rote Liste – Biotoptypen‘ (BFN 2017) sind dagegen örtlich erfasst (vgl. Bestandsplan): (alter) Buchenmischwald, Waldlichtung.

Sonstige Vorgaben

Gemäß der Planung vernetzter Biotopsysteme5 zum Erhalt / Entwicklung bestimmter Biotoptypen sind folgende vorrangige Zielkategorien bzw. Vernetzungsprioritäten zum Vorhabengebiet getroffen:

▪ Entwicklung von Laubwäldern

(Ackerflächen, Rebfluren, Obstplantagen; übrige Wälder und Forsten)

▪ Biotopverträgliche Nutzung übriger Wälder und Forsten

(Ackerflächen, Rebfluren, Obstplantagen; übrige Wälder und Forsten)

Das Vorhabengebiet gehört entsprechend Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)6 zu einem landesweit bedeutsamen Bereich für die Forstwirtschaft sowie für den Grundwasserschutz (vgl.

Kapitel 3: Grundwasserleiter mittlerer Empfindlichkeit).

Gemäß Neuaufstellung der Regionalplanung (www.plg-region-trier.de, Abfrage: 22. Juli 2020) sind örtlich hierzu Vorranggebiete zum Grundwasserschutz sowie Vorbehaltsgebiete zur Forstwirtschaft ausgewiesen.

Laut Flächennutzungsplan7 liegt das Plangebiet in einem Bereich, welcher Flächen für Wald bereitstellen soll (Landespflegerische Kennzeichnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 9b in Verb. mit Nr. 10 BauGB)).

Es werden keine weiteren Aussagen bezüglich Erhalt und / oder Entwicklung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeine Wittlich-Land getroffen.

Bereits bestehende Naturschutzmaßnahmen / -flächen, möglicherweise im vorgenannten Zusammenhang, sind jedoch nicht berührt (LANIS 2020).

Freileitungen oder Leitungsschutzstreifen sind durch das Vorhaben nicht betroffen.

5 Landesamt für Umwelt (2018): Planung vernetzter Biotopsysteme, https://map-final.rlp-umwelt.de/Kartendienste/index.php?service=vbs.

6 Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz (2008): Landesentwicklungsprogramm 2008 (LEP IV).

7 Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (ISU, Juli 2006).

(6)

2.2 Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘

NATURA 2000

Es sind keine NATURA 2000-Gebiete auf der Kompensationsfläche betroffen.

Landschaftsplanung (Bürogemeinschaft Stolz Kintzinger 2003)8

Für das Plangebiet sind folge Ziele in der Erhalts- und Entwicklungskonzeption im Landschaftsplan der Verbandsgemeinde Speicher (November 2003) definiert:

Wald

Waldflächen, Erhalt des bestehenden Laubholzanteils Schutzkategorien

Folgende ggf. naturschutzrelevante Gebiete und -objekte sind örtlich nicht betroffen bzw. nicht ausgewiesen (LANIS, GeoPortal Wasser, Umweltatlas RLP – Abfragen: 31. August 2021):

▪ Nationalpark

▪ Biosphärenreservat

▪ Landschaftsschutzgebiet

▪ Geschützte Landschaftsbestandteile

▪ Naturschutzgebiet

▪ Naturpark

▪ Naturdenkmale

▪ Nationales Naturmonument

▪ RAMSAR-Gebiet

▪ Geschütze Landschaft

▪ Überschwemmungsgebiet

▪ Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

▪ Hochwasserentstehungsgebiete

▪ Wasserschutzgebiete

▪ Naturwaldreservat

Flächen mit bestehendem Biotoptypen-Pauschalschutz (§ 30 BNatSchG) als auch mit (erweitertem) Biotopschutz nach § 15 LNatSchG sind nicht erfasst (vgl. Biotop- und Nutzungstypenkartierung gemäß Angaben in Kap. 3).

Mangels örtlicher Gewässer sind auch mögliche Gewässerschutzvorgaben (z.B. nach

§ 21 Abs. 5 BNatSchG) sowie etwaige wasserrechtlich begründete Abstände zu Gewässern / Gewässerrandstreifen nicht planungsrelevant.

Schutzwürdigkeit

Landesweit schutzwürdige Biotope / Biotopkataster (LANIS 2020) werden nicht berührt.

Auch sicherungsbedürftige ‚Rote Liste-Biotoptypen‘ (BUSHART 1989 / BFN 2017) sind innerhalb der Kompensationsfläche nicht erfasst (vgl. Bestandsplan; erfasste Laub(misch)wälder mittlerer Standorte sind durch die Kompensationsmaßnahme nicht betroffen).

8 Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Speicher mit integriertem Landschaftsplan (Bürogemeinschatz Stolz Kintzinger, November 2003).

(7)

Sonstige Vorgaben

Gemäß der Planung vernetzter Biotopsysteme (Abfrage am 31.08.2021) zum Erhalt / Entwicklung bestimmter Biotoptypen sind folgende vorrangige Zielkategorien bzw. Vernetzungsprioritäten zum Kompensationsgebiet getroffen:

▪ Biotopverträgliche Nutzung von übrigen Wäldern und Forsten

(Pioniervegetation; Wiesen und Weiden mittlerer Standorte; übrige Wälder und Forsten)

Die Kompensationsmaßnahme findet lediglich in einem Bereich mit der Zielkategorie biotoptypenverträgliche Nutzung statt. Somit werden durch die externe Kompensation keine Entwicklungs- oder Erhaltsflächen tangiert.

Die externe Kompensationsfläche gehört entsprechend Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) zu einem landesweit bedeutsamen Bereich für die Landwirtschaft sowie für den Grundwasserschutz.

Gemäß Neuaufstellung der Regionalplanung (www.plg-region-trier.de) sind örtlich hierzu Vorbehalts- und Vorranggebiete zum Grundwasserschutz ausgewiesen, sowie ein Vorranggebiet Forstwirtschaft.

Im Flächennutzungsplan8 werden für das Flurstück der externen Kompensation Waldflächen, Fließgewässer und Flächen mit bestehendem Biotoptypen-Pauschalschutz aufgezeigt. Dem Ziel des Erhalts des bestehenden Laubholzanteils wird entsprochen. Durch die Kompensation wird nicht in das im Landschaftsplan aufgezeigte Fließgewässer oder den bestehenden Biotoptypen- Pauschalschutz eingegriffen, da sich diese Flächen außerhalb des Kompensationsbereiches befinden.

Bereits bestehende Naturschutzmaßnahmen / -flächen, möglicherweise im vorgenannten Zusammenhang, sind nicht berührt (LANIS 2020).

Freileitungen oder Leitungsschutzstreifen sind durch die Kompensation nicht betroffen. Durch das Plangebiet verläuft eine Richtfunktrasse der Deutschen Telekom AG (Gemeinsamer Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Speicher), welche jedoch keinen Einfluss auf die Kompensationsmaßnahme hat.

(8)

3 Natur und Landschaft – Grundlagenermittlung/ Zustand

3.1 Vorhabengebiet

ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ/ BIOTOPVERBUND Biotop- und Nutzungstypen / Reale Vegetation

Zusammenfassend hängt die örtliche Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz/ Biotopverbund vor allem von den vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen ab (vgl. Bestandsplan im Anhang / Bestandskartierung 27. Juli 2020):

Sehr hohe Wertigkeit (Biotoptypen-Pauschalschutz nach § 30 BNatSchG, vgl. Kap. 2):

(nicht erfasst) Hohe Wertigkeit:

(alter) Buchenmischwald, z.T. alte solitäre Buchen innerhalb naturfernem Wirtschaftswald Mittlere Wertigkeit:

Waldlichtung Geringe Wertigkeit:

naturferner Wirtschaftswald (Douglasie/ Fichte) Waldweg

Wertlos (Vorbelastungen):

(nicht erfasst)

Ergänzend zur anhängenden (weitgehend selbsterklärenden) Plandarstellung wird insbesondere auch bezüglich gezielter biotoptypenbezogener Maßnahmenableitungen (vgl. Kap. 4) folgendes kurz erläutert / begründet; hierbei wurden auch mögliche Vorkommen regional bis national bestandsgefährdeter, seltener Pflanzenarten (Pflanzen mit 'Rote Liste – Status' gemäß www.floraweb.de, Flora der Region Trier 2016, Bundesamt für Naturschutz 1996) überprüft (ohne dbzgl. Ergebnis):

Das Plangebiet, welches sich östlich des zu erschließenden Baugebietes „Am Sportplatz“, Herforst in einem Waldgebiet befindet, ist nahezu vollständig mit Laub- und Nadelgehölzen bestanden.

Lediglich im Zentrum des Plangebietes sowie im äußersten Norden befinden sich zwei offene Bereiche (vgl. Abbildung 1).

Das Plangebiet setzt sich aus einem Laubmischwald mit heimischen Laubgehölzen sowie einem naturfernen Wirtschaftswald zusammen. Im westlich gelegenen Teil befindet sich ein zum Teil alter Buchenmischwald auf basenarmem Standort, welcher nahezu ausschließlich von Rotbuche (Fagus sylvatica) dominiert wird, jedoch auch vereinzelt Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) und Eichenjungwuchs (Quercus robur) aufweist. Eine Strauchschicht ist nahezu nicht ausgebildet, während sich in der Krautschicht vor allem Eichen- und Buchenjungwuchs, Europäische Stechpalme (Ilex aquifolium) und Brennnessel (Urtica spec.) etabliert haben.

Nach Osten hin grenzt ein naturferner Wirtschaftswald an den Buchenmischwald an, welcher hauptsächlich aus nicht-heimischen Nadelgehölzen, hier Douglasie (Pseudotsuga menziesii) und vereinzelten Fichten (Picea abies) sowie Wald-Kiefern zusammengesetzt ist. Weiter in Richtung Osten, unterbrochen durch ein in Nordwest-Südost-Richtung verlaufendes Band aus Laubgehölzen, geht der Douglasienreinbestand in eine Fichtenmonokultur über. Auffällige, etwaig schutzbedürftige Nester / Horste wurden im Waldbestand derzeit nicht beobachtet.

Im Zentrum des Plangebietes, innerhalb des Wirtschaftswaldes, befindet sich eine rund 800 m2 große Waldlichtung. In diesem Offenbereich finden sich neben Jungwuchs von Wald-Kiefer, Stieleiche und Tanne u.a. auch Brombeere (Rubus sp.), Europäische Stechpalme (Ilex aquifolium),

(9)

Vogelbeere (Sorbus aucuparia) und Waldheidelbeere (Vaccinium myrtillus), welche wiederum auf einen bodensauren Standort hinweisen. Die kleinräumigere Waldlichtung im Norden des Untersuchungsraumes (ca. 300 m2) umfasst im Wesentlichen Arten wie Adlerfarn (Pteridium aquilinium), Roter Fingerhut (Digitalis purpurea), Brennnessel (Urtica sp.) und Waldkreuzkraut (Senecio sylvaticus), welche ebenfalls auf einen bodensauren Waldstandort hindeuten.

Abbildung 1: Blick auf die Waldlichtung im Zentrum (links) sowie an der nördlichen Grenze (rechts) des Untersuchungsgebietes (Quelle: Örtliche Bestandsaufnahme vom 27. Juli 2020, ISU Bitburg).

Heutige potentielle natürliche Vegetation

Gemäß heutiger potentieller natürlicher Vegetation (HpnV 2010)9 wären im gesamten Vorhabengebiet ausschließlich zonale Buchenwaldbestände, hier im Speziellen Hainsimsen- Buchenwälder (BA) vorhanden, welche auch teilweise real ausgebildet sind (vgl. vorab).

Biotopverbund

Der Buchenmischwald übernimmt eine hohe Funktion zur Vernetzung umliegender Waldbestände.

Die erfassten Waldlichtungen fungieren als mögliche Trittsteine des Biotopverbundes, ebenso die einzeln verstreut gelegenen Laubbäume innerhalb des Wirtschaftswaldes.

ÜBRIGE UMWELTFAKTOREN / -POTENTIALE Bodenpotential/ Bodenschutz

Azonale Sonderstandorte gemäß 'hpnV' (z.B. Feuchtflächen) sind im Vorhabengebiet nicht erfasst, ebenso auch keine besonders empfindlichen, z.B. wasserbeeinflussten Bodentypen.

Böden mit etwaigen landesweit schutzbedürftigen Archivfunktionen sind ebenso nicht berührt (Landesamt für Geologie und Bergbau 2020, BFD50/200; Abfrage: 22.07.2020).

Das zusammenfassende Hauptkriterium zur Bewertung des Bodenpotentials und Einstufung der Bedeutung ökologischer Bodenfunktionen (z.B. Lebensraum- und Regulationsfunktionen; Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium; bodenbiologische Bedeutung) ist der jeweilige tatsächliche Natürlichkeitsgrad von Böden (vgl. Bestandsplan) unter Berücksichtigung anthropogener Überprägung, Vorbelastung oder gar Degradierung:

9 Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (2020): Heutige potentielle natürliche Vegetation (HpnV) in Rheinland-Pfalz, https://map-final.rlp-umwelt.de/Kartendienste/index.php?service=hpnv, abgerufen am 12.05.2021.

(10)

Der geologische Untergrund besteht aus Verwitterungsneubildungen aus dem Tertiär, Eozän und Mitteleozän. Dieser ist insbesondere aus Quarzkies und -sand, stellenweise mit Einschaltungen von Schluff- und Tonlinsen aufgebaut (Landesamt für Geologie und Bergbau, Geologische Übersichtskarte)10. Die Bodengroßlandschaft (BGL) weist hohe Anteile an Sand-, Schluff- und Tonstein auf. Auf diesen devonischen Tonschiefer-Gesteinen haben sich Braunerde-Pseudogleye und Pseudogleye aus Sandstein und Tonstein gebildet (LGB RLP, BFD200).

Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in welchem sich durch die natürliche Bodenbildung weitestgehend Böden aus solifluidalen Sedimenten gebildet haben. Kiessand, Sand- oder Tonstein bilden das Ausgangsmaterial für die Bodenbildung. Hieraus ging löss- und grusführender Schluff über lössführender Lehm über grusführendem Lehm hervor. Der örtliche Bodentyp ist podsoliger Braunerde-Pseudogley (LGB RLP, BFD50). Entsprechende Böden weisen ein hohes Wasserspeicherungsvermögen auf.

Das Vorhabengebiet tangiert Flächen, welche gemäß Landschaftsplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (BGHplan 2002, Karte 9 – Bodenschutz) als Bodenschutzwald ausgewiesen sind.

Diese weisen eine hohe bis sehr hohe Empfindlichkeit auf und sollen entsprechen in ihrer ursprünglichen Form erhalten bleiben. Die übrigen Flächen sind mäßig empfindlich bis vollkommen unempfindlich gegenüber äußeren Einflüssen (z.B. anthropogene Nutzung) und sollen aufgrund der bestehenden Bodenversauerung durch den vorhandenen Nadelwald sukzessive zu Laubmisch- Beständen umgebaut werden.

Weitestgehend unbeeinflusste Böden mit hoher Naturnähe und einer entsprechenden Bodenschutzbedeutung sind demnach wahrscheinlich im Bereich des Buchenmischwaldes, westlich angrenzend an die Waldlichtung ausgebildet.

Von mittlerer Bedeutung sind die derzeit nutzungsbedingt mäßig veränderten Böden der Waldlichtungen.

Ansonsten ist dem Vorhabengebiet aufgrund der intensiven Nutzung als Wirtschaftswald (Nadelreinbestände) nur eine unterdurchschnittliche Wertigkeit für den Bodenschutz zuzuordnen.

Wasserhaushalt

Oberflächengewässer werden vom Vorhaben nicht berührt.

Hydrogeologisch (Oberer Buntsandstein) bedingt sind dagegen tiefreichende Grundwasserleiter mit mäßiger Empfindlichkeit gegenüber Verschmutzungseinträgen (BGHplan 2002, Karte 7 – Grundwasser) vorhanden. Zudem sind diese aufgrund von Säureeiträgen durch vorhandene Nadelholz-Reinbestände auf einem pufferschwache Untergrund belastet bzw. unterliegen einem Risiko der zunehmenden Versauerung. Um dieser entgegenzuwirken sollen diese Flächen zu Laub- Mischbeständen entwickelt werden.

Das Wasserrückhaltevermögen sowie die Abflussregulation der örtlichen Böden, insbesondere im Bereich der bereits vorhandenen Waldflächen, ist sehr hoch, weshalb diese zu erhalten sind (BGHplan 2002, Karte 8 – Fließgewässer).

Oberflächennahe Grundwasservorkommen / -körper, z.B. im Umfeld von Feuchtstandorten, sind örtlich wiederum nicht zu erwarten.

10 Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB), https://mapclient.lgb-rlp.de/?app=lgb&view_id=21, abgerufen am 16.03.2021.

(11)

Klima/ Luft

Besondere lokalklimatische und / oder lufthygienische Belange sind im Vorhabengebiet nicht planungs- bzw. eingriffsrelevant. Erhebliche Eingriffe, insbesondere in besonders bedeutsame Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen (§1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), sind nicht zu erwarten.

Grundsätzlich kann aber angenommen werden, dass der vorhandene Buchenmischwald (vgl. BNT- Plan) zur lokalen Luftfilterung / -regeneration und teils auch zur kleinräumigen aktiven Frischluftproduktion beiträgt und somit zur Verbesserung der Lufthygiene und des lokalen Bioklimas.

Landschaftsbild/ Erholung

Die lokal übergeordnete Eignung für die landschafts- / naturgebundene Erholung ist hoch.

Übergeordnete Landschaftsbild- und Erlebnisraumkriterien (Vielfalt, Eigenart, Naturnähe, Schönheit) kommen zu einer durchschnittlichen Werteinstufung des Vorhabengebiets. Insbesondere stellt der örtliche Buchenmischwald ein hochgradig erhaltenswertes, schutzwürdiges kulturlandschaftliches Element dar. Auch die Waldlichtungen im Zentrum und Norden des Untersuchungsgebietes sind aufgrund ihrer Naturnähe hochwertig. Hingegen weist der naturferne Wirtschaftswald keine nennenswerte Ausprägung an Eigenart und Schönheit auf, wodurch dieser für das Landschaftsbild und den Erholungsfaktor von geringem Wert zu sein scheint.

Es liegen keine vorhandenen unmittelbar tangierter Wanderwegabschnitte vor und somit werden entsprechend keine überörtlichen, erholungsbedeutsamen Infrastrukturen berührt.

Lagebedingt besteht dagegen nur eine geringe Sichtkontaktempfindlichkeit / Einsehbarkeit der Flächen für die Retentionsbecken; vor allem die örtlichen Waldbestände stellen diesbezüglich sicherungsbedürftige Silhouetten- / Kulissenwirkungen her.

3.2 Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘

ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ / BIOTOPVERBUND

Zusammenfassend hängt die örtliche Wertigkeit für den Arten- und Biotopschutz / Biotopverbund vor allem von den vorhandenen Biotop- und Nutzungstypen ab (vgl. Bestandsplan im Anhang / Bestandskartierung 31. August 2021).

Die externe Kompensationsgrundstücksfläche setzt sich vorwiegend aus einem Laub(misch)wald und einem Fichtenforst zusammen. Die eigentliche Kompensationsmaßnahme wird innerhalb des derzeitigen Fichtenforstes vollzogen, welcher im jetzigen Zustand nur eine geringe naturschutzfachliche Wertigkeit aufweist.

Gemäß heutiger potentieller natürlicher Vegetation (HpnV) wäre im gesamten Bereich der externen Kompensation ein Hainsimsen-Buchenwald (BA) vorhanden. In der örtlichen Fläche wäre demnach gemäß den vorhandenen natürlichen Standortmöglichkeiten ein Buchenwald zu entwickeln (vgl.

Kap. 4).

Die externe Kompensationsfläche (naturferner Wirtschaftswald mit Fichtenbestand) hat aufgrund der derzeitigen Nutzung nur eine geringe Bedeutung für den Biotopverbund (Trittsteine, Vernetzung).

(12)

ÜBRIGE UMWELTFAKTOREN / -POTENTIALE Bodenpotential / Bodenschutz

Innerhalb der Kompensationsfläche sind gemäß 'hpnV' (Abfrage: 31.08.2021) keine Sonderstandorte (z.B. Feuchtstandorte) erfasst.

Böden mit etwaigen landesweit schutzbedürftigen Archivfunktionen sind ebenso nicht berührt (Landesamt für Geologie und Bergbau, Abfrage: 31.08.2021).

Weitgehend unbeeinflusste Böden mit sehr hoher Naturnähe und einer entsprechenden Bodenschutzbedeutung sind örtlich nutzungsbedingt (schon lange) nicht mehr existent.

Ansonsten ist die Kompensationsfläche aufgrund der intensiven Nutzung als Wirtschaftswald (Nadelreinbestände) nur eine unterdurchschnittliche Wertigkeit für den Bodenschutz zuzuordnen.

Wasserhaushalt

Gewässer und / oder oberflächennahe Grundwasservorkommen / -körper sind durch die Maßnahme der externen Kompensation nicht berührt.

Tiefere bedeutende Grundwasserleiter liegen örtlich im Bereich der externen Kompensation nicht vor (LGB RLP).

Klima/ Luft

Besondere lokalklimatische und / oder lufthygienische Belange sind im Kompensationsgebiet nicht planungs- bzw. eingriffsrelevant. Eingriffe, insbesondere in besonders bedeutsame Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen (§1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), sind nicht zu erwarten.

Landschaftsbild / Erholung

Die lokal übergeordnete Eignung für die landschafts- / naturgebundene Erholung ist aufgrund der derzeitigen Nutzung als Fichtenforst mäßig; Vielfalt und Naturnähe sind sogar nur gering.

Für die Kompensationsfläche besteht derzeit eine nur geringe Sichtkontaktempfindlichkeit / Einsehbarkeit, bedingt durch den dichten umgebenden Baumbestand.

Landschaftliche Vorbelastungen sind aufgrund der an den Bereich der Kompensationsgrundstücksfläche unmittelbar angrenzenden L 36 gegeben.

(13)

4 Eingriffsregelung

Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT

(Bodenschutz / Wasserhaushalt)

(vgl. Kap. 1 / 3)

VERMEIDUNGS- / MINIMIERUNGSMAẞNAHMEN

Beeinträchtigung von Bodenschutz- / Wasserhaushaltsbelangen

Wasserdurchlässige Befestigung (ca. 400 m²):

Zuwegungen sind ausschließlich mit

wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Schotter) zu befestigen.

Anfallende Erdmassen beim Bau der Entwässerungsbecken,

inkl. Nebenflächen (baubedingte Eingriffe)

Örtliche Zwischenlagerung (Mieten) von Erdmassen und vorrangig anschließende Wiederandeckung / Wiederverfüllung im Bereich der Vorhabengrundstücke

(nachrangiger) Abtransport überschüssiger Erdmassen aus dem Vorhabengebiet Allgemeine Schutzmaßnahmen:

Einhaltung der DIN 18915 ‘Bodenarbeiten’ und der DIN 18920 ‘Schutz von Bäumen, Pflanzen- beständen und Vegetationsflächen bei

Baumaßnahmen’

Im Zusammenhang mit der Vorhabenplanung (vgl. Kap. 1) sind darüber hinaus keine weiteren Vermeidungsmaßnahmen möglich.

Kompensationsmaßnahmen

Unvermeidbare bzw. zu kompensierende Eingriffe sind im Vorhabengebiet (vgl. Kap. 1) durch die Entwässerungsplanung zu erwarten, welche sich wie unten im Einzelnen aufgeführt darstellen.

Wirkfaktoren

Direkte Wirkfaktoren entstehen durch die Bauleitplanung nicht. Jedoch werden durch diese künftige bzw. mögliche künftige Eingriffe begründet. Demnach kommt es baubedingt zum Anfallen von Erdmasse, wobei der Bodenschutz durch die oben aufgeführten Minimierungsmaßnahmen beachtet wird. Außerdem kommt es baubedingt zu einer Beeinträchtigung eines hochwertigen Laub(misch)waldes, welcher alte, solitäre Buchen umfasst, sowie einer mittelwertigen Waldlichtung.

Darüber hinaus sind Eingriffe in Biotope mit geringer Wertigkeit zu erwarten: die zentral befindliche Waldlichtung mit Waldinnensäumen, sowie der westlich befindliche Waldweg.

Anlagebedingt entsteht eine Versiegelung des Vorhabenbereichs. Die Breite der Schneise wird, in Rücksprache mit dem zuständigen Forst-Revierleiter, zum Schutz der verbleibenden Bäume vor Wind und Käfern, auf eine maximale Breite von 10 m begrenzt und, wo möglich, geringer bemessen.

Eingriffe in vorhandene geschützte Biotope (§30 BNatSchG) sind nicht zu erwarten, da keine solchen vorhanden sind.

Großräumige, über das Plangebiet hinausgehende Wirkfaktoren sind auf Grundlage der Bauleitplanung nicht anzunehmen, da durch diese nur sehr lokale und kleinflächige Eingriffe begründet werden.

(14)

Kompensation

Aufgrund der Multifunktionalität der Potentiale / Schutzgüter von Natur und Landschaft sind demnach mögliche Eingriffe in den Arten- und Biotopschutz / Biotopverbund, den Bodenschutz / Wasserhaushalt sowie in das Landschaftsbild und Erholungsfunktionen zu erwarten.

Dagegen sind darüber hinausgehende, spezielle örtliche klimatische / lufthygienische Belange gemäß Ermittlungen in Kap. 3 voraussichtlich nicht eingriffsrelevant.

Die folgenden Kompensationsmaßnahmen sind analog zu den gegenübergestellten Eingriffen multifunktional wirksam.

Gemäß den naturschutzrechtlichen Landesvorgaben der LNatSchG sowie der LKompVO sind nur bestimmte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und spezifische Regelungen hierzu zulässig.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen demnach grundsätzlich jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität).

Im Falle von Bodenversiegelung kommt als Kompensationsmaßnahme nur eine Entsiegelung als Voll- oder Teilentsiegelung oder eine dieser gleichwertige bodenfunktionsaufwertende Maßnahme, wie die Herstellung oder Verbesserung eines durchwurzelbaren Bodenraums, produktionsintegrierte Maßnahmen mit bodenschützender Wirkung, Nutzungsextensivierung oder Erosionsschutzmaßnahmen, infrage.

Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind agrarstrukturelle Belange zu berücksichtigen.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Waldeingriffe sollen vorrangig durch eine ökologische Aufwertung von Waldbeständen an anderer Stelle erfolgen. Dieser Umstand wird in der Wahl der Kompensationsmaßnahme berücksichtigt.

Kompensationsmaßnahmen sind mit Eingriffsbeginn, allerspätestens jedoch drei Jahre nach Eingriffsbeginn herzustellen (Fristsetzung).

Es erfolgt eine externe Kompensation von zu erwartenden unvermeidbaren Eingriffen.

Zur Durchführung der externen Kompensation steht demnach folgende Grundstücksfläche außerhalb des Vorhabengebietes zur Verfügung:

Gemarkung Speicher: Flur 31, Flurstück 118

(15)

EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT

(vgl. Kap. 1 / 3)

MAẞNAHMEN

(vgl. Maßnahmenplanzeichnung)

(vollständige) Bodenversiegelung durch die Setzung von Wasserbausteinen (ca. 70 m²)

(teilweise, wasserdurchlässige)

Bodenversiegelung durch die Anlage eines Weges zu den anzulegenden

Entwässerungsbecken ( ca. 400 m², überschlägig hälftiger Ansatz11: ca. 200 m²)

 Gesamtbodenversiegelung ca. 270 m² (hiervon ca. anteilig: Wasserbausteine 26 %, Weg 74 %)

ERSATZMAẞNAHME:

Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘ – Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten

(ca. 270 m2 von insg. ca. 9.000 m²):

In der Kompensationsfläche ist eine Pflanzung von Fagus sylvatica (Rotbuche) in Kleinstgruppen mit der Seitenlänge 10 m x 10 m (forstlich

sogenannten ‚Klumpen’) zu vollziehen. Ein

‚Klumpen‘ besteht hierbei aus 25

Rotbuchenbäumen, die in einem lockeren unregelmäßigen Verband um den

Klumpenmittelpunkt gepflanzt werden (der Klumpenmittelpunkt wird vor Ort so ausgewählt und markiert, dass für das spätere Wachstum der Rotbuchen ausreichend Licht am Boden

vorhanden ist). In den Folgejahren erfolgt dann eine sukzessive Entnahme von umgebenden Bäumen im Altbestand (hierdurch wird die Lichtmenge stetig erhöht, entsprechend dem gesteigerten Lichtbedarf der heranwachsenden Rotbuchen). Aus jedem ‚Klumpen‘ soll langfristig mindestens ein Rotbuchenbaum im Endbestand verbleiben. Je 1000 m² Waldfläche sind vier

‚Klumpen‘ erforderlich. Ziel ist eine Annäherung an die natürliche Waldgesellschaft

(Buchenwaldgesellschaft).

FRIST:

Die Maßnahme ‚ Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten‘ ist unmittelbar nach Vorhabengenehmigung zu beginnen.

(multifunktional, vgl. unten)

Die Maßnahmenteilfläche von 270 m² wird hierbei wie folgt anteilig den Vorhabeneingriffen

zugeordnet:

- Wasserbausteine ca. 70 m2 (26 %) - Erschließungsweg ca. 200 m2 (74 %)

11 Bei grundsätzlich „begrünungsfähigen“ Befestigungen beträgt das Kompensationsverhältnis 0,5 (HVE)

(16)

EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT

(vgl. Kap. 1 / 3)

MAẞNAHMEN

(vgl. Maßnahmenplanzeichnung)

Verlust von hochwertigem Laub(misch)wald (ca. 850 m2)

(überdurchschnittlicher, überschlägig 1,5-facher Kompensationsfaktor aufgrund von nur hochwertigen Eingriffen. Kompensationsbedarf somit ca. 1.300 m²)

AUSGLEICHSMAẞNAHME:

Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘ – Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten

(ca. 1.300 m2 von insg. ca. 9.000 m2):

(Maßnahmenbeschreibung siehe oben)

FRIST:

Die Maßnahme ‚ Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten‘ ist unmittelbar nach Vorhabengenehmigung zu beginnen.

EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT

(vgl. Kap. 1 / 3)

MAẞNAHMEN

(vgl. Maßnahmenplanzeichnung)

Verlust von mittelwertiger Waldlichtung (ca. 770 m2)

(Kompensationsbedarf ca. 770 m²)

AUSGLEICHSMAẞNAHME:

Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘ – Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten

(ca. 770 m2 von insg. ca. 9.000 m2):

(Maßnahmenbeschreibung siehe oben) FRIST:

Die Maßnahme ‚ Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten‘ ist unmittelbar nach Vorhabengenehmigung zu beginnen.

(17)

EINGRIFF IN NATUR UND LANDSCHAFT

(vgl. Kap. 1 / 3)

MAẞNAHMEN

(vgl. Maßnahmenplanzeichnung)

Verlust von geringwertigem Wirtschaftswald (1.200 m2) und Waldweg (ca. 30 m²)

(unterdurchschnittlicher, überschlägig 0,75-facher Kompensationsfaktor aufgrund von nur geringwertigen Eingriffen. Kompensationsbedarf somit nur ca. 920 m²)

AUSGLEICHSMAẞNAHME:

Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘ – Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten

(ca. 920 m2 von insg. ca. 9.000 m2):

(Maßnahmenbeschreibung siehe oben) FRIST:

Die Maßnahme ‚ Ersetzen abgängiger Fichten durch Neupflanzung klimastabiler Baumarten‘ ist unmittelbar nach Vorhabengenehmigung zu beginnen.

Die Größe der Kompensationsfläche von 9.000 m2, welche einem Dreifachen des bilanzierten Ausgleichsbedarfs entspricht, ergibt sich aus der bereits vorhandenen natürlichen Waldentwicklung innerhalb der Kompensationsfläche, dem Alter des dortigen Bestandes sowie der damit einhergehenden Hiebsreife. Um einen gleichwertigen Ausgleich zu schaffen, ergibt sich bei Zugrundelegung dieser Kriterien im vorliegenden Kompensationsgrundstück eine Kompensationsfläche von 9.000 m2 (vgl. Biotop- und Nutzungstypenkartierung).

5 Ergebnis / Fazit

Die möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden vollständig durch Festlegung von externen Naturschutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4) unmittelbar kompensiert.

Es ist daher zu erwarten, dass keine erheblichen Defizite für den örtlichen Natur- und Landschaftshaushalt verbleiben.

Anhang:

- Plan: Biotop- und Nutzungstypen – Vorhabengebiet

- Plan: Bestand / Maßnahmen – Externe Kompensation ‚Unter der Lochwies‘

erstellt im Auftrag der Ortsgemeinde Herforst

Referenzen

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