• Keine Ergebnisse gefunden

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Az.: 4 B 194/08 6 L 41/08

SÄCHSISCHES

OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Gemeinde Trossin

vertreten durch den Bürgermeister Dahlenberger Straße 9, 04880 Trossin

- Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Anwaltskanzlei

gegen

die Stadt Dommitzsch

vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 04880 Dommitzsch

- Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt:

Rechtsanwalt

wegen

Verwaltungskostenumlage 2006; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

(2)

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein

am 11. März 2010

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. April 2008 - 6 L 41/08 - geändert; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. November 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.

November 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 7.638,26 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Aus den - innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten - Gründen der Antragstellerin, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Die Antragstellerin bildet mit der Antragsgegnerin und der Gemeinde Elsnig eine Verwaltungsgemeinschaft; die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nimmt die Antragsgegnerin als erfüllende Gemeinde wahr (§ 36 SächsKomZG). Nach der Gemeinschaftsvereinbarung in der Fassung vom 10.7.2002 (SächsABl. vom 1.8.2002) kann die Antragsgegnerin von den beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen (§ 7 Nr. 1 Satz 1);

diese Umlage soll nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden bemessen werden (§ 7 Nr. 1 Satz 2). Am 28.6.2006 beschloss der Gemeinschaftsausschuss bei vier Gegenstimmen, dass „die Deckung des Finanzbedarfs bei der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft mittels Vorauszahlungspauschale mit Nachkalkulation festzusetzen“ und „als Berechnungsgrundlage für die Nachkalkulation die Ermittlung des Finanzbedarfs nach den tatsächlichen Kosten der Jahresrechnung der erfüllenden Gemeinde festzusetzen“ sei. Mit Bescheid vom 20.11.2007 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der

(3)

Antragstellerin die Verwaltungskostenumlage für das Jahr 2006 fest. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht ab. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nach dem hier gebotenen Prüfungsmaßstab bestünden nicht. In diesem Verfahren müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Umlagebescheid auf den Beschluss des Gemeinschaftsausschuss vom 28.6.2006 habe stützen können. Hiergegen spreche nicht der Umstand, dass dieser Beschluss ohne Zustimmung der Vertreter der Antragstellerin zustande gekommen sei.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen - wie hier vorliegenden (sh. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 57) - Bescheid über die Erhebung einer öffentlichen Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen (§

80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel bestehen, wenn nach summarischer Prüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies ist hier nach dem Beschwerdevorbringen der Fall.

Der in Rede stehende Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht - nicht ermächtigt sein dürfte, eine Umlage im Sinne des § 42 SächsKomZG zu erheben.

Nach § 42 SächsKomZG gilt für die Deckung des Finanzbedarfs der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft § 25 SächsKomZG entsprechend. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Verwaltungsverband von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Umlage erheben kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen. Im Hinblick darauf kann die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft eine Umlage nur nach Maßgabe der Gemeinschaftsvereinbarung im Sinne des § 38 Abs. 1 SächsKomZG erheben. Ergibt sich dies bereits aus der entsprechenden Anwendung des § 25 SächsKomZG nach § 42 SächsKomZG, ist insoweit nicht von entscheidender Bedeutung, dass § 10 Abs. 2 Nr. 5 SächsKomZG, wonach die Verbandssatzung eines Verwaltungsverbandes den Maßstab bestimmen muss, nach dem die Mitgliedsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, gemäß

§ 36 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG nicht zum Kreis der Vorschriften gehört, die auf die Verwaltungsgemeinschaft entsprechend anwendbar ist.

(4)

Erhält die Gemeinschaftsvereinbarung keine hinreichenden Regelungen darüber, welche Kosten der erfüllenden Gemeinde umlagefähig und nach welchem Modus diese Kosten auf die Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft umzulegen sind, dürfte eine Ermächtigungsgrundlage für eine Erhebung einer Umlage nicht bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft mit Beschluss die erforderlichen Regelungen zur Umlage trifft, ohne dass die Gemeinschaftsvereinbarung entsprechend geändert wird.

Hiervon ausgehend dürfte § 7 der hier in Rede stehenden Gemeinschaftsvereinbarung eine ausreichende Regelung zur Erhebung einer Umlage nicht enthalten. Zwar kann danach die erfüllende Gemeinde - soweit ihre sonstigen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen - eine Umlage erheben, die nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden bemessen werden soll (§ 7 Nr. 1 Satz 1 und 2). Hiermit wird jedoch nicht hinreichend bestimmt, welche Kosten der erfüllenden Gemeinde überhaupt umlagefähig sind.

Insoweit kann offen bleiben, ob § 7 eine hinreichende Regelung zum Modus der Umlageerhebung enthält.

Der Senat bemerkt abschießend, dass die im Beschluss des Gemeinschaftsausschusses vom 28.6.2006 getroffenen Regelungen wohl auch nicht zur Erhebung einer Umlage ermächtigen würden, wenn sie in die Gemeinschaftsvereinbarung aufgenommen worden wären. Es spricht viel dafür, dass eine Regelung, wonach „die Deckung des Finanzbedarfs bei der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft mittels Vorauszahlungspauschale mit Nachkalkulation festzusetzen“ und „als Berechnungsgrundlage für die Nachkalkulation die Ermittlung des Finanzbedarfs nach den tatsächlichen Kosten der Jahresrechnung der erfüllenden Gemeinde festzusetzen“ sei, nicht hinreichend bestimmt ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(5)

gez.:

Künzler Meng Heinlein

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Im Übrigen wird zu prüfen sein, ob der Kläger auch für den Monat November 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beantragt hatte, was sich der Verwaltungsakte

Die angeordneten Zutrittsbeschränkungen sind voraussichtlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn (NdsOVG a. O.; anders: OVG Saarland a.. Der Eingriff in

Mehrere Bei- tragsfestsetzungen dürfen in einem Bescheid durch Ausweisung nach den einzelnen Buchgrundstücken getrennter Beitragsbeträge in einem Leistungsgebot

März 2009 teilweise abgeändert, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Kosten betreffend die Höhe der Geschäftsgebühr, die Dokumentenpauschale sowie teilweise

Dass Ladengeschäften des großflächigen Einzelhandels nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, bei entsprechender Reduzierung ihrer Verkaufsfläche nach den Vorgaben zu öffnen,

Mit der hier gewählten Handlungsweise, nämlich indem der „Wahlvorstand SID D...“, der augenscheinlich zur Durchführung der Wahl des Gesamtpersonalrats ge- bildet

Für den Fall der Betroffenheit eines „unwesentlichen Teils der Beschäftigten“ durch eine Verwaltungsanordnung ist der Senat ausgehend von der vorgenannten

1 AufenthG abgelehnt und das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung damit begründet, dass der Antragsteller wegen Inan- spruchnahme von Leistungen nach