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LVR-Dezernat Kinder, Jugend und Familie LVR-Landesjugendamt Rheinland

LVR-Fachbereich Jugend

LVR Dezernat 4 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben

40-4000-04.2021

Ihre Meinung ist uns wichtig!

Die LVR-Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden erreichen Sie hier:

E-Mail: anregungen@lvr.de oder beschwerden@lvr.de, Telefon: 0221 809-2255

LVR – Landschaftsverband Rheinland Bankverbindung:

Dienstgebäude in Köln-Deutz, LVR-Haus, Ottoplatz 2 Helaba

Pakete: Dr.-Simons-Str. 2, 50679 Köln IBAN: DE84 3005 0000 0000 0600 61, BIC: WELADEDDXXX

LVR im Internet: www.lvr.de Postbank

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An

Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeister Bürgermeisterinnen/Bürgermeister

Landrätinnen/Landräte -Jugendamt-

im Gebiet des

Landschaftsverbandes Rheinland

01.10.2021 43.12/43.13

Förderrechtliche Fragen:

Constantin von Kleinsorgen Tel 0221/ 809 - 6231 Fax 0221/ 8284 - 3155

constantin.vonkleinsorgen@lvr.de

Inhaltliche Fragen:

Kai Sager

Tel 0221/ 809 - 4092 kai.sager@lvr.de

Nachrichtlich:

Kommunale Spitzenverbände

Landesprogramm „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“

hier: Antragstellung zur Förderung von Projekten (Laufzeit 01. März 2022 - 28. Februar 2023)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit mache ich auf die Antragstellung für das Landesprogramm „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“ aufmerksam.

Mit dem Landesprogramm werden die öffentlichen Träger der Jugendhilfe in ihrer Planungs- und Steuerungsverantwortung angesprochen und in der Umsetzung dieser Aufgabe unterstützt. Dies kann in der Weiterentwicklung und Umsetzung von Konzepten oder auch in der Stärkung der Rolle der Jugendhilfe im Kontext bestehender kommunaler Integrationskonzepte erfolgen. Das Landesprogramm wirkt mit dem dazugehörigen Förderprogramm ergänzend zu der Arbeit mit geflüchteten jungen Menschen und deren Familien, so wie sie in unterschiedlichsten integrierten kommunalen Konzepten unter Mitarbeit der Jugendämter geplant und gesteuert wird.

Bereits vorhandene Konzepte und Angebote zur Integration von Menschen mit Fluchterfahrungen in den Sozialräumen bzw. der Region sollen bestmöglich genutzt und weiterentwickelt werden.

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Seite 2

Der Einbezug aller kommunal Handelnden in diesem Feld durch die Jugendämter wird gewünscht. Die Jugendämter können alle mit der Integrationsarbeit befassten kommunalen Stellen einbeziehen.

Das Land gewährt auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Projekten der Jugendhilfe mit und für junge Geflüchtete zur Wertevermittlung durch Wertedialog, Prävention sexualisierter Gewalt und Weiterentwicklung von Schutzkonzepten.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Landesjugendamt als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Als Stichtag für den Eingang der Anträge wurde der

15. Dezember 2021 festgelegt.

Es wird daher gebeten, die Anträge bis zu diesem Termin vorzulegen. Ein Antrag kann auch über den Stichtag hinaus eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nachrangig behandelt, jedoch nicht ausgeschlossen. Die im Landesjugendamt zuständigen Personen beraten und unterstützen Sie gerne bei der Konzeptionierung und Antragstellung. Eine Fachberatung vor Ort ist nach Absprache möglich.

Der zu verwendende Antragsvordruck (Grundmuster 1 lt. Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu

§ 44 Landeshaushaltsordnung) ist in der Anlage beigefügt. Neben dem Antragsvordruck sind ein differenzierter Kostenplan sowie ein Konzept vorzulegen, aus denen Bedarf und Inhalte der beantragten Maßnahmen hervorgehen.

Nach Änderungen der VV/VVG zu § 44 LHO vom 20. Juni 2020 sind Zielbestimmungen, die sich an den nachfolgenden Inhalten des Landesprogramms orientieren, im Projektantrag zu formulieren. Die Erreichung der formulierten Ziele sind im Verwendungsnachweis (Sachbericht) darzulegen und werden durch die Landesjugendämter überprüft.

Im Falle einer Bewilligung des Förderantrages ist von einem Maßnahmenbeginn frühestens ab dem 01. März 2022 auszugehen. Die Maßnahmen müssen zum 28. Februar 2023 beendet sein.

Gefördert werden

− direkte Maßnahmen mit jungen Menschen mit Fluchterfahrung zur Erreichung der im Anschluss aufgeführten Förderinhalte; dabei sollen nicht exklusive Angebote geschaffen werden, sondern diese grundsätzlich für alle junge Menschen zugänglich sein,

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Seite 3

− Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte der Jugendhilfe und ehrenamtliche Mitarbeiter:innen in den anschließend genannten Förderinhalten,

− Kosten für Veröffentlichungen, Medien und Arbeitshilfen, die über die geförderten Projekte entstehen und jungen geflüchteten Menschen sowie der interessierten Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden,

− regionale Fachveranstaltungen oder Foren mehrerer Jugendämter und/oder von Arbeitsgemeinschaften gem. §§ 78 und 80 SGB VIII zu den o.g.

Themenbereichen,

− regionale Fachveranstaltungen oder Foren als Kooperationen von Jugendämtern mit anderen Akteuren/Trägern der Jugendhilfe

zu den folgenden Inhalten:

1. Wertevermittlung durch Wertedialog

Die aktuelle Fachdebatte zur Demokratiebildung und den damit eng verbundenen partizipativen Ansätzen der Jugendförderung muss auch in der Arbeit mit jungen geflüchteten Menschen Beachtung und Umsetzung finden, um ihnen Chancen zur Mitsprache und Mitgestaltung zu ermöglichen. Teilhabe und die Chance, aktiv eigene Belange zu vertreten, werden zu Kriterien gelungener Integration. Deshalb bietet es sich an, (Selbst)-Bildungsprozesse bezogen auf gesellschaftliche, politische und kulturelle Werte zu initiieren.

2. Prävention sexualisierter Gewalt

Das gleichberechtigte Zusammenleben der Geschlechter und die Unantastbarkeit der sexuellen Integrität jedes Einzelnen stellen in unserer Gesellschaft allgemeingültige Werte dar. Mit Hilfe (zielgruppenspezifischer) sexualpädagogischer Bildungsangebote sollen junge Menschen die Möglichkeit erhalten, sich mit Geschlechterrollenbildern, sexuellen Orientierungen, Körper- und Sexualaufklärung, Sexualität und neuen Medien, Sexualität und Gewalt und den eigenen sowie den sexuellen Rechten Anderer auseinandersetzen. Ziel ist die Unterstützung bei der Ausbildung einer eigenen sexuellen Identität und der Fähigkeit über Sexualität zu sprechen. Insbesondere bestärkende Präventionsangebote tragen zur Förderung des Selbstvertrauens sowie einer positiven Einstellung hinsichtlich der eigenen Sexualität und dem eigenen Körper bei.

3. Weiterentwicklung von Schutzkonzepten

Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen möchten mit diesem Schwerpunkt, der sich im Sinne der Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79a SGB VIII mit der Weiterentwicklung von Schutzkonzepten in der und durch die Jugendhilfe befasst, das wichtige Thema Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt in der fünften Förderphase (März 2022 - Februar 2023) erneut

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offensiv hervorheben. Konkrete Ansatzpunkte können im Kontext dieses Schwerpunktes des Landesprogramms sein:

• die (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten im Kontext des § 8a SGB VIII

• die (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die auch von jungen Menschen mit Fluchterfahrung besucht werden

• die (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten für einzelne Angebote der Jugendhilfe mit einer hohen Affinität für junge geflüchtete Menschen

• die (Weiter-)Entwicklung gesamtkommunaler Strategien zum Schutz von geflüchteten Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt

• die Aufgaben des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe nach §§ 78a ff SGB VIII bei der (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten in stationären Einrichtungen im Zuge der Vereinbarungen über Leistungsangebote und Qualitätsentwicklung

• die (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten bei der Betreuung von jungen geflüchteten Menschen in Gastfamilien auf der Grundlage der §§ 33 (1) und 33 (2) SGB VIII

• die (Weiter-)Entwicklung von Konzepten zur Umsetzung der Aufgaben der Jugendhilfe im Zusammenhang mit Minderjährigen, die in kommunalen Unterkünften für Geflüchtete untergebracht sind

Empfehlungen

Aus Sicht der Landesjugendämter erfahren folgende Aspekte besondere Berücksichtigung:

• Intrakommunale Zusammenarbeit: alle mit der Integrationsarbeit befassten Organisationen (Migrant:innen- und Flüchtlingsselbstorganisationen und ihren Jugendabteilungen, Kommunale Integrationszentren, Bildungsbüros, Bildungskoordinator:innen usw.) einbeziehen, damit ein koordiniertes Vorgehen im Sinne von einrichtungs- und handlungsfeldübergreifenden Konzepten entwickelt wird

• Ressourcenorientierte Ansätze und Ressourcenarbeit (Orientierung an individuellen und sozialen Ressourcen der Adressat:innen)

• Rasissmuskritische Themen wie Postmigration, Powersharing, Critical Whiteness, Antisemitismus, Antiziganismus, etc.

• Entwicklung und Ausarbeitung von Leitfäden, Handreichungen, Integrationskonzepten, etc.

• Angebote und (Qualifizierungs-)Maßnahmen zum Thema: Landtagswahl 2022

• Neue bzw. unkonventionelle Methoden (z. B. Methoden zur Kontaktaufnahme und Beziehungsarbeit mit der Zielgruppe); insbesondere Digitalisierung:

Umsetzung digitaler Konzepte, Umgang mit Herausforderungen, etc.

• Medienpädagogik/-kompetenz: Auseinandersetzung mit gefährdenden Inhalten (z. B. „Sexting“, Darstellungen sexualisierter Gewalt, Cyber-Mobbing, Hassrede im Netz); Förderug von eigenverantwortlichem Online-Verhalten

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Weitere Förderhinweise

Die Zuwendungsempfänger können auf die Fachberatung des Landesjugendamtes bei der Entwicklung der Maßnahmen zurückgreifen. Umgekehrt erklären sich die Zuwendungsempfänger bereit, über Projektergebnisse auf Fachtagungen der Landesjugendämter bei Bedarf zu berichten.

Zuwendungsempfänger sind alle Jugendämter im Rheinland.

Kooperationen zwischen den Jugendämtern sind gewünscht.

Die Mittel dürfen weitergeleitet werden, wenn dies Bestandteil des kommunalen Konzeptes ist, im Antrag entsprechend dargestellt wird und soweit die Gesamtverantwortung beim antragstellenden Jugendamt verbleibt.

Es wird erwartet, dass die Zuwendungsberechtigten einen Antrag bezogen auf die Förderinhalte 1 - 3 stellen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Antrag auf alle drei, nur einen einzelnen oder zwei Förderbereiche bezieht.

Die Förderung wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt und beträgt 40 - 80 v. H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.

Eine Doppelförderung aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.

Förderfähige Ausgaben sind:

− Sachausgaben; hierzu zählen auch Ausgaben für Honorarkräfte sowie Ausgaben nach § 8 Abs. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung),

− Personalausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem beantragten Projekt entstehen und nicht bereits durch andere Fördermittel des Landes finanziert werden. Die Personalkosten können bis zu einem Anteil von 20% der förderfähigen Gesamtausgaben und somit ggf. entsprechend im Eigenanteil berücksichtigt werden. Bei einer Förderung von Personalkosten sind die Bestimmungen des Tarifrechts des Landes anzuwenden, wenn nicht ein anderes, bindendes Tarifsystem Anwendung findet. Eine Besserstellung gegenüber dem TV-Land ist auszuschließen. Bei der Beantragung sind die Personalkosten anzugeben, die bei einer Anwendung des Tarifrechts des Landes entstehen würden. Personalkosten sind nur durch Kommunen abrechenbar. Sofern Mittel an freie Träger weitergeleitet werden, können deren Personalaufwendungen nur als Honorar in Form von Sachkosten abgerechnet werden.

Zu den Personalkosten zählen ausschließlich

• Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse

• Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungs- verhältnisse,

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• (anteilige) Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Teil ihrer Arbeitszeit für ein Projekt abgestellt sind.

− Bürgerschaftliches Engagement: Dieses kann in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen einbezogen werden. Berücksichtigt werden können pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal 15 Euro, wobei die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten darf. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuwendungen die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen darf.

Die Bagatellgrenze für öffentliche Träger beträgt gemäß Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung 12.500,00 Euro.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass diese Ausschreibung unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über den Haushaltsplan 2022 erfolgt.

Dieses Schreiben sowie das zu verwendende Online-Formular finden Sie unter:

https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/jugendfrderung/finanziellefrderung/wer- tevermittlung_und_praevention/inhaltsseite_32.jsp.

Für förderrechtliche Fragen steht Ihnen Herr Constantin von Kleinsorgen unter der Telefonnummer 0221/ 809 - 6231 zur Verfügung.

Für inhaltliche Fragen steht Ihnen Herr Kai Sager unter der Telefonnummer 0221/

809 - 4092 zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland In Vertretung

Lorenz Bahr-Hedemann

LVR-Dezernent Kinder, Jugend und Familie Anlagen: FAQs, Antragsvordruck

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1 FAQs im Landesprogramm „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“

(Stand Oktober 2021)

Inhaltliche Fragen

Müssen alle thematischen Schwerpunkte des Landesprogramms aufgegriffen werden?

Nein, es reicht, wenn einer der drei Schwerpunkte aufgegriffen wird.

▪ Wertevermittlung durch Wertedialog

▪ Prävention sexualisierter Gewalt/ Sexuelle Bildung

▪ (Weiter-)Entwicklung von Schutzkonzepten

Muss der Begriff der Wertevermittlung verwendet werden?

Nein, der Begriff dient nur als Orientierung und kann für das Projekt abgewandelt bzw.

ersetzt werden.

Muss der Titel des Landesprogramms verwendet werden?

Nein, es bietet sich sogar an, einen eigenen und passenden Titel für das Projekt zu kreieren.

Muss die Zielgruppe der jungen Geflüchteten an den Angeboten teilnehmen?

Die Angebote und Maßnahmen sollen diese Zielgruppe konkret ansprechen. Ein niedrigschwelliger Zugang muss gewährleistet werden, um eine Teilnahme zu ermöglichen.

Können auch Maßnahmen für Eltern und Erziehungsberechtigte gefördert werden?

Ja, insofern diese Maßnahmen auch Eltern und Erziehungsberechtigte von jungen geflüchteten Menschen ansprechen.

Können auch Maßnahmen für Erwachsene angeboten werden?

Ja, Maßnahmen der Jugendförderung richten sich an alle jungen Menschen im Alter von 6- 27 Jahren. Bei Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte der Jugendhilfe gibt es keine Altersbegrenzung.

Können auch Angebote am Standort Schule durchgeführt werden?

Ja, der Standort kann genutzt werden. Es darf sich allerdings nicht um ein rein schulisches Angebot handeln, sondern muss ein Angebot der Jugendhilfe in Kooperation mit dem Schulträger sein.

Können auch Träger der freien Jugendhilfe die Gesamtsteuerung und - koordination übernehmen?

Nein, die Gesamtsteuerung und -koordination obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Träger der freien Jugendhilfe können das Jugendamt bei dieser Aufgabe als Kooperationspartner unterstützen.

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2 FAQs im Landesprogramm „Wertevermittlung, Demokratiebildung und Prävention sexualisierter Gewalt in der und durch die Jugendhilfe“

(Stand Oktober 2021)

Förderrechtliche Fragen

Wer kann Antragsteller sein?

Antragsteller können alle Jugendämter in Nordrhein-Westfalen sein.

Wie muss ein Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Neben den zu verwendenden Antragsvordrucken (Grundmuster 1 lt. Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung) sind ein nach Haushaltsjahren getrennter, differenzierter Kostenplan sowie ein Konzept vorzulegen, aus dem der Bedarf, die Inhalte und die Ziele der beantragten Maßnahmen hervorgehen.

Online-Formulare finden Sie unter:

https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/jufoe/finanzielle_hilfen2/sonderprogramm- wertevermittlung

https://www.lvr.de/de/nav_main/jugend_2/jugendfrderung/finanziellefrderung/wertever mittlung_und_praevention/inhaltsseite_32.jsp

Gibt es einen Stichtag, bis wann ein Antrag eingereicht werden muss?

Ja, es gibt einen Stichtag, aber ein Antrag kann auch über den Stichtag hinaus eingereicht werden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden nicht ausgeschlossen, jedoch nachrangig behandelt.

Gibt es eine Bagatellgrenze?

Ja, die Bagatellgrenze für öffentliche Träger beträgt 12.500,00 Euro Mindestfördersumme.

(Ziffer 1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung)

Gibt es eine maximale Förderhöhe?

Ja, die Höhe der Förderung beträgt 40 - 80 v.H. der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Eine Doppelförderung des Projektes aus Landesmitteln ist ausgeschlossen.

Können Personalkosten eingesetzt werden?

Personalkosten können ausschließlich von der antragstellenden Kommune bis zu 20 v.H.

der förderfähigen Gesamtausgaben geltend gemacht werden. Sie müssen für den Zuwendungszweck erforderlich sein.

Zu den u.a. förderfähigen Personalausgaben zählen ausschließlich

▪ Ausgaben für befristete Beschäftigungsverhältnisse

▪ Ausgaben zur befristeten Aufstockung bestehender Beschäftigungsverhältnisse und

▪ (anteilige) Ausgaben für bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die mit einem Teil ihrer Arbeitszeit für dieses Projekt abgestellt sind

Darf mit der Maßnahme bereits begonnen worden sein?

Nein, der Antragsteller darf mit dem Vorhaben vor Eingang des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen haben.

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3 Gibt es für den Zuwendungsempfänger Pflichten bei der Verwendung der Mittel?

Ja, der Zuwendungsempfänger hat gemäß Nr. 5 der Nebenbestimmungen (ANBest G) der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen, wenn sich

▪ Änderungen maßgeblicher Umstände der Finanzierung,

▪ z.B. geringere oder höhere Ausgaben und/oder Einnahmen,

▪ Verzögerungen oder Hindernisse in der Durchführung,

▪ Änderungen oder Wegfall des Verwendungszwecks,

▪ verspäteter Mittelverbrauch,

▪ Änderungen im Rahmen der Zweckbindung ergeben.

Dürfen die Mittel vom Zuwendungsempfänger weitergeleitet werden?

Ja, gemäß Nr. 12 VVG zu 44 LHO ist es dem Zuwendungsempfänger gestattet die Landeszuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes an Dritte weiterzuleiten.

Voraussetzungen für die Weiterleitung von Mitteln sind gegeben:

▪ wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint,

▪ wenn die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß und nachweisbar ist.

Muss auf den Fördermittelgeber hingewiesen werden?

Ja, bei der Weitergabe sind die Mittel als Zuschuss des Landes NRW zu kennzeichnen. Bei allen Veröffentlichungen (Flyern, Plakaten etc.) ist in geeigneter Weise auf eine Förderung aus Mitteln des Landes unter Verwendung des Logos des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hinzuweisen.

Wie müssen die Mittel nachgewiesen werden?

Der Bewilligungsbehörde ist ein Verwendungsnachweis lt. Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu §44 LHO vorzulegen (siehe Online-Formulare). Der Sachbericht ist nach einem vorgegebenen Muster zu strukturieren. Im Sachbericht ist auch darzulegen, ob und wie die im Antrag formulierten Ziele erreicht wurden, bzw. welche Hinderungsgründe es gegeben hat.

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

Grundmuster - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung

an Gemeinden (GV)

Das Grundmuster 1 enthält die für die Abwicklung einer Zuwendung erforderlichen Angaben.

Soweit weitergehende Angaben aus förderungsspezifischen Gründen notwendig sind, ist das Muster zu ergänzen. Werden Förderrichtlinien (vgl. Nr. 13.2 VVG) erlassen, sollen

ergänzende Angaben zum Antrag einschließlich Antragsunterlagen) in der Förderrichtlinie näher bestimmt werden.

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

Anleitungen:

1. Gliederung des Grundmusters 1. Antragstellerin/Antragsteller 2. Maßnahmen

3. Beantragte Förderung 4. Finanzierungsplan 5. Begründung

6. Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen 7. Erklärung

8. Anlagen

9. Prüfvermerk (baufachliche Prüfung) 2. Zum Grundmuster

Zu Nr. 2 - Maßnahmen -

Kurze, eindeutige Bezeichnung der beabsichtigten Maßnahme. Umfang, Notwendigkeit usw. der Maßnahme sind unter Nr. 5 - Begründung - zu erläutern.

Zu Nr. 3 - Finanzierungsplan -

3.1 Angabe der Gesamtkosten der Maßnahme. Anzugeben sind alle im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme voraussichtlich anfallenden Kosten, unabhängig davon, ob die Beiträge zuwendungsfähig (also förderfähig) sind. Die aufgegliederte Berechnung der Kosten ist in der dem Antrag beizufügenden Kostenberechnung darzustellen. Art und Umfang der Kosten- gliederung sind den förderungsspezifischen Bedürfnissen anzupassen.

3.2 Davon grundsätzlich zuwendungsfähig, also der Betrag, der alle im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme voraussichtlich anfallenden Ausgaben ausweist, soweit die Ausgaben tat- sächlich zuwendungsfähig (also förderfähig) sind. Soweit die Antragstellerin/der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dies bei der Ermittlung der Ausgaben zu berücksichtigen.

3.3 Abzuziehen sind Leistungen Dritter, die in Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, also z. B. Entgelte, zweckgebundene Spenden etc.

3.4 Auf der Grundlage der so ermittelten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird die Höhe der Zuwendung ermittelt.

3.5 Zuwendung ist der Betrag, den das Land zu der Maßnahme beisteuern soll. Die Höhe des Betrages ist u. a. von der Interessenlage des Landes abhängig.

3.6 Hier sind bewilligte/beantragte öffentliche Förderungen von anderen Stellen des Landes und/

oder jur. Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund) anzugeben. Diese erfordern ein Ab- stimmungsverfahren nach Nr. 1.4 VVG zu § 44 LHO.

3.7 Eigenanteil ist der Betrag, den die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Finanzierung der Maßnahme beizutragen hat.

Zu Nr. 8 - Anlagen -

Da im Grundmuster die in den einzelnen Förderbereichen erforderlichen Antragsunterlagen nicht erschöpfend aufgezählt werden können, sind die Angaben nur beispielhaft. Bei Hochbaumaßnahmen sind in den Antrag in jedem Fall die in Nr. 6. VVG genannten Antragsunterlagen aufzunehmen.

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

LVR-Landesjugendamt Rheinland Kennedy-Ufer 2

50679 Köln

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Betr.:

Bezug:

1. Antragstellerin/Antragsteller

Name/Bezeichnung:

Anschrift:

Straße/PLZ/Ort/Kreis

Auskunft erteilt:

Name/Tel. (Durchwahl)/E-Mail/Telefax

Gemeindekennziffer:

Bankverbindung:

IBAN BIC

Bezeichnung des Kreditinstitutes

Landesplanerische Kennzeichnung

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

2. Maßnahme Bezeichnung/

angesprochener Zuwendungsbereich

V o n / b i s

Durchführungs-

zeitraum:

3. Finanzierungsplan

Zeitpunkt der voraussichtlichen Fälligkeit (Kassenwirksamkeit)

20 20 20

und folg.

in EUR

1

2

3

4

3.1 Gesamtkosten

3.2 davon grundsätzlich

zuwendungsfähige Ausgaben

3.3 abzgl. Leistungen Dritter

(ohne öffentliche Förderung) ./.

./.

./.

3.4 Zuwendungsfähige

Gesamtausgaben

--

--

--

3.5 Beantragte Förderung (Nr. 4)

3.6 bewilligte/beantragte öffentliche Förderung (ohne 3.5) durch

3.7 Eigenanteil ./.

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

4. Beantragte Förderung

Zuwendungsbereich Zuweisung/

EUR

Darlehen/

EUR

Schuldendiensthilfe/

EUR

v. H.

von Nr. 3.4

1 2 3 4 5

Summe

5. Begründung

5.1 Zur Notwendigkeit der Maßnahme (u. a.: Raumbedarf, Standort, Konzept, Ziel, Zusammenhang mit anderen Maßnahmen, Maßnahmen desselben Aufgabenbereiches in vorhergehenden oder folgenden Jahren, alternative Möglichkeiten, Nutzen)

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

5.2 Zur Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u. a.: Eigenmittel, Förderhöhe, Landes- interesse an der Maßnahme, alternative Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeit)

6. Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkung

Darstellung der angestrebten Auslastung bzw. des Kostendeckungsgrades, die voraussichtliche Höhe und die Tragbarkeit der Folgelasten für die Antragstellerin/für den Antragsteller, Finanzlage der Antragstellerin/des Antragstellers usw.

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Bau- und/oder Raumprogramm

Vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan

Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes

Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen, die - soweit bereits vorhanden - beizufügen sind

Kostenberechnung, aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276, Flächenberechnungen und Be- rechnung des Rauminhaltes nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 Angaben des vorgesehenen Vergabeverfahrens

Bauzeitplan

Vergleichsberechnungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in besonders begründeten Fällen eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung

(Ort/Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift)

(Name, Funktion)

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

7. Erklärungen

Die Antragstellerin/Der Antragsteller erklärt, dass

7.1 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird, als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten,

7.2 sie/er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist,

berechtigt ist und dies bei der Berechnung der Gesamtausgaben (Nummer 3.2) berücksichtigt hat (Preise ohne Umsatzsteuer)

7.3 die Angaben in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind.

8. Anlagen (z. B. bei Zuwendungen für Baumaßnahmen)

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Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG Grundmuster 1 (Antrag)

9. Ergebnis der Antragsprüfung durch die baufachliche Stelle (Nr. 6.8 VVG)

1. Nach Prüfung der dem Antrag beigefügten Pläne, Erläuterungen, Kostenberechnungen und sonstigen Unterlagen wird festgestellt, dass die Baumaßnahme den baulichen Anforderungen und hinsichtlich der Planung und Konstruktion den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - entspricht.

Die baufachliche Stellungnahme wurde beigefügt.

2. Für die Durchführung der Baumaßnahmen hat die Antragstellerin/

der Antragsteller folgende Ausgaben geplant: EUR

3. Aufgrund der Prüfung wird folgender Betrag als angemessen erachtet: EUR

(Ort/Datum) (Dienststelle/Unterschrift)

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