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Verfügung vom 29. November 2019

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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 29. November 2019

Referenz SK2 19 49

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Pritzi, Vorsitzender

Parteien X._____

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur

Gegenstand Ausdehnung amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Rechtspflege

Mitteilung 03. Dezember 2019

(2)

In Erwägung,

– dass X._____ gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juli 2019 betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenseinstellung wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln am 10. Juli 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben liess (Verfahren SK2 19 48),

– dass X._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gleichentags ein Gesuch um Ausdehnung der amtlichen Verteidigung, bzw. Einräumung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren SK2 19 48 stellen liess, wobei ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg beizuordnen sei,

– dass dem Gesuchsteller durch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 22. Juni 2019 Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg bereits als amtlicher Verteidiger zugestanden wurde,

– dass die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren neu zu prüfen sind,

– dass es nach Auffassung des Gesuchstellers im Verfahren SK2 19 48 um eine straf- und verfassungsrechtliche Streitigkeit betreffend ein möglicherweise ungültiges Beweismittel gehe, der Gesuchsteller über keine Kenntnisse auf diesem Gebiet verfüge und sein Bedarf nach einem Rechtsbeistand damit ausgewiesen sei,

– dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist,

– dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in Art. 132 StPO geregelt sind,

(3)

amtlichen Verteidigung verlangt wird, dass sich das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19.

Januar 2012, E. 7.1 f. m.w.H., und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2;

Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012, E.

3; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 132 StPO),

– dass das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit auch bezüglich der (vorläufigen) Befreiung von Gerichtskosten gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3),

– dass ein Verfahren als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können, wogegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese,

– dass massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b),

– dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 19 48 als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erwies, weshalb sie – auch, und umso mehr – als aussichtslos angesehen werden muss,

– dass infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,

– dass demzufolge auch nicht näher auf die finanziellen Verhältnisse von X._____ einzugehen ist,

– dass für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO),

(4)

wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

(5)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

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