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Archiv "Schweiz regelt Transplantation fötaler Gewebe: Keine „Belohnung“ für eine Gewebespende" (03.05.1996)

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on der Transplantation fötaler menschlicher Gewebe verspre- chen sich Ärzte und Forscher eine wirksamere Behandlung bestimmter schwerer Krankheiten“, heißt es in der Präambel der „Medizi- nisch-ethischen Richtlinien für die Transplantation fötaler menschlicher Gewebe“, die im März in der Schwei- zerischen Ärztezeitung veröffentlicht wurden. Ethische Grundsatzdiskus- sionen seien durch die Tatsache aus- gelöst worden, daß das zur Transplan- tation verwendete Fötalgewebe bei

„induziertem Schwangerschaftsab- bruch“ gewonnen werde. Es sei unter anderem behauptet worden, daß die- ser therapeutische Bedarf nach Fötal- gewebe zusätzliche Eingriffe fördern oder dem Schwangerschaftsabbruch eine heute nicht vorhandene gesell- schaftliche Legitimation verleihen werde, heißt es in der Präambel.

In den Richtlinien wird jedoch darauf hingewiesen, daß ein Schwan- gerschaftsabbruch vorwiegend im er- sten Trimenon vorgenommen werde:

„Zur Transplantation geeignetes Fö- talgewebe aus dieser Periode wäre deswegen reichlich vorhanden, solan- ge die Übertragung im Sinne einer ex- perimentellen Therapie erfolgt.“ Eine wesentliche ethische Forderung beste- he darin, daß eine therapeutische Ver- wendung von Fötalgewebe auf keinen

Fall die Entscheidung der Frau zur Abtreibung beeinflussen darf. „Dar- aus ergibt sich, daß weder die Frau noch die beteiligten Ärzte im Sinne ei- ner Verknüpfung dieser beiden Ein- griffe beeinflußt werden dürfen.“ Die Zustimmung der Frau „sowohl zum Schwangerschaftsabbruch als auch zur vorgesehenen Verwendung des föta- len Gewebes muß nach angemessener mündlicher Besprechung schriftlich festgehalten werden. Ferner muß die Frau der Durchführung diagnosti- scher Untersuchungen, die nicht ihrer eigenen Gesundheit, sondern dem Schutz des Transplant-Empfängers dienen, ihre Zustimmung erteilen.“

Den Fötus respektieren

Zu den „ethischen Normen“ der Richtlinien gehört zunächst die Re- spektierung des Fötus: „Der Fötus verdient aufgrund seiner menschli- chen Natur angemessene Achtung.

Der Fötus, seine Organe oder Zellen dürfen als solche nicht Gegenstand ir- gendwelcher Handelsbeziehungen sein.“ Jegliche „Belohnung einer Gewebespende“ für die Frau sei strikt abzulehnen, „und ebenso ist zwischen den Ärzteteams, die Fötalgewebe entnehmen beziehungsweise trans-

plantieren, jede Absprache über di- rekte oder indirekte Vorteile in die- sem Zusammenhang untersagt“.

Außerdem darf die Frau keinen be- stimmten Empfänger für das von ihr gewonnene Fötalgewebe bezeichnen, und sie darf auch keine Auskunft über die Person des Empfängers verlan- gen. Die Wahl des Zeitpunkts ei- nes Schwangerschaftsabbruchs dürfe nicht von der späteren Verwendung des Fötalgewebes beeinflußt werden.

Der Empfänger des Fötalgewe- bes muß nach den Richtlinien in ange- messener Weise über die Herkunft des zu transplantierenden Gewebes informiert werden. Er muß seine Ein- willigung schriftlich erteilen. „Er darf keinen Versuch unternehmen und keine Möglichkeit haben, mit der für seinen Fall betroffenen Frau in Kon- takt zu treten oder finanzielle Mittel als Anreiz oder Druckmittel einzuset- zen“, heißt es weiter.

Das medizinische Personal sei über die Art des Gewebes und über das Forschungsprojekt zu informie- ren. „Analog zur Verweigerung der Assistenz beim Schwangerschaftsab- bruch aus Gewissensgründen“ dürfe die Mitwirkung an der Transplantati- on verweigert werden, ohne daß dar- aus Nachteile erwachsen. Unbedingt gewahrt bleiben müsse die Anony- mität der Betroffenen innerhalb des Teams und gegenüber Dritten. Eine Transplantation von Fötalgewebe darf nur dann vorgenommen werden, wenn dafür eine medizinisch-wissen- schaftliche Indikation besteht, heißt es weiter in den Richtlinien. Ein Transplantationsplan müsse wissen- schaftlich belegt sein und eine exakte Nachkontrolle sowie eine spätere re- trospektive Beurteilung der Ergeb- nisse vorsehen, so der Kommentar.

Die Richtlinien sehen die Ein- richtung einer Koordinationsstelle vor, die unter Aufsicht der Zentralen Ethikkommission der Schweizeri- schen Akademie der Medizinischen Wissenschaften steht. Sie soll den Kontakt zwischen den betroffenen Ärztegruppen vermitteln und dar- über Protokoll führen. Fötalgewebe dürfe nur im Rahmen eines For- schungsprojektes transplantiert wer- den, das von der zuständigen Ethik- kommission geprüft und bewilligt wurde. Gisela Klinkhammer A-1178 (38) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 18, 3. Mai 1996

T H E M E N D E R Z E I T BLICK INS AUSLAND

Schweiz regelt Transplantation fötaler Gewebe

Keine „Belohnung“

für eine Gewebespende

Eine Transplantation fötalen Gewebes darf in der Schweiz

dann vorgenommen werden, wenn dafür eine medizinisch-

wissenschaftliche Indikation besteht. „Obwohl diese The-

rapieversuche von der routinemäßigen Anwendung noch

weit entfernt sind, sollten grundsätzliche ethische Fragen

schon heute gestellt, durchdacht und diskutiert werden“,

stellt die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wis-

senschaften (SAMW) fest. Eine Subkommission der Akade-

mie hat deshalb „Medizinisch-ethische Richtlinien für die

Transplantation fötaler menschlicher Gewebe“ erarbeitet.

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