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Auf Grund von Strafdauer und Nationalität kämen einige Hundert dieser Personen für eine Überstellung in ihre Herkunftsländer in Frage und könnten so ihre Strafe in der Heimat verbüssen

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M 312/2007 POM 27. Februar 2008 POM C Motion

0308 Gränicher, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 15 Eingereicht am: 28.11.2007

Die Strafe in der Heimat absitzen

Der Regierungsrat wird beauftragt sich dafür einzusetzen, dass

- rechtsgültig verurteilte ausländische Straftäter / Straftäterinnen, für den Strafvollzug nach Möglichkeit in ihre Heimatländer überstellt werden, insbesondere solche Personen, die nach Verbüssung ihrer Strafe mit einer Ausweisung rechen müssen, - die für den Vollzug zuständigen kantonalen Ämter und Instanzen diese Vorgaben des

Bundesamtes für Justiz konsequent anwenden,

- die Koordination zwischen den Migrationsbehörden und denjenigen die für den Strafvollzug verantwortlich sind, verbessert wird, so dass Aus- und Wegweisungsentscheide möglichst frühzeitig gefällt werden können.

Begründung:

Laut Recherche der Sonntagszeitung befinden sich gegenwärtig 1274 Ausländerinnen und Ausländer bei uns in der Schweiz im ordentlichen Strafvollzug. Auf Grund von Strafdauer und Nationalität kämen einige Hundert dieser Personen für eine Überstellung in ihre Herkunftsländer in Frage und könnten so ihre Strafe in der Heimat verbüssen. Ein stattlicher Teil dieser Leute verbüsst ihre Strafe gegenwärtig im Kanton Bern. Für diejenigen Personen, die nach der Strafverbüssung mit einem Landesverweis rechnen müssen, wäre der Strafvollzug im Heimatland auch aus humanitären Gründen vorzuziehen.

Die Schweiz ist bereits im 2004 dem Überstellungsabkommen des Europarates beigetreten. Bisher haben 33 Staaten dieses Abkommen ratifiziert. Trotzdem wurden seither lediglich 2 Personen in ihre Heimatländer überstellt.

Der Strafvollzug in der Schweiz kostet pro einsitzende Person und Tag bis zu Fr. 300.00.

Da die Lebenshaltungskosten in den Herkunftsländern zum Teil wesentlich tiefer liegen, könnte der Kanton Bern, selbst dann, wenn er den grössten Teil der im Ausland anfallenden Kosten zu tragen hätte, viel Geld sparen.

Wichtig ist zudem, dass künftig Aus- und Wegweisungsentscheide bereits im Zeitpunkt des Strafantritts gefällt werden, um so keiner falsch verstandenen Resozialisierung in der Schweiz Vorschub zu leisten. Im Falle einer Ausweisung nach Verbüssung der Strafe macht es doch keinen Sinn, diese Personen auf ein straffreies Leben in der Schweiz vorzubereiten. Diese Arbeit muss in der Heimat der betroffenen Personen erfolgen.

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Antwort des Regierungsrates

Bereits vor 2004, im Vorfeld des Beitritts zum Zusatzprotokoll (ZP) zum Überstellungs- abkommen des Europarates, herrschte die Hoffnung, es könnten Hunderte von Ausländern zur Strafverbüssung in ihre Heimatländer zurückgeschafft werden. Diese Prognose hat darauf basiert, dass die Überstellung gemäss dem ZP neu auch ohne Zustimmung der verurteilten Person erfolgen kann.

Die Praxis hat gezeigt, dass Überstellungen gemäss ZP aus verschiedenen Gründen nur in Einzelfällen mit sehr langen Strafen möglich sind. Obwohl die verurteilte Person der Überstellung nicht zustimmen muss, ist doch ein formelles Verfahren durchzuführen, das bis ans Bundesgericht weiter gezogen werden und daher bis zu zwei Jahre dauern kann.

Weiter müssen die gesamten Strafakten übersetzt werden, was Kosten von mehreren zehntausend Franken pro Fall mit sich bringt. Ist das Verfahren abgeschlossen ist, entscheidet der Empfängerstaat frei, die verurteilte Person zu übernehmen oder nicht.

Wenn eine verurteilte Person in ihren Heimatstaat überstellt ist, hat die Schweiz keinen Einfluss mehr darauf, ob die ausgefällten Strafen an den überwiesenen Tätern auch tatsächlich vollstreckt werden. Es wäre fatal, wenn ein überwiesener Verurteilter kurz nach seinem Eintreffen auf freien Fuss gesetzt würde. Damit könnte er allenfalls sogar in die Schweiz zurückkehren und hier ein neues Gewaltdelikt begehen, womit das ganze Verfahren ad absurdum geführt würde.

Eine Überprüfung der Situation im Kanton Bern im Jahre 2005 hat gezeigt, dass nur gerade vier Fälle für die Einleitung eines Überstellungsverfahrens in Frage kamen. Alle vier Verurteilten waren für schwere Gewaltdelikte verurteilt, zwei wegen Mordes und einer wegen vorsätzlicher Tötung. Drei davon waren überdies als gemeingefährlich eingestuft. In diesen Fällen wurde davon abgesehen, ein Überstellungsverfahren einzuleiten, weil die zuständige Polizei- und Militärdirektion das Risiko, dass die Verurteilten in ihrem Heimatland frühzeitig wieder auf freien Fuss gesetzt würden, als zu hoch eingeschätzt hat.

Als notwendig und angezeigt wurde erachtet, vorerst mit leichteren Fällen Erfahrungen mit solchen Ländern zu sammeln. Diese Haltung wurde dem Sekretariat des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Kenntnis gebracht. Die aufgezeigte Situation aus dem Jahre 2005 gilt auch heute noch unverändert. Das Bundesamt für Justiz hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch der Kanton Bern vertreten ist. Sie ist an der Ausarbeitung von Optionen, wie das ZP praktisch umgesetzt werden kann.

Die Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, welches für den Strafvollzug zuständig ist, und den Migrationsbehörden, insbesondere dem kantonalen Migrationsdienst, funktioniert gut. Den Migrationsbehörden werden alle Urteile sowie Vollzugsentscheide, die ausländische Straftäter betreffen, zugestellt. Die Urteile werden nach Eingang des rechtskräftigen Urteils umgehend darauf geprüft, ob ausländerrechtliche Massnahmen verfügt werden müssen. Wie der Motionär richtigerweise festhält, ist eine möglichst rasche Entscheidung über den weiteren Verbleib in der Schweiz anzustreben, da sonst allfällige Reintegrationsmassnahmen in die falsche Richtung gehen. Hinzu kommt auch, dass die Anwendung des erwähnten Zusatzprotokolls eine rechtskräftige Wegweisung voraussetzt.

Der Migrationsdienst kann eine Wegweisung aber häufig erst einige Monate nach (vorzeitigem) Strafantritt verfügen, da er die Rechtskraft des Urteils abwarten muss. In den meisten Fällen schöpfen die Betroffenen sämtliche Rechtsmittel aus, was weitere Monate und sogar Jahre in Anspruch nehmen kann. Da auch gegen die Wegweisungsverfügung Beschwerde bis vor Bundesgericht geführt werden kann, sind bei Rechtskraft der Entfernungsmassnahme zwei Drittel der Strafe häufig schon verbüsst, so dass ein

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Strafvollzug in der Heimat ausser Betracht fällt. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen direkt ab Strafvollzug ausgeschafft.

Der Regierungsrat ist aufgrund der Ausführungen der Ansicht, dass er die vom Motionär gestellten Forderungen schon heute soweit als möglich erfüllt. Wie in der Antwort aufgezeigt, bestehen in der Praxis grosse Hürden, verurteilte Straftäter tatsächlich in ihre Heimatstaaten zu überstellen. Eine Überstellung macht nur Sinn, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Verurteilten ihre Strafe im Heimatland auch tatsächlich ordentlich (weiter) verbüssen.

Antrag: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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