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Die Urheberreform der Europäischen Union

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Academic year: 2022

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4.18 Die Urheberreform der Europäischen Union Teil 4: Recht

2 Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG, 95326 Kulmbach

II. Kein Ende des Internets …

Bewusst wurden im ersten Teil fast ausschließ- lich Materialien von YouTube und Google aus- gewählt. Die Schüler sollen nun ihre eigene Medienkompetenz kritisch hinterfragen und Informationen zum Begriff des Urheberrechts recherchieren.

Ein Schaubild verdeutlicht am Beispiel von Schriftstellern die Bedeutung des Urheber- rechts.

Im Folgenden erarbeiten die Schüler nun mit- hilfe „klassischer“ Medien Argumente, die für eine Reform des Urheberrechts sprechen.

Mithilfe eines Videoclips von Arte über den Entscheidungsprozess innerhalb der Europäi- schen Union können die Schüler den Begriff

„Urheberrecht“ vertieft erläutern und den Gesetzgebungsprozess innerhalb der EU beschreiben. V. a. der Begriff der „Trilog- Verhandlungen“ steht dabei im Mittelpunkt.

Die „Chronologie“ der Verhandlungen über diese Reform kann entweder recherchiert oder anhand des Schaubilds erläutert werden.

Eine Presseschau ermöglicht es den Schülern im Anschluss weitere Argumente für eine Reform des Urheberrechts zusammenzutragen.

Schließlich sollen noch zwei kürzere Texte, ein Plädoyer und ein Kommentar, bearbeitet werden und die Argumente für eine Reform des Urheberrechts anschaulich zusammen- gestellt werden.

Am Ende dieser Unterrichtseinheit sollen die Schüler mithilfe des Politikzyklus die Reform des Urheberrechts abschließend beurteilen.

Woher stammen deine Informatio- nen?/M8 (Arbeitsblatt)

Lösungen/M9 (Schaubild)

Kreisläufe des Urheberrechts/M10a und b (Schaubild, Text)

Art. 17 aus Sicht der Befürworter/

M11 (Tagesschau-Clip, Arbeitsblatt)

Art. 13 (Art. 17): Wer entscheidet über das europäische Urheberrecht?/

M12 (Arte-Clip, Arbeitsblatt)

Lösungen/M13a und b (Text, Schaubild) Lösungen/M14a und b (Text, Schaubild) Lösungen/M15 (Schaubild)

So bewertet die deutsche Presse die Urheberrechtsreform/M16 ( Arte-Clip, Arbeitsblatt)

„Es muss fairer zugehen als bisher“/

M17 (Zeitungsartikel)

Ein guter Tag für das freie Internet/

M18 (Kommentar) Lösungen/M19 (Tafelbild)

Politik als Prozess der Problemlösung/

M20 (Schaubild)

Literatur:

• Hillig, Hans-Peter (Hrsg.): Urheber- und Verlagsrecht: Urheberrechtsgesetz, Verlagsgesetz, Recht der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften, Internationales Urheberrecht (dtv Beck Texte) Broschiert, Beck Texte im dtv, München 2019.

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Die Urheberreform der Europäischen Union 4.18

Teil 4: Recht

Anmerkungen zum Thema:

Selten war eine Entscheidung des Europäischen Parla- ments derartig umstritten und wurde derartig medial bekämpft, wie die am 26. März 2019 verabschiedete Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Urheberrechtsrichtlinie).

Vor allem junge Menschen demonstrierten in europäi- schen Städten gegen diese Richtlinie, nicht wenige sahen v. a. in dem ursprünglichen Art 13, jetzt Art. 17, der Richt- linie eine Bedrohung für das Internet. Infl uencer und andere bekannte Persönlichkeiten warnten vor einem Ende von YouTube und Co, nicht wenige riefen dazu auf, Protest-Mails an EU-Parlamentarier zu senden. Die Angst memes, livestreams, das Verlinken oder die satirische Auseinandersetzung mit Internet-Inhalten könnten unmöglich gemacht werden, ließ viele Internet-Nutzer auf die Barrikaden gehen.

Von Seiten der großen Plattform-Betreiber wurde argumentiert, dass es keine passenden Up- load-Filter auf dem Markt geben würde und das Dienste wie YouTube oder Google eingeschränkt werden könnten, wenn die Betreiber für die Inhalte ihrer Plattformen verantwortlich gemacht wür- den. Das Ende der Meinungsfreiheit durch vorauseilende Zensur schien eingeläutet zu sein.

Außerdem, so wird argumentiert, seien die Plattform-Betreiber überhaupt nicht in der Lage, die Ur- heberrechte zu ermitteln.

Deutlich seltener wurden die Milliardengewinne der Internetgiganten aus den USA themati- siert und die Tatsache, dass jeder von ihnen schon heute mit Uploadfi ltern arbeitet. Die Bedeutung des Urheberrechts und die Frage, wie eine Rechtsetzung aus dem „analogen Zeitalter“ dem

„digitalen Zeitalter“ angepasst werden kann, wurde nur am Rande thematisiert. Auch dass die Reform des Urheberrechts nicht – wie von vielen

Demonstranten behauptet – allein vom Europaparlament beschlossen wurde, sondern dass der Gesetzgebungs- prozess schon 2016 begann und auf einen Vor- schlag der EU-Kommission zurückgeht, dem letzten Endes die Mitgliedsstaaten der EU und das Parlament zu- stimmen müssen, blieb oftmals unerwähnt. Diese Richt- linie ist damit ein Kompromiss zwischen EU-Komm- mission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament.

Die Reform des Urheberrechts eignet sich zudem sehr gut, den Gang des ordentlichen Gesetz- gebungsverfahrens innerhalb der EU zu thematisieren. Besonders das Instrument der Triloge lässt sich an diesem Beispiel sehr gut erläutern.

Das Echo in der nationalen und internationalen Presse fi el schließlich deutlich differenzier- ter aus als in den sozialen Netzwerken. Ar t. 17 sieht zahlreiche Ausnahmen für kleinere Plattform- betreiber vor, Wikipedia ist ausdrücklich von Art. 17 ausgenommen.

Die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie stellt schließlich einen Versuch dar, die Besitzer von Ur- heberrechten an Literatur, Kunst, Musik o. ä. zu dem ihnen zustehenden Recht zu verhelfen.

Zentrales Ziel dieser Unterrichtseinheit ist es, die Medienkompetenz junger Menschen zu schu-

(https://www.infranken.de)

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4.18 Die Urheberreform der Europäischen Union Teil 4: Recht

4 Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG, 95326 Kulmbach

A1: Urteilskompetenz

Auch jene Menschen, die sich als nicht für Politik interessieren, fällen tagtäglich mehr oder weniger bewusst politische „Urteile“. Diese „Urteile“ werden jedoch selten rational begründet, sondern blei- ben meist Voraus- und Spontanurteile bzw. Vorurteile. Sie werden v. a. durch den Filter der eigenen Lebenswelt, der Peer-Gruppe oder von Autoritäten geprägt und sind oft emotional gefärbt.

Methodische Zugänge

Das Ziel der Urteilskompetenz ist, die Qualität der Begründungen zu erweitern und zu vertiefen („Zunahme an Komplexität“). Das bedeutet v. a., die Auswirkungen politischer Entscheidungen und Urteile für sich, aber auch für andere, zu erkennen oder Spannungsfelder zwischen den Interes- sen von Individuen und der Gemeinschaft wahrzunehmen. Die Dimensionen des politischen Urteils sind das Sach- und das Werturteil. Für den Prozess der Urteilsbildung ist das Prüfen, Bewerten und Abwägen eines Sachverhalts oder von Behauptungen ebenso wichtig wie das In-Bezug-Setzen zu Wertmaßstäben.

Leitfragen Sachurteile: Ist eine Entscheidung sinnvoll? Trägt sie zur Problemlösung bei? Mit wel- chen Mitteln können bestimmte Zwecke erreicht werden?

Leitfragen Werturteile: Auf welchen Werten beruhen Urteile? Welche Gründe sprechen für die Wahl von Werten (z. B. Frage der Legitimität)? Ist eine Entscheidung fair oder gerecht? Sind die Folgen für die Betroffenen zumutbar?

Drei Schritte sind für die Urteilsbildung zentral:

• Erhebung: Was sind die Voreinstellungen und Wahrnehmungsmuster der Schüler?

• Erschließen unterschiedlicher politischer Perspektiven (Sach- und Wertanalyse)

• Treffen eines Urteils aufgrund entsprechender Kriterien zur Bewertung (z. B. Legalität, Legitimität) Politische Urteilsbildung gründet auf der Fähigkeit, selbstbewusst, sach- und situationsbezogen De- batten Diskussionen oder Streitgespräche auszutragen. Eine Fülle von Methoden unterstützt bei diesen Lernprozessen.

Dialogisches Sprechen

Methoden des dialogischen Sprechens aktivieren das Vorwissen der Schüler und eignen sich dafür, das Argumentieren und Vertreten einer Position zu üben. Dazu zählen etwa Placemat, Kugellager etc.). (vgl. lehrerfortbilung-bw.de: http://bit.ly/2jD3rib)

Diskussionsmethoden zählen zum Standardrepertoire der Politischen Bildung. Konflikte, Konsens und Dilemmata stehen im Mittelpunkt. Der Wechsel von Groß- und Kleingruppen sowie Rollenviel- falt erhöhen die Spannung. Beispiele: Leitfragen, Thesen oder Zitate an der Wand […], Fish-Bowl, Pro-Kontra-Debatte, Entscheidungsfindung, Podiumsdiskussion mit Rollen (z. B. fiktive Talk-Show, Konferenz).

Materialien: Urteile und Dilemma: Themenblätter im Unterricht (Nr. 64, Bundeszentrale für politi- sche Bildung  www.bpb.de/shop/lernen/themenblaetter/36615/urteil-und-dilemma)

(Aus: Zentrum Polis. Politik Lernen in der Schule (Hrsg.): Methoden der politischen Bildung, in: polis aktuell, Nr. 2 (2017), S. 13.)

Urteilskompetenz ist ... die Fähigkeit, Fertigkeit und Bereitschaft zur selbstständigen und be- gründeten Beurteilung politischer Entscheidungen, Probleme und Kontroversen. Sie bezieht sich darauf, vorliegende Urteile nachzuvollziehen, zu überprüfen und zu bewerten und darauf, selbst Urteile zu fällen und zu formulieren.

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Die Urheberreform der Europäischen Union 4.18

Teil 4: Recht

Einteilen der Schüler in zwei Gruppen durch Einholen eines linie) oder Einteilen der Klasse Erarbeitung der Argumente für und gegen die Reform des Urheberrechts der EU Führen einer „amerikanischen Debatte“

Sammlung der Argumente2.StreitlinieAbschlussdiskussion M7M1 – 6M10 – 19M6 + M19M7 des UrheberrechtsVergleich der Gründe Pro / Kontra Reform des Urheberrechts

1.StreitlinieEntscheidungsweg innerhalb der EU mit Beobachtungs- aufträgen

Bewertung: Presseschau1.Streitlinie M3 + M16M6 + M16M7M11 + M12 + M13M7M7 Arbeitsteilige und binnen- differenzierte Erarbeitung der Gründe, die nur gegen die Reform des Urheberrechts der EU angeführt werden (gewollte „Überwältigung“)

1.StreitlinieDiskussion über die Medienkompetenz der Schüler

Arbeitsteilige und binnen- differenzierte Erarbeitung der Gründe, die nur für die Reform des Urheberrechts der EU angeführt werden (gewollte „Überwältigung“)

2.Streitlinie mit Diskussion über die Gründe für mögliche Veränderungen im Abstimmungs- verhalten der Schüler M1 bis M6M7M8 + M9M10 – M19M7

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4.18/M1b Die Urheberreform der Europäischen Union Teil 4: Recht

8 Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG, 95326 Kulmbach

(https://www.viennawriter.net)

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4.18/M2a Die Urheberreform der Europäischen Union

Teil 4: Recht

EU Urheberrechtsreform: Ein Schritt vorwärts, zwei Schritte zurück

Arbeitsaufträge:

1. Nennt die Gründe, die der Text gegen die Annahme der Urheberrechtsreform durch das Europäische Parlament anführt.

2. Recherchiert die Gründe, die Wikipedia gegen die Urheberrechtsreform anführt.

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Zusammen können wir eine bessere Lösung fi nden, um die Regelung zum Urheberrecht in Europa an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.

Jeden Tag gehen Milliarden von Menschen online, um eine riesige Vielfalt an Nachrichten, Unterhaltungsangeboten, Lehrinhalten und vielen anderen Dingen für sich zu nutzen.

Für die Journalisten, Künstler und Kreativen, die diese Inhalte schaffen, ist das Internet zu einer wichtigen Plattform geworden, auf der sie Informationen und Ideen austauschen, ein Publikum fi nden und mit der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Das europäische Urheberrecht soll die Ersteller von Inhalten und Publisher schützen. Dazu gibt es ihnen die volle Kontrolle darüber, wie diese Inhalte angesehen und geteilt werden können.

Darüber hinaus schützt es das Recht der Öffentlichkeit, diese Inhalte zu fi nden, zu nutzen und zu teilen.

Wir verstehen, dass Gesetze überarbeitet und an das Internetzeitalter angepasst werden müs- sen. Der Entwurf zur EU-Urheberrechtsrichtlinie könnte in seiner jetzigen Form jedoch unbe- absichtigte Folgen haben, wodurch die Vielfalt von online verfügbaren Informationen mög- licherweise beeinträchtigt wird.

Einige sagen, dass diese Debatte nur die großen Technologieunternehmen betrifft, aber wir sind mit unserem Anliegen nicht allein. 4,5 Mio. Menschen – kleine Verlage und Publisher, Bürger- rechtsorganisationen, Akademiker, Start-ups, Creator und Internetnutzer allgemein – haben die Change.org-Petition unterzeichnet, die den Gesetzgeber dazu auffordert, die Richtlinie zu über- denken. Alle sind sich einig, dass viel auf dem Spiel steht und dass jedes noch so kleine Detail zählt.

Was auf dem Spiel steht

Der vom Europäischen Parlament vorgelegte Entwurf könnte zur Folge haben, dass die Vielfalt der Inhalte bei Diensten wie YouTube und der Google-Suche eingeschränkt wird.

Stell dir vor, du kannst dir deine Lieblingsvideos nicht mehr ansehen.

800 Mio. € Diese Summe haben Rechteinhaber auf YouTube in der EU in den letzten zwölf Mo- naten verdient. 1,5 Mrd. € Diese Summe hat die Musikindustrie in den letzten zwölf Monaten durch Werbung verdient. 35 Mio. Diese Anzahl an Kanälen wäre in der Europäischen Union möglicherweise betroffen.

Alle Dienste, bei denen Uploads gehostet werden – etwa YouTube – könnten ab dem Zeitpunkt des Uploads für Verstöße gegen das Urheberrecht haftbar gemacht werden.

Betroffene Dienste hätten keine andere Wahl, als bestehende und neu hochgeladene Videos mit unbekannten oder umstrittenen Urheberrechtsinformationen in der Europäischen Union zu blockieren, um eine gesetzliche Haftung zu vermeiden.

Das Urheberrecht ist ein komplizierter Rechtsbereich und die Rechteinhaber sind sich bezüglich der Inhaberschaft oft uneinig. In diesen Fällen ist es für offene Hosting Plattformen unmöglich, während des Uploads fundierte Entscheidungen über Rechte zu treffen.

Nehmen wir zum Beispiel den internationalen Hit “Despacito”. Dieser Titel ist ein Produkt mit mehreren separaten Urheberrechten – von der Tonaufnahme selbst bis zu den Veröffent-

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4.18/M8 Die Urheberreform der Europäischen Union

Teil 4: Recht

Ideenbörse Sozialkunde/Politik Sekundarstufe, Ausgabe 48, 6/2019 17

Woher stammen deine Informationen?

Arbeitsaufträge:

1. Erläutert, wo und wie ihr euch die Informationen angeeignet habt, die euch zu eurer Entscheidung ver- leitet haben.

2. Wer von euch hat eine seriöse Zeitung zu Rate gezogen oder mit einem Politiker gesprochen?

3. Recherchiert die Bedeutung des Begriffs „Urheberrecht“.

4. Beurteilt die Macht von Medienkonzernen wir Google, Facebook und Co.

(© Fotolia – Racle Fotodesign)

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4.18/M10a Die Urheberreform der Europäischen Union

Teil 4: Recht

Kreisläufe des Urheberrechts

Arbeitsaufträge:

1. Lest euch den Text durch.

2. Erläutert euch gegenseitig die Funktionsweise des Urheberrechts für gedruckte Werke.

Das Werk ist untrennbar Bestandteil der Person des Autors

• Schutz vor Einstellungen

• Anerkennung der Urheberschaft

Urheber (Autor)

Verwertungs- gesellschaft 1)

(VG Wort) Verwerter

(Verlag)

Öffentlichkeit (Bibliotheken, Schulen,

Univertäten…)

Nutzer (Leser)

Gerätebetreiber (Copyshops)

1) Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) mit Sitz in München verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken, auch von Funk und Fernsehen, in Deutsch- land; Berechtigte sind Autoren und Übersetzer von schöngeistigen und dramatischen, jour- nalistischen und wissenschaftlichen Texten, welche der Urheber an die VG Wort per Melde- karte oder per Onlineverfahren angemeldet hat.

http://www.vgwort.de/fileadmin/pressemitteilungen/vg_pi_030108.pdf.)

(Nach: www.bpb.de)

Ausschüttung

Ausschüttung

Buchpreis Manuskript,

Verwertungsrecht

Kopie &

Nutzungslizenz

Buchpreis

Kopie &

Nutzungslizenz

Bibliotheks- Tantieme

Leermedien & Geräteabgabe

Gebühren, Steuern, Preis für Kopien Ausleihe, Privatkopien,

geringer Teiler

€ € € €

Honorar

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4.18/M10b Die Urheberreform der Europäischen Union Teil 4: Recht

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Viele Regelungen des Urheberrechts machen nur dann Sinn, wenn man sie innerhalb eines Kreislaufs betrachtet, und nicht für sich. Da das Urheberrecht ursprünglich für gedruckte Texte entwickelt wurde, lässt sich dieser Kreislauf an ihrem Beispiel besonders gut darstellen. Alles beginnt mit dem Urheber (1), also dem Autor eines Textes. Das Urheberrecht begreift jedes Werk als untrennbaren Bestandteil der Persönlichkeit seines Urhebers, weshalb Urheber und ihre Werke nicht nur als Eigentum geschützt sind, sondern auch über das Persönlichkeitsrecht: Ein Urheber hat erstens Recht darauf, dass er als Urheber genannt wird, und er kann zweitens sein Werk auch nach der Veröffentlichung zurückziehen, wenn es grob entstellt wird oder er Angst um seinen guten Ruf haben muss.

Der Kreislauf setzt sich in Gang, wenn der Autor sein Werk veröffentlichen will. Dazu schließt er (wenn er sein Werk nicht selbst veröffentlicht) einen Vertrag mit dem Verlag (2) ab. Der Verlag bekommt dadurch das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verkaufen, zu bewerben und so weiter. Dafür erhält der Autor ein vertraglich vereinbartes Honorar, das aus einer festen Summe und Anteilen an den Verkaufsgewinnen bestehen kann.

Der Verlag layouted, druckt und vermarktet das Buch daraufhin, in der Hoffnung, es an viele Leser (3) verkaufen zu können. Für das Lesen, den sogenannten Werkgenuss, braucht man keine weitere Erlaubnis mehr. Das ist immer erlaubt. Physische Bücher, die man einmal gekauft hat, darf man auch weiterverkaufen, ohne den Urheber zu fragen. Nach dem ersten Kauf tritt näm- lich der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz in Kraft. Dieser besagt, dass sobald ein physisches Werk einmal in Verkehr gebracht wurde, der Rechteinhaber kein Schutzrecht für das konkrete einzelne Exemplar mehr hat (die Rechte auf den Inhalt gelten natürlich weiter – man darf das Buch keinesfalls nachdrucken und verkaufen).

Öffentliche Einrichtungen wie Bibliotheken, Schulen oder Hochschulen (4) erwerben ebenfalls Kopien des Werkes. Die Nutzungslizenzen sind bei ihnen allerdings etwas anders gelagert. Sie dürfen für Forschung und Bildung Bücher verleihen, ihre Leser dürfen Kopien aus den Büchern machen, ohne dafür extra beim Urheber oder Verlag nachzufragen. Die Bibliotheken bezahlen für diese Nutzung Abgaben – genannt Bibliothekstantiemen.

Das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken zum Privatgebrauch ist ebenfalls im gewissen Umfang erlaubt: die sogenannte Privatkopie. Erlaubt sind Kopien in begrenzter Zahl für enge Freunde und Familienmitglieder. Diese Kopien können auch von Werken gemacht werden, die man aus der Bibliothek ausgeliehen hat – die Vorlage muss also nicht ein eigenes Exemplar sein.

Allerdings achtet das Urheberrecht darauf, dass der Urheber und der Verlag für dieses Recht vergütet werden: Wer ein gutes und interessantes Buch verfasst (und dann gedruckt) hat, das oft ausgeliehen und oft kopiert wird, wird dafür entlohnt. So zahlen die Hersteller von Kopier- geräten (auch Faxgeräten, Scannern und anderen „Reprographier geraten“) und Speicher- medien (auch USB-Sticks, CD- und DVD-Rohlinge und ähnliches) pauschal eine Abgabe für jedes verkaufte Gerät und Medium. Auch für Computer, CD-Brenner, Mobiltelefone, kurz alle Geräte, die zum Kopieren benutzt werden können, ist eine Gebühr fällig. Diese Abgabe legen die Hersteller in der Regel auf den Preis um, den die Verbraucher letztendlich bezahlen. Die pro- fessionellen Betreiber von Kopiergeräten (Copyshops, Bibliotheken, usw.) zahlen pro Gerät eine zusätzliche Abgabe, da man davon ausgehen kann, dass damit urheberrechtlich geschützte Werke kopiert werden.

Weil kein Autor oder Verlag nun aber allein bei jedem Copyshop, jeder Bibliothek und Uni- versität vorbeigehen kann, um seinen Anteil an den Kopien und Ausleihen nachzurechnen, gibt es zentrale Einrichtungen, die alle Gebühren einsammeln und dann an die Urheber aus- schütten: die Verwertungsgesellschaften (5). Im Falle von Büchern ist das die VG Wort. Mit ihr schließen die Urheber und die Verlage jeweils Verträge ab, dass die VG Wort in ihrem Namen Gebühren einsammeln darf. Die VG Wort schüttet dann jährlich – je nach Zahl der Kopien und Ausleihen – ihren Mitgliedern ihren Anteil des gesammelten Geldes aus.

(http://www.bpb.de)

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4.18/M14a Die Urheberreform der Europäischen Union

Teil 4: Recht

Lösungen

Ablauf der interinstitutionellen Verhandlungen

Triloge. Damit ein Gesetzgebungsakt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden kann, müssen sich die Mitgesetzgeber während des Verfahrens auf einen gemeinsamen Text eini- gen, der sowohl für das Parlament als auch den Rat akzeptabel ist. Das setzt voraus, dass die Organe miteinander reden, was in Form von Trilogen geschieht: Triloge sind informelle Dreiparteien- treffen zu Gesetzgebungsvorschlägen zwischen Vertretern des Parlaments, des Rates und der Kommission.

Triloge können in jeder Phase des Gesetzgebungsverfahrens organisiert werden und zu einer Eini- gung in erster Lesung, frühzeitiger Einigung in zweiter Lesung, Einigung in zweiter Lesung oder zu einem gemeinsamen Entwurf während der Vermittlung führen. Triloge bestehen aus politischen Ver- handlungen, wobei ihnen vorbereitende technische Sitzungen vorausgehen können, an denen Ex- perten der drei Organe teilnehmen. Das wichtigste Arbeitsmittel ist das vierspaltige Arbeitsdokument:

Die ersten drei Spalten stellen den jeweiligen Standpunkt der drei Organe dar, die letzte Spalte ist für die Kompromissvorschläge vorgesehen. Während der Trilogsitzungen, die von dem Mitgesetzgeber geleitet werden, der Gastgeber der Sitzung ist (d. h. entweder Parlament oder Rat), erläutert jedes Organ seinen Standpunkt, und es entwickelt sich eine Debatte mit dem Ziel, einen Kompromiss zu finden. Die Kommission handelt als Vermittler, um die Einigung zwischen den Mitgesetzgebern zu erleichtern. Die Teilnehmer an Trilogen arbeiten auf der Grundlage der Verhandlungsmandate, die ihnen ihre jeweiligen Organe übertragen haben: Die drei Delegationen suchen in informeller Weise nach Wegen zu einem Kompromiss, erstatten Bericht oder bitten regelmäßig um neue An- weisungen gemäß den internen Regeln ihrer jeweiligen Institution, d. h. über das Verhandlungsteam und/oder im Ausschuss des Parlaments, im AStV1) oder der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.

Jede Einigung in den Trilogen ist vorläufig und muss durch die in jedem der Organe anwendbaren förmlichen Verfahren gebilligt werden (in Bezug auf das Parlament siehe Artikel 69f der Geschäfts- ordnung). Die Häufigkeit und Zahl der Triloge hängt vom jeweiligen Thema und spezifischen politi- schen Umständen (etwa Ende der Wahlperiode) ab. Wegen der Rotation im Ratsvor-sitz gehen vom Rat üblicherweise Impulse aus, um während und bis zum Ende jeder Präsidentschaft bestimmte Dossiers abzuschließen. Festzuhalten ist, dass der im Vergleich zur Anfangszeit des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens stärker institutionalisierte Einsatz der Triloge innerhalb des Parlaments zu einer Verbesserung der Transparenz und Rechenschaftslegung (da alle Fraktionen Zugang zu allen Informationen und zu allen Sitzungen haben) sowie der Qualität der interinstitutionellen Ver- handlungen geführt hat.

(Aus: Europäisches Parlament (Hrsg.): Handbuch zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Ein Leitfaden zur Arbeit des Europäischen Parla- ments als Mitgesetzgeber November 2017, S. 37ff. http://www.epgencms.europarl.europa.eu)

1) Der „Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ ist das wichtigste Vorbereitungsgremium des Rates. Der AStV (1. Teil) setzt sich aus den Stellvertretern der Ständigen Vertreter aller Mitgliedstaaten zusammen. Seine Tagungen wer- den vom Stellvertreter des Ständigen Vertreters des Landes geleitet, das den Vorsitz im Rat „All- gemeine Angelegenheiten“ innehat.

(https://www.consilium.europa.eu/de/council-eu/preparatory-bodies/coreper-i/)

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4.18/M14b Die Urheberreform der Europäischen Union Teil 4: Recht

26 Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG, 95326 Kulmbach

Erzielung einer Einigung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens

Erste Lesung

Vorschlag der Kommission an Parlament und Rat

Standpunkt des Parlaments in erster Lesung

Triloge Triloge

Einigung in erster Lesung Erste Lesung des

Rates: Parlaments- standpunkt gebilligt Rat nimmt Standpunkt in

erster Lesung an

Zweite Lesung

Triloge

Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung

Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung

Einigung in frühzeitiger zweiter Lesung

Standpunkt des Rates

in zweiter Lesung Zweite Lesung des Rates: Parlaments- standpunkt gebilligt

Einigung in zweiter Lesung

Dritte Lesung

Triloge

Der Vermittlungsausschuss wird ein- berufen, um eine Einigung zu erzielen

Der Vermittlungsausschuss erzielt eine Einigung Dritte Lesung des Parlaments:

gemeinsamer Entwurf gebilligt Dritte Lesung Rat:

gemeinsamer Entwurf gebilligt

Einigung in dritter Lesung

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