Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 108|
Heft 41|
14. Oktober 2011 A 2161 von dem sein wird, was es heute ist,nämlich ein kinderfreundliches („grandchildren on your knee“) Einwanderungsland. Weil das nach- weislich so ist, ist der statistisch einzig zulässige Schluss der Vor - behalt . . .
Dr. Karlheinz Bayer, 77740 Bad Peterstal
PID
Die Bundestagsent- scheidung fördert nach Ansicht der Kommentatoren den Zusammenhalt des Rechts (DÄ 31–32/
2011: „Kohärenz statt brechender Dämme“ von Peter Dabrock und Jens Ried).
Falsche Voraussetzungen
Der Kommentar setzt voraus, dass ein Schwangerschaftsabbruch aus eugenischer Indikation gerechtfer- tigt ist. Die jetzige Fassung des
§ 218 a nennt aber nicht die zu er- wartende schwerwiegende Behin- derung als Rechtfertigungsgrund für die Straffreiheit einer Abtrei- bung, sondern nennt „die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-
trächtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren“ (§ 218 a Abs. 2) als Grund für eine Abtreibung. Somit ist nicht die Behinderung, sondern – allenfalls die sich aus der Geburt eines behinderten Kindes ergeben- de Beeinträchtigung des seelischen Zustandes die Rechtfertigung für die Straffreiheit der Abtreibung.
Schon die Tatsache, dass dies in der Öffentlichkeit – und so auch hier in dem Kommentar – nicht mehr differenziert wird, zeigt, dass hier Dämme brechen. Unsäglich die Gerichtsurteile, die Gynäkolo- gen zu Entschädigungszahlungen im Rahmen der Schwangerschafts- betreuung verurteilt haben, weil sie die Behinderung durch ein Down- Syndrom nicht ausführlich genug dargestellt haben, oder die Urteile, die Reisenden wegen der Unter- bringung von Behinderten in der gleichen Ferienanlage Entschädi- gungen zugesprochen haben. Es gibt kein Recht auf ein Kind und erst recht nicht ein Recht auf ein gesundes Kind. Beides liegt letzt- lich trotz allen medizinischen Fort- schritts nicht in der Hand des Men- schen. Vor diesem Hintergrund ist sehr wohl ein sensibler seelsorg -
licher Umgang mit dem Leid der Paare, die von schwerwiegenden Erbkrankheiten betroffen sind, möglich, ohne die PID zu befür- worten.
Reiner Klick, Arzt für Kinder- und Jugendheil - kunde/Neonatologe, 53894 Mechernich
Untergeordnetes Kriterium
. . . Die Autoren haben recht, dass die PID-Entscheidung weitestge- hend kohärent ist mit der Praxis der Pränataldiagnostik (PND). Aller- dings ist faktisch bei der PND gera- de der Dammbruch zu beobachten, der von den Kritikern einer PID im- mer wieder gegen deren Einführung vorgebracht wird: PND ist weitge- hend eugenische Selektion. Wie an- ders will man es nennen, wenn sich 80 bis 90 Prozent aller Paare bei ei- nem PND-Befund von Down-Syn- drom für eine Abtreibung des Kin- des entscheiden? Und wie ist dies ethisch zu werten?
Kohärenz ist somit in der ethischen Diskussion ein zwar wichtiges, al- lenfalls aber untergeordnetes Krite- rium der Beurteilung menschlichen Handelns . . .
Dr. Eckhard Piegsa, 28199 Bremen D
s n K Z R 2 stattbrechender Däm