Behörde für betrieblichen Arbeits-,
Umwelt- und technischen Verbraucherschutz
Das neue Mutterschutzgesetz
Reform des Mutterschutzgesetzes
Inkrafttreten
30.05.2017 Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
Schutzfrist nach der Geburt: Verlängerung auf 12 Wochen für Frauen, die ein behindertes Kind
geboren haben
01.01.2018 Das neue Mutterschutzgesetz
01.01.2019 Bußgeldvorschrift (Verstoß gegen § 10) zur Beurteilung der Gefährdung tritt in Kraft
Ziel des neuen Gesetzes
Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes
am Arbeitsplatz,
Ausbildungs-, und Studienplatz
Während
Schwangerschaft
Nach der Geburt
In der Stillzeit
Ermöglicht
Fortsetzung der Beschäftigung / Ausbildung
Änderungen
Keine Veränderung
• Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
• Verbot für
Vorbereitungshandlungen im Gesetz aufgenommen
• Möglichkeit, ein ärztliches Beschäftigungsverbot auszusprechen (§ 16)
• Leistungsrecht
(Mutterschutzlohn § 18 und Mutterschaftsgeld § 19)
• Regelungen zum
Erholungsurlaub (§ 24)
Veränderung
• Erweiterung des Anwendungsbereiches
Schülerinnen
Studentinnen
Arbeitnehmerähnliche Beschäftige
(Beamtinnen, Richterinnen, Soldatinnen)
• Regelungen zur Arbeitszeit
• Anbindung der Gefährdungsbeurteilung an das Arbeitsschutzgesetz
• Begriff: unverantwortbare Gefährdung
• Branchenbezug entfällt
• Dokumentations-, Informations- und Mitteilungspflicht
Für wen gilt das MuSchG ? § 1
Arbeitnehmerinnen (befristet und unbefristet, VZ, TZ, Mini-Job,…)
Zur Berufsausbildung Beschäftigte
Frauen in Heimarbeit oder ihnen Gleichgestellte
Arbeitnehmerähnliche Personen
Frauen in religiösen Gemeinschaften
Praktikantinnen, sowie Frauen im Rahmen des FSJ und des Bundesfreiwilligendienstes
Schülerinnen und Studenteninnen, soweit die
des MuSchG?
Vorrangig Arbeitgeber/in
Gesetzliche Vorgaben zum Gesundheitsschutz,
Kündigungsschutz und Leistungsrecht sind zu beachten und umzusetzen
Unterstützung durch FASi, BA, Behörde
Hinweis: Nichtbeachtung - kann Bußgeld / Straftat
Neue Struktur des Gesetzes
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)
Abschnitt 1: Allgemeinvorschriften Abschnitt 2: Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitrechtlicher Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 3 – Ärztlicher Gesundheitsschutz Abschnitt 3: Kündigungsschutz
Abschnitt 4: Leistungen
Abschnitt 5: Durchführung des Gesetzes
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz § 3 ff
Mutterschutzfristen
Frist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt
Nicht „verbrauchte“ vorgeburtliche Schutzzeiten werden nachgeburtlich gewährt
Verlängerte nachgeburtliche Frist von 12 Wochen bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten
NEU: verlängerte nachgeburtliche Frist bei Kindern mit Behinderungen
Ärztliche Feststellung nach § 2 SGB IX
Antragsstellung durch Mutter
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Ruhepausen und Ruhezeiten
Hinsichtlich der Ruhepausen gilt das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG)
- ab einer Arbeitszeit von 6 -9 h = mindestens 30 Minuten Pause - ab einer Arbeitszeit von 9 h = mindestens 45 Minuten Pause - sind im Voraus festzulegen, Zeitkorridore möglich (§ 4 ArbZG)
Nach Beendigung der Arbeitszeit ist eine zwingende Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren (§ 4)
Verkürzungen der Ruhezeiten durch Tarifvertrag gelten nicht
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Schutz vor Mehrarbeit
Über 18 Jahre: max. 8,5 h / Tag, max. 90 h / Doppelwoche
Unter 18 Jahre: max. 8 h / Tag, max. 80 h / Doppelwoche
Der Schutz vor Mehrarbeit ist auch auf Teilzeitarbeit bezogen (Im Monatsdurchschnitt darf die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit nicht überschritten werden (§ 4))
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Freistellung zum Stillen (§ 7)
Bis zu 8 h / Tag: 2 x 30 min oder 1 x 60 min
Über 8 h / Tag: 2 x 45 min oder 1 x 90 min
Der Anspruch auf Freistellung zum Stillen (Stillpause) wird begrenzt bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Sonntag- und Feiertagsarbeit – Mitteilungspflicht d. AG
Grundsätzliches Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Ausnahmen vom Verbot (§ 6):
1. Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären (§ 10) 2. Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10
Arbeitszeitgesetz (bspw. Rettungsdienst, Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten)
3. Im Anschluss muss eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 11 Stunden sichergestellt sein, ein Ersatzruhetag 4. „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist
ausgeschlossen
Nachtarbeit ist grundsätzlich unzulässig (§ 5)
Branchenunabhängig
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Nachtarbeit ab 20 Uhr bis 6 Uhr
Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 – 22 Uhr sind zulässig, Voraussetzungen:
1. Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären 2. Es dürfen keine ärztlichen Bedenken bestehen
3. Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss sichergestellt sein
4. „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen
Nachtarbeit: 20 Uhr – 22 Uhr
Genehmigungspflichtig nach § 28 MuSchG
Vereinfachtes Verfahren
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Nachtarbeit: 20 Uhr - 22 Uhr
§ 28 Abs. 2 MuSchG
Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung nicht untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den genannten Voraussetzungen beschäftigen
Lehnt die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
Nachtarbeit: 22 Uhr – 06 Uhr
§ 29 Abs. 3 Nr.1 MuSchG
Begründeter Einzelfall
Antragstellung bei der Behörde, Genehmigung zur Nachtarbeit erst durch Bescheid Zustellung
Voraussetzungen:
1. Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären 2. Es dürfen keine ärztlichen Bedenken bestehen
3. Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss sichergestellt sein
4. „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen
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Neue Struktur des Gesetzes
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)
Abschnitt 1: Allgemeinvorschriften Abschnitt 2: Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitrechtlicher Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 3 – Ärztlicher Gesundheitsschutz Abschnitt 3: Kündigungsschutz
Abschnitt 4: Leistungen
Abschnitt 5: Durchführung des Gesetzes
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Pflichten des Arbeitgebers (§ 9 Absatz 1)
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit
Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und ermitteln (Gefährdungsbeurteilung):
ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist
ob eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Gefährdungsbeurteilung
Schritt 1: vorher
Arbeitsbezogene Gefährdungsfaktoren für Schwangere und Stillende oder ihr Kind, für jeden Arbeitsplatz
Schritt 2: aktuell
Sobald Schwangerschaft (oder Stillen) gemeldet wurde, muss die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert und die für den
Unverantwortbare Gefährdung
Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die
Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen
Gesundheitszustandes nicht hinnehmbar ist
Unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder
stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt
Beispiele für Gefährdungen unter § 11 MuSchG:
Gefahrstoffe, Biostoffe, Physikalische Einwirkungen, Lärm, Kälte, Hitze, Nässe, Psyche, Druck, Bergbau, körperliche Belastungen, Akkordarbeit, Fließarbeit, getaktete Arbeit…..
Betrieblicher Gesundheitsschutz
Gefährdungsbeurteilung
Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Werden unverantwortliche Gefährdungen festgestellt, ergibt sich nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot
Der Arbeitgeber muss vielmehr eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen einhalten:
1. Umgestaltung durch Schutzmaßnahmen
2. Einsatz an einem anderen, zumutbaren Arbeitsplatz 3. Beschäftigungsverbot durch AG nach § 16 MuSchG
Gewollt ist eine Beschäftigung
www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
Vorher
„Vorher“
Nach Bekannt- gabe
Nach Bekannt- gabe
Betrieblicher Gesundheitsschutz
weitere Pflichten des Arbeitgebers
ANin – kann Tätigkeit jederzeit unterbrechen („ bezahlte Pause“)
Ruhemöglichkeiten für ANin
Wirksamkeitsüberprüfung der veranlassten Maßnahmen
Gesprächsangebot
Arbeitgeber hat ein Gespräch über die mögliche Beschäftigung anzubieten (§ 14 MuSchG)
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitteilt, dass
sie schwanger ist
sie stillt
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Aufsichtsbehörde ist mitzuteilen, dass eine schwangere Frau oder stillende Mutter
bis 22 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
mit getakteter Arbeit
beschäftigt werden soll
Unterscheidung:
betriebliches (generelles) Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG)
ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)
Teilweise oder vollständig
Sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot