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Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Das neue Mutterschutzgesetz

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Academic year: 2022

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Behörde für betrieblichen Arbeits-,

Umwelt- und technischen Verbraucherschutz

Das neue Mutterschutzgesetz

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Reform des Mutterschutzgesetzes

Inkrafttreten

30.05.2017 Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

Schutzfrist nach der Geburt: Verlängerung auf 12 Wochen für Frauen, die ein behindertes Kind

geboren haben

01.01.2018 Das neue Mutterschutzgesetz

01.01.2019 Bußgeldvorschrift (Verstoß gegen § 10) zur Beurteilung der Gefährdung tritt in Kraft

(3)

Ziel des neuen Gesetzes

 Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes

 am Arbeitsplatz,

 Ausbildungs-, und Studienplatz

Während

 Schwangerschaft

 Nach der Geburt

 In der Stillzeit

Ermöglicht

Fortsetzung der Beschäftigung / Ausbildung

(4)

Änderungen

Keine Veränderung

• Kündigungsschutz bei Fehlgeburten

• Verbot für

Vorbereitungshandlungen im Gesetz aufgenommen

• Möglichkeit, ein ärztliches Beschäftigungsverbot auszusprechen (§ 16)

• Leistungsrecht

(Mutterschutzlohn § 18 und Mutterschaftsgeld § 19)

• Regelungen zum

Erholungsurlaub (§ 24)

Veränderung

• Erweiterung des Anwendungsbereiches

Schülerinnen

Studentinnen

Arbeitnehmerähnliche Beschäftige

(Beamtinnen, Richterinnen, Soldatinnen)

• Regelungen zur Arbeitszeit

• Anbindung der Gefährdungsbeurteilung an das Arbeitsschutzgesetz

Begriff: unverantwortbare Gefährdung

• Branchenbezug entfällt

• Dokumentations-, Informations- und Mitteilungspflicht

(5)

Für wen gilt das MuSchG ? § 1

 Arbeitnehmerinnen (befristet und unbefristet, VZ, TZ, Mini-Job,…)

 Zur Berufsausbildung Beschäftigte

 Frauen in Heimarbeit oder ihnen Gleichgestellte

 Arbeitnehmerähnliche Personen

 Frauen in religiösen Gemeinschaften

 Praktikantinnen, sowie Frauen im Rahmen des FSJ und des Bundesfreiwilligendienstes

 Schülerinnen und Studenteninnen, soweit die

(6)

des MuSchG?

 Vorrangig Arbeitgeber/in

 Gesetzliche Vorgaben zum Gesundheitsschutz,

Kündigungsschutz und Leistungsrecht sind zu beachten und umzusetzen

 Unterstützung durch FASi, BA, Behörde

 Hinweis: Nichtbeachtung - kann Bußgeld / Straftat

(7)

Neue Struktur des Gesetzes

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)

Abschnitt 1: Allgemeinvorschriften Abschnitt 2: Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitrechtlicher Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 3 – Ärztlicher Gesundheitsschutz Abschnitt 3: Kündigungsschutz

Abschnitt 4: Leistungen

Abschnitt 5: Durchführung des Gesetzes

(8)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz § 3 ff

Mutterschutzfristen

 Frist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt

 Nicht „verbrauchte“ vorgeburtliche Schutzzeiten werden nachgeburtlich gewährt

 Verlängerte nachgeburtliche Frist von 12 Wochen bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten

 NEU: verlängerte nachgeburtliche Frist bei Kindern mit Behinderungen

 Ärztliche Feststellung nach § 2 SGB IX

 Antragsstellung durch Mutter

(9)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Ruhepausen und Ruhezeiten

 Hinsichtlich der Ruhepausen gilt das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG)

- ab einer Arbeitszeit von 6 -9 h = mindestens 30 Minuten Pause - ab einer Arbeitszeit von 9 h = mindestens 45 Minuten Pause - sind im Voraus festzulegen, Zeitkorridore möglich (§ 4 ArbZG)

 Nach Beendigung der Arbeitszeit ist eine zwingende Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren (§ 4)

 Verkürzungen der Ruhezeiten durch Tarifvertrag gelten nicht

(10)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Schutz vor Mehrarbeit

Über 18 Jahre: max. 8,5 h / Tag, max. 90 h / Doppelwoche

Unter 18 Jahre: max. 8 h / Tag, max. 80 h / Doppelwoche

 Der Schutz vor Mehrarbeit ist auch auf Teilzeitarbeit bezogen (Im Monatsdurchschnitt darf die vertraglich vereinbarte

Arbeitszeit nicht überschritten werden (§ 4))

(11)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Freistellung zum Stillen (§ 7)

 Bis zu 8 h / Tag: 2 x 30 min oder 1 x 60 min

 Über 8 h / Tag: 2 x 45 min oder 1 x 90 min

 Der Anspruch auf Freistellung zum Stillen (Stillpause) wird begrenzt bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes

(12)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Sonntag- und Feiertagsarbeit – Mitteilungspflicht d. AG

 Grundsätzliches Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Ausnahmen vom Verbot (§ 6):

1. Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären (§ 10) 2. Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10

Arbeitszeitgesetz (bspw. Rettungsdienst, Krankenhäuser, Pflege, Gaststätten)

3. Im Anschluss muss eine ununterbrochene Ruhezeit von

mindestens 11 Stunden sichergestellt sein, ein Ersatzruhetag 4. „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist

ausgeschlossen

(13)

 Nachtarbeit ist grundsätzlich unzulässig (§ 5)

 Branchenunabhängig

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Nachtarbeit ab 20 Uhr bis 6 Uhr

(14)

 Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 – 22 Uhr sind zulässig, Voraussetzungen:

1. Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären 2. Es dürfen keine ärztlichen Bedenken bestehen

3. Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss sichergestellt sein

4. „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen

Nachtarbeit: 20 Uhr – 22 Uhr

Genehmigungspflichtig nach § 28 MuSchG

Vereinfachtes Verfahren

(15)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Nachtarbeit: 20 Uhr - 22 Uhr

§ 28 Abs. 2 MuSchG

 Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung nicht untersagt, darf der Arbeitgeber die Frau unter den genannten Voraussetzungen beschäftigen

 Lehnt die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt

(16)

Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Nachtarbeit: 22 Uhr – 06 Uhr

§ 29 Abs. 3 Nr.1 MuSchG

 Begründeter Einzelfall

 Antragstellung bei der Behörde, Genehmigung zur Nachtarbeit erst durch Bescheid Zustellung

 Voraussetzungen:

1. Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären 2. Es dürfen keine ärztlichen Bedenken bestehen

3. Ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden muss sichergestellt sein

4. „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen

16

(17)

Neue Struktur des Gesetzes

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz)

Abschnitt 1: Allgemeinvorschriften Abschnitt 2: Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 1 – Arbeitszeitrechtlicher Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2 – Betrieblicher Gesundheitsschutz

Unterabschnitt 3 – Ärztlicher Gesundheitsschutz Abschnitt 3: Kündigungsschutz

Abschnitt 4: Leistungen

Abschnitt 5: Durchführung des Gesetzes

(18)

Betrieblicher Gesundheitsschutz

Pflichten des Arbeitgebers (§ 9 Absatz 1)

 Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen zu beurteilen und ermitteln (Gefährdungsbeurteilung):

 ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind,

 ob eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich ist

 ob eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird

(19)

Betrieblicher Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilung

Schritt 1: vorher

Arbeitsbezogene Gefährdungsfaktoren für Schwangere und Stillende oder ihr Kind, für jeden Arbeitsplatz

Schritt 2: aktuell

Sobald Schwangerschaft (oder Stillen) gemeldet wurde, muss die Gefährdungsbeurteilung konkretisiert und die für den

(20)

Unverantwortbare Gefährdung

 Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die

Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen

Gesundheitszustandes nicht hinnehmbar ist

 Unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder

stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt

Beispiele für Gefährdungen unter § 11 MuSchG:

Gefahrstoffe, Biostoffe, Physikalische Einwirkungen, Lärm, Kälte, Hitze, Nässe, Psyche, Druck, Bergbau, körperliche Belastungen, Akkordarbeit, Fließarbeit, getaktete Arbeit…..

(21)

Betrieblicher Gesundheitsschutz

Gefährdungsbeurteilung

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

 Werden unverantwortliche Gefährdungen festgestellt, ergibt sich nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot

 Der Arbeitgeber muss vielmehr eine Rangfolge von Schutzmaßnahmen einhalten:

1. Umgestaltung durch Schutzmaßnahmen

2. Einsatz an einem anderen, zumutbaren Arbeitsplatz 3. Beschäftigungsverbot durch AG nach § 16 MuSchG

 Gewollt ist eine Beschäftigung

(22)

www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de

Vorher

(23)

„Vorher“

Nach Bekannt- gabe

(24)

Nach Bekannt- gabe

(25)

Betrieblicher Gesundheitsschutz

weitere Pflichten des Arbeitgebers

 ANin – kann Tätigkeit jederzeit unterbrechen („ bezahlte Pause“)

 Ruhemöglichkeiten für ANin

 Wirksamkeitsüberprüfung der veranlassten Maßnahmen

 Gesprächsangebot

Arbeitgeber hat ein Gespräch über die mögliche Beschäftigung anzubieten (§ 14 MuSchG)

(26)

Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

 Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitteilt, dass

 sie schwanger ist

 sie stillt

 Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

(27)

Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

 Aufsichtsbehörde ist mitzuteilen, dass eine schwangere Frau oder stillende Mutter

 bis 22 Uhr

 an Sonn- und Feiertagen

 mit getakteter Arbeit

beschäftigt werden soll

(28)
(29)
(30)

Unterscheidung:

betriebliches (generelles) Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG)

ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)

Teilweise oder vollständig

Sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot

(31)

Schutz für stillende Mütter (§ 12)

 Keine Ausübung von Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 besteht

→ unverantwortbare Gefährdung

 Unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als

ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen

ausreichenden Immunschutz verfügt

(32)

Informationen

 Broschüre des

Bundesfamilienministeriums ist am 07.12.2017 erschienen!

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/servic e/publikationen/leitfaden-zum-

mutterschutz/73756

(33)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Guter Mutterschutz zahlt sich aus….

Ende

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