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Weihnachts- und Neujahrsgrüße 2009/2010 von Landrat Anton Knapp FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT AMTSBLATT

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A M T S B L A T T

FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Mittwoch, 23. Dezember Nr. 52 2009

Weihnachts- und Neujahrsgrüße 2009/2010 von Landrat Anton Knapp

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

das Jahr 2009 nähert sich seinem Ende. Weihnachten und Silvester stehen vor der Tür. Wir freuen uns auf ein paar ent- spannte Tage, auf Feiern im Familien- und Freundeskreis. Die ruhige Zeit zwischen den Jahren lädt außerdem dazu ein, das abgelaufene Jahr noch einmal Revue passieren zu lassen.

Unser Blick ist aber auch schon in die Zukunft gerichtet. Neben vielen Hoffnungen und Erwartungen machen sich wohl immer wieder Sorgen und Ängste breit. Dies gilt vor allem in Hinblick auf die Auswirkungen der Finanzkrise und die Überschuldung der öffentlichen Haushalte. Dank der stets soliden und vorausschauenden Finanzpolitik unserer Kreis- kämmerei und der Unterstützung durch den Kreistag ist sichergestellt, dass der Landkreis Eichstätt mit seinen Investiti- onsmaßnahmen weiterhin wirtschaftliche Impulse setzt. Im Investitionsbereich ist der Landkreis Eichstätt sehr gut voran- gekommen: Bildung, Gesundheitswesen und Verkehrsinfrastruktur waren dabei unsere Schwerpunkte.

Im Frühjahr konnte mit dem Neubau des Gymnasiums in Gaimersheim planmäßig begonnen werden. Die Rohbauarbeiten sind abgeschlossen, der Innenausbau und die Installationsarbeiten voll im Gange, so dass mit der Fertigstellung bis zum Beginn des nächsten Schuljahres zu rechnen ist.

Der Kreistag hat mit einem Grundsatzbeschluss der Erweiterung und Sanierung der Berufsschule Eichstätt zugestimmt.

Für den ersten Bauabschnitt wurde ein Architektenwettbewerb durchgeführt. Neben modernen Klassenzimmern und Fachräumen entsteht auch eine zentral gelegene Aula und Mensa. Der Neubau mit der anschließenden Sanierung der be- stehender Gebäudeteile ist mit rund 22 Millionen Euro veranschlagt.

Auch die notwendigen Räume für die Fachoberschule sind eingeplant. Zu Beginn des Schuljahres konnten wir neben dem Bereich „Sozialwesen“ zusätzlich mit dem Zweig „Wirtschaft / Verwaltung / Rechtspflege“ in Eichstätt starten. Für die Einschreibung zum Schuljahr 2010/2011 sind besondere Anstrengungen notwendig, um die geforderte Zweizügigkeit zu sichern. Meine eindringliche Bitte ist, dass sich möglichst viele Schülerinnen und Schüler für den Besuch der Fachober- schule in unserer Kreisstadt Eichstätt entscheiden und sich dort im Frühjahr anmelden.

Die energetische Sanierung des Schulzentrums „Schottenau“ in Eichstätt wird mit Fördermitteln in Höhe von 1,5 Millio- nen Euro aus dem Konjunkturprogramm II in Angriff genommen. Bereits verlegt sind die Fernwärmeleitungen zum neuen Hackschnitzelheizwerk der Stadtwerke Eichstätt, das künftig die Wärmeversorgung des Schulzentrums und der Klinik Eichstätt sicherstellt. Ein Förderbescheid in Höhe von einer Million Euro liegt auch für energetische Maßnahmen in der Klinik Eichstätt vor.

An der Klinik Kösching wird mit der Gebäudeaufstockung über dem Eingangsbereich und dem Neubau für die Patienten- einlieferung zukünftig eine flexible Zimmerbelegung gewährleistet.

Angelaufen sind bereits die Arbeiten für die energetische Sanierung der beiden Landratsamtgebäude in Eichstätt. Der neu

gestaltete Sitzungssaal wird bereits genutzt.

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Die Nordumgehung Gaimersheim zwischen der Bundesstraße B13 in Eitensheim und der Kreisstraße EI 10, die Unterfüh- rung am Lippertshofener Weg und die Überführung Rackertshofener Straße sind bereits fertiggestellt. Die Straßenbauar- beiten werden derzeit Richtung Staatstraße St 2335 zwischen Etting und Wettstetten weitergeführt. Der Landkreis Eich- stätt fordert, dass das letzte Teilstück zur Ostumgehung von der Stadt Ingolstadt zügig in Angriff genommen wird.

Unser Informationszentrum für den Naturpark Altmühltal in der ehemaligen Klosterkirche Notre Dame in Eichstätt wird derzeit neu gestaltet. Besonders erfreulich ist, dass im November der Förderbescheid für das Naturschutzgroßprojekt

„Altmühlleiten“ vom Bayerischen Umweltminister und den Vertretern des Bundesamts für Naturschutz übergeben wurde.

Vom Kreistag wurde heuer das 25. Natur- und Umweltprogramm auf den Weg gebracht. Die einzelnen Maßnahmen in den Unterabschnitten Naturschutz, Umweltschutz und Öffentlichkeitsarbeit mit einem Budget von 273.000 Euro wurden zügig umgesetzt.

Besondere Aufmerksamkeit galt den Themenbereichen Jugend und Senioren. Beim Amt für Familie und Jugend wurde eine koordinierte Kinderschutzstelle eingerichtet, die Sprachberatung für Kindertagesstätten und die Jugendsozialarbeit an Schulen ausgebaut. Mit der Bürgerbefragung, wie auch in den verschiedenen Arbeitsgruppensitzungen mit den Gemein- den, mit den Ehrenamtlichen und den Trägern von sozialen Einrichtungen konnten die notwendigen Grundlagen für das seniorenpolitische Gesamtkonzept erarbeitet werden.

Mit Zufriedenheit können wir auf das gemeinsam Geschaffenen zurückblicken. Mein Dank richtet sich daher an die Mit- glieder des Kreistages, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, den Kreisbauhöfen, den Kliniken, der Seniorenbetreuung, sowie in den Schulen und Erziehungseinrichtungen. Allen Helferinnen und Helfern bei den Feuer- wehren, im Rettungs- und Sanitätsdienst, beim BRK, beim Technischen Hilfswerk und der Polizei gilt meine besondere Anerkennung für ihren unermüdlichen Einsatz.

Für das vielfältige ehrenamtliche Engagement im kirchlichen, kulturellen, sportlichen und sozialen Bereich in unserem Landkreis sage ich allen Aktiven ein ganz herzliches Dankeschön. Für das entgegengebrachte Vertrauen, die gute Zu- sammenarbeit und die gewährte Unterstützung darf ich mich ganz herzlich bedanken.

Gemeinsam mit meiner Familie wünsche ich Ihnen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest, einige ruhige und erholsame Tage und für das Neue Jahr beste Gesundheit, viel Erfolg, persönliche Zufriedenheit und Gottes Segen.

Im Dezember 2009 Anton Knapp

Landrat

Weihnachts- und Neujahrsgrüße 2009/2010 von Oberbürgermeister Arnulf Neumeyer

Liebe Eichstätterinnen, liebe Eichstätter,

das Jahr 2009 wird als das Krisenjahr in die Geschichte eingehen. Denn in diesem Jahr begann die größte Wirtschafts- und Finanzmarktkrise dieser Welt, entstanden durch raffgierige Banker und unfähige Manager, die aber leider für ihre Fehler nicht einstehen müssen. Dies trifft vielmehr den ganz normalen Bürger, der überhaupt nichts dafür kann, jetzt aber mit seinen Steuergeldern zur Behebung der Krise beitragen muss. Die Auswirkungen werden auch auf die Finanzen der Stadt Eichstätt einen großen Einfluss haben, der seit 2001 eingeschlagene Sparkurs muss nun noch viel stärker eingehal- ten werden, da die Einnahmen der Stadt sehr stark zurückgehen. Dies bedeutet auch, dass es zu Gebührenerhöhungen kommen wird, es bedeutet auch, dass die Stadt alle ihre Leistungen in Rechnung stellen muss und dass natürlich auch nicht alle Wünsche erfüllt werden können.

Aber in unserer schönen Stadt Eichstätt hat sich auch 2009 sehr vieles Positive getan, nach wie vor stehen Stadt und

Landkreis an der ersten Stelle in der Arbeitslosenstatistik. Dies ist sicher sehr schön, aber noch lange kein Grund sich

zurückzulehnen. Zu feiern gab es was beim VfB Eichstätt, der souverän den Aufstieg in die Landesliga schaffte und nun

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schon wieder ganz vorne mitspielt. Leider haben uns die Kapuziner nach über 300 Jahren verlassen, mit Herrn Konrad Held haben wir einen sehr beliebten Eichstätter zu Grabe tragen müssen, die KU hat wieder einen Präsidenten, es gab wie jedes Jahr Freud und Leid, aber so spielt halt das Leben.

In der Verwaltung und im Stadtrat standen die abschließenden Planungen für die Spitalstadt auf der Agenda, ebenso erle- digten wir wiederum unsere Pflichtaufgaben mit Straßenausbau und Straßenunterhalt, im Stadtteil Reb- dorf/Marienstein/Blumenberg wurde der zu klein gewordene Friedhof erweitert, der Neubau des Freischwimmbades läuft auf vollen Touren, der erste Spatenstich für das Biomasse-Heizwerk ist getan, die dazu gehörigen Fernwärmeleitungen sind bereits verlegt. Sehr schön ist nach der Sanierung das ehemalige Stadtwerke-Haus in der Pfahlstraße geworden Trotz immer weniger werdender Finanzmittel haben wir auch heuer wieder einiges geschafft auf unserem Weg Eichstätt noch liebens- und lebenswerter zu gestalten.

Für das kommende Jahr stehen nun die Erschließung der Spitalstadt, die Eröffnung des Freibades, die Inbetriebnahme des Heizwerkes, die Fortführung der hauptsächlich energetischen Sanierung des Rathauses, der Ausbau des Altersheimer Weges und weitere Straßensanierungen an. Auch werden die Sanierungsmaßnahmen an den Hofgartenpavillons abge- schlossen. Ich hoffe, dass uns die Krise nicht zu hart trifft und wir unsere geplanten bzw. bereits begonnenen Maßnahmen umsetzen und fertig stellen können.

Mein ganz herzlicher Dank gilt Herrn Bürgermeister Dr. Josef Schmidramsl, den Damen und Herren des Stadtrates, ganz besonders den Fraktionsvorsitzenden, all meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Stadtverwaltung, bei den Stadtwerken, im Bauhof, im alten Stadttheater, in der Volkshochschule, der Tourist Information und den städtischen Stiftungen und Betrieben für die gute, Zusammenarbeit, für ihr Engagement, ihr Vertrauen und ihre Unterstützung. Ganz besonders bedanke ich mich auch bei allen Hilfsorganisationen, den Ärzten und Pflegekräften im Krankenhaus und in den Seniorenheimen und bei den vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die sich ehrenamtlich für ihre Mitmenschen und unsere Kinder und Jugendlichen einsetzen. Ein großes Dankeschön an all die Eichstätter Betriebe, die die Stadt bei ihren Aktivitäten im abgelaufenen Jahr so tatkräftig unterstützt haben.

Für das Jahr 2010 wünsche ich Ihnen und mir weiterhin die gleiche vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit wie bis- her, um gemeinsam das erreichte weiter auszubauen zum Wohle unserer Stadt und vor allem für Sie, liebe Bürgerinnen und Bürger.

Liebe Eichstätterinnen, liebe Eichstätter, ich wünsche Ihnen allen gesegnete, friedvolle Weihnachten und ein glückliches 2010, dass Ihnen Gesundheit, Erfolg, die Erfüllung vieler Wünsche und Gottes reichen Segen bringen möge.

Eichstätt, im Dezember 2009 Arnulf Neumeyer

Oberbürgermeister

I n h a l t :

322 Bekanntmachung zu den Beitrags- und Gebührensätzen der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Eichstätt, Buchenhüll)

323 Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Abwasserbe- seitigungsgruppe Ingolstadt-Nord und der Gemeinde Stammham 324 Verbandssatzung des Zweckverbandes „Abwasserbeseitigungs-

gruppe Ingolstadt-Nord“ vom 21.12.09

Bekanntmachungen anderer Behörden

Stadtwerke Eichstätt

322 Bekanntmachung zu den Beitrags- und Gebührensätzen der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen der Stadt Eichstätt (Eichstätt, Buchenhüll)

Der Stadtrat der Stadt Eichstätt wird im 2. Quartal 2010 die Ent- wässerungssatzungen sowie die Beitrags- und Gebührensatzungen für die rechtlich selbständigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen für Eichstätt und Buchenhüll neu erlassen. Dabei werden die Beitrags- und Gebührensätze rückwirkend zum 01.01.2010 festgesetzt.

Wir wünschen ein gesegnetes

Weihnachtsfest

Eichstätt, 21.12.2009 STADTWERKE EICHSTÄTT Eigenbetrieb

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Zweckverband „Abwasserbeseitigungsgruppe Ingol- stadt-Nord“

323 Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Ab- wasserbeseitigungsgruppe Ingolstadt-Nord und der Ge- meinde Stammham

Z w e c k v e r e i n b a r u n g zwischen

dem Zweckverband Abwasserbeseitigungsgruppe Ingolstadt-Nord vertreten durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden

Herrn Michael Stampfer - und der Gemeinde Stammham

vertreten durch den 1. Bürgermeister Herrn Johann Meier – Zwischen dem Zweckverband Abwasserbeseitigungsgruppe Ingol- stadt-Nord (Zweckverband) und der Gemeinde Stammham (Ge- meinde) wird folgende Zweckvereinbarung gemäß § 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 S.

98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) geschlossen:

Vorbemerkung

Der Stammhamer Ortsteil Appertshofen ist bisher nicht Mitglied des Zweckverbandes, leitet sein entlastetes Mischwasser aber über die Kanalisation des Zweckverbandes zur Zentralkläranlage Ingolstadt ab.

In der Sitzung vom 03.12.09 beschloss der Gemeinderat der Ge- meinde Stammham zur Gleichstellung aller Bürger im Gemeindege- biet ab dem 01.01.2010 mit seinem Ortsteil Appertshofen dem Zweckverband beizutreten. In ihrer Sitzung am 14.12.09 stimmte die Verbandsversammlung des Zweckverbandes mit der nach der Ver- bandssatzung erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der satzung- mäßigen Stimmenzahl dem Beitritt zu. Der Beitritt wurde vom Land- ratsamt Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt, als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.12.09 genehmigt.

Die mit dem Beitritt verbundenen Folgen regelt diese Vereinba- rung.

§ 1

Die Gemeinde Stammham tritt mir ihrem Ortsteil Appertshofen mit Zustimmung des Zweckverbandes ab dem 01.01.2010 dem Zweckverband bei.

§ 2

(1) Alle Aufgaben, Befugnisse und sonstigen Rechte sowie die dazu gehörigen Pflichten aus dem Bereich der Abwasserbeseitigung im Stammhamer Ortsteil Appertshofen gehen ab dem 01.01.2010 auf den Zweckverband über. Der Zweckverband ändert seine Verbands- satzung, Entwässerungssatzung sowie Beitrags- und Gebührensatzung ab diesem Zeitpunkt. Mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung über- trägt die Gemeinde dem Zweckverband auch die Abgabenhoheit in Appertshofen.

Der Zweckverband erhält damit ab Inkrafttreten dieser Vereinba- rung die Befugnis, im Ortsteil Appertshofen Satzungen für das über- tragene Aufgabengebiet zu erlassen und Herstellungs- und Verbesse- rungsbeiträge sowie Benutzungsgebühren und Erstattungen für Grundstücksanschlüsse nach der jeweils gültigen Satzung zu erheben.

Maßgeblich für das Recht zur Erhebung der Beiträge und Gebühren ist der Zeitpunkt des Entstehens der Beitrags- und Gebührenpflicht bzw.

der Kostenerstattung.

(2) Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung ge- regelt.

§ 3

(1) Die gesamte Ortskanalisation in Appertshofen einschließlich Regenüberlaufbecken, Pumpwerk, Ableitungskanal und die früher

erworbenen Anteile an der Kanalisation des Zweckverbandes und der Zentralkläranlage Ingolstadt gehen auf den Zweckverband über. Ein- zelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

(2) Der Ableitungskanal vom Köschinger Waldhaus zum Re- genüberlaufbecken verbleibt im Eigentum und der Unterhaltungs- pflicht des Wittelsbacher Ausgleichsfonds.

(3) Die Grundstücksanschlüsse bleiben im Eigentum und der Unterhaltungspflicht der jeweiligen Grundstückseigentümer.

§ 4

Die finanzielle Abwicklung der Übertragung des Ortsnetzes in Appertshofen wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

§ 5

Alle sonstigen im Zusammenhang mit der Übernahme des Orts- netzes in Appertshofen stehenden Fragen sowie die künftigen Bezie- hungen zwischen Zweckverband und Gemeinde werden in einer ge- sonderten Vereinbarung geregelt.

§ 6

Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.

Gaimersheim, 21.12.09

Zweckverband Abwasserbeseitigungsgruppe Ingolstadt-Nord gez. S t a m p f e r , stellv. Verbandsvorsitzender

Stammham, 21.12.09 Gemeinde Stammham

gez. M e i e r , 1. Bürgermeister

324 Verbandssatzung des Zweckverbandes „Abwasserbe- seitigungsgruppe Ingolstadt-Nord“ vom 21.12.09 Der Zweckverband „Abwasserbeseitigungsgruppe Ingolstadt- Nord“ erlässt auf Grund des Art. 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555 ber.

1995 S. 98 BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.

Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende

Verbandssatzung vom 21. Dezember 2009

§ 1 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Abwasserbeseiti- gungsgruppe Ingolstadt-Nord“. Er ist eine Körperschaft des öffentli- chen Rechts.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Gaimersheim.

§ 2 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind der Markt Gaimersheim und die Gemeinden Eitensheim, Hepberg, Lenting, Stammham und Wettstet- ten.

(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten.

Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungs- jahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsver- sammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden, er bedarf einer Änderung der Verbandssat- zung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.

§ 3 Räumlicher Wirkungskreis

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das gesamte Gemeindegebiet des Marktes Gaimersheim und der Gemein- den Eitensheim, Hepberg, Lenting, Wettstetten und Stammham.

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§ 4 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine Sammel- abwasserbeseitigungsanlage und die Ortskanalisationen in den Mit- gliedsgemeinden ohne Straßenentwässerung zu errichten, zu betrei- ben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und be- reits vorhandene Ortskanäle zu übernehmen, sofern sie den einschlä- gigen Bestimmungen entsprechen. Der Zweckverband vollzieht in seinem räumlichen Wirkungskreis das Abwasserabgabengesetz.

(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnab- sicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwe- cken im Sinne des Steuerrechts bzw. der Abgabenordnung.

(3) Die Rechte und die Pflichten der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die not- wendigen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über.

(4) Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbands- mitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufga- bengebiet zu erlassen.

(5) Die Straßenentwässerung wird, mit Ausnahme der Ablei- tung über Sinkkästen, durch den Zweckverband mit erledigt. Insbe- sondere baut der Zweckverband seine Anlagen so groß, um auch die anfallenden Straßenabwässer aufnehmen zu können. Die dafür anfal- lenden Kosten sind dem Zweckverband vom jeweiligen Straßenbau- lastträger zu erstatten.

§ 5 Verbandorgane Die Organe des Zweckverbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsausschuss, 3. der Verbandsvorsitzende.

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsit- zenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Von den Verbandsmitgliedern stellt 1. der Markt Gaimersheim 6 2. die Gemeinde Eitensheim 3 3. die Gemeinde Hepberg 3 4. die Gemeinde Lenting 3 5. die Gemeinde Stammham 3 6. die Gemeinde Wettstetten 3 (3) Jeder Verbandsrat hat eine Stimme.

(4) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitglie- dern dem Verbandsvorsitzenden – ist ein solcher noch nicht gewählt, der Aufsichtsbehörde – schriftlich zu benennen. Beamte und Ange- stellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsver- sammlung sein.

(5) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsver- sammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamtes; entsprechendes gilt für ihre Stellver- treter.

Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mit- glieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre.

Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertre- tungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu wi- derrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbands- räte weiter aus.

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tageszeit

und –ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbands- räten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte, die Aufsichtsbehörde oder das Wasserwirt- schaftsamt Ingolstadt beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegens- tände anzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Ingol- stadt sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Wasserwirt- schaftsamtes Ingolstadt und der Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtli- che Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Be- schluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähig- keit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Ver- treter bestellt hat, übt der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Ver- bandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmen- den.

(4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwen- dung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stim- mengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit diese zustimmt, zugezogen werden. Ver- bandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(6)

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Ver- bandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz, dieser Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbands- versammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss oder der Geschäftsleiter selbständig entscheidet.

(2) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für:

1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrich- tungen;

2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen:

3. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;

4. die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienst- kräfte;

5. die Feststellung und endgültige Anerkennung der Jahres- rechnung;

6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertre- ter, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsausschusses im Rahmen des § 12 und die Festsetzung von Entschädigun- gen;

7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;

8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäfts- ordnung für die Verbandsversammlung;

9. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssat- zung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestel- lung von Abwicklern.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die ande- ren ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 14 zuständig ist. Die Verbandsversammlung kann diese Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsausschuss übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte (1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

(2) Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversamm- lung angehören, erhalten Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reise- kostenvergütungen und Fahrtkostenerstattungen nach den Bestim- mungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(3) Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhal- ten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung eine Entschädigung, die von der Verbandsversammlung durch Beschluss festgelegt wird.

§ 12 Zusammensetzung des Verbandsausschusses (1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzen- den, den Verbandsräten, die kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören oder die an ihrer Stelle bestellt worden sind sowie dem zweiten Vertreter des Marktes Gaimersheim.

(2) Die Verbandsversammlung bestellt aus ihrer Mitte den weiteren Vertreter des Marktes Gaimersheim im Verbandsausschuss und für alle Mitglieder mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden einen Stellvertreter. Die Bestellung gilt für die Dauer der Zugehörig- keit zur Verbandsversammlung. Die Bestellten können nur aus wich- tigen Gründen von der Verbandsversammlung abberufen werden.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 7, 8 und 9 entsprechend. Die Sitzungen des Verbandsausschus- ses sind nicht öffentlich.

§ 14 Zuständigkeit des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten sind.

(2) Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Die Beamten des Zweckverbandes zu ernennen, zu beför- dern, zu einem anderen Dienstherrn abzuordnen oder zu ver- setzen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen. § 19 Satz 1 bleibt davon unberührt.

2. Die Tariflich Beschäftigten des Zweckverbandes im Rah- men des Stellenplanes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen;

3. Lieferungen und Leistungen in Höhe von mehr als 10.000,- Euro zu vergeben;

4. den Entwurf der Haushaltssatzung zu erstellen;

5. Maßnahmen gegen Verbandsmitglieder zur zwangsweisen Durchsetzung ihrer finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Zweckverband einzuleiten;

(3) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angele- genheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.

§ 15 Rechtsstellung der Mitglieder des Verbandsausschusses (1) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(2) Unbeschadet der Regelung in § 11 erhalten Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

§ 16 Wahl des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvor- sitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitglieds sein.

(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

§ 17 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Ver- bandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angele- genheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm gesetzlich zugewiesenen weiteren Aufgaben.

(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Ver- bandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen.

(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet wer- den soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 2.500,- Euro mit sich bringen.

§ 18 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehren- amtlich tätig.

(2) Unbeschadet des § 11 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 17 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung durch Beschluss fest.

§ 19 Geschäftsführung; Geschäftsstelle; Geschäftsleiter (1) Die Verbandsversammlung bestellt eine(n) Geschäftslei- ter(in). Sie kann ihm/ihr durch Beschluss Zuständigkeiten des Ver-

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bandsvorsitzenden übertragen. Durch gesonderten Beschluss kann sie ihm/ihr weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung über- tragen.

(2) Der/Die Geschäftsleiter(in) nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses beratend teil.

§ 20 Mithilfe der Verbandsgemeinden

(1) Die Verbandsgemeinden übernehmen für ihr jeweiliges Ge- meindegebiet folgende Verwaltungsaufgaben des Zweckverbandes:

a) bei den Herstellungsbeiträgen: die Feststellung der Verhält- nisse ;

b) bei den Benutzungsgebühren: Die Feststellung der Verhält- nisse, die Berechnung, Einhebung, Mahnung und Beitrei- bung.

(2) Die Verbandsgemeinden liefern die für den Zweckverband vereinnahmten Beträge vierteljährlich an den Zweckverband ab.

(3) Der Zweckverband ist jederzeit berechtigt, die Unterlagen der Verbandsgemeinden einzusehen, nachzuprüfen und ggf. zu be- richtigen.

§ 21 Entschädigung der Verbandsgemeinden

Den Verbandsgemeinden wird für ihre Mithilfe bei der Erledigung der Verwaltungsaufgaben und die dafür aufgewandten Sach- und Personalkosten eine Entschädigung von 3 v.H. der von ihnen tatsäch- lich eingehobenen Benutzungsgebühren gewährt.

§ 22 Verbandswirtschaft

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften für Gemeinden – mit mehr als 5000 Einwoh- nern – entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kom- munale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

§ 23 Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitglie- dern spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung in der Ver- bandsversammlung zu übermitteln.

(2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Auf- sichtsbehörde vorzulegen. Rechnungs- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Geneh- migungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigungen, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 1 GO bekannt gemacht.

§ 24 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Anschlussnehmern Ge- bühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgaben- rechts.

(2) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Verbesserung, Erwei- terung und Erneuerung der Kanalisationsanlage wird auf die Ver- bandsmitglieder umgelegt (Investitionsumlage). Umlegungsschlüssel ist die Einwohnerzahl der durch den Zweckverband erschlossenen Gemeinden bzw- Gemeindeteile ggf. zuzüglich Schmutzbeiwerte für gewerbliche Abwässer.

(3) Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Betriebskostenumlage). Umlegungsschlüssel ist die Ein- wohnerzahl der durch den Zweckverband erschlossenen Gemeinden bzw. Gemeindeteile ggf. zuzüglich Schmutzbeiwerte für gewerbliche Abwässer.

§ 25 Festsetzung und Zahlung der Umlagen

(1) Investitionsumlage und Betriebskostenumlage werden in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festgesetzt. Sie können während des Rechnungsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssat- zung geändert werden.

(2) Bei der Festsetzung der Investitionsumlage sind anzugeben:

a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Ein- nahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs für die Errichtung,

Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung der Kanalisati- onsanlage (Umlagesoll);

b) die Bemessungsgrundlage;

c) der Umlagesatz;

d) die Höhe des Investitionsumlagebetrages für jedes Ver- bandsmitglied.

(3) Bei der Festsetzung der Betriebskostenumlage sind an- zugeben:

a) die Höhe des durch Gebühren, Beiträge und sonstige Ein- nahmen nicht gedeckten laufenden Finanzbedarfs (Umlage- soll);

b) die Bemessungsgrundlage;

c) der Umlagesatz;

d) die Höhe des Betriebskostenumlagebetrages für jedes Ver- bandsmitglied.

(4) Die Umlagebeträge sind den einzelnen Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).

(5) Die Investitionsumlage und die Betriebskostenumlage wer- den mit einem Viertel ihrer Jahresbeträge am 1. eines jeden dritten Quartalmonats fällig. Werden sie nicht rechtzeitig entrichtet, so kön- nen von den säumigen Verbandsmitgliedern Verzugszinsen bis zu 1 v.

H. für jeden vollen Monat gefordert werden.

(6) Die Umlage wird unbeschadet Abs. 5 frühestens nach In- krafttreten der Haushaltssatzung fällig. Ist die Investitionsumlage oder die Betriebskostenumlage bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Rech- nungsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Rechnungsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

§ 26 Kassenverwaltung

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Ver- bandsversammlung bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anord- nen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.

§ 27 Jahresrechnung, Prüfung

(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung der Ver- bandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres vor.

(2) Die Jahresrechnung soll von der Verbandsversammlung oder von einem Prüfungsausschuss binnen drei Monaten örtlich ge- prüft werden. Der Prüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbands- versammlung zu bilden. Er besteht aus 5 Verbandsräten.

(3) Nach der örtlichen Prüfung wird die Jahresrechnung von der Verbandsversammlung festgestellt.

(4) Nach der Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung. Überörtli- ches Prüfungsorgan ist der Bayer. Kommunale Prüfungsverband.

(5) Auf Grund des Ergebnisses der überörtlichen Rechnungs- prüfung entscheidet die Verbandsversammlung endgültig über die Entlastung.

§ 28 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes wer- den im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntma- chung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverban- des sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt anordnen.

§ 29 Änderung der Verbandssatzung

Eine Änderung der Verbandssatzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl in der Verbandsver- sammlung.

(8)

§ 30 Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes ist das Landratsamt Eichstätt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung ein- berufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Tagung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleich geordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinan- der aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 31 Auflösung

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes ist unter folgenden Vor- aussetzungen wirksam:

1. der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf einer Mehr- heit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung,

2. die Vertretungsorgane aller Verbandsmitglieder müssen der Auflösung des Zweckverbandes zustimmen,

3. die Übernahme der Beamten, der unkündbaren Angestellten, die einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach be- amtenrechtlichen Grundsätzen haben, und der Versor- gungslasten des Zweckverbandes ist durch die Verbands- mitglieder zu regeln; die bisher erworbenen Rechte und Anwartschaften sind zu gewährleisten,

4. die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbe- hörde.

5. die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen.

(3) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Ge- meinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegens- tände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten In- vestitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die ent- richteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuer- begünstigte Zwecke verwendet werden.

(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufge- löst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird 3 Monate nach dem Ausscheiden, spätes- tens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und die Fälligkeit des Abfindungsan- spruchs eine abweichende Regelung vereinbaren.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 11. Dezember 2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juni 2002, außer Kraft.

Gaimersheim, 21. Dezember 2009 gez. M e i e r , Verbandsvorsitzender

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