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Warum sollte ich mich jetzt mit dem neuen Kinderzuschlag beschäftigen?

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Der KiZ wurde stark verbessert und attraktiver. Mehr Haushalte, insbesondere nun auch mehr Alleinerziehende, haben künftig einen Anspruch. Die Leistung wurde zudem erhöht und die Anspruchsprüfung vereinfacht. Deshalb kann es sich auch für Sie lohnen, sich über den KiZ zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen. Dies gilt gerade jetzt in der Corona-Krise.

Wenn Sie aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit weniger Einkommen haben, kann ein Anspruch auf den KiZ bestehen. Der KiZ kann Ihnen helfen, Einkommenseinbußen abzumildern.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der KiZ ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird.

Der KiZ steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag?

Die maximale Höhe beträgt 185 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld (204 Euro im Monat) ergibt sich eine Gesamtleistung je Kind in Höhe von 389 Euro. Übersteigt das Einkommen der Eltern eine gewisse Grenze, dann wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, das heißt, die 185 Euro werden gekürzt. Den vollen Betrag von 185 Euro erhalten somit Eltern mit niedrigem Einkommen. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Auszahlbetrag und läuft langsam aus.

MEHR GELD FÜR DIE HAUSHALTSKASSE:

DEN NEUEN KINDERZUSCHLAG NUTZEN!

– INFORMATIONEN FÜR ELTERN MIT KLEINEM VERDIENST –

Stand: Oktober 2020

„Die Corona-Krise offenbart, wie wichtig eine ausreichende Unterstützung grundsätzlich für Familien ist. Der Kinder- zuschlag wurde noch einmal verbessert und ist nun leichter zu bekommen. Unterm Strich bringt der Zuschlag deutlich mehr Geld in die Haushaltskasse. Denn wer ihn bekommt, wird auch von den KiTa-Gebühren befreit und erhält zusätzliche Leistun- gen, etwa die 150 Euro für Schulmaterialien.

Zwar engagiert sich der DGB für weitergehende Reformen wie etwa die Einführung einer Kindergrundsicherung. Aktuell wollen wir jetzt aber auch dazu beitragen, dass möglichst viele Familien den Kinderzuschlag kennen und auch beantragen.“

Anja Piel, DGB-Vorstandsmitglied

Der informiert Der informiert

K

K i n d e r

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Wer kann den Kinderzuschlag bekommen?

Ob Ihnen der KiZ zusteht, das hängt vor allem von Ihrem Einkommen ab.

Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare liegen. Außerdem hängt der Anspruch von der Höhe der Wohnkosten, der Anzahl der Personen im Haushalt und dem Alter der Kinder ab.

Der Kinderzuschlag ist nur etwas für Geringverdiener, oder?

Keineswegs! Falls mehrere Kinder im Haushalt leben und/oder der Haushalt von nur einem Erwerbseinkommen leben muss, dann können Sie einen Anspruch auf den KiZ haben, obwohl Sie einen guten Tariflohn verdienen.

Bei welchem Einkommen besteht voraussichtlich ein Anspruch?

Zwei Beispiele sollen Ihnen eine erste Orientierung geben: Eine Alleinerziehende mit einem 8-jährigen Kind, für das Unterhaltsvorschuss bezogen wird, hat bei einer Warm- miete von 550 Euro voraussichtlich einen Anspruch, wenn ihr monatlicher Nettolohn zwischen 950 Euro und 1.200 Euro liegt.

Bei einem Paar mit zwei Kindern (8 und 10 Jahre) und einer Warmmiete von 700 Euro muss das Netto-Erwerbseinkommen der Eltern zwischen 1.600 Euro und 2.300 Euro liegen, damit voraussichtlich ein Leistungsanspruch besteht.

Zudem besteht bei diesen Beispielen voraussichtlich auch noch ein zusätzlicher Anspruch auf Wohngeld.

Wie kann ich prüfen, ob auch mir der Kinderzuschlag zusteht?

Das ist erfreulich einfach! Die Familienkasse bietet im Internet einen „KiZ-Lotsen“ an.

Damit können Sie bequem und schnell prüfen, ob sich für Sie ein Antrag auf den KiZ lohnt. Der Lotse errechnet zwar nicht, in welcher Höhe voraussichtlich ein Anspruch besteht. Aber der Lotse gibt eine Einschätzung dazu ab, ob voraussichtlich ein Anspruch besteht. Das ganze dauert weniger als 10 Minuten.

Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Einkommensprüfung?

Maßgeblich ist ab dem 1. Oktober 2020 wieder Ihr durchschnittliches Einkommen aus den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung. Die vorübergehend geltende Rege- lung, wonach nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor der Antragstellung ge- prüft wurde, ist zum 30. September 2020 ausgelaufen.

BEISPIEL: Alleinerziehende, ein Kind:

Manuela Müller verdient 1.000 Euro netto.

Für ihre 10-jährige Tochter Svenja bekommt sie 204 Euro Kindergeld

und 220 Euro Unterhaltsvorschuss.

Manuela Müller zahlt 550 Euro Warmmiete.

Es besteht ein Anspruch auf monatlich 86 Euro KiZ.

TIPP

Jetzt KiZ-Anspruch checken!

Hier geht’s zum KiZ-Lotsen:

https://t1p.de/gtz3

KiZ konkret:

Der informiert

Der informiert

■ Kinder Seite 2

Für welche Kinder gibt es den Zuschlag?

Sie können den KiZ für jedes Ihrer Kinder bekommen,

für das Sie auch Kindergeld bekommen,

das in Ihrem Haushalt lebt,

unter 25 Jahre alt ist

und unverheiratet ist.

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BEISPIEL: Paar mit zwei Kindern

Kerstin und Kevin Koch sind ein Paar und verdienen zusammen

1.900 Euro netto (1.270 Euro, 630 Euro).

Für ihre beiden Kinder Maria (8 Jahre) und Max (10 Jahre) bekommen sie

408 Euro Kindergeld.

Die Familie zahlt 700 Euro Warmmiete.

Es besteht ein Anspruch auf monatlich 348 Euro KiZ.

KiZ konkret:

GUT ZU WISSEN

Keine Kita-Gebühren!

Wenn Ihnen der KiZ zusteht, dann profitieren Sie gleich mehrfach: Denn Familien, die KiZ beziehen, sind von den KiTa-Gebühren befreit.

Ein weiterer guter Grund für Sie zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf den KiZ haben.

Anspruch auf Geld für Schulsachen, kostenloses Mittagessen und mehr Wenn Sie den KiZ bekommen, dann haben Sie Anspruch auf weitere Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu gehören u.a. das kostenlose Mittages- sen in Schulen und KiTas, kostenlose Schülerbeförde- rung oder Nachhilfeunter- richt, sofern erforderlich.

Besonders hilfreich sind die Leistungen für Schulsachen:

Pro Schulkind und Schuljahr werden 150 Euro ausgezahlt!

Wie wirkt sich Einkommen des Kindes auf den Kinderzuschlag aus?

Einkommen des Kindes wird teilweise auf den maximalen Zahlbetrag von 185 Euro angerechnet, das heißt, der Auszahlbetrag wird vermindert. Dabei gilt die Regel, dass 45 Prozent des Einkommens des Kindes angerechnet werden. Empfangener Unterhalt vom Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sowie der staatliche Unterhaltsvorschuss sind die beiden Einkommensarten, die oft vorkommen.

Welche Behörde ist für den Kinderzuschlag zuständig?

Der KiZ muss bei der Familienkasse beantragt werden. Die Familienkasse ist die Stelle, die auch das Kindergeld auszahlt.

Auf der Seite www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder können Sie die für Sie zuständige Familienkasse, die bei der Arbeitsagentur angesiedelt ist, finden.

Die Antragsformulare finden Sie dort ebenfalls.

Der Antrag kann auch online gestellt werden.

Wie hoch ist der Aufwand? Lohnt sich ein Antrag überhaupt?

Sie müssen Angaben zur Ihrer persönlichen Situation, zur Warmmiete, zum Einkommen und zu Ersparnissen machen. Dazu müssen Sie Formulare ausfüllen und einige Nach- weise vorlegen. Ein wenig Aufwand muss also schon betrieben werden, aber der hält sich in Grenzen. Vor allem wenn Sie bedenken, dass Sie dafür sechs Monate lang monatlich pro Kind – je nach dem Einkommen – beispielsweise 80 Euro, 100 Euro oder gar der Höchstbetrag von 185 Euro zusätzlich aufs Konto überwiesen bekommen.

Dieses Geld bessert die Haushaltskasse spürbar auf.

Aber selbst dann, wenn Sie aufgrund Ihres Einkommens nur einen geringen Anspruch auf 20 Euro oder 30 Euro KiZ monatlich haben sollten, lohnt es, einen Antrag zu stellen.

Denn wenn Sie den KiZ bekommen, dann haben Sie Zugang zu weiteren Leistungen und Vergünstigungen. Diese können mehrere Hundert Euro im Jahr wert sein (siehe Kästen „Gut zu wissen“).

Ab wann wird der Kinderzuschlag gezahlt?

Der KiZ wird nicht rückwirkend ausgezahlt sondern der Anspruch beginnt ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird.

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■ Kinder Seite 3

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Gibt es Fallstricke und Risiken beim Kinderzuschlag?

Nein. Der KiZ ist ein Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Anders als bei Hartz IV ist der Kinderzuschlag auch nicht mit weiteren Pflichten und Auflagen verbunden.

Es drohen Ihnen auch keine Rückforderungen, falls Ihr Einkommen während des Bezugs von KiZ ansteigt.

Sie haben noch Fragen zum Kinderzuschlag?

Im Internet bieten die Seiten www.familienkasse.de bzw. www.kinderzuschlag.de weitere Informationen, u.a. ein ausführliches „Merkblatt Kinderzuschlag“.

Sehr informativ ist auch die Seite www.familienportal.de des Familienministeriums.

Die Familienkasse bietet sowohl eine telefonische Beratung (T: 0800 4 5555 30, ist kostenfrei, Kindergeldnummer bereithalten), als auch ein Gespräch mit einer Beratungsfachkraft per Web-Cam an (nach vorheriger Terminvereinbarung), etwa wenn beim Ausfüllen der Formulare Fragen auftreten.

IMPRESSUM Herausgeber:

DGB Bundesvorstand Abteilung Arbeitsmarktpolitik Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

Telefon: 030-24060 729 www.dgb.de

Mail: ais@dgb.de verantwortlich: Anja Piel Text: Martin Künkler Layout: zang.design

Foto: DGB/Simone M. Neumann

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■ Kinder Seite 4

Referenzen

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