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Dienstanweisung für die Hausmeister und die Reinigungskräfte in den städtischen Grundschulen (DAGrundschulen)

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Academic year: 2022

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Dienstanweisung für die Hausmeister und die Reinigungskräfte in den städtischen Grundschulen (DAGrundschulen)

vom 25. Januar 2011

Geändert:

19. Dezember 2013 §§ 5, 11;

ferner „Amt für Bildung und Sport“ durch

„Fachamt“

17. Dezember 2015 Anpassung an geänderte Verwaltungsor- ganisation

(2)

INHALTSVERZEICHNIS ... SEITE

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften ... 3

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich ... 3

2. Abschnitt Schulhausmeister ... 4

§ 2 Stellung des Schulhausmeisters ... 4

§ 3 Allgemeine Dienstaufsicht ... 4

§ 4 Weisungsbefugte Stellen ... 4

§ 5 Allgemeine Aufgaben ... 4

§ 6 Reinigung der Schule und des Schulgrundstücks ... 6

§ 7 Betrieb der Schule ... 7

§ 8 Unterhaltung der Schulgebäude und des Schulinventars ... 7

§ 9 Bestellbefugnis des Schulhausmeisters ... 8

§ 10 Bedienung, Betriebsführung und Überwachung der haustechnischen Anlagen.. 8

§ 11 Sicherheit des Schulgebäudes und Schulgrundstücks ... 9

§ 12 Arbeitszeit ... 10

§ 13 Urlaub ... 10

§ 14 Verhalten im Krankheitsfall ... 10

§ 15 Dienstgang ... 11

§ 16 Abwesenheit aus privaten Gründen ... 11

§ 17 Vertretung ... 11

3. Abschnitt Reinigungskräfte ... 12

§ 18 Stellung der Reinigungskraft ... 12

§ 19 Allgemeine Dienstaufsicht ... 12

§ 20 Weisungsbefugte Stellen ... 12

§ 21 Aufgaben... 12

§ 22 Arbeitszeit ... 12

§ 23 Verhalten im Krankheitsfall ... 13

§ 24 Vertretung ... 13

4. Abschnitt Schlussbestimmungen ... 14

§ 25 Inkrafttreten ... 14

(3)

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Dienstanweisung ist eine Besondere Dienstanweisung nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Kreisstadt Merzig (ADGA). Sie gilt für die Schulhausmeister, deren Vertreter und die Reinigungskräfte an den städtischen Grundschulen. Hierin verwendete personenbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(2) Die Kreisstadt Merzig ist als Schulträger u.a.verpflichtet, die für einen ordnungsgemä- ßen Unterricht erforderlichen Schulunterlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Sie stellt das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung (äußere Schulangelegenheiten). Schulhausmeister und Reinigungskräfte erfüllen diese Aufgabe der Kreisstadt Merzig als städtische Mitarbei- ter.

(4)

2. Abschnitt Schulhausmeister

§ 2 Stellung des Schulhausmeisters

(1) Der Schulhausmeister ist zur Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und der Schul- leitung verpflichtet. Er hat in allen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Die dienstlichen Pflichten und Rechte des Schulhausmeisters ergeben sich aus gesetz- lichen Vorschriften, den Tarifverträgen, dieser Dienstanweisung, der Stellenbeschreibung sowie den sonstigen für die städtischen Mitarbeiter geltenden Bestimmungen.

§ 3 Allgemeine Dienstaufsicht

(1) Der Schulhausmeister untersteht der Dienstaufsicht des Bürgermeisters, vertreten durch das Fachressort und den Fachbereich Bildung und Erziehung. Er hat deren Anord- nungen Folge zu leisten.

(2) Der Schulhausmeister führt im Rahmen der Dienstaufsicht dienstliche Weisungen der Schulleitung aus.

§ 4 Weisungsbefugte Stellen

Gegenüber dem Schulhausmeister sind weisungsbefugt:

 der Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation in personal- und ar- beitsrechtlichen Angelegenheiten,

 der Fachbereich Hochbau in Angelegenheiten der Gebäudeunterhaltung und - bewirtschaftung,

 die Schulleitung bei allen Angelegenheiten, die den laufenden Betrieb der Schule betreffen sowie bei schulischen Veranstaltungen,

 das Fachressort und der Fachbereich Bildung und Erziehung in allen anderen An- gelegenheiten.

§ 5 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Schulhausmeister sorgt für die Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit in den Schul- und Sportgebäuden, auf dem Schulgrundstück einschließlich den der Schule zugeordne- ten Sport- und Freiflächen sowie den Außenanlagen. Die Vorschriften zur Unfallverhütung sind zu beachten.

(5)

(2) Der Schulhausmeister ist neben der Schulleitung und den Lehrkräften berechtigt und verpflichtet, Schüler zur Sauberhaltung, Ordnung und Beachtung der Sicherheitsbestim- mungen anzuhalten. Die gleiche Berechtigung und Verpflichtung besteht gegenüber sons- tigen Personen, die sich in oder auf schulischen Einrichtungen befinden. Das Beaufsichti- gen von Schülern während der Pausen und vor dem Unterrichtsbeginn ist nicht Aufgabe des Schulhausmeisters.

(3) Soweit nicht die Schulleitung oder deren Stellvertretung im Einzelfall das Hausrecht in Anspruch nimmt, übt der Schulhausmeister als Vertreter des Schulträgers dieses Haus- recht aus.

(4) Der Schulhausmeister betreut auch besondere Veranstaltungen der Schule, soweit dies von der Schulleitung angeordnet wird.

(5) Die Betreuung außerschulischer Veranstaltungen nimmt der Schulhausmeister wahr, wenn der Fachbereich Bildung und Erziehung ihn hiermit beauftragt.

(6) Die Betreuung von schulischen und außerschulischen Veranstaltungen gilt als Arbeits- zeit. Der Schulhausmeister nimmt bei Veranstaltungen, die unter die Versammlungsstät- tenverordnung fallen, die Funktion der sachkundigen Aufsichtsperson wahr.

(7) Der Schulhausmeister achtet darauf, dass die Bestimmungen und Anordnungen zur Überlassung von Schulräumen, Turnhallen und sonstigen Einrichtungen der Schule, ins- besondere die Richtlinien zur Vergabe von städtischen Schul- und Sporthallen, beachtet werden. Ohne Genehmigung des Fachbereichs Bildung und Erziehung darf der Schul- hausmeister nicht zulassen, dass diese Einrichtungen durch Dritte benutzt werden. Ver- stöße gegen bestehende Benutzungsregelungen sind von ihm unter Angabe des Verursa- chers unverzüglich dem Fachbereich Bildung und Erziehung zu melden.

(8) In den Schulturnhallen liegen Nutzerbücher für Sportvereine und andere Nutzer aus.

Der Schulhausmeister kontrolliert die Benutzerbücher mindestens einmal wöchentlich und meldet entsprechende Bemerkungen in den Büchern an den Fachbereich Bildung und Er- ziehung. Quartalsweise sind die Benutzerbücher an den Fachbereich Bildung und Erzie- hung zu übergeben, um eine Überprüfung der tatsächlichen Belegung der Schulturnhallen zu ermöglichen.

(9) Dem Schulhausmeister ist es nicht gestattet, ohne vorherige Genehmigung des Fach- bereichs Bildung und Erziehung oder der Schulleitung Besucher durch die Schule zu füh- ren.

(10) Der Schulhausmeister darf nicht zu persönlichen Leistungen für die Schulleitung, die Lehrkräfte und die Schüler herangezogen werden. Im Zweifel entscheidet der Fachbereich Bildung und Erziehung.

(11) Als Anlage 1 ist eine Musterstellenbeschreibung für Schulhausmeister beigefügt. Sie gilt generell, soweit nicht im Einzelfall durch den Fachbereich Bildung und Erziehung Ab- weichungen festgelegt werden.

(6)

§ 6 Reinigung der Schule und des Schulgrundstücks

(1) Der Schulhausmeister sorgt nach Maßgabe der vom Fachbereich Bildung und Erzie- hung festgesetzten Reinigungsregelungen für die regelmäßige Reinigung (Unterhaltsreini- gung) der Schulgebäude. Mindestens einmal im Jahr veranlasst er in den Schulferien die gründliche Reinigung der gesamten Schulräume (Grundreinigung).

(2) Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die Keller- und Bodenräume sauber zu halten und sie mindestens zweimal jährlich gründlich zu reinigen.

(3) Erfolgt die Reinigung der Schulgebäude durch städtische Mitarbeiter, wird die Reini- gung vom Schulhausmeister überwacht. Der Schulhausmeister ist Vorgesetzter der ihm zugeteilten Reinigungskräfte. Der Schulhausmeister ist berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der für die Reinigung bestehenden Regelungen städtischen Reinigungskräften Weisungen zu erteilen. Der Schulhausmeister führt die regelmäßigen Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche mit den ihm zugeteilten Reinigungskräften. Dem Schulhausmeis- ter obliegen die rechtzeitige Anforderung der Reinigungsmittel sowie die bedarfsgerechte Ausgabe an die städtischen Reinigungskräfte.

(4) Erfolgt die Reinigung der Schulgebäude durch ein Reinigungsunternehmen, hat der Schulhausmeister täglich zu prüfen, ob die Schulgebäude entsprechend den geltenden Leistungsbeschreibungen ordnungsgemäß gereinigt werden. Er kann Anweisungen ertei- len, soweit es sich um Beanstandungen handelt, die sofort behoben werden können und Anregungen geben, z.B. hinsichtlich der Reihenfolge der Arbeiten. Der Schulhausmeister hat nicht das Recht, Arbeiten zuzuweisen oder die Festlegungen in den Leistungsverein- barungen zu verändern oder zu ergänzen. Über Beanstandungen aufgrund von Schlecht- leistungen ist umgehend der Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation zu informieren. Der Schulhausmeister nimmt die Reinigungsleistung ab und bestätigt dies schriftlich dem Reinigungsunternehmen.

(5) Während der Unterrichtszeit auftretende Verunreinigungen, die den Schulbetrieb be- einträchtigen, sind vom Schulhausmeister zu beseitigen. Bei mutwilligen Verunreinigungen kann der Verursacher zur sofortigen Beseitigung herangezogen werden. Eine Abstimmung hierzu mit den Lehrkräften soll erfolgen.

(6) Die an das Schulgrundstück angrenzenden Bürgersteige und Wege sind regelmäßig vom Schulhausmeister zu fegen. Gleiches gilt für die angrenzenden Straßen, sofern diese nicht im Rahmen der öffentlichen Straßenreinigung maschinell gereinigt werden. Die Au- ßenanlagen und sonstigen Freiflächen sind vom Schulhausmeister nach Bedarf zu säu- bern. Ausnahmen legt der Fachbereich Bildung und Erziehung fest.

(7) Der Schulhausmeister nimmt Lieferungen von Reinigungsmitteln und Reinigungsgerä- ten an. Im Rahmen dieser Tätigkeit überprüft er die Richtigkeit und Vollzähligkeit der ange- lieferten Waren und unterzeichnet auf dem Lieferschein für die Richtigkeit. Der Liefer- schein ist dann umgehend der Beschaffungsstelle zuzuleiten.

(7)

(8) Der Schulhausmeister hat die Schulgrundstücke sauber zu halten, Sinkkästen zu reini- gen, Grünanlagen, soweit nicht wegen der Größe und Art der Anlage oder der fachgemä- ßen Pflege und Unterhaltung eine andere Regelung getroffen wird, zu pflegen.

§ 7 Betrieb der Schule

(1) Dem Schulhausmeister obliegt im Rahmen des Schulbetriebes das rechtzeitige Öffnen und Schließen der Türen und Eingänge. Dies gilt nicht, soweit außerschulischen Nutzern die Schlüsselgewalt übertragen ist. Er sorgt für ausreichende Lüftung in den Schulgebäu- den. In der unterrichtsfreien Zeit hat er die Gebäude vor unbefugtem Zutritt zu sichern.

(2) Der Schulhausmeister ist verpflichtet, ihm übertragene dienstliche Gänge zu verrichten.

(3) Der Schulhausmeister hat auf Weisung des Geschäftsbereichs Personalmanagement und Organisation zu flaggen. Die Flaggentücher sind in sauberem und einwandfreiem Zu- stand zu halten, für die Reinigung ist ggf. zu sorgen.

(4) Für den Pausenverkauf hat er die entsprechenden Erlaubnisse beim Fachbereich Bil- dung und Erziehung einzuholen. Hierbei sind die Vorgaben der Vernetzungsstelle Schul- verpflegung zu beachten.

(5) Der Schulhausmeister nimmt Lieferungen der für den Schulbetrieb notwendigen Ge- brauchsgegenstände und Materialien an.

(6) Die Einrichtung (Hardware, Software), Wartung und Pflege der PC‘s einschließlich Pe- ripherie ist nicht Aufgabe des Schulhausmeisters.

§ 8 Unterhaltung der Schulgebäude und des Schulinventars

(1) Der Schulhausmeister führt kleinere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten selbst aus. Der Fachbereich Bildung und Erziehung trägt dafür Sorge, dass dem Schulhausmeis- ter die erforderlichen Werkzeuge und Geräte für die Unterhaltungsarbeiten zur Verfügung stehen.

(2) Mängel, die er nicht selbst beseitigen kann, meldet der Schulhausmeister unverzüglich dem Fachbereich Hochbau. Bei Reparaturen durch Fremdfirmen bestätigt der Schulhaus- meister, soweit ihm die Beurteilung möglich ist, die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten. Ansonsten fordert er den Fachbereich Hochbau zur Abnahme auf.

(3) Der Schulhausmeister führt regelmäßig Begehungen seiner Objekte durch.

(8)

§ 9 Bestellbefugnis des Schulhausmeisters

(1) Der Schulhausmeister ist befugt, im Rahmen seiner Unterhaltungsaufgaben Bestell- scheine (z.B. für Leuchtmittel, Werkzeuge, Schneeschieber) bis max. 50 € selbst auszu- stellen. Bestellungen über höhere Beträge sind abzustimmen. Pro Jahr darf der Schul- hausmeister bis zur Gesamtsumme von 200 € kleinere Unterhaltungsgegenstände selbst besorgen. Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte sind per Jahresbestellung über den Fachbereich Bildung und Erziehung bei der Beschaffungsstelle des Geschäftsbereichs Personalmanagement und Organisation anzufordern.

(2) Der Schulhausmeister erhält einen Bestellscheinblock. Der Bestellschein wird bei der beauftragten Firma abgegeben. Der Schulhausmeister unterzeichnet nach Überprüfung auf der Rechnung für die Richtigkeit und leitet diese umgehend an den Fachbereich Bil- dung und Erziehung weiter. Die Durchschrift des Bestellscheines verbleibt im Bestell- scheinblock des Schulhausmeisters, so dass eine nach Nummern geordnete Sammlung der Bestellscheine gewährleistet ist. Nachdem der letzte Bestellschein benutzt wurde, ist der Bestellscheinblock beim Fachbereich Bildung und Erziehung abzugeben.

(3) Beschaffungsdienststellen sind

 der Fachbereich Hochbau für Materialien zur Unterhaltung der Gebäude,

 der Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation für Reinigungs- und Bürobedarf,

 der Fachbereich Bildung und Erziehung bei allen anderen Beschaffungen.

§ 10 Bedienung, Betriebsführung und Überwachung der haustechnischen Anlagen

(1) Dem Schulhausmeister obliegt die Bedienung, Betriebsführung und Überwachung der haustechnischen Anlagen sowie die Sauberhaltung der Heizungsräume und anderer Technikräume. Der Fachbereich Hochbau weist den Schulhausmeister in die Bedienung und Wartung der Heizungsanlage ein bzw. veranlasst diese Einweisung. Der Schulhaus- meister hat unverzüglich den Fachbereich Hochbau zu unterrichten, sobald Schwierigkei- ten bei der Bedienung der Heizungsanlage auftreten. Der Fachbereich Hochbau überprüft, ob die Heizung fachgerecht bedient wird.

(2) Der Schulhausmeister hat dafür zu sorgen, dass bei Unterrichtsbeginn eine ausrei- chende Temperatur erreicht ist und während des Schulbetriebes erhalten bleibt.

(3) Bei Ölheizungen hat der Schulhausmeister den Bedarf an Heizstoffen frühzeitig zu melden. Er nimmt das Heizöl an und überwacht die Lieferungen.

(4) Der Schulhausmeister hat auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Verbrauch von Energie, Wasser und Reinigungsmitteln zu achten. Der Verbrauch ist festzuhalten, wenn der Fachbereich Hochbau dies anordnet. Einzelheiten regelt die Dienstanweisung zur Si- cherstellung sparsamer Energie- und Wasserversorgung in den öffentlichen Gebäuden der Kreisstadt Merzig.

(9)

§ 11 Sicherheit des Schulgebäudes und Schulgrundstücks (1) Der Schulhausmeister führt den Winterdienst durch.

(2) Auf den Straßen und Gehwegen vor dem Schulgrundstück erfüllt er die Streu- und Räumpflicht nach Maßgabe des geltenden Ortsrechts. Eine Befreiung von dieser Streu- und Räumpflicht erfolgt nur für die Flächen, für die der Baubetriebshof den Winterdienst planmäßig sicherstellt.

(3) Auf dem Schulgrundstück erfolgt der Winterdienst auf den durch die Schulleitung be- stimmten Gehwegen von der Grundstückgrenze zum Hauptgebäude und vom Hauptge- bäude zu den Nebengebäuden. In Abstimmung mit der Schulleitung sind weitere Flächen in den Winterdienst einzubeziehen; ggf. sind Teile des Schulhofs zu sperren. Dieser Win- terdienst auf dem Schulgelände wird nur in der Zeit des Schulbetriebes bis zum Schul- schluss bzw. Schluss schulischer Veranstaltungen durchgeführt. Auf dem Schulgelände werden entsprechende Hinweisschilder aufgestellt (z.B. „Kein Winterdienst außerhalb des Schulbetriebes. Nutzung auf eigene Gefahr!“). Für außerschulische Nutzungen wird auf dem Schulgrundstück im Regelfall kein Winterdienst sichergestellt. Dies gilt insbesondere soweit für außerschulische Nutzungen die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf die Nutzer übertragen wurde.

(4) Gebäudedächer, auf denen eine Photovoltaikanlage installiert ist, sind bei Schneefall besonderes zu kontrollieren. Droht der Abgang der auf den Dächern bzw. den Photovolta- ikanlagen angesammelten Schneelast, ist der von dem Abgang betroffene Bereich um das Gebäude von dem Hausmeister durch geeignete Maßnahmen verkehrssicher abzusper- ren.

(5) Über die Beseitigung von Schnee und Eis sowie über das Streuen ist ein Streubuch zu führen.

(6) Der Schulhausmeister schützt bei Frostgefahr freiliegende Wasserleitungen, Wasser- zähler und Wasserhähne durch geeignete Maßnahmen gegen Schäden und entleert Was- serleitungen, soweit es erforderlich ist.

(7) Der Schulhausmeister sorgt dafür, dass bei Schulbetrieb die Zuwege und Gebäude je nach Tages- und Jahreszeit rechtzeitig beleuchtet sind. Bei außerschulischen Nutzungen, bei der die Schlüsselgewalt auf die Nutzer übertragen wurde, entfällt diese Verpflichtung für den Schulhausmeister. In diesen Fällen hat der Nutzer die Verkehrssicherheit herzu- stellen.

(8) Das Verhalten bei Feuergefahr wird durch die Brandschutzordnung geregelt. Der Schulhausmeister hat sich mit der Handhabung der vorhandenen Feuerlöscheinrichtung vertraut zu machen.

(10)

(9) Der Schulhausmeister führt zusammen mit einem Mitarbeiter des Fachbereichs Hoch- bau und dem Brandschutzbeauftragten des Fachbereichs Öffentliche Sicherheit und Ord- nung die Brandschau durch. Maßnahmen hinsichtlich des Brandschutzes (z.B. Fluchtwege freihalten, leicht brennbare Stoffe aus den Fluren entfernen) sind durch den Schulhaus- meister auszuführen. Weisungen der Schulleitung entgegen den brandschutztechnischen Anordnungen des Fachbereichs Hochbau dürfen durch den Schulhausmeister nicht aus- geführt werden. Verstöße gegen die Brandschutzordnung sind vom Schulhausmeister umgehend dem Fachbereich Hochbau zu melden.

(10) Der Schulhausmeister führt bei Bedarf an den Wochenenden einen Kontrollgang auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden durch.

(11) Festgestellte Einbrüche, Diebstähle und Sachbeschädigungen sind unverzüglich der Polizei und dem Fachbereich Hochbau zu melden.

§ 12 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit des Schulhausmeisters richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Beginn und Ende der Arbeitszeit werden betrieblich festge- legt.

§ 13 Urlaub

Der Schulhausmeister hat seinen Erholungsurlaub in der Regel während der Schulferien zu nehmen; dabei muss er auf Instandsetzungsarbeiten und Grundreinigungen Rücksicht nehmen.

§ 14 Verhalten im Krankheitsfall

(1) Im Krankheitsfall hat der Schulhausmeister umgehend die Schulleitung und den Fach- bereich Bildung und Erziehung zu informieren, der wiederum umgehend den Geschäftsbe- reich Personalmanagement und Organisation in Kenntnis setzt.

(2) Die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist über den Fachbereich Bildung und Erziehung dem Geschäftsbereich Personal- management und Organisation vorzulegen. Bei längerer Erkrankung ist die Folgebeschei- nigung spätestens am Tage nach Ablauf der Erstbescheinigung vorzulegen.

(3) Bei Wiederaufnahme des Dienstes sind die Schulleitung und der Fachbereich Bildung und Erziehung zu informieren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(11)

§ 15 Dienstgang

Ein Dienstgang liegt vor, wenn aus dienstlichen Gründen ein Verlassen des Schulgelän- des erforderlich ist. Dienstgänge während der Unterrichtszeit dürfen nur im Einvernehmen mit der Schulleitung erfolgen. Dies gilt nicht, wenn der Schulhausmeister mehrere Schulen zu betreuen hat. Für den regelmäßigen Dienstgang zur Stadtverwaltung gilt das Einver- nehmen als erteilt.

§ 16 Abwesenheit aus privaten Gründen

Für das Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit aus privaten Gründen, ist vorab das Einvernehmen mit der Schulleitung herzustellen.

§ 17 Vertretung

(1) Die Vertretung des Schulhausmeisters wird im Regelfall durch einen Mitarbeiter des Baubetriebshofes wahrgenommen. Die Vertretung wird vom Fachbereich Bildung und Er- ziehung bei der Betriebsleitung des Baubetriebshofes angefordert.

(2) Der Umfang der Vertretung während der Schulferien ist begrenzt auf

 die tägliche Kontrolle des Gebäudes und der Außenanlagen entsprechend den not- wendigen,

 die Vorgaben des Betriebs- und Wartungsbuches (Punkt 1, 4, 6, 8),

 die Schadensfeststellung und Schadensmeldung an den

 Fachbereich Hochbau bzw. die Polizei,

 die Beseitigung grober Verunreinigungen,

 die Betreuung von Wartungsarbeiten,

 die Betreuung von Sonderreinigungen

 die Betreuung von Baumaßnahmen,

 Kontrollgänge nach eigenem Ermessen an Wochenenden und Feiertagen und

 die Bewässerung von städtischen Pflanzen innerhalb des Gebäudes. Die Pflanzen sind hierzu an einem zentralen Ort (z.B. Pausenhalle) zusammenzustellen.

Topfblumen in den Lehrerzimmern, Sekretariaten und Klassenzimmern werden nicht von der Vertretung gewässert. Die Vertretung sollte in der Regel mit nicht mehr als vier Stun- den pro Tag beschäftigt werden.

(12)

3. Abschnitt Reinigungskräfte

§ 18 Stellung der Reinigungskraft

Die Reinigungskraft ist für die Reinigung der ihr zugewiesenen Flächen zuständig. Sie ist zur Verschwiegenheit in allen schulischen Angelegenheiten verpflichtet, die ihr bei Aus- übung des Reinigungsdienstes bekannt werden. Die dienstlichen Pflichten und Rechte ergeben sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem einschlägigen Tarifvertrag, dieser Dienstanweisung sowie den sonstigen für die städtischen Mitarbeiter geltenden Bestim- mungen.

§ 19 Allgemeine Dienstaufsicht

Die Reinigungskräfte unterstehen der Dienstaufsicht des Bürgermeisters, vertreten durch den Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation und den Schulhausmeister.

Sie hat deren Anordnungen Folge zu leisten.

§ 20 Weisungsbefugte Stellen

Gegenüber den Reinigungskräften sind weisungsbefugt

 der Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation in personal- und ar- beitsrechtlichen Angelegenheiten und

 der Fachbereich Hochbau und der Schulhausmeister in allen anderen Angelegen- heiten.

§ 21 Aufgaben

Die Reinigungskraft sorgt nach Maßgabe der betrieblich festgesetzten Reinigungsregelun- gen (Anlage 2) für die regelmäßige Reinigung der Gebäude. Reinigungsmittel sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes sparsam zu verwenden. Bei der Entsorgung von Schriftgut und sonstigen Datenträgern mit vertraulichen Daten sind die hierfür besonders bereit gestellten Behältnisse zu verwenden.

§ 22 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit der Reinigungskräfte richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Beginn und Ende der Arbeitszeit werden betrieblich festge- legt.

(13)

(2) Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit der Reinigungskräfte ist vom Schulhausmeister zu überwachen. Bei Verstößen ist sofort der Fachbereich Bildung und Erziehung zu unterrichten. Problemfälle werden von dort an den Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation weitergeleitet.

(3) Die Festlegung der Arbeitszeiten der Reinigungskräfte in den Ferien (Grundreinigung) kann in Absprache mit dem zuständigen Schulhausmeister individuell erfolgen. Hierbei hat der Schulhausmeister dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatz im Rahmen der vertraglich festgelegten und bezahlten Arbeitszeit der Reinigungskräfte erfolgt.

§ 23 Verhalten im Krankheitsfall

(1) Im Krankheitsfall hat die Reinigungskraft frühestmöglich den betreffenden Schulhaus- meister, nach Möglichkeit bereits vor Aufsuchen des Arztes, telefonisch zu informieren.

Dies gilt auch bei der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. Der Schulhausmeister infor- miert umgehend den Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation zwecks Stellung einer Aushilfe.

(2) Die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist beim Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation vorzulegen. Bei längerer Erkrankung ist die Folgebescheinigung spätestens am Tage nach Ablauf der Erstbescheinigung vorzulegen.

(3) Die Reinigungskraft soll bereits im Laufe des Vormittags eine telefonische Meldung über die Wiederaufnahme des Dienstes beim Schulhausmeister abgeben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24 Vertretung

Vertretungen im Reinigungsdienst werden vom betreffenden Schulhausmeister im Einver- nehmen mit dem Geschäftsbereich Personalmanagement und Organisation geregelt. Ste- hen Aushilfen nicht zur Verfügung, können im Einvernehmen mit den Reinigungskräften im Einzelfall Mehrstunden für einen Zeitraum von max. 14 Tagen bis zur Höhe von maximal 50 Stunden geleistet werden. Mehrstunden sind möglichst kurzfristig abzufeiern. Das Ab- feiern von Mehrstunden darf nicht zu einem Vertretungsfall führen. Sollen Mehrstunden in größerem Umfang abgefeiert werden (z.B. tageweise), hat dies möglichst in den Schulferi- en bzw. an unterrichtsfreien Tagen zu erfolgen. Eine Auszahlung der Mehrstunden ist grundsätzlich nicht möglich.

(14)

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Die Änderungen dieser Dienstanweisung treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Merzig, den 17. Dezember 2015 Der Bürgermeister

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