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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13.Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt"EUROCONTROL"

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Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13.

Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt

"EUROCONTROL"

EUROCONTROLÜbkG

Ausfertigungsdatum: 14.12.1962 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Art 1  

- Art 2  

Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Art 3  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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