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Merkblatt über Gemeindebeiträge an die unentgeltliche Pflege zu Hause

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Academic year: 2022

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Merkblatt über Gemeindebeiträge an die unentgeltliche Pflege zu Hause

1. Die Beitragsvoraussetzungen sind in § 2 der Pflegebeitragsverordnung geregelt. Der Aufwand muss die altersgemäss übliche Betreuung und Pflege um mehr als 1 Stunde pro Tag übersteigen und dazu beitragen, dass ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder in einem Spital vermieden werden kann.

Die Pflege muss unentgeltlich erbracht werden und mindestens zwei der nachfolgenden Aktivitäten umfassen:

An- und Auskleiden

Sich setzen, Aufstehen, Zubettgehen

Einnehmen der Nahrung

Tägliche Körperpflege

Baden

Benützen der Toilette

Fortbewegung im Hause

Aktivitäten zur Erhaltung der Mobilität

2. Die pflegebedürftige Person muss zivilrechtlichen Wohnsitz in Riehen oder Bettingen haben und mindestens seit einem Jahr im Kanton Basel Stadt angemeldet sein (§3 Abs. 4).

3. Der Anspruch entsteht nach Ablauf einer Karenzfrist von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags. Die Pflegebedürftigkeit muss während dieser Frist ununterbrochen bestanden haben, und die entsprechende Pflege oder Betreuung muss erbracht worden sein. Die Pflegebeiträge werden rückwirkend ab Datum des Eingangs des Antrags von der Gemeindeverwaltung Riehen ausgerichtet. Die Gemeindeverwaltung Riehen entscheidet nach vorgängiger Abklärung der Pflegeleistung und Pflegebedürftigkeit (§3 Abs.2).

Die Beitragsvoraussetzungen sind in der kantonalen Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause vom 4.

Dezember 2012 (Pflegebeitragsverordnung; SG 329.110) enthalten. Nachstehend sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst.

(2)

Merkblatt über Gemeindebeiträge an die Pflege zu Hause.doc Riehen, November 2018

4. Der Antrag für Beiträge an die Pflege zu Hause muss die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Person bezeichnen und von einem ärztlichen Attest begleitet sein, das sich über das Ausmass der Pflegebedürftigkeit äussert (§5).

5. Wird die Pflege oder die Betreuung zu Hause nicht täglich erbracht, so werden nur die einzelnen Pflegetage vergütet (§7)

6. Die Pflegebeiträge werden subsidiär zu allfälligen weiteren Versicherungsleistungen ausgerichtet. Das heisst, falls die zu betreuende Person Leistungen einer Sozialversicherung des Bundes oder einer Privatversicherung bezieht wie Unfallversicherung, berufliche Vorsorge, Assistenzbeiträge, Hilflosenentschädigung etc, werden die Pflegebeiträge entsprechend gekürzt. Falls die Versicherungsleistungen den Pflegebeitrag übersteigen, entfällt ein Anspruch (§8)

7. Die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen muss seitens des Beitragsempfängers / der Beitragsempfängerin jederzeit nachgewiesen werden können. Auch während der Dauer der Beitragsleistung können die Pflegebedürftigkeit sowie die richtige Durchführung der Pflege durch eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung Riehen überprüft werden (§10 Abs. 1).

8. Bessert sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person oder erfolgt ein Eintritt in ein Spital, Pflegeheim oder in ähnliche Institution, so ist dies zu melden und auf der Trimester Abrechnung entsprechend zu vermerken. Allfällig ungerechtfertigte Beiträge müssen zurückbezahlt werden (§10 Abs. 2).

9. Der Gemeindeverwaltung Riehen ist je auf Ende eines Trimesters auf den zur Verfügung gestellten amtlichen Formularen (Anfang Januar, Mai und September) eine Aufstellung über die geleisteten Pflegetage zuzustellen.

10. Die bezogenen Pflegebeiträge sind grundsätzlich AHV-pflichtig. Die Gemeindeverwaltung Riehen meldet der AHV-Ausgleichkasse die Beitragsbeziehenden. Diese klärt mit Ihnen ab, ob eine Beitragspflicht besteht. Für Rückfragen betreffend der AHV- Beitragspflicht wenden Sie sich bitte direkt an die Ausgleichskasse Basel Stadt Tel 061 685 22 23

11. Die bezogenen Pflegebeiträge sind nicht steuerpflichtig.

Die vollständigen gesetzlichen Grundlagen können bei der Gemeindeverwaltung 061 646 82 90 bezogen werden.

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