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Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Gesetz

über die Integration

der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)

und der Kommission

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271/1

Inhaltsverzeichnis

Seite

1. Ausgangslage 3

1.1 Bedeutung der Migration in der Schweiz 3

1.2 Rechtsgrundlagen der Migrationspolitik 3

1.3 Entwicklung und Grundsätze der Integrationspolitik in der Schweiz 3

1.3.1 Tripartite Agglomerationskonferenz 3

1.3.2 Bundesgesetzgebung 4

1.3.3 Schwerpunktprogramme zur Integrationsförderung 4 1.3.4 Neuregelung der Integrationsförderung durch den Bund ab 2014 4

1.3.5 Revision des AuG 5

1.3.6 Gesetzgebung anderer Kantone 5

1.4 Ausgangslage im Kanton Bern 5

1.4.1 Kennzahlen zu den Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Bern 5 1.4.2 Integrationspolitik und -förderung des Kantons Bern 7

1.4.3 Integrationsgesetz 8

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 9

2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 9

2.1 Kapitel 1: Allgemeines 9

2.2 Kapitel 2: Massnahmen zur Förderung der Integration 10 2.3 Kapitel 3: Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen

und Arbeitgebern 15

2.4 Kapitel 4: Finanzierung 18

2.5 Kapitel 5: Leistungsverträge 19

2.6 Kapitel 6: Vollzug 20

2.7 Kapitel 7: Schlussbstimmungen 20

3. Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik 20

4. Auswirkungen 21

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen 21

4.2 Auswirkungen auf die Gemeinden 22

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 23

5. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 23

5.1 Allgemeines 23

5.2 Stufenmodell Erstgespräche!Beratung!Integrationsvereinbarung 23

5.3 Finanzierung 24

5.4 Überarbeitung des Gesetzes 24

6. Antrag des Regierungsrates 25

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Vortrag

des Regierungsrates an den Grossen Rat

betreffend das Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)

1. Ausgangslage

1.1 Bedeutung der Migration in der Schweiz

Gegenwärtig hat rund ein Drittel der in der Schweiz wohnhaften Menschen einen sogenannten Migrationshintergrund (d.h., sie selbst oder ihre Eltern sind in die Schweiz eingewandert). 1990 besassen 18% der Wohnbevölkerung in der Schweiz keinen Schweizer Pass, 2000 21% und 2009 22%. Die meisten dieser Menschen sind neben einem mehr oder weniger starken Bezug zu ihrem Herkunftsland in der Schweiz fest verwurzelt. Mehr als ein Fünftel aller Ausländerinnen und Ausländer sind hier geboren und aufgewachsen.

1.2 Rechtsgrundlagen der Migrationspolitik

Für die schweizerische Migrationspolitik sind verschiedene Rechtsgrundlagen massgebend, je nachdem, um welche Gruppe von Ausländerinnen und Ausländern es sich handelt:

Für die aus der EU und der EFTA stammenden Ausländerinnen und Ausländer gel- ten seit 2002 die Bestimmungen der Personenfreizügigkeit1). Sie sind den Schweize- rinnen und Schweizern, abgesehen von den politischen Rechten, rechtlich weitge- hend gleichgestellt.

2008 trat das neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer2)in Kraft, das die Zulassung und den Aufenthalt von Personen ausserhalb der EU/EFTA regelt.

Die Bestimmungen des AuG sind in vieler Hinsicht restriktiver als diejenigen der Personenfreizügigkeit. Die arbeitsmarktliche Zulassung beschränkt sich auf Füh- rungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte, weshalb Personen aus den sogenannten Drittstaaten in erster Linie über den Familiennachzug einrei- sen. Unter das AuG fallen zudem anerkannte Flüchtlinge, die jedoch einen sehr kleinen Teil der Drittstaatenangehörigen ausmachen.

1981 entstand das erste Asylgesetz, das seither periodisch revidiert und verschärft wurde. Das Asylwesen stand und steht immer wieder im Zentrum politischer Dis- kussionen. Tatsächlich machen die Asylsuchenden jedoch eine sehr kleine Gruppe

1) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; SR 0.142.112.681)

2) Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;

SR 142.20)

der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz aus. Während die ständige aus- ländische Wohnbevölkerung Ende 2010 1,7 Mio. Personen betrug, unterstanden nur gerade 36 100 Personen dem Asylgesetz3)(Asylbewerber und vorläufig Aufgenom- mene). Gemäss Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung4)ist die «Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerin- nen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl (...) Sache des Bundes».

Der Bund hat die Kompetenz mittels Gesetzgebung so weit ausgenützt, dass im Bereich der Zulassung, Bewilligungserteilung, Aufenthalt und Niederlassung kaum mehr Raum für kantonale Regelungen bleibt. So können die Kantone etwa den An- wendungsbereich von Artikel 54 AuG (Integrationsvereinbarungen) nicht auf Aus- länderinnen und Ausländer ausdehnen, die gemäss Bundesrecht davon ausge- nommen sind.

Der Bund kann aber die Integration der Ausländerinnen und Ausländer nicht ohne Zusammenarbeit mit den Kantonen regeln. Es handelt sich bei der Integration ge- mäss AuG um eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Bund hat seine Politik mit den Kantonen abzustimmen, sofern in Teilbereichen der Integration von Ausländern parallele Kompetenzen von Bund und Kantonen beste- hen. Weiter ist der Bund nicht zuständig für die auch im Migrationsrecht relevanten Bereiche Volksschule, Kultur, Gesundheitswesen und Sozialhilfe. Ebenso verbleibt den Kantonen die Polizeihoheit gegenüber Ausländern, wenn sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder verletzen.

1.3 Entwicklung und Grundsätze der Integrationspolitik in der Schweiz 1.3.1 Tripartite Agglomerationskonferenz

Zu einem wichtigen Akteur in der (Weiter-)Entwicklung der schweizerischen Integra- tionspolitik ist im letzten Jahrzehnt die Tripartite Agglomerationskonferenz gewor- den. Sie wurde im Jahr 2001 vom Bundesrat, von der Konferenz der Kantonsregie- rungen, dem Schweizerischen Gemeindeverband und dem Schweizerischen Städte- verband gegründet mit dem Ziel, eine stärkere Zusammenarbeit von Bund, Kanto- nen und Gemeinden zu bewirken und eine gemeinsame Agglomerationspolitik zu entwickeln. Seit ihrer Gründung ist die Ausländer- und Integrationspolitik ein Schwerpunktthema der TAK. In ihrem Bericht «Die Weiterentwicklung der schweize- rischen Integrationspolitik» vom 29. Juni 2009 formuliert die TAK konkrete Empfeh- lungen zur Weiterentwicklung der schweizerischen Integrationspolitik zuhanden des Bundes, der Kantone sowie der Städte und Gemeinden. Massnahmen wie im vor- liegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagene verbindliche Erstinformationsgespräche mit zuziehenden Ausländerinnen und Ausländern5)nehmen im Bericht eine zentrale Rolle ein. Wichtig sei zudem, dass Ausländerinnen und Ausländer einen gleichwer- tigen Zugang zu staatlichen Leitungen haben, was z.B. durch Massnahmen wie die Übersetzung von Informationen in die häufigsten Migrationssprachen, den vermehr-

3) Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)

4) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

5) Art. 6 des Entwurfs

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ten Beizug interkultureller Übersetzung oder die Anstellung von mehrsprachigen Mitarbeitenden mit Migrationshintergrund erreicht werden kann. Prioritär sollen ausserdem die Handlungsfelder Bildung, Arbeit und gesellschaftliche Integration behandelt werden.

1.3.2 Bundesgesetzgebung

Auf Bundesebene wurde die Integration von Ausländerinnen und Ausländern 2005 bzw. 2007 erstmals im Rahmen des AuG sowie einer Ausführungsverordnung6)als staatliche Aufgabe festgehalten. Integration bedeutet aufgrund der gesetzlichen Umschreibung ein auf der Basis der rechtsstaatlichen Ordnung von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes Zusammenleben aller Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz. Dies setzt Offenheit seitens aller Bevölkerungsgruppen und die Bereit- schaft zu einem gemeinsamen Entwicklungsprozess voraus.7)

Mit dem gesetzlichen Auftrag der Integrationsförderung werden folgende Grund- sätze umgesetzt:

– Integration durch «Fördern und Fordern»: Den Leistungen des Staates zur Inte- grationsförderung müssen Integrationsleistungen von Ausländerinnen und Aus- ländern gegenüberstehen.

– Integration durch Chancengerechtigkeit: Die Integration der Ausländerinnen und Ausländer kann dann als gelungen bezeichnet werden, wenn sie in den verschie- denen Integrationsbereichen vergleichbare statistische Werte aufweisen wie Schweizerinnen und Schweizer in ähnlichen Lebenssituationen. Um dies zu errei- chen, müssen Ausländerinnen und Ausländern effektive und gleichwertige Integ- rationsmöglichkeiten in allen Lebensbereichen gewährt werden.

– Integration als staatliche Querschnittaufgabe: Integration ist eine gemeinsame Aufgabe der Gesellschaft sowie der Behörden der drei staatlichen Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden).

– Integration in Regelstrukturen: Die Integrationsförderung erfolgt primär über die bestehenden Strukturen (Regelstrukturen genannt). Damit sind alle staatlichen Handlungsfelder angesprochen, die für die Integration von Bedeutung sind. Er- gänzende Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind dann vorzuse- hen, wenn diese (noch) nicht von den Regelstrukturen erbracht werden.

1.3.3 Schwerpunktprogramme zur Integrationsförderung

Die Integrationsförderung des Bundes setzt sich zurzeit aus dem Schwerpunktpro- gramm Integration und der separat davon ausbezahlten Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge zusammen. Das laufende Schwerpunkt- programm 2008–2011 umfasst Beiträge im Bereich Sprache und Bildung, an die

6) Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (VIntA; SR 142.205)

7) Vgl. Art. 4 AuG

Kompetenzzentren Integration, an Vermittlungsstellen für interkulturelle Überset- zung sowie für Modellvorhaben.

Die Verantwortung für die Umsetzung des Programms im Bereich Sprache und Bildung wurde 2009 den Kantonen übertragen, während die übrigen Punkte vom Bund selbst abgewickelt werden.

1.3.4 Neuregelung der Integrationsförderung durch den Bund ab 2014

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird in den nächsten Jahren neu strukturiert. Der Integrationsförderung durch die Regelstrukturen möchte der Bundesrat ein verstärktes Augenmerk schenken und gleichzeitig mittels eines höhe- ren finanziellen Engagements (geplant ist eine Erhöhung der Bundesmittel um jähr- lich 20 Mio. Franken) die spezifische Integrationsförderung ausbauen. Die konkrete Strategie sieht vor, dass die Bundesgelder künftig nicht mehr vom Bund direkt ver- teilt werden, sondern die operative und z.T. auch strategische Zuständigkeit ab 2014 an die Kantone übergeht. Die Bundesgelder sollen mit Programmvereinbarungen gestützt auf kantonale Integrationsprogramme an die Kantone vergeben werden.

Die vom Bund vorgesehenen kantonalen Zuständigkeitsbereiche der Integrations- förderung umfassen die folgenden Handlungsbereiche:

– Information und Beratung: Massnahmen im Bereich von Erstinformation (neu), Schutz vor Diskriminierung (neu) und Kompetenzzentren Integration (heutiger Schwerpunkt 2A).

– Bildung und Arbeit: Massnahmen zur Förderung von Sprache und Bildung (heu- tiger Schwerpunkt 1), Integrationsförderung im Frühbereich (heute Modellvorha- ben BFM/EKM) sowie Massnahmen zur beruflichen Integration im Bereich Arbeit.

Diese Massnahmen tragen dem spezifischen Integrationsbedarf von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen Rechnung (heute Integrationspau- schale).

– Interkulturelles Übersetzen (heutiger Schwerpunkt 2B) und soziale Integration.

Im Vergleich zum laufenden Schwerpunktprogramm werden die Aufgaben der Kan- tone erweitert. Aus Sicht der Kantone kommen einerseits die Themen Frühförde- rung, Erstinformation und Schutz vor Diskriminierung neu hinzu. Andererseits müs- sen die Kantone vom Bund die Verantwortung für die Kompetenzzentren Integration und die Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen übernehmen. Die Kann- tone müssen in einem umfassenden Programmkonzept aufzeigen, wie sie die drei Pfeiler der spezifischen Integrationsförderung ab 2014 gestalten wollen.

In finanzieller Hinsicht erhalten die Kantone ab 2014 für die gesamte spezifische Integrationsförderung einen Gesamtbetrag vom Bund. Die Kantone sind verpflichtet, einen gewissen Anteil der Bundesgelder für die Pfeiler «Information und Beratung»

(20%) sowie «Bildung und Arbeit» (40%) zu verwenden und sich zusammen mit den Gemeinden in diesen integrationspolitischen Handlungsfeldern zu engagieren. Die restlichen 40% der Bundesgelder müssen zur Erreichung aller drei Programmziele eingesetzt werden, wobei die Akzentsetzung den Kantonen überlassen ist. Insge-

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samt möchte der Bund ab 2014 20 Mio. Franken mehr für die spezifische Integra- tionsförderung einsetzen. Somit werden den Kantonen nicht nur die neuen und bestehenden Aufgaben abgegolten, sondern effektiv mehr Bundesgelder für die Integrationsförderung zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für den Erhalt der Bundesmittel ist, abgesehen vom Bundesbeitrag an die Integration der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge, dass die Kantone und Gemeinden eine Mitfinan- zierung im gleichen Umfang wie die vom Bund gewährten Beiträge gewährleisten.

Die bisher vom Bund ausgerichtete Integrationspauschale für vorläufig Aufgenom- mene und Flüchtlinge wird nicht mehr separat ausbezahlt, jedoch weiterhin be- darfsabhängig berechnet und den Kantonen bedingungslos zustehen.

1.3.5 Revision des AuG

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 23. November 2011 eine Vernehmlassung zu einer Änderung des AuG eröffnet.8)Die Revision des Gesetzes, das neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integ- ration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AuIG9)) heissen soll, enthält schwerge- wichtig eine neue gesetzliche Grundlage für den Bereich Integration.

Die Vorlage verfolgt in der Hauptsache folgende Ziele:

– Verfestigung des Grundsatzes von Verbindlichkeit und Gegenseitigkeit in der Integrationspolitik (Grundsatz des «Fördern und Forderns»);

– normative Klärung der Integrationskriterien, welche bei ausländerrechtlichen Entscheiden zu berücksichtigen sind;

– normative Verankerung von Bedingungen betreffend Integration in der Auslän- dergesetzgebung im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilli- gung sowie der Niederlassungsbewilligung, der Gewährung des Familiennach- zuges von Drittstaatsangehörigen sowie der Anordnung und Beendigung der vor- läufigen Aufnahme;

– Einführung einer Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen und Einführung der Integrationsempfehlung als neues integrationsrechtliches Element;

– Klärung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in der Integrationspo- litik bei gleichzeitig enger Zusammenarbeit mit Gemeinden und nichtstaatlichen Akteuren aus Wirtschaft und Gesellschaft;

– Neuausrichtung der Integrationsförderung hin zu kantonalen Integrationspro- grammen sowie Anpassung der Finanzierungsbestimmungen zur Integrations- förderung des Bundes und damit verbundene Zusammenlegung des Integra- tionskredites mit der Integrationspauschale;

8) http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/

teilrev_aug/vn-ber-d.pdf

9) Im Folgenden VE AuIG

– Verstärkung des Informationsauftrags durch die Erstinformation aller Zuziehen- den und durch frühzeitige Vorkehrungen für Personen mit besonderem Integra- tionsbedarf;

– Beitrag der Arbeitgeber zur Integration der Arbeitnehmenden und deren Fami- lienangehörigen;

– Verfestigung des Regelstrukturansatzes, wonach Integration in erster Linie in den wichtigen Lebensbereichen, namentlich in den Bereichen Schule, Bildung, Beruf, Gesundheit, Quartier etc. stattfinden soll, durch gezielte Ergänzungen der Spe- zialgesetze in Bundeszuständigkeit.

1.3.6 Gesetzgebung anderer Kantone

Die meisten Kantone verfügen über rechtliche Grundlagen im Integrationsbereich.

Diese sind auf unterschiedlichen Regelungsstufen verankert:

– Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Zürich erwähnen die Integration in der Kantonsverfassung.

– Die Kantone Appenzell Innerrhoden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Freiburg, Genf, Neuenburg und Waadt haben ein eigenes Integrationsgesetz.

– In den Kantonen Jura, Zürich und Zug gibt es eine Integrationsverordnung ohne separates Gesetz.

– Der Kanton Solothurn hat die Integration umfassend im Sozialgesetz geregelt.

– Die Kantone Aargau, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Schwyz, Tessin, Wallis, Obwalden, St. Gallen, Uri und Thurgau haben Bestimmungen zur Integra- tion in ihre Einführungsgesetze bzw. -verordnungen zum AuG aufgenommen.

– Neben Bern erarbeiten zurzeit auch die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Wallis und Zug neue Integrationserlasse.

1.4 Ausgangslage im Kanton Bern

1.4.1 Kennzahlen zu den Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Bern10) Im Kanton Bern leben zurzeit rund 980 000 Personen, von denen rund 130 000 eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Ausländeranteil liegt im Kanton Bern mit 13,4% sowohl unter dem Durchschnitt aller Kantone als auch unter dem Medianwert der Kantone. Bei den Migrationsflüssen zeichnet sich in den letzten Jahren keine markante Zunahme ab, denn der Ausländeranteil im Kanton hat seit 1999 nur gerade um 1,7% zugenommen.

10)Die Angaben unter Ziffer 1.4.1 sind dem im Februar 2011 erstellten Bericht «Integration im Kanton Bern – Migrationsbevölkerung und Integrationsförderung im Fokus» vom Schwei- zerischen Forum für Migrations- und Bevölkerungsstudien entnommen. Der Bericht kann bei der kantonalen Fachstelle Integration bezogen werden.

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Verteilung

Die Verteilung der ausländischen Wohnbevölkerung im Kanton Bern ist ungleich:

während der Ausländeranteil im früheren Amtsbezirk Biel bei beinahe 30% liegt, weisen die Bezirke Signau oder Schwarzenburg Anteile von unter 5% auf. Der Grossteil der AusländerInnen im Kanton Bern lebt in den Städten, in den Agglome- rationen und in vereinzelten Gemeinden, in denen gewisse Industrien stark vertreten sind.

Zusammensetzung

Rund 58% der im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sind Staatsangehörige aus einem EU/EFTA-Staat. Staatsangehörige aus Deutschland, Italien, Portugal und Spanien sind darunter zahlenmässig am stärksten vertreten.

Von den übrigen sogenannten Drittstaatenangehörigen sind die Herkunftsländer Serbien, Mazedonien, Türkei und Kroatien am stärksten vertreten. Die Zusammen- setzung der Nationalitäten hat sich in den letzten zehn Jahren stark verändert: Die deutschen (+147%), portugiesischen und französischen Staatsangehörigen nehmen infolge der Personenfreizügigkeit zu, während der Anteil der italienischen, spani- schen und serbischen Staatsangehörigen abnimmt.

Aufenthaltsstatus

Beinahe 60% der ausländischen Wohnbevölkerung aus den EU/EFTA-Staaten verfü- gen über eine Niederlassungsbewilligung; der Anteil der MigrantInnen aus einem Drittstaat mit einer Niederlassungsbewilligung liegt bei ungefähr 53%.

Die Personen im Asylbereich machen rund 4% der Migrationsbevölkerung aus. Der Anteil der Personen im Asylbereich ist im französischsprachigen Teil des Kantons höher als in den anderen untersuchten Regionen (Bern, Biel, deutschsprachige Ge- meinden).

Die Migration aus dem EU/EFTA-Raum ist hauptsächlich eine «Arbeitsmigration», da 78% der Männer und 61% der Frauen eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der «Aufnahme einer unkontingentierten Erwerbstätigkeit» erhalten.

Die Einwanderung aus den Drittstaaten setzt sich etwa gleichermassen aus Arbeits- migrantInnen und Nachgezogenen zusammen. Die Unterschiede zwischen den Ge- schlechtern sind ausgeprägt, denn 37% der Migrantinnen und 33% der Männer ge- ben den Migrationsgrund Familiennachzug an, während 34% der Frauen und 39%

der Männer die Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer kontingentierten Er- werbstätigkeit erhalten.

Altersstruktur

Die ausländische Wohnbevölkerung setzt sich mehrheitlich aus Personen im er- werbsfähigen Alter, zwischen 20 und 50 Jahren, zusammen. Im erwerbsfähigen Al- ter sind die Männer in der Überzahl; bei Kindern und MigrantInnen im Alter ist das Geschlechterverhältnis ausgeglichen.

Der Anteil der Kinder in der Migrationsbevölkerung nimmt stetig ab. Die Geburten- ziffer hat in der türkischen Bevölkerung innerhalb der letzten zwanzig Jahre bei-

spielsweise von 7% auf 4% abgenommen. Dennoch sind die türkische und die serbi- sche Migrationsbevölkerung insgesamt «jünger» als die anderen Bevölkerungs- gruppen.

Sprache und Religion

Im Jahre 2000 ist bei rund 70% der MigrantInnen aus dem EU/EFTA-Raum eine der Landessprachen die Hauptsprache. Die Drittstaatenangehörigen sprechen seltener eine Landessprache als Hauptsprache, so deklarieren nur 40% der Drittstaatenange- hörigen eine Landessprache als Hauptsprache.

Im Jahre 2000 gehörten rund 80% der MigrantInnen aus dem EU/EFTA-Raum den drei anerkannten christlichen Landeskirchen an (Katholiken, Protestanten und Christkatholiken). Rund 40% der MigrantInnen aus Drittstaaten sind Muslime. Der Grossteil der Muslime stammt aus den Balkanstaaten und aus der Türkei.

Bildung

Der Anteil der Staatsangehörigen aus dem EU/EFTA-Raum an der erwerbstätigen Bevölkerung mit einem Hochschulabschluss beträgt bei den Männern 39% und bei den Frauen 36%. Bei den Drittstaatenangehörigen verfügen 19% der Männer bzw.

20% der Frauen über einen Hochschulabschluss.

Demgegenüber haben von den im Ausland geborenen EU/EFTA-Staatsangehörigen rund 24% nur einen Abschluss auf der Sekundarstufe I. Bei den Drittstaatenangehö- rigen liegt der Anteil der Personen mit einem Abschluss auf Sekundarstufe I höher, und zwar bei 42% bei den Frauen und 28% bei den Männern.

Auf der Sekundarstufe II besuchen 7% der ausländischen Jugendlichen im Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium; in der schweizerischen Bevölkerung liegt der Anteil bei 16%. Die meisten Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund entscheiden sich für eine Berufslehre. Der Anteil der ausländischen Absolventen der Sekundar- schule I im Frühling 2010, die noch keine Anschlusslösung hatten, beträgt im fran- zösischsprachigen Teil 27%. Im deutschsprachigen Kantonsteil hatten 35% keine Anschlusslösung gefunden. Im Vergleich dazu verfügen 5% der Knaben und 8% der Mädchen mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit über keine Anschlusslösung.

Erwerbsleben

Der Anteil der erwerbstätigen AusländerInnen an der Bevölkerung im Erwerbsalter beträgt bei den EU/EFTA-Staatsangehörigen 86% (Männer) bzw. 73% (Frauen). Bei den Drittstaatenangehörigen liegen die Anteile mit 70% (Männer) und 54% (Frauen) tiefer.

In der kantonalen Verwaltung sind 14% ausländische Mitarbeitende angestellt. Die meisten ausländischen Kantonsangestellten stammen aus EU/EFTA-Staaten.

Die ausländische Wohnbevölkerung ist stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als die schweizerische: Rund 3% der Migranten und 5% der Migrantinnen aus EU/EFTA- Staaten sind arbeitslos. Bei den Drittstaatenangehörigen sind 13% der Frauen und 17% der Männer von Arbeitslosigkeit betroffen.

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Sozialhilfe

Die ausländische Wohnbevölkerung bezieht – wie in anderen Kantonen auch – viel häufiger Sozialhilfeleistungen als die einheimische Bevölkerung: Die Sozialhilfequo- te von SchweizerInnen betrug im Jahr 2010 im Kanton Bern 2,9%, diejenige für Aus- länderInnen 11,7%.11)

Diese Tatsache ist nicht durch die Nationalität, sondern insbesondere durch den Bildungsstand und den sozioökonomischen Hintergrund begründet: Wie der erste Sozialbericht der GEF aus dem Jahr 2008 nachweist, steigt das Sozialhilferisiko bei sinkendem Bildungsstand markant. Da das Bildungsniveau der AusländerInnen im Durchschnitt tiefer ist als dasjenige der SchweizerInnen, ist das Sozialhilferisiko der AusländerInnen entsprechend höher. Im Jahr 2010 verfügten denn auch über zwei Drittel der ausländischen Sozialhilfebeziehenden im Kanton Bern über keine berufli- che Ausbildung. Eine Rolle spielt dabei auch, dass sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten durch spät erfolgten Familiennachzug zu schulischen Problemen führen können, die sich einschränkend auf die Berufswahl und die nachobligatori- sche Ausbildung auswirken können.

Für den Kanton Bern ist im interkantonalen Vergleich auffallend, dass die gut qualifi- zierten MigrantInnen aus den nördlichen Staaten der EU deutlich untervertreten sind. Die bernische Volkswirtschaft scheint ohne starken Banken-, Versicherungs- und Pharmasektor und ohne grosse internationale Organisationen weniger ein An- ziehungspunkt für gut qualifizierte ausländische Arbeitskräfte zu sein als andere Kantone.

Die vergleichsweise hohe Sozialhilfequote von AusländerInnen im Kanton Bern verbunden mit den anfallenden Kosten für die öffentliche Hand hat zur Folge, dass spezifische Fördermassnahmen wie zum Beispiel Sprach- oder Integrationskurse angezeigt sind. Daneben ist es indessen zentral, dass die betroffenen Personen sel- ber im Sinne des Forderungsgedankens alles Zumutbare unternehmen, um sich sozial zu integrieren und ihre Existenz aus eigenen Mitteln sichern zu können. Wenn die betroffenen Personen ihre Ressourcen zu wenig aktivieren bzw. die geforderten und vereinbarten Massnahmen nicht einhalten, zieht dies Sanktionen gemäss So- zialhilfegesetzgebung mit sich und kann gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf je nach Konstellation auch Konsequenzen auf die ausländerrechtliche Aufenthalts- bewilligung haben.

Gesundheit

Der Gesundheitsbericht des Kantons Bern12) betont den Einfluss der sozioökono- mischen Determinanten auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung. Ein höheres Einkommen und ein höherer Bildungsstand gehen oft mit einem besseren Gesund- heitszustand einher. Aus diesen Gründen erstaunt es nicht, dass der tiefere sozio-

11)Sozialhilfestatistik für den Kanton Bern 2010, Bundesamt für Statistik

12)Vgl. 4. Gesundheitsbericht des Kantons Bern, 2010, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

ökonomische Status der Migrationsbevölkerung sich nachteilig auf den Gesund- heitszustand auswirkt.

Gesundheitsschädliches Verhalten (Rauchen, Alkoholkonsum, Übergewicht) ist in den verschiedenen Bevölkerungsgruppen unterschiedlich verbreitet. Der Gesund- heitsbericht besagt, dass gesundheitsschädliches Verhalten nicht auf fehlende In- formationen, sondern auf fehlende Motivation und Ressourcen zurückzuführen ist.

Kriminalität

Die Kriminalstatistik des Kantons Bern zeigt auf, dass 38% der wegen Vergehen gegen das Strafgesetzbuch Angezeigten ausländischer Herkunft sind, während der Anteil bei den Anzeigen wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei 29% liegt. Der Anteil der verurteilten AusländerInnen ist in den letzten Jahren kon- stant geblieben bzw. hat leicht abgenommen.

Dasselbe gilt für die Verurteilungen, die unter dem Jugendstrafrecht ausgesprochen werden. Auffällig ist, dass der Anteil der wegen Verstössen gegen das Betäubungs- mittel verurteilten jugendlichen AusländerInnen bei 46% liegt. Die Urteilsstatistiken sagen nur bedingt etwas über die Straffälligkeit der in der Schweiz lebenden Aus- länderInnen aus, da die Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, die sogenannten Kriminaltouristen, mitgezählt werden.

1.4.2 Integrationspolitik und -förderung des Kantons Bern

In der bernischen Kantonsverfassung13)sind verschiedene Grundsätze festgehalten, die im Zusammenhang mit der Integration von Ausländerinnen und Ausländern relevant sind. So ist den Bedürfnissen von sprachlichen und kulturellen Minderhei- ten Rechnung zu tragen14), soll die Rechtsgleichheit gewährleistet werden und Dis- kriminierungen aufgrund Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache und Herkunft sind nicht zulässig.15)

Wie in anderen Kantonen der Schweiz, nimmt im Kanton Bern das Thema Integra- tion mittlerweile einen wichtigen politischen Stellenwert ein. Gestützt auf einen im Jahre 1996 eingereichten Vorstoss der damaligen Grossrätin Barbara Gurtner wurde im Jahre 2003 vom Regierungsrat die vorläufige Einrichtung einer zentralen Fach- stelle Integration bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion beschlossen. Nach einer weiteren Evaluation erfolgte 2006 ihre dauerhafte Einführung.

2007 verabschiedete der Regierungsrat das kantonale Leitbild Integration und gab sich damit eine strategische Grundlage für die Integrationspolitik. 2008 nahm zudem die kantonale Kommission für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Integrationskommission) unter dem Vorsitz des Gesundheits- und Fürsorgedirek- tors die Arbeit auf. Dieses Gremium wirkt als konsultatives Organ für die kantonale Integrationspolitik und tagt mehrmals jährlich. Darin vertreten sind Fachpersonen

13)Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)

14)Art. 4 KV

15)Art. 10 KV

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aus dem Integrationsbereich und Exponentinnen und Exponenten der Ausländerin- nen und Ausländer, Gemeindevertreter sowie Grossrätinnen und -räte aus verschie- denen Parteien. Ein weiterer zentraler Meilenstein der Integrationspolitik im Kanton Bern wird die Erstellung des kantonalen Programmkonzeptes zur Integrationsförde- rung zuhanden des Bundesamts für Migration darstellen. Dieses ist bis 2013 zu er- arbeiten und wird als Grundlage zur Umsetzung der spezifischen Integrationsförde- rung im Kanton Bern ab 2014 dienen.

1.4.3 Integrationsgesetz

In der Novembersession 2007 überwies der Grosse Rat eine Motion (M 172/2007) von Grossrätin Barbara Mühlheim, die für den Kanton Bern verbindliche Integra- tionsrichtlinien fordert. Ein wichtiger Bezugspunkt des Gesetzesentwurfs stellt das Integrationsleitbild des Kantons Bern dar. Die Integrationskommission wirkte als ständige Begleitgruppe des Projekts. Zudem wurde zu verschiedenen Themen Mei- nungsäusserungen von weiteren Interessengruppen und Experten eingeholt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf basiert auf den Grundsätzen in der Ausländerge- setzgebung, orientiert sich wie in der Motion Mühlheim vorgesehen am Basler In- tegrationsgesetz und baut gleichzeitig auf der bereits vom Regierungsrat formulier- ten Integrationspolitik für den Kanton Bern auf. Er nimmt aber auch bereits Elemen- te auf, die in der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des AuG enthalten sind.

So verpflichtet der Gesetzesentwurf die Ausländerinnen und Ausländer dazu, sich mit den hiesigen Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich darum zu be- mühen, eine Amtssprache des Wohnkantons zu erlernen. Die Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen erfolgt in erster Linie im persönlichen Umfeld, in der Wohngemeinde sowie am Arbeitsplatz. Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration besteht des Weiteren darin, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu respektieren und sich am Wirt- schaftsleben und am Erwerb von Bildung zu beteiligen. Um zugezogene Auslände- rinnen und Ausländer in der Gemeinde grundsätzlich zu informieren und zu beraten, sie auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam zu machen und erforderliche Integra- tionsleistungen, wenn nötig, verbindlich einfordern zu können, wurden verschiede- ne Instrumente in den Gesetzesentwurf aufgenommen.

Als Grundkonzeption sieht das Gesetz ein Stufenmodell der Integration (vgl. neben- stehende Grafik) vor, das auf dem vom Bund künftig empfohlenen obligatorischen Erstgespräch basiert, vertiefte Beratung durch Ansprechstellen für Integration bietet und letztlich Integrationsleistungen durch verbindliche Integrationsvereinbarungen einfordert. Die Gemeinden sollen die persönlichen Anmeldungen von Neuzuzüge- rinnen und Neuzuzügern dazu nutzen, Ausländerinnen und Ausländer über ihre Rechte und Pflichten sowie über örtliche Lebensbedingungen und Angebote zur Integrationsförderung aufzuklären. Diese Erstgespräche können je nach Informa- tions- und Integrationsbedarf unterschiedlich intensiv sein. Anhand eines Kriterien- rasters wird bei der Anmeldung festgestellt, ob eine vertiefte Information zu einem spezifischen Thema nötig erscheint. Wer erhöhten Informationsbedarf aufweist,

wird von der Gemeinde zu einem vertiefteren Informationsgespräch bei einer An- sprechstelle für Integration angemeldet. An Personen, die Bedarf an einer Integra- tionsmassnahme aufweisen (z.B. Sprachkurse, andere Aus- oder Weiterbildung), gibt die Ansprechstelle Empfehlungen ab und kann die betroffene Person bei der Durchführung begleiten. In denjenigen Fällen, wo es nötig und rechtlich zulässig, kann die Migrationsbehörde die Erfüllung der Integrationsverpflichtung mittels In- tegrationsvereinbarung verbindlich einfordern. Durch die Erstgespräche erfolgt die Information dann, wenn sowohl der Bedarf als auch die Offenheit für Informationen am grössten ist: zum Zeitpunkt des Zuzugs. Die Verantwortung für die Durchführung der Erstgespräche im Rahmen der persönlichen Anmeldung liegt bei den Gemein- den. Sie werden dabei vom Kanton und den Ansprechstellen Integration unterstützt.

Die im Rahmen der Integration vorgesehene Verbindlichkeit für Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet den Kanton im Gegenzug, ein bedarfsgerechtes Angebot an niederschwelligen Sprach- und Integrationskursen sicherzustellen.

Gemäss AuG kann die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses gebunden werden. Solche Integ- rationsvereinbarungen können jedoch nur mit einem kleinen Teil der ausländischen Bevölkerung abgeschlossen werden: mit Personen, die keinen rechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Stufenmodell der Integration

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1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs wird neben der oben erwähnten Motion Mühlheim auch der Motion M 256/2007 Messerli «Migrantinnen und Migran- ten integrieren und auf Grundwerte verpflichten» Rechnung getragen. Sie weist eine weitgehend gleiche Stossrichtung wie die Motion Mühlheim auf. Die Punkte 1 sowie 3–6 wurden in der Aprilsession 2008 vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsra- tes hin als Postulat angenommen und in Folge in die Arbeiten am Integrationsgesetz einbezogen. Ebenfalls in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurde Punkt 5 der Motion M 78/2009 Messerli «Integration fördern – Gleichstellung auch für Migran- tinnen realisieren!», der im Grossen Rat in der Septembersession 2009 als Motion angenommen wurde.

Diese Vorstösse werden mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes als erledigt abgeschrieben werden können.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen 2.1 Kapitel 1: Allgemeines

Artikel 1 (Zweck und Gegenstand) Absatz 1

Das Gesetz soll die Integration der Ausländerinnen und Ausländer fördern. Dieser Zweck soll auf verschiedene Wege erreicht werden. Einerseits durch einen eigenen Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer, andererseits durch fördernde Mass- nahmen von Kanton und Gemeinden.

Absatz 2

Mit dem Gesetz wird angestrebt, für die ausländische Bevölkerung Chancengleich- heit herzustellen. Die Herstellung der Chancengleichheit ist ein Grundauftrag des Staates für die gesamte Bevölkerung, aber insbesondere auch eine Voraussetzung für die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung. Selbstverständlich muss dazu jede Person ihren eigenen Beitrag leisten und die gebotenen Möglichkeiten auch selber nutzen. Wo aber Hindernisse vorhanden sind, welche die Umsetzung der Chancengleichheit beeinträchtigen, sollen diese soweit möglich abgebaut wer- den.

Absatz 3

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, um den Grundsatz «Fördern und Fordern»

umzusetzen. Neben den bereits erwähnten Zielen der Integration wird auch der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration festgelegt.

Absatz 4

Das AuG sieht vor, dass auch die Kantone und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration berücksichtigen müssen.16)Das Gesetz legt deshalb fest, welches die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden auf dem Gebiet der Integration sind.

Artikel 2 (Ziel der Integration) Absatz 1

Diese Bestimmung formuliert als Ziel der Integration ein Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung, das von einem konstruktiven Zusammenwirken und von gegenseitigem Respekt geprägt ist. Die bestehenden Gesetze und die darin verankerten Grundwerte stellen die normative Basis für das Zusammenleben der ausländischen und einheimischen Bevölkerung dar.

Absatz 2

In diesem Absatz werden die wichtigsten Handlungsfelder erwähnt, in denen die Integration bzw. die Förderung der Integration erfolgen soll. Es geht hauptsächlich um die Bereiche Bildung sowie Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturel- len Leben.17)

Absatz 3

In Artikel 4 Absatz 2 AuG ist umschrieben, dass die Integration längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen soll, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Damit ist bereits umschrieben, für welchen Personenkreis Integrationsförderungsmass- nahmen erfolgen sollen. Im VE AuIG wird die Zielgruppe noch näher umschrieben.

Die Integrationsförderung soll sich demnach an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie an vorläufig aufgenom- mene Personen und Flüchtlinge richten.18) Das Integrationsgesetz beschränkt die kantonalen Massnahmen ebenfalls auf diesen Personenkreis. Personen mit einem hängigen oder rechtskräftig mit einem Wegweisungsentscheid abgeschlossenen Asylverfahren sowie Personen ohne Aufenthaltsrecht (Sans Papiers) fallen nicht darunter. Einzelne Massnahmen (z.B. eine Sensibilisierungskampagne gegen Dis- kriminierung), die gestützt auf dieses Gesetz ergriffen werden können, wirken sich aber auch zu Gunsten eines weiteren Personenkreises aus, auch zu Gunsten von Schweizerinnen und Schweizern.

Sofern die Bestimmungen der Personenfreizügigkeit den Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht einschränken, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowohl für Ausländerinnen und Ausländer aus der EU und der EFTA als auch aus Drittstaaten.

16)Art. 53 Abs. 1 AuG

17)Vgl. Art. 53 Entwurf Vernehmlassung AuIG; http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/

migration/rechtsgrundlagen/gesetzgebung/teilrev_aug/vorentw-d.pdf

18)Art. 53a VE AuIG

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2.2 Kapitel 2: Massnahmen zur Förderung der Integration

Artikel 3 (Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration) Integration ist zwar ein gegenseitiger Annäherungsprozess, der nur bei einem En- gagement der ausländischen und der einheimischen Bevölkerung gelingen kann.19) Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer ist jedoch zentral. Dabei sind insbe- sondere drei Punkte von Bedeutung:

Buchstabe a: Erlernen der Sprache des Wohnkantons

Sprachkenntnisse sind eine wichtige Ressource im Integrationsprozess. Deshalb wird im Kanton Bern von fremdsprachigen Ausländerinnen und Ausländern erwar- tet, dass sie Kenntnisse der deutschen oder französischen (Standard-)Sprache er- werben. Massgebend ist die Amtssprache, die am jeweiligen Wohnort gesprochen wird, im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne eine der beiden Amtsspra- chen. Diese Erwartung wird neuzugezogenen Ausländerinnen und Ausländern im obligatorischen Erstgespräch (vgl. Artikel 6 ff.) kommuniziert und sie werden auf passende Sprachkursangebote und weitere Integrationsangebote hingewiesen.

Soweit die Ausländerinnen und Ausländer nicht selber aktiv werden, kann der Spracherwerb von der in AuG/VIntA festgelegten Zielgruppe im Rahmen einer In- tegrationsvereinbarung von der Migrationsbehörde (Artikel 9) verbindlich eingefor- dert werden.20)

Im Gesetz wird umschrieben, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer um den Spracherwerb im Rahmen der Möglichkeiten und Fähigkeiten bemühen müssen.

Dadurch trägt man dem Umstand Rechnung, dass für nicht lerngewohnte Personen, Analphabeten und Analphabetinnen sowie von Lese-Schreib-Schwäche Betroffene der Spracherwerb erschwert ist und die Erwartungen an die Sprachkenntnisse einer Person von ihrer individuellen Situation abhängig gemacht werden muss.21) Zur Messung des Sprachstandes existieren gegenwärtig noch keine Instrumente, die der Sprachsituation in der Schweiz (Vielsprachigkeit, Nebeneinander von Dialekt und Standardsprache) und der sich daraus ergebenden spezifischen Lern- und Anwen- dungssituation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung tragen. Die Niveau- stufen des Europäischen Sprachenportfolios sind ebenfalls nicht dazu geeignet, die Sprachkenntnisse von Ausländerinnen und Ausländern angemessen abzubilden, weshalb auf die Vorgabe eines konkreten Sprachniveaus verzichtet wird. Auf Bun- desebene ist vorgesehen, die detaillierten Anforderungen, insbesondere das zu erreichende Sprachniveau in den Ausführungsbestimmungen zum revidierten AuIG zu regeln.22)

19)Vgl. Art. 4 Abs. 3 AuG

20)Vgl. VE AuIG Art. 58 Abs. 1 Bst. c und Art. 58a Abs. 2 sowie Art. 26a Abs. 1 Bst. b, Art. 42 Abs. 1 Bst. b, Art. 44 Abs. 1 Bst. d

21)Vgl. VE AuIG Art. 49a Abs. 1 und 2

22)Vgl. Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zur Änderung des Ausländergesetzes, zu Art. 34 Abs. 2 Bst. c und 4

Buchstabe b: Teilnahme am Wirtschaftsleben und Erwerb von Bildung

Von allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Kantons Bern wird grundsätzlich erwartet, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten.23) Da die Erwerbstätigkeit ein zentrales Element der Integration in die Gesellschaft darstellt, ist die wirtschaftliche Integration eine Priorität der Sozialpolitik des Kantons Bern.

Ein besonderes Augenmerk gilt dabei Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Brü- ckenangebote und Mentoringprogramme) sowie der Reintegration von Sozialhilfe- beziehenden (Beschäftigungsprogramme, anreizorientierte Sozialhilfe). Sofern ein Anspruch auf die Leistungen einer Sozialversicherung gegeben ist oder Sozialhilfe bezogen wird, bestehen spezifische Regelungen in Bezug auf die Integration in den Arbeitsmarkt und den Erwerb von Bildung.

Im obligatorischen Informationsgespräch wird allen neu zugezogenen Ausländerin- nen und Ausländern kommuniziert, dass von ihnen die Bereitschaft zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung erwartet wird.24)Für Ausländerin- nen und Ausländer aus Drittstaaten sind darüber hinaus die im AuG und in der VIntA formulierten Bestimmungen bindend. Bei den aufenthaltsrechtlichen Bestim- mungen wird der wirtschaftlichen Selbständigkeit ein grosses Gewicht beigemes- sen. Sie stellt eine Vorbedingung für einen Familiennachzug dar. Der Bezug von Sozialhilfe kann zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führen und die Niederlassungsbewilligung bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit entzogen werden.

Kanton und Gemeinden werden im Gesetz verpflichtet, Ausländerinnen und Aus- ländern einen chancengerechten Zugang zu ihren Arbeitsstellen zu gewährleisten (Artikel 12 Absatz 1).

Buchstabe c: Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfas- sung wird im Integrationsgesetz nicht explizit geregelt. Von jeder Person unabhän- gig von ihrer Nationalität wird die Beachtung der Rechtsordnung erwartet.25)Sofern sich die Nichtbeachtung der Rechtsordnung in strafbaren Handlungen manifestiert, werden die fehlbaren Personen im Rahmen der bestehenden Gesetze strafrechtlich verfolgt. Je nach Art und Schwere einer strafbaren Handlung kann gegenüber Aus- länderinnen und Ausländern darüber hinaus im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften eine Nichtverlängerung ihrer Aufenthalts- oder ein Entzug ihrer Nieder- lassungsbewilligung und damit eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden.

Als Ergänzung dazu entfaltet das Gesetz eine präventive Wirkung, indem die aus- ländische Wohnbevölkerung verstärkt über ihre Rechte und Pflichten sowie mögli- che Rechtsfolgen informiert wird (Artikel 6 ff.).

23)Vgl. Art. 6 BV und Art. 8 Abs. 2 KV

24)Vgl. VE AuIG Art. 58 Abs,. 1 Bst. d

25)Vgl. VE AuIG Art. 58 Abs. 1 Bst. a

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Artikel 4 (Förderung der Integration) Absatz 1

Die Integrationsförderung erfolgt primär in den bestehenden «Regel-»Strukturen (Schule, Ausbildung, Beruf, Gesundheitsbereich etc.). Spezifische Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur als Ergänzung des «Regelangebots» vorzu- sehen. Dies ist eines der Grundprinzipien des Gesetzes und gilt in allen Bereichen, wo die Integration eine Rolle spielt. Insbesondere die bereits anwesenden Auslände- rinnen und Ausländer werden primär durch die zuständigen Regelstrukturen erfasst und die Akteure in diesen Strukturen sollen deshalb in erster Linie in die Pflicht ge- nommen werden. Dieser Ansatz wird auch im VE AuIG gewählt.26)Die strategische Ausrichtung der spezifischen Integrationsförderung und die dazugehörigen Mass- nahmen finden daher primär ihre Anwendung in den Bereichen, wo Regelstrukturen fehlen, nicht ausreichend oder nicht zugänglich sind. Zum andern richten sich die Angebote der spezifischen Integrationsförderung auch an die Regelstrukturen und unterstützen diese darin, ihren Integrationsauftrag wahrzunehmen.

Absatz 2 Buchstabe a:

Die Integrationsförderung hat verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten.

Zudem soll sie nicht schematisch erfolgen, sondern gezielt dort einsetzen, wo es notwendig ist. Die individuellen Ressourcen der Betroffenen werden berücksichtigt und im Sinne des Subsidiaritätsprinzips wird nur so viel Hilfe angeboten, wie nötig ist. Vorhandene Fähigkeiten sollen genützt und ausgebaut werden.

Buchstaben b bis d:

In besonders sensiblen Bereichen werden einerseits Schwerpunkte gesetzt, anderer- seits muss dort der Bedarf an Integrationsförderung besonders sorgfältig erhoben werden. Insbesondere wird die Gleichstellung von Frau und Mann als Querschnitts- aufgabe der Integrationsförderung verstanden und ist bei der Umsetzung aller Be- stimmungen dieses Gesetzes mit einzubeziehen. Auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Familien ist Rücksicht zu nehmen. Mit einer präven- tiven und zielgruppenspezifischen Ausrichtung der Integrationsförderung können positive und frühzeitige Anreize für individuelle Integrationsprozesse geschaffen und gesamtgesellschaftlich zu tragende Folgekosten von Desintegration vermindert werden. Kinder und Jugendliche sollen, insbesondere auch bei neu einreisenden Ausländerinnen und Ausländern, möglichst frühzeitig erfasst werden.

Artikel 5 (Ansprechstellen für die Integration) Absatz 1

Die Ansprechstellen nehmen eine Beratungsaufgabe wahr. Sie beraten schweizeri- sche und ausländische Privatpersonen, aber auch Gemeinden, Behörden und priva- te und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration. Nach dem neuen Kon-

26)Vgl. Art. 2 Abs. 3 VIntA und VE AuIG Art. 53b

zept zur Klärung des Informationsbedarfs für neu in den Kanton zuziehende Auslän- derinnen und Ausländer sollen die Ansprechstellen auch die Aufgabe übernehmen, Personen zu beraten, die ihnen von den Gemeinden zur Abklärung eines besonde- ren Informationsbedarfs zugewiesen werden.

Absatz 2

Das Gesetz sieht vor, dass die GEF verpflichtet wird, der Bevölkerung des Kantons Ansprechstellen für die Integration zur Verfügung zu stellen. Angestrebt wird, dass solche Ansprechstellen dezentral in allen Kantonsteilen zur Verfügung stehen. Dabei wird überprüft werden müssen, ob bereits bestehende Beratungsstellen diese Auf- gabe übernehmen können und ob und allenfalls wo zusätzliche Angebote bereit- gestellt werden müssen.

Für die Beratung von Ausländerinnen und Ausländern stehen heute im Kanton Bern in allen Regionen Beratungsstellen zur Verfügung. Diese sogenannten «Kompetenz- zentren Integration» verfügen heute über einen Leistungsauftrag des Bundesamts für Migration, nicht jedoch mit dem Kanton. Die Kompetenzzentren sind auf kanto- naler Ebene und in den grossen Städten die zentralen Scharnier-, Anlauf- und Koor- dinationsstellen für neu eingereiste Migrantinnen und Migranten, für Gemeinden, Personen und Organisationen, die sich freiwillig, beruflich oder privat für Integra- tionsanliegen engagieren. Diese Kompetenzzentren werden im Rahmen des Schwerpunktprogramms des Bundes 2008–2013 zur Förderung der Integration heu- te mit Beiträgen des Bundes und der Standortgemeinden finanziert.

Im Kanton Bern gibt es gegenwärtig drei solche Kompetenzzentren mit fünf Stand- orten: Die isa (Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen) in Bern mit Filialen in Burgdorf und Langenthal, das Multimondo in Biel und das KIO (Kom- petenzzentrum Integration Thun-Oberland) in Thun. Mit dem neuen Schwerpunkt- programm der Integrationsförderung wird der Bund sich aus der direkten Finanzie- rung dieser Kompetenzzentren zurückziehen. Im Rahmen der vom Kanton mit dem Bund abzuschliessenden Programmvereinbarung wird der Kanton auch die Aufgabe der Finanzierung dieser Zentren übernehmen, die im neuen Gesetz «Ansprechstel- len» genannt werden. Für die Finanzierung dieser Ansprechstellen kann der Kanton einen Teil der Bundesbeiträge verwenden, die er mit der Programmvereinbarung vom Bund für die Integrationsförderung erhält.

Absatz 3

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion bezeichnet die Ansprechstellen. Diese wer- den in der Regel für mehrere Gemeinden bzw. für eine ganze Region zuständig sein.

Die Bezeichnung der Ansprechstellen wird in Absprache mit den Gemeinden der betreffenden Region erfolgen.

Absatz 4

Die GEF wird deshalb mit den Trägerschaften der Ansprechstellen Leistungsverträge abschliessen müssen, um zu gewährleisten, dass diese die vorgesehene Aufgabe erfüllen. Dabei wird es auch darum gehen zu gewährleisten, dass alle Gemeinden bzw. die von den Gemeinden zugewiesenen Personen Zugang zu einer Ansprech-

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stelle haben. Der Kanton finanziert die Ansprechstelle nur subsidiär (vgl. Artikel 18 Absatz 2) zu allfälligen Beiträgen des Bundes, der Gemeinden oder Dritter.

Die GEF kann den Ansprechstellen in den Leistungsverträgen auch bestimmte Vor- gaben machen, z.B. regelmässige Weiterbildung zu integrationsrelevanten Themen wie die Gleichstellung von Mann und Frau, häusliche Gewalt bei patriarchalem Rol- lenverständnis etc.

Artikel 6 (Erstinformation durch die Gemeinde) Absatz 1

Neu zuziehende Personen stellen eine wichtige Zielgruppe der Informationstätigkeit des Kantons und der Gemeinden dar. Welche Informationen diese Personen zum Zeitpunkt des Zuzugs erhalten und wie sie die ersten Kontakte mit den Behörden erleben, bestimmt massgeblich ihre weitere Integration. Um eine gute Ausgangsla- ge zu schaffen, müssen sie freundlich, flächendeckend, frühzeitig, umfassend und gleichzeitig bedarfsgerecht informiert werden. Deshalb ist vorgesehen, dass alle neu aus dem Ausland zuziehenden ausländischen Personen persönlich von ihrer Wohn- gemeinde begrüsst und kurz informiert werden. Der Informationsbedarf hängt na- türlich davon ab, ob die Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger aus dem Ausland, aus einem anderen Kanton oder einer anderen bernischen Gemeinde zuziehen und wie lange sie bereits in der Schweiz leben.

Alle neu zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.27)Eine persönli- che Vorsprache bei der zuständigen Stelle ist aber bisher in den gesetzlichen Vor- schriften nicht vorgesehen. Damit alle neu aus dem Ausland zuziehenden Personen erfasst werden können, wird im Integrationsgesetz eine persönliche Anmeldepflicht eingeführt. Die Erstgespräche für die neu aus dem Ausland zuziehenden Auslände- rinnen und Ausländer erfolgen im Rahmen dieser Erstanmeldung und finden in der Regel bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde statt. Die Erstgespräche sind vor- gesehen für alle neu aus dem Ausland zuziehenden erwachsenen Personen und Jugendlichen ab dem 15. Altersjahr. Die Jugendlichen stellen eine besonders wich- tige Zielgruppe für die Erstgespräche dar. Ab einem Alter von 15 Jahren werden sie nicht mehr automatisch in die Volksschule eingeschult, weshalb eine frühzeitige Information über geeignete Bildungsangebote in diesem Alter besonders wichtig ist.

Die persönliche Anmeldepflicht wird deshalb für Jugendliche ab dem 15. Altersjahr vorgesehen. Bei Jugendlichen unter 15 Jahren kann die Gemeinde in eigenem Er- messen abschätzen, ob ein Erstgespräch sinnvoll ist.

27)Art. 12 AuG

Absatz 2

Auch auf Bundesebene ist beabsichtigt, die Kantone zur Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern zu verpflichten.28) Eine Ausdehnung der Verpflichtung der Gemeinden, solche Erstgespräche durchzu- führen, auf Ausländerinnen und Ausländer, die aus andern Kantonen oder aus einer andern Gemeinde des Kantons zuziehen, hätte erhebliche Mehraufwendungen zur Folge. Zudem wäre es sicher nicht notwendig, mit allen bereits vorher in der Schweiz wohnhaften Ausländerinnen und Ausländern solche Gespräche durchzu- führen, da ein grosser Teil seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits gut integriert ist.

Kriterien festzulegen, für welche dieser Personen doch Erstgespräche angezeigt sind, wären andererseits schwierig festzulegen. Mit der im VE AuIG vorgesehenen schweizweiten Einführung von Erstgesprächen für neu aus dem Ausland zuziehende Ausländerinnen und Ausländer wird das Problem der Erfassung dieser Personenka- tegorie zudem mit der Zeit gegenstandslos. Bereits in der Schweiz ansässige Perso- nen, die ungenügend integriert sind, werden schliesslich durch die Regelstrukturen erfasst, die entsprechende Massnahmen einleiten können. Den Gemeinden ist es aber unbenommen, auch innerhalb der Schweiz umgezogene neu zuziehende Per- sonen, bei denen sie ein offensichtliches Informationsdefizit feststellen, umfassen- der als üblich zu informieren und ihnen allenfalls einen Termin bei einer Beratungs- stelle für die Integration zu empfehlen.

Die Gemeinde vermittelt den Ausländerinnen und Ausländern bei diesem ersten Kontakt die wichtigsten Informationen über ihre Rechte und Pflichten, über das Le- ben in der Gemeinde und die Integrationsangebote in der Region.

Absatz 3

Anhand eines Kriterienrasters wird im Rahmen des Erstgesprächs festgestellt, ob bei der betreffenden Person ein besonderer Informationsbedarf vorliegen könnte und deshalb eine vertiefte Information durch die Integrationsfachpersonen der An- sprechstellen für die Integration angezeigt ist. Die Kriterien sind in Absatz 4 aufge- führt.

Absätze 4 und 5

Kriterien für die Feststellung eines besonderen Informationsbedarfs sind beispiels- weise: keine oder sehr wenige Kenntnisse der Amtssprache, deren Erlernen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder Weiterbildung nicht zu erwarten ist, keine anerkannte berufliche Qualifikation, Kinder im vorschul- oder schulpflichtigen Alter etc.

Beim Zutreffen der genannten Kriterien meldet die Gemeinde die jeweilige Person zu einem vertieften Informations- und Abklärungsgespräch bei einer Ansprechstelle Integration an und gibt die Gründe an, die sie zur Anmeldung bewogen haben. Eine angemeldete Person ist verpflichtet, die Ansprechstelle aufzusuchen, mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU)

28)VE AuIG Art. 55 Abs. 3

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und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Für diese gilt die Anmeldung als Empfehlung (vgl. Artikel 7).

Eine Ausweitung der Verpflichtung auf EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger ist in einem kantonalen Gesetz nicht möglich, da sie einen Anspruch auf Gleichbehand- lung mit Personen mit Schweizer Bürgerrecht haben. (Für Schweizerinnen und Schweizer besteht keine Pflicht zu einer vertieften Beratung, auch wenn bei der An- meldung auf der Gemeinde bei einem Neuzuzug eventuell ein Integrationsbedarf festgestellt würde.)

Im Vernehmlassungsentwurf war ursprünglich vorgesehen, die Verpflichtungen auch auf EU/EFTA-Staatsangehörige auszudehnen und die Gemeinden zu ermächti- gen, Personen aus diesen Staaten mit einem Integrationsdefizit zu Integrationsleis- tungen verpflichten zu können und die Verletzung solcher Pflichten zu sanktionieren.

Nachdem dieses Vorhaben in der Vernehmlassung Die GEF hat zur Abklärung der Zulässigkeit dieses Vorhabens bei Prof. Dr. Alberto Achermann ein Kurzgutachten29) eingeholt. Dieses hat klar ergeben, dass die bilateralen Verträge und die abschlies- sende bundesrechtliche Regelung es nicht erlauben, dass der Kanton für diese Per- sonen zusätzliche Pflichten schaffen darf.

Absatz 6

Die Ansprechstellen melden der Migrationsbehörde diejenigen zugewiesenen Per- sonen, die nicht an der empfohlenen Information und Beratung teilnehmen. Die Migrationsbehörde gewichtet diese Information bei der Ausübung ihres ausländer- rechtlichen Ermessenspielraums. Bei der praktischen Umsetzung wird sicherzustel- len sein, dass diese Meldepflicht verhältnismässig wahrgenommen wird. So muss z.B. gewährleistet sein, dass die zugewiesene Person Kenntnis von der Zuweisung und der von ihr erwarteten Kooperation mit der Ansprechstelle für die Integration hat.

Ein Informationsaustausch nach dem Beratungsgespräch mit der Gemeinde ist hin- gegen nicht vorgesehen. Die Ansprechstellen sollen ihren Beratungsauftrag in ei- nem Klima des Vertrauens mit den beratenen Personen erfüllen können. Diese sol- len wissen, dass die Informationen der Migrationsbehörde mitgeteilt werden und dass dies unter Umständen Auswirkungen auf ihre ausländerrechtliche Bewilligung haben kann. Hingegen sollen sie sich sicher fühlen, dass die Informationen über das Beratungsgespräch nicht an die Gemeinde weitergeleitet werden, ohne dass dafür ein bestimmter Zweck definiert ist.

29)Alberto Achermann, Kurzgutachten zu den Artikeln 8 bis 11 des Entwurfs für ein Integra- tionsgesetz des Kantons Bern, 31. März 2011, http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/

organisation/ra/publikationen.assetref/content/dam/documents/GEF/RA/de/Kurzgutachten

%20Integrationsgesetz%20Kanton%20Bern_Endfassung_31_03_2011.pdf

Artikel 7 (Beratung und Begleitung durch die Ansprechstellen) Absatz 1

Die Ansprechstelle führt mit der zugewiesenen Person ein vertieftes Informations- bzw. Beratungsgespräch, in dem die persönliche Situation abgeklärt wird. Es findet eine Standortbestimmung statt, anlässlich welcher die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Person, wie etwa ihre sprachlichen Kompetenzen, ihre soziale Ver- netzung in der Schweiz sowie ihr Bildungsniveau eingeschätzt werden. Das Ge- spräch bei der Ansprechstelle muss in einer Sprache durchgeführt werden, welche die neu zugezogene Person gut versteht. Gegebenenfalls muss die Verständigung durch den Beizug einer interkulturellen Übersetzung sichergestellt werden.

Absatz 2

Sofern sich beim Beratungsgespräch ergeben hat, dass ein Bedarf für eine Integra- tionsmassnahme besteht, und wenn aufgrund des Aufenthaltsstatus (EU/EFTA- Staatsangehörige) oder nach Abklärung mit der Migrationsbehörde feststeht, dass keine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden kann, empfiehlt die An- sprechstelle der zugewiesenen Person beim Bedarf eine Massnahme30)und begleitet sie bei der Durchführung.31)Dabei wird es sich in der Regel um Sprach- oder Integra- tionskurse handeln, aber je nach Situation auch um andere spezifische Angebote wie Informationsveranstaltungen, Begegnungsmöglichkeiten und niederschwellige Angebote zur Förderung der sozialen Integration, die notwendig sind, um zur Integ- ration der betroffenen Personen beizutragen. Denkbar sind weitere Massnahmen bezüglich der Integration in den Arbeitsmarkt (z.B. Besuch eines Berufsinforma- tionszentrums, Schritte zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Anschlus- ses etc.). Die Begleitung der Person hängt von der Natur der Massnahme und ihrer spezifischen Ausgangslage ab. So wird die Ansprechstelle den Begleitprozess und die Häufigkeit der Treffen mit der Person in jedem einzelnen Fall definieren müssen.

Dieser begleitende und ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht eine wirkungsvolle und frühzeitige Förderung der Integration auch von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern und Drittstaatenangehörigen mit einem völkerrechtlichen32) oder landes- rechtlichen Anspruch33)auf Aufenthalt in der Schweiz. Bei diesem Personenkreis, der den Grossteil der ausländischen Neuzuziehenden ausmacht, sind hinsichtlich ihrer Integration keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen möglich, die an den Aufent- haltsstatus geknüpft sind.

30)Die weiteren Ausführungen zu der Empfehlung bzw. Verbindlichkeit der Integrations- massnahmen sind in Art. 8 ff. dargestellt.

31)Vgl. VE AuIG Art. 58a Abs. 3

32)Personen im Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens mit den EU/EFTA-Staaten, des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATS- Abkommen; SR 0.632.20) oder der Wiener Übereinkommen über diplomatische und kon- sularische Beziehungen (Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen; SR 0.191.02 und Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diploma- tische Beziehungen; SR 0.191.01)

33)Art. 42 AuG, Art. 60 AsylG

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Artikel 8 (Integrationsvereinbarung mit der Migrationsbehörde;

1. Mitwirkung der Ansprechstelle) Absätze 1 und 2

Gemäss Artikel 54 AuG und Artikel 5 VIntA kann die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an die Bedingung geknüpft werden, dass ein Sprach- oder Integrations- kurs besucht wird. Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsver- einbarung festgehalten werden. Die Vereinbarung erfolgt im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Erteilung, Verlängerung oder Aufhebung einer ausländerrecht- lichen Bewilligung und kann nur durch eine Migrationsbehörde verbindlich einge- fordert werden. Wenn die Abklärung bei einer Ansprechstelle ergeben hat, dass für die betreffende Person Bedarf für eine Integrationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle für die Integration deshalb mit der zuständigen Migrationsbehörde ab, ob diese mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschlies- sen beabsichtigt.

Wenn dies der Fall ist, erarbeitet die Ansprechstelle mit den betroffenen Personen den Inhalt der Integrationsvereinbarung.

Auch im VE AuIG ist vorgesehen, dass die Erteilung oder die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsverein- barung verbunden werden kann. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung soll eine Integrationsvereinbarung eingefordert werden, wenn bei der betroffenen Person ein erhebliches Risiko besteht, dass ein Grund für den Widerruf der Aufent- haltsbewilligung gemäss Artikel 62 Buchstaben c oder e AuG eintreten könnte (er- heblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sowie drohende Sozialhilfe- bedürftigkeit).

Die Zielgruppe der Integrationsvereinbarungen der Migrationsbehörde nach AuG umfasst einen kleinen Teil der ausländischen Bevölkerung. Ausländerinnen und Ausländer, die einen völkerrechtlichen oder landesrechtlichen Anspruch auf Aufent- halt in der Schweiz haben, können der Bedingung nach Artikel 54 AuG nicht unter- worfen werden, d.h., die Verpflichtung zu einer Integrationsmassnahme kann nicht an die ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung gekoppelt werden.

Somit kommen folgende Zielgruppen für eine Integrationsvereinbarung in Frage:

– Personen aus Drittstaaten im Familiennachzug, nachgezogen von Drittstaatsan- gehörigen mit B-Bewilligung.

– Eine weitere Zielgruppe besteht aus Personen, die bereits in der Schweiz ansäs- sig sind und bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder einer Änderung ihres Zi- vilstandes das Risiko einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (z.B. aufgrund erheblichem Sozialhilfebezug oder Delinquenz, einer Scheidung oder des Todes des Ehepartners).

– Die dritte Gruppe betrifft Personen, die eine Betreuungs- oder Lehrtätigkeit aus- üben (religiöse Betreuungspersonen, Lehrkräfte für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht u.ä.).

Es ist davon auszugehen, dass sich die meisten neu zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer aus eigenem Antrieb und eigener Kraft erfolgreich integrieren. Eine zusätzliche Verpflichtung seitens der Behörden ist deshalb nicht in jedem Fall erfor- derlich.

Absatz 3

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 VIntA muss eine Integrationsvereinbarung auch die mög- lichen Folgen der Nichterfüllung der vereinbarten Massnahmen regeln, d.h., es muss bereits mit der Vereinbarung klar sein, welche Folge die Nichteinhaltung jeder einzelnen vereinbarten Massnahme haben kann. Im VE AuIG ist vorgesehen, dass die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen sowie die Folgen im Fall einer Nichterfüllung festhält und zudem die Finanzierung regelt.34)Wie bereits heute auf Verordnungsstufe festgehalten, soll die Integrationsvereinbarung insbe- sondere Zielsetzungen zum Erwerb von Kenntnissen einer Landessprache sowie von Kenntnissen über die Lebensbedingungen und das Rechtssystem in der Schweiz beinhalten.35)

Absätze 4 und 5

Die Integrationsvereinbarung wird von der Migrationsbehörde mit der betroffenen Person abgeschlossen. Damit eine Integrationsvereinbarung auch tatsächlich ver- bindlich durchgesetzt werden kann, muss sie als Auflage mit einer zuvor erfolgten, rechtsgültigen Verfügung verbunden werden. Die Betroffenen erhalten damit die Möglichkeit, die Verfügung mit einem Rechtsmittel anzufechten, wenn sie mit der in der Verfügung enthaltenen Auflage nicht einverstanden sind.36)

Artikel 9 (Integrationsvereinbarung mit der Migrationsbehörde;

2. Begleitung und Kontrolle) Absatz 1

Mit der Anwendbarkeit von Integrationsvereinbarungen werden zurzeit in verschie- denen Schweizer Kantonen und auch im Kanton Bern im Rahmen eines Pilotprojek- tes Erfahrungen gesammelt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im kantonalen Pilotprojekt mit der Gemeinde Ostermundigen ist davon auszugehen, dass eine Integrationsvereinbarung gezielt eingesetzt und fachlich kompetent begleitet, so- wohl aus individueller Sicht für den Integrationsprozess als auch aus ausländer- rechtlicher Sicht als Entscheidungsrundlage, ein wirkungsvolles Instrument der Integrationsförderung darstellen kann.

Der Zwischenbericht der Evaluation des Pilotprojektes des Kantons Bern in der Ge- meinde Ostermundigen37)kommt unter anderem zu folgenden Einschätzungen:

34)VE AuIG Art. 58a Abs. 1

35)Art. 5 Abs. 3 VIntA und VE AuIG Art. 58a Abs. 2

36)Vgl. dazu erläuternder Bericht zur Vernehmlassung zum VE AuIG, S. 31

37)Zwischenbericht der Evaluation des Pilotprojektes «Integrationsvereinbarungen» in Oster- mundigen: Silvia Schönenberger, Schweizerisches Forum für Migrations- und Bevölke- rungsstudien, Christin Achermann, Zentrum für Migrationsrecht in Zusammenarbeit mit

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